Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.07.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 07.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 11 U 208/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 364/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial- gerichts Stade vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob
eine "Schädigung des Nervus tibialis beidseits mit schlaffer Lähmung beider Beine” Unfallfolge ist.
Der 1962 geborene Kläger erlitt am 13. September 1985 bei seiner Tätigkeit als Kfz-Mechaniker in C. einen Unfall, bei
dem ein zu reparierendes Kfz auf ihn stürzte. Er wurde anschließend bis zum 29. November 1985 stationär behandelt.
Die behandelnden Ärzte Dr. D. diagnostizierten u.a. eine Instabilität des Wirbels L5, ein spinales Myelopathie
(Rückenmarksschädigung)-Syndrom und eine untere Paraparese mit erheblichen Störungen (Medizinische Karte Nr.
8216, Übersetzung durch die Neurologin E. im Juni 1999). Anschließend arbeitete der Kläger bis zum 15. Januar 1992
als Zuweiser für kostenpflichtige Parkplätze. Bis März 1992 erhielt er eine Invalidenrente.
Seit dem 19. Januar 1992 hält sich der Kläger ständig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist Inhaber eines
Vertriebenenausweises B (ausgestellt vom Landkreis F. am 25. August 1993). Am 2. März 1992 beantragte der Kläger
bei der Beklagten Verletztenrente. Die Beklagte zog Krankenunterlagen aus der ehemaligen UdSSR sowie von den
den Kläger seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland behandelnden Ärzte bei. Außerdem holte sie die Gutachten
von Dr. G. vom 18. November 1998 und von Dr. H. vom 23. November 1998 ein. Dr. H. verneinte fassbare
Unfallfolgen auf chirurgischem Gebiet. Bei der Untersuchung durch Dr. G. gab der Kläger an, er habe eine Schwäche
in den Beinen und könne nur mit Hilfe eines Stockes gehen. Dr. G. verneinte einen Zusammenhang zwischen der
Schwäche der unteren Extremitäten mit der Begründung, in der Patientenkarteikarte Nr. 8216 werde eine solche
Störung nicht erwähnt, es bestehe der Verdacht einer psychogenen Überlagerung. Mit Bescheid vom 20. Januar 1999
lehnte die Beklagte die Zahlung einer Verletztenrente u.a. mit der Begründung ab, ein Zusammenhang zwischen dem
Unfall und der von dem Kläger geklagten Gangstörungen lasse sich nicht herstellen. Im Widerspruchsverfahren
wandte der Kläger ein, die Gutachten von Dr. G. und Dr. H. beruhten auf einer unzureichenden und unvollständigen
Übersetzung der Patientenkarteikarte. Allein 22 Zeilen dieses Arztberichtes seien in der Übersetzung als unleserlich
bezeichnet. Die entscheidende Lücke bestehe darin, dass die Feststellung einer "unteren schlaffen Parese” nicht ins
Deutsche übersetzt worden sei. Deshalb sei Dr. G. davon ausgegangen, dass eine Schwäche der unteren
Extremitäten nicht erwähnt werde. Der Kläger legte eine erneute Übersetzung (der Neurologin E.) vor. Die Beklagte
holte die ergänzende Stellungnahme von Dr. G. vom 30. August 1999 ein und wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 12. November 1999 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stade hat das SG auf Antrag des Klägers gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Arztes für Neurochirurgie I. vom 19. Januar 2001 nebst
ergänzender Stellungnahme vom 6. Februar 2001 eingeholt. Der Sachverständige hat einen Zusammenhang zwischen
dem Unfall und einer Veränderung im Nervus tibialis bejaht.
Mit Urteil vom 19. Juli 2001 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung in den angefochtenen
Bescheiden abgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, auch im anschließenden Klageverfahren hätten sich keine
neuen Gesichtspunkte zugunsten des Klägers ergeben. Soweit der Arzt für Neurochirurgie I. eine Schädigung des
Nervus tibialis festgestellt habe, fehle eine plausible Begründung, warum es sich hierbei um eine Spätfolge des
Arbeitsunfalls handele.
Gegen dieses am 7. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Er trägt
vor, es liege ein objektiver Befund für ein unfallbedingtes Trauma des Rückenmarks vor, weil die Röntgenaufnahme
der Lendenwirbelsäule eine Verschiebung des Wirbelkörpers L5 in Richtung Rückenmark zeige. Der Kläger beantragt
nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des SG Stade vom 19. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. November 1999 aufzuheben,
2. festzustellen, dass eine Schädigung des Nervus tibialis beidseits mit schlaffer Lähmung beider Beine Folge des
Arbeitsunfalls vom 13. September 1985 ist
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 20. Januar 1992 Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stade vom 19. Juli 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.
Im vorbereitenden Verfahren hat der Senat das Gutachten von Dr. J. vom 10. Januar 2003 eingeholt.
Die Beteiligten sind mit Verfügung der Berichterstatterin vom 22. April 2003 darauf hingewiesen worden, dass der
Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten
der Beklagten zu Grunde gelegen.
II.
Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung nach vorheriger Anhörung
der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG). Das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des
Klägers auf Verletztenrente ab 20. Januar 1992 wegen einer unfallbedingten schlaffen Lähmung beider Beine verneint.
Da der Kläger den Unfall im Ausland, nämlich in der damaligen UdSSR, erlitten hat und zum Personenkreis der
Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG gehört, regeln sich seine Ansprüche gegen die Gesetzliche Unfallversicherung
nach §§ 5 ff. Fremdrentengesetz (FRG). Nach den für die Gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden
bundesrechtlichen Vorschriften wird danach auch ein Arbeitsunfall entschädigt, wenn der Verletzte - wie der Kläger -
zum Unfallzeitpunkt bei einem nichtdeutschen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle
versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a FRG). Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die
Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung, so wie sie im Unfallzeitpunkt (hier im Jahre 1985) in der
Bundesrepublik Deutschland galten (§ 7 FRG). Es genügt also nicht, dass der Verletzte einen in der UdSSR
anerkannten oder entschädigten Unfall erlitt, es müssen vielmehr auch die Voraussetzungen vorliegen, unter denen in
der Bundesrepublik Deutschland Verletztenrente gezahlt wird. Letztere Voraussetzungen sind hier jedoch nicht
gegeben.
Auf Versicherungsfälle, die - wie hier - vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, ist auch nach Eingliederung des
Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 1. Januar 1997 noch das alte Recht
(§§ 548, 580, 581 Reichsversicherungsordnung - RVO) anzuwenden. Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung
wird gemäß §§ 580, 581 RVO nur gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um
wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn seit dem 20. Januar 1992 lässt
sich nicht feststellen, dass der Arbeitsunfall vom 13. September 1985 zu einer messbaren Störung von körperlichen
Funktionen geführt hat. Die angegebenen Lähmungserscheinungen beider Beine bzw. das von allen Gutachtern
beschriebene auffällige Gangbild lassen sich nicht auf eine unfallbedingte Verletzung zurückführen.
Zu dieser Beurteilung kommt der Senat nach Auswertung der im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren eingeholten
Gutachten und weiteren ärztlichen Berichten:
1. Die Gesundheitsstörungen lassen sich nicht auf eine Schädigung nervaler Strukturen zurückführen. Zwar haben Dr.
J. und Dr. K. (Bericht vom 30. April 1992) elektromyographisch diskrete Auffälligkeiten im Versorgungsgebiet der
Nervenwurzeln L5 und S1/2 beidseits (u.a. des Nervus tibialis) festgestellt. Es ist jedoch lediglich möglich, nicht
jedoch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Beschädigung dieser Nervenwurzel auf den
Unfall vom 13. September 1985 zurückzuführen ist. Als alternative Ursachen kommen z.B. Verschleißerscheinungen
in Betracht (Gutachten Dr. J.). Selbst wenn man aber davon ausginge, dass einzelne Nervenfasern bei dem Unfall
zugrunde gegangen sind, wäre dies nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG feststellbar. Denn es handelt sich
lediglich um einen apparativen Befund, während eine - zu einer Nervus-tibialis-Schädigung passende - dauerhafte
Funktionsstörung (in Form einer Kraftminderung) nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang hat Dr. J.
erläutert, dass inzwischen überlebende Nervenfasern die Versorgung der zeitweise funktionslos gewordenen
Muskelfasern mitübernommen haben. Außerdem hat er schlüssig und übereinstimmend mit der Beurteilung des
Arztes für Neurologie und Psychiatrie G. darauf aufmerksam gemacht, dass Beschädigungen peripherer Nerven,
soweit motorische Fasern betroffen sind, immer zu einer Muskelminderung führen. Dagegen sind beim Kläger nach
dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei sämtlichen Untersuchungen jeweils ausgesprochen kräftige
Muskelmassen festgestellt worden, die mit einer hochgradigen Nervenschädigung (etwa des Nervus tibialis) nicht
vereinbar sind.
2. Die Gesundheitsstörungen sind auch nicht Folge einer unfallbedingten Rückenmarksschädigung (Myelopathie).
- Strukturelle Verletzungen der LWS sind nicht bewiesen. Soweit Dr. D. unter Punkt 9 der medizinischen Karte Nr.
8216 eingetragen haben, dass bei der seitlichen Aufnahme bei Beugung und Streckung eine Verschiebung nach
hinten auf 3,5 mm (Retrospondylosisthesis) des Wirbelkörpers L5 festgestellt worden sei, hat sich dieser Befund bei
späteren Untersuchungen nicht bestätigt. In diesem Zusammenhang hat Dr. J. darauf aufmerksam gemacht, dass
sich bei den am 4. Mai 1992 angefertigten MRT-Aufnahmen der LWS keine Folgen einer knöchernen oder sonstigen
strukturellen Verletzung der LWS gezeigt haben. Insbesondere sind die Retrolisthesis der LWK 5 und die Instabilität in
diesem Segment nicht gefunden worden. Auch bei der MRT-Untersuchung am 16. Januar 2001 waren alte narbige
bzw. andersartige posttraumatische Veränderungen im Bereich der LWS nicht nachweisbar (Bericht Dr. L. vom 17.
Januar 2001). - Abgesehen davon hat Dr. J. darauf hingewiesen, dass durch ein Rückwärtsgleiten des 5.
Lendenwirbelkörpers eine Rückenmarksprellung nicht hätte verursacht werden können, weil das Rückenmark bereits
in Höhe des Übergangs von der Brustwirbelsäule (BWS) zur LWS endet. Für eine Gewalteinwirkung an höheren
Segmenten der Wirbelsäule mit der Folge einer Rückenmarksprellung liegen keine Anhaltspunkte vor. Außerdem hat
Dr. J. deutlich gemacht, dass bei einer Beschädigung des Rückenmarks eine spastische Muskelschwäche entsteht
mit Reflexsteigerung, Erhöhung der Muskelspannung, Pyramidenbahnzeichen und fehlender Muskelabmagerung,
während der Kläger über eine schlaffe Muskellähmung klagt.
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gutachtens des Arztes
für Neurochirurgie I ... Denn dieses Gutachten überzeugt den Senat nicht. Der Sachverständige bejaht lediglich (in der
ergänzenden Stellungnahme vom 6. Februar 2001) einen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Nervus
tibialis und dem Unfall. Das Gutachten enthält aber keine Angaben dazu, ob und inwieweit diese Schädigung eine
Störung von körperlichen Funktionen hinterlassen hat. Allein hierauf kommt es jedoch bei der Bemessung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Darauf hat Dr. J. nachvollziehbar hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.