Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.04.2003

LSG Nsb: berufungskläger, psychische störung, fachgutachten, anerkennung, gutachter, erwerbsfähigkeit, minderung, zustand, niedersachsen, gesundheit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 08.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 1a V 10340/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 V 11/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die beim Berufungskläger schädigungsbedingt ein-getretene Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE).
Der im Februar 1925 geborene Berufungskläger geriet als Kriegsteilnehmer am 12. Oktober 1944 unter russischen
Granatbeschuss und wurde dabei nach sei-nen Angaben von insgesamt etwa 170 Granatsplittern getroffen. Nach
mehr als viermonatiger Lazarettbehandlung, bei der etwa 100 Granatsplitter entfernt wur-den, verblieben noch etwa 70
bis 75 Splitter im Körper des Berufungsklägers, von denen in den Folgejahren noch etwa 25 herauseiterten oder durch
ärztliche Ein-griffe entfernt wurden.
Die hierdurch verursachte MdE stellte das Versorgungsamt (VA) Oldenburg zu-letzt mit bestandskräftigem Bescheid
vom 20. Oktober 1958 unter Anerkennung der Schädigungsfolgen Lungenstecksplitter rechts mit Brustfellschwarte,
Verlust des Zeigefingers und Versteifung des Mittelfingers links im Mittel- und Endgelenk, Verlust von drei
Oberkieferzähnen, Stecksplitter am Kopf, Narben an der linken Gesichtshälfte, an der Brustwand, am Rücken, an den
Gliedmaßen, am rechten Oberschenkel und an der rechten Ferse mit 40 v.H. fest und gewährte dem Berufungskläger
eine danach bemessene Verletztenrente.
Mit einem am 20. Januar 1995 gestellten Antrag begehrte der Berufungskläger wegen Verschlimmerung der
festgestellten Schädigungsfolgen und Bekanntwer-den neuer Schädigungsfolgen eine Überprüfung. Dabei wies er
insbesondere darauf hin, dass ein in die Gallenblase eingedrungener Splitter 1994 die Entfer-nung der Gallenblase
erforderlich gemacht habe. Nun leide er unter Folgebe-schwerden. Ein Splitter im Bereich der linken Augenbraue
verursache Kopf-schmerzen. Weiterhin stehe noch eine angemessene Bewertung der von 7 Stecksplittern im Bereich
der rechten Hand verursachten Beschwerden aus. Schließlich komme es in bestimmten Situationen immer wieder zu
kurzen, aber unerträglichen Panik – Attacken, die auf eine Verschüttung im Kriege zurückzu-führen seien. Insgesamt
halte er danach die Zuerkennung einer MdE um 60 vH für angemessen. Das VA Oldenburg wertete zahlreiche
ärztliche Unterlagen aus, ließ das chirurgische Fachgutachten des Dr. D. vom 13. Juli 1995 sowie das in-ternistische
Fachgutachten des Dr. E. vom 12. Juli 1995 erstatten und lehnte so-dann den Antrag – dem Ergebnis der
Begutachtungen entsprechend – mit Be-scheid vom 24. Juli 1995 ab.
Der hiergegen am 25. August 1995 erhobene Widerspruch des Berufungsklägers, mit dem dieser noch einmal auf die
bescheidmäßige Anerkennung aller radiolo-gisch nachgewiesenen Stecksplitter, auch solcher am linken Arm, im Hals,
an der Wirbelsäule und im rechten Knie drängte und besonders auf den Verlust von drei Rippen nach einer noch
während des Krieges wegen der Splitterverletzung durchgeführten Rippenresektion sowie die bestehenden
Angstzustände nach sei-ner Verschüttung hinwies, führte zu Teilabhilfebescheiden vom 17. November 1995 und 23.
Januar 1996, mit denen das VA letztlich folgende Schädigungsfol-gen bei fortbestehender MdE um 40 v.H.
anerkannte: Lungenstecksplitter rechts mit Brustfellschwarte, Verlust der Gallenblase mit Restbeschwerden, Verlust
des Zeigefingers und Versteifung des Mittelfingers links im Mittel- und Endgelenk, Spreizstellung des 5. Fingers
rechts bei 7 Weichteilsteck-splittern im Bereich der rechten Hand, endgradige Bewegungseinschränkung des 2.
Fingers rechts im Grundge-lenk, Stecksplitter im Kopf, über der linken Augenbraue und in den Halsweich-teilen,
Narben und Stecksplitter in der linken Gesichtshälfte, Narben an der Brust und am Rücken, an den oberen
Gliedmaßen, am rechten Oberschenkel, an der rechten Ferse und am Gesäß nach Granat-splitterverletzung.
Im Übrigen wies das Landesversorgungsamt den Widerspruch mit Widerspruchs-bescheid vom 11. Juli 1996 zurück.
Am 19. August 1996 ist Klage erhoben worden, mit der der Berufungskläger be-gehrt hat, den Berufungsbeklagten
unter Anerkennung weiterer Schädigungsfol-gen zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens
60 v.H. zu verurteilen. Das Sozialgericht (SG) hat den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt, insbesondere
Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und das chirurgische Fachgutachten des Prof. Dr. F. vom 29.
Oktober 1998 erstatten lassen. Dieser hat im Ergebnis die beim Berufungskläger schädigungsbedingt vorliegende
MdE mit weiterhin 40 für zutreffend bewertet erachtet. Mit dem am 20. April 1999 zugestellten Urteil vom 25. März
1999 hat daraufhin das SG nach ergänzender mündlicher Anhörung des Chirurgen Dr. G. die Klage abgewiesen.
Mit seiner am 17. Mai 1999 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er weist auf die
hohe Anzahl der in seinem Körper verblie-benen Splitter, die von ihnen hervorgerufenen Funktionseinschränkungen
und Schmerzbeschwerden sowie die psychischen Folgen der im Sommer 1944 erlit-tenen Verschüttung hin und
beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, 1. das Urteil des Sozialgerichtes Oldenburg vom 25.
März 1999 aufzuheben sowie den Bescheid des Versor-gungsamtes Oldenburg vom 24. Juli 1995 in der Gestalt der
Teilabhilfebescheide vom 17. November 1995 und 23. Januar 1996 und des Widerspruchsbescheides des Lan-
desversorgungsamtes vom 11. Juli 1996 abzuändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Rücknahme seines Bescheides vom 20. Oktober 1958 sowie unter Fest-
stellung weiterer Schädigungsfolgen ab Januar 1995 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens
60 v.H. zu gewähren.
Der Berufungsbeklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vor-bringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat durch den Berichterstatter den Berufungskläger im Erörterungs-termin am 11. April 2001 zu den
Schädigungsfolgen angehört. Sodann hat er zur weiteren medizinischen Sachaufklärung das radiologische
Fachgutachten des Dr. H. vom 10. September 2001 sowie das internistische Fachgutachten des Dr. I. ohne Datum
(bei Gericht eingegangen am 14. Oktober 2002) erstatten las-sen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Betei-ligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Beschädigtenakten des Be-rufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung. Dabei
ist die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung zurückzuweisen. Sie ist unbegründet. Der
Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Berufungsbeklagte ihm ab Januar 1995 unter Feststellung
weiterer Schädigungsfolgen Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mehr als 40 v.H.
gewährt.
Das Sozialgericht hat in seinem angefochtenen Urteil vom 25. März 1999 mit Recht hervorgehoben, dass sich das mit
Antrag vom 20. Januar 1995 geltend gemachte Überprüfungsbegehren des Berufungsklägers nicht allein auf eine Ver-
schlimmerung der festgestellten Schädigungsfolgen oder das nachträgliche Hin-zutreten neuer Schädigungsfolgen
bezieht. Mit seinem Vorbringen zielt vielmehr der Berufungskläger neben einer von ihm geltend gemachten
Verschlimmerung auch darauf ab, dass die Schädigungsfolgen schon in dem Bescheid vom 20. Oktober 1958 nicht
vollständig bezeichnet worden sind und dass auch die Teilabhilfebescheide vom 17. November 1995 und 23. Januar
1996 diesen Man-gel nicht vollständig behoben haben. Begehrt wird mithin eine Überprüfung der Bescheidlage sowohl
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufhebung wegen Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) als auch unter
dem Gesichtspunkt der Rücknahme wegen ursprünglicher Unrichtigkeit (§ 44 SGB X). Der Berufungsklä-ger macht
insoweit im Wesentlichen als weitere Schädigungsfolgen eine psychi-sche Störung aufgrund einer Verschüttung im
Sommer 1944 sowie – hinsichtlich der im Oktober 1944 erlittenen Granatsplitterverletzungen – eine unvollständige
Erfassung der multiplen Stecksplitter und der jeweils von ihnen ausgehenden Be-schwerden, die mangelnde
Anerkennung einer bei der Akutbehandlung vorge-nommenen Teilresektion der 10. Rippe und hinsichtlich der bereits
festgestellten Schädigungsfolgen eine Unterschätzung der insoweit von dem Verlust der Gal-lenblase, der
Pleuraschwarte und der Stecksplitter im Bereich der Hand ausge-henden Funktionseinschränkungen geltend. Das
Sozialgericht hat auf dieser Grundlage den medizinischen Sachverhalt – bezogen auf den Sach- und Streitstand zum
Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung – zu-treffend und umfassend gewürdigt. Der Senat nimmt
deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungs-gründe des
angefochtenen Urteils (Seite 7, vorletzter Absatz bis Seite 12, 2. Ab-satz) Bezug.
Das Ergebnis des Berufungsverfahrens rechtfertigt im Ergebnis keine anderweiti-ge Entscheidung. Insoweit ist
ergänzend hervorzuheben:
Soweit der Berufungskläger eine psychische Störung als Folge einer im Sommer 1944 erlittenen Verschüttung geltend
macht, hat er im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter das fragliche Ereignis in seinen ihm noch erinnerlichen
Einzel-heiten geschildert. Ob hiernach das schädigende Ereignis im erforderlichen Um-fang glaubhaft gemacht ist,
kann indessen dahinstehen; denn es ist jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen, dass das geschilderte
Ereignis die vom Berufungskläger geklagten kurzzeitigen Panikattacken mit Schwächegefüh-len in den Gliedmaßen
verursacht. Wie schon die Vorgutachter hat auch Dr. I. einen möglichen Ursachenzusammenhang dieser als
psychovegetativ verstande-nen Angst- und Schwächegefühle mit der angegebenen Verschüttung vollständig
ausgeschlossen und deshalb folgerichtig auch diesbezügliche weitere Ermittlun-gen nicht angeregt. Diese Bewertung
begegnet keinen Bedenken; sie steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Prof. Dr. F., der mit Rücksicht auf
die vom Berufungskläger insgesamt geschilderte Beschwerdesymptomatik nicht nur die angegebenen Angst- und
Schwächegefühle, sondern ebenso die beklagten Erscheinungen verstärkten Schwitzens und schmerzhafter
Oberbauchbeschwer-den überzeugend einer hierfür verantwortlichen psychovegetativen Störung an-derweitiger
Genese zugeordnet hat.
Soweit hiernach bei der Bemessung der schädigungsbedingten MdE die Folgen der Granatsplitterverletzungen im
Mittelpunkt zu stehen haben, hat Dr. I. in sei-nem vom Senat eingeholten Gutachten überzeugend dargelegt, dass die
vom Berufungskläger in Ergänzung der bereits festgestellten Schädigungsfolgen zu-sätzlich geltend gemachten
multiplen Stecksplitter klinisch bis auf weiteres be-deutungslos und deshalb nicht in die Feststellung der
Schädigungsfolgen aufzu-nehmen seien. Dieser Auffassung ist auch in rechtlicher Hinsicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 1
und 3 BVG unterliegen der Anerkennung als Schädigungsfolge aus-schließlich Gesundheitsstörungen. Lediglich für
sie kann auch nach § 10 Abs. 1 BVG Heilbehandlung gewährt werden. Nicht alle körperlichen oder geistigen Zu-
stände, die von der Norm abweichen und Folge einer Schädigung sind, können hiernach durch Bescheid als
Schädigungsfolge festgestellt werden. Eine "Stö-rung” der Gesundheit verlangt vielmehr bereits nach dem Wortsinn
mehr als eine bloße körperliche oder geistige Normabweichung. Ob hinsichtlich ihrer weiterge-henden
Voraussetzungen der Literaturmeinung zu folgen ist, nach der der ver-sorgungsrechtliche Begriff der
Gesundheitsstörung mit demjenigen der Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung im Wesentlichen
übereinstimmt und deshalb von einer Gesundheitsstörung im Sinne der §§ 1,10 BVG allein dann auszugehen ist,
wenn der von der Norm abweichende körperliche oder geistige Zustand zugleich bereits ärztlicher Behandlung bedarf,
um einen akuten Leidens-zustand zu therapieren oder einer sich anbahnenden Verschlimmerung entge-genzuwirken
(so wohl - im Einzelnen etwas unklar - Rohr / Strässer, BVG, § 10 Anm. 2 mit weiteren Nachweisen), kann im
vorliegenden Fall dahinstehen. Über diese – dem Senat zu eng erscheinende Auffassung – hinaus ist jedenfalls nur
dann vom Vorliegen einer Störung der Gesundheit auszugehen, wenn die körper-liche oder geistige Abweichung von
der Norm zu konkreten, nach den Grundsät-zen des § 25 BVG als Minderung der Erwerbsfähigkeit bewertbaren
Funktions-einschränkungen führt. Die vom Berufungskläger vor allem wegen der verein-fachten Gewährung künftiger
Heilbehandlung gewünschte, gleichsam vorbeu-gende Erfassung seiner multiplen Stecksplitter als Schädigungsfolge
ist hiernach nicht möglich, solange sie – wie von dem Gutachter Dr. I. aus medizinischer Sicht festgestellt – klinisch
bedeutungslos sind und weder ärztlicher Behandlung be-dürfen noch feststellbare Funktionseinschränkungen
bedingen.
Entsprechendes gilt auch für den Teilverlust der 10. Rippe im Rahmen der sei-nerzeitigen Akutbehandlung eines
Lungenempyems (Bülaudrainage). Die im Verfahrensverlauf gehörten ärztlichen Gutachter stimmen auch insoweit
darin überein, dass der Zustand nach Rippen - Teilresektion beim Berufungskläger in der Zeit seit Stellung des
Überprüfungsantrages und bis auf weiteres ohne funkti-onale Bedeutung ist und keine wesentlichen Beschwerden
verursacht. Auch sei-ne Anerkennung als Schädigungsfolge ist daher nicht möglich, weil es sich inso-weit ebenfalls
nicht um eine Gesundheitsstörung im Sinne von § 1 Abs. 3 BVG handelt.
Der Senat vermag schließlich auch unter Berücksichtigung des von Dr. I. erstat-teten Gutachtens nicht festzustellen,
dass hinsichtlich der bereits festgestellten Schädigungsfolgen eine Verschlimmerung eingetreten oder von einer schon
ur-sprünglichen Fehleinschätzung der durch sie verursachten MdE auszugehen ist.
Hinsichtlich der vom Berufungskläger als mittelbare Schädigungsfolge geklagten Oberbauchbeschwerden hat vielmehr
auch Dr. I. im Anschluss an das von Prof. Dr. F. erstattete Gutachten mit eingehender und für den Senat
überzeugender Begründung herausgearbeitet, dass diese Beschwerden aufgrund des klinischen Verlaufs der
geklagten Beschwerden nicht im Sinne eines Postcholecystektomie-syndroms zu deuten und somit auch nicht als
weitere Folge der durch einen Gra-natsplitter verursachten Gallenblasenentfernung aufzufassen seien. Der Senat ist
hiernach davon überzeugt, dass es sich bei der zuvor von den behandelnden Ärzten geäußerten Annahme eines
erheblichen Postcholezystektomiesyndroms um eine Fehldiagnose gehandelt hat. Auch die Folgen des
Lungenstecksplitters mit Pleuraschwarte sowie der weiteren bereits in dem Bescheid vom 20. Oktober 1958 (in der
Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 17. November 1995 und 23. Januar 1996) als Schädigungsfolge anerkannten
Stecksplitter hat schließlich Dr. I. als weiterhin unverändert beschrieben.
Der Senat hält schließlich auch das Ausmaß der Bewegungseinschränkungen im Bereich der Hand für hinreichend
aufgeklärt. Zwar hat sich insoweit Dr. I. in sei-nem internistischen Fachgutachten einer eigenständigen medizinischen
Bewer-tung enthalten und darauf verwiesen, gegebenenfalls eine weitere chirurgische Begutachtung herbeizuführen.
Für deren Erforderlichkeit ergeben sich indessen keine ausreichenden Gründe, da bereits der Chirurg Prof. Dr. F. in
seinem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten die Schädigungsfolgen im Bereich der Hand gewürdigt und dabei
eine unzutreffende Bewertung durch den Brufungsbeklagten nicht festgestellt hat. Die Rüge des Berufungsklägers in
seinem nachgereichten Schriftsatz vom 23. Dezember 2002, J. habe als Internist nicht die zur Beurteilung der
Schädigungsfolgen im Bereich der Hand erforderliche Kompetenz gehabt, geht hiernach in‘s Leere, da Dr. I. sich
gerade, wie ausgeführt, einer diesbezügli-chen Beurteilung enthalten hat. Der Senat vermag sich im Übrigen auch
nicht dem Einwand des Berufungsklägers anzuschließen, die Begutachtung sei nicht durch den beauftragten
Gutachter Dr. I., sondern durch Dr. K. durchgeführt wor-den. Er bezieht sich ohnehin nur auf die Durchführung von
körperlichen Untersu-chungen und steht einer Zurechnung der Gutachtens zu dem beauftragten Gut-achter nicht
entgegen, weil dieser mit der unter Hinweis auf seine eigene Urteils-bildung vorgenommenen Unterzeichnung die volle
Verantwortung für das schriftli-che Gutachten übernommen hat.
Sind hiernach indessen keine zusätzlichen Schädigungsfolgen festzustellen und ist die Schwere der festgestellten
Schädigungsfolgen im Bescheid vom 20. Oktober 1958 (in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 17. November
1995 und 23. Januar 1996) ebenfalls zutreffend erfasst, so muss es auch bei der bisherigen MdE um 40 v.H.
verbleiben. Sie entspricht der sachverständigen Ein-schätzung der Gutachter Prof. Dr. F. und Dr. I., die insoweit keine
Fehlgewichtun-gen erkennen läßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.