Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.05.2003

LSG Nsb: persönlichkeitsstörung, augenleiden, erblindung, wahrscheinlichkeit, gutachter, depression, kindesalter, niedersachsen, disposition, behandlung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 20.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 12 V 56/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 V 2/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Beschädigtenversorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin wurde am F. in der Ukraine (G.), Kreis H., geboren. Im Mai 1974 siedelte sie in die Bundesrepublik
Deutschland über. Seitdem ist sie Inhaberin eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge. Seit vielen Jahren leidet
die Klägerin an einer ausgeprägten depressiven Symptomatik (Nervenärztliches Gutachten Dr. I. vom 26. Oktober
1978, Attest des Hausarztes Dr. J. vom 23. Juni 1977 mit Folgebescheinigungen). Bereits im Jahre 1967 wurde sie
deshalb mehrere Monate stationär behandelt. Im November 1994 stellte die Klägerin einen Antrag auf
Beschädigtenversorgung. Unter Bezugnahme auf das Attest der Dr. K ... gab sie an, im 2. Weltkrieg ein Augenleiden
erlitten zu haben. Im August 1941 habe sie sich in unmittelbarer Nähe eines Bombeneinschlages befunden. Sie sei zu
Boden geworfen worden. Dieses Erlebnis habe einen Schockzustand und eine über 3 Monate andauernde Erblindung
hervorgerufen. Die Erblindung sei zurückgegangen; ein dauerhaftes Augenleiden sei jedoch verblieben.
Der Beklagte holte schriftliche Aussagen über das Kriegsereignis von der Mutter, den Schwestern und der damaligen
Nachbarin ein. Er holte ferner den Befundbericht der Dr. K. vom 20.Januar 1995 und das augenfachärztliche
Gutachten der Dr. L. vom 13. Mai 1996 ein. Daraufhin lehnte der Beklagte die Gewährung von
Beschädigtenversorgung ab (Bescheid vom 9. Juli 1996). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb unter
Berücksichtigung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. M. vom 1. August 1996 erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 13. September 1996).
Die Klägerin hat am 11. Oktober 1996 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben. Unter Bezugnahme
auf die ärztliche Bescheinigung der Dr. K. vom 19. März 1997 und des Nervenarztes N. vom 21. November 2000 hat
sie vorgetragen, dass sie infolge des Kriegsereignisses an einem dauerhaften Augenleiden und an einer psychischen
Erkrankung leide.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung der nervenärztlichen Gutachten der Dres. O. vom 3. November 1997
und des Dr. P. vom 6. September 2000. Mit Urteil vom 23. November 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist
der Beurteilung des Sachverständigen Dr. P. gefolgt und hat ausgeführt, dass weder das Augenleiden noch die
psychische Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Kriegsereignis zurückzuführen seien. Das sog.
Einwärtsschielen (Strabismus convergenz concomitans) sei auf ein anlagebedingtes gestörtes motorisches
Gleichgewicht der Augenmuskulatur zurückzuführen. Der gestörte Spannungszustand der Muskeln und Gefäße mit
Augenlidkrampf, verbunden mit einer überhöhten Häufigkeit des Lidschlusses oder auch länger anhaltendem
Lidschluss (fokale Dystonie mit Blepharospasmus) sei aufgrund fehlender direkter körperlicher Einwirkung und des
seinerzeit sehr jungen Lebensalters der Klägerin nicht maßgeblich auf den Bombeneinschlag zurückzuführen. In
diesem Punkt sei die gegenteilige Auffassung der Dres. O. wenig überzeugend. Im Übrigen liege bei der Klägerin eine
komplexe Persönlichkeitsstörung vor. Das Kriegsereignis habe zu dieser psychischen Fehlentwicklung nicht
maßgeblich beigetragen.
Hiergegen richtet sich die am 5. Februar 2001 eingelegte Berufung. Die Klägerin meint weiterhin, dass die
Bewegungsstörungen der Augen (Dystonie mit Blepharospasmus) und die psychischen Erkrankungen auf das
Kriegsereignis zurückzuführen seien. Sie beruft sich hierfür auf das Gutachten der Dres. O. vom 3. November 1997
und auf die ärztliche Bescheinigung des Arztes N. vom 21. November 2000.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des SG Braunschweig vom 23. November 2000, den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1996 aufzuheben,
2. festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen "traumatisch induzierte Dystonie im Sinne eines Blepharospasmus”
sowie "Persönlichkeitsstörung mit schwerer Depression” Schädigungsfolgen im Sinne des BVG sind,
3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. November 1994 Beschädigtenversorgung nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die die Klägerin betreffende Beschädigtenakte (Q.) und die
Schwerbehinderten-Akte (R.) des Versorgungsamtes (VA) Braunschweig vorgelegen und sind Gegenstand der
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch
Beschluss, weil er einstimmig die Berufung für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich
hält.
Die nach § 143 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Zu
Recht hat das SG Braunschweig die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Zahlung einer
Beschädigtenversorgung nach dem BVG abgelehnt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer
Beschädigtenversorgung gemäß § 30 Abs. 1 BVG nicht zu.
Der gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet, weil die "traumatisch induzierte
Dystonie im Sinne eines Blepharospasmus” und die "Persönlichkeitsstörung mit schwerer Depression” nicht mit
überwiegen-der Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Kriegsereignis aus dem Jahre 1941
stehen. Unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung spricht mehr gegen
als für einen solchen ursächlichen Zusammenhang (§ 1 Abs. 3 BVG). Hierbei kann zugunsten der Klägerin davon
ausgegangen werden, dass sie im August 1941 infolge eines unmittelbar erlebten Bombeneinschlags einen Schock
und eine Erblindung über 3 Monate erlitten hat. Dies haben auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Zeugen
bestätigt. Das SG hat die Beurteilung des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs auf dieser Tatsachengrundlage
zutreffend eingeschätzt. Insofern wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Die Klägerin leidet an einer schweren Störung der psychischen Entwicklung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung mit
depressiven Störungen und somatoformen Beschwerden. Hierbei handelt es sich um ein anlagebedingtes Leiden, für
dessen Entstehen, aber auch Verlauf im Erwachsenenalter das im Alter von 2 Jahren erlebte Kriegsereignis einen
maßgeblichen Ursachenbeitrag nicht gesetzt hat. Dies hat der Gutachter Dr. P. überzeugend herausgearbeitet. Gegen
einen solchen Zusammenhang spricht, dass die Klägerin schon seit ihrer Kindheit an einer schweren Störung der
psychischen Entwicklung leidet, die im Erwachsenenalter bereits im Jahre 1967 zu einer mehrmonatigen stationären
Behandlung führte. Der Nervenarzt Dr. S. attestierte im Gutachten aus dem Jahre 1978 - das aus Anlass der
Feststellung des Schwerbehinderten-Status erstellt worden ist - eine schwermütige Verstimmung bei intensiven
Nervenwurzelreizerscheinungen im Gebiet der Lendenwirbelsäule. Ein ähnliches Beschwerdebild attestierte der
Hausarzt Dr. J. wiederholt bereits seit 1977. Der Gutachter Dr. P. hat überzeugend dargelegt, dass die Entstehung
und der Verlauf dieser komplexen Persönlichkeitsstörung und der psychischen Fehlentwicklung auf verschiedene
biologische, familiäre, soziale und andere Einflüsse zurückzuführen ist. Er hat eingeräumt, dass ein singuläres
Ereignis, wie etwa eine im frühen Kindesalter erlebte Bombenexplosion ein psychisches und körperliches Trauma
auslösen könne. Hier überlagert aber die anlagebedingte komplexe Persönlichkeitsstörung dieses singuläre Ereignis
derart, dass es für die psychische Erkrankung der Klägerin nachrangig ist. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass
sich die jetzt vorliegende psychische Erkrankung aufgrund der bei der Klägerin vorhandenen Disposition
wahrscheinlich auch ohne das Kriegsereignis eingestellt hätte.
Die fokale Dystonie mit Blepharospasmus (ständiges Zusammenkneifen der Augen) ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch ein Teilaspekt der psychogenen Erkrankung. Insbesondere sprechen der Zeitpunkt der
Erkrankung und der Krankheitsverlauf gegen einen Zusammenhang mit dem Kriegsereignis. Darauf hat der
gerichtliche Sachverständige Dr. P. überzeugend hingewiesen. Bei der hier vorliegenden fokalen Dystonie handelt es
sich nach heutigem medizinischem Wissensstand um eine Verkrampfung von Muskelgruppen, die auf genetisch
bedingte Störungen in bestimmten Hirngebieten zurückzuführen ist. Regelmäßig manifestiert sich diese Erkrankung
im mittleren Lebensalter bei schleichendem Verlauf. Eine wie hier geltend gemachte plötzliche Erkrankung im
Lebensalter von 2 Jahren ist nach medizinischem Erkenntnisstand äußerst unwahrscheinlich. Manifestiert sich
allerdings eine fokale Dystonie im frühen Kindesalter, so ist diese in der Regel ein Frühstadium einer späteren
generalisierten Dystonie. Eine solche Erkrankung wurde bei der Klägerin nicht diagnostiziert. Eine infolge des
Bombeneinschlags ausgelöste traumatische Erkrankung ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil eine unmittelbar
infolge des Bombeneinschlages erlittene akute Augen- oder Kopfverletzung - die als Auslöser für eine Dystonie in
Betracht käme - nicht nachgewiesen wurde. Auch ein im Rahmen der Begutachtung erstelltes Kernspintomogramm
ergab hierfür keinen Anhaltspunkt. Eine solche Verletzung hat die Klägerin im Übrigen auch nicht behauptet. Sollte die
fokale Dystonie, die der Nervenarzt Dr. I. in seinem im Jahre 1978 erstellten Gutachten nicht erwähnt hat, tatsächlich
erst im mittleren Lebensalter aufgetreten sein, so wäre ein maßgeblicher Ursachenzusammenhang schon aufgrund
des zeitlichen Abstandes zu dem mehr als vierzig Jahre zurückliegenden Kriegsereignis wenig wahrscheinlich. Aus
den dargelegten Gründen kann weder dem Gutachten der Dres. O. noch dem ärztlichen Attest des Arztes N. vom 21.
November 2000 gefolgt werden. Das Gutachten der Dres. T. ist in sich widersprüchlich und folgt nicht den dargelegten
Maßstäben zur Beurteilung des wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.