Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2009

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 8 KR 21/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 KR 201/07
Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 31. Mai 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 27. Dezember 2005 und
27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 werden aufgehoben. Die Beklagte
wird verurteilt, die Kosten für die Lichtsignalanlage gemäß Kostenvoranschlag der Firma Hörgeräte Kurz vom 22.
Dezember 2005 zu übernehmen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider
Rechtszüge zu erstatten Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für eine Lichtsignalanlage.
Die am 3. Februar 1963 geborene Klägerin leidet an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit bds.
Eine ausreichende Wahrnehmung akustischer Signale ist nach Auskunft des behandelnde Facharztes für Hals-Nasen-
Ohren (HNO)- Heilkunde Dr. K., L., trotz der Versorgung mit Hörgeräten nicht möglich.
Dr. K. verordnete der Klägerin am 29. Dezember 2005 eine Lichtsignalanlage. Die Klägerin legte der Beklagten einen
Kostenvoranschlag der Firma M. -Hörgeräte, N., vom 22. Dezember 2005 vor. Darin sind folgende Artikel aufgeführt:
TAE-Dreifachadapter 13,50 EUR Türklingelkabel galvanisch, 10 Meter 9,20 EUR lisa time (Universalwecker) 212,00
EUR Kombisender galvanisch 156,00 EUR Telefonkabel galvanisch, 10 Meter 7,30 EUR Vibrationskissen (inkl. 3
Mignon Batterien) 34,00 EUR 3 Blitzlampe Standard 348,00 EUR
- Gesamtpreis 780,- EUR -.
Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme für die Lichtsignalanlage mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 ab, da
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) technische Hilfen, die der Anpassung des individuellen
Umfeldes an die Bedürfnisse der Behinderten dienten, keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch (SGB V) seien. Bei dem beantragten Signalruf handele es sich um eine technische Hilfe zur Anpassung des
Wohnumfeldes und nicht um ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und zwei Stellungnahmen der Firma M. -Hörsysteme vor. Mit Bescheid
vom 27. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme erneut ab und wies die Klägerin darauf hin, dass die
Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 SGB V nicht erfüllt seien. Nur solche technischen Hilfen seien als Hilfsmittel im
Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen, die vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel
auch mitgenommen und benutzt werden könnten, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurecht zu finden und
die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Technische Hilfen, die fest mit einem
Gebäude verbunden seien oder der Anpassung des individuellen Umfeldes an die Bedürfnisse des Behinderten
dienten, seien keine erforderlichen Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Bei den Lichtsignalanlagen handele es sich
um technische Hilfen, die der Anpassung des Wohnumfeldes dienten. Sie seien bezüglich des
Behinderungsausgleichs ohne Auswirkung. Die dadurch gewonnene Erleichterung im täglichen Leben erstrecke sich
ausschließlich darauf, dass eine passive Kontaktaufnahme durch Besucher an der Wohnungstür ermöglicht werde.
Die Ermöglichung der passiven Erreichbarkeit gehöre nicht zu den von den Krankenkassen auszugleichenden
Grundbedürfnissen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 – abgesandt am 27. Februar 2006 – wies die Beklagte den
Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 28. Februar 2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhoben. Sie hat
vorgetragen, dass die Lichtsignalanlage die fehlende Körperfunktion (das Nichthören der Klingel/des Telefons/des
Weckers) durch Lichtblitze ersetze. Diese Anlage sei nicht fest mit der Wohnung verbunden und könne problemlos bei
einem Umzug mitgenommen werden. An dem Lichtwecker sei erkennbar, wer sie erreichen möchte (Haustür, Fax,
Telefon, Babyphon). Die Anlage diene dazu, die Behinderung auszugleichen, sie gäbe Sicherheit im eigenen Haus
auch nachts erreichbar zu sein. Das Hilfsmittel diene dem Ausgleich der Folgen der Hörbehinderung. Hierbei handele
es sich um ein elementares Grundbedürfnis. Dazu gehöre das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines
gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen und Kommunikation mit
anderen umfasse. Maßstab sei stets der nicht behinderte Mensch. Zu den Grundbedürfnissen gehöre insbesondere
auch die passive Erreichbarkeit durch Menschen aus dem Bereich der Außenwelt. Dem Anspruch stehe das von der
Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 6. August 1998 nicht entgegen. Zwar enthalte es einen Hinweis auf
Klingelleuchten für einen Schwerhörigen, beschränke sich jedoch insoweit auf das Thema "mit dem Gebäude fest
verbunden". Die beantragte Lichtsignalanlage sei jedoch nicht fest mit der Wohnung verbunden und könne bei einem
Umzug problemlos mit in die neue Wohnung genommen werden. Sender und Empfänger würden einfach in die
Steckdose der Hausstromleitung eingesteckt. Es handele sich auch nicht um die "Anpassung des individuellen
Umfeldes an die Bedürfnisse des Behinderten". Die hier lediglich erforderliche Nutzung einer Steckdose sei nicht zu
verwechseln mit Anpassungen oder Verbesserungen des Wohnumfeldes. Es handele sich nicht um eine bauliche
Maßnahme, die zu einer festen Verbindung mit einem Gebäude führe. Hinter dem als Grundbedürfnis anerkannten
Bedürfnis selbstständig zu wohnen, stehe das allgemeine Bedürfnis auf Selbstbestimmung. Die Beklagte habe die
spezifische Situation der Klägerin nicht berücksichtigt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte
die Kostenübernahme für die mit Kostenvoranschlag vom 22. Dezember 2005 beantragte Lichtsignalanlage zu Recht
abgelehnt hat. Die Voraussetzungen der § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 11 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch (SGB IX) lägen nicht vor. Die Hilfsmitteleigenschaft scheitere vorliegend daran, dass die beantragte
Lichtsignalanlage von der Klägerin weder getragen, mitgeführt noch bei einem Wohnungswechsel mitgenommen
werden könne. Mit dem Erfordernis, dass es sich um einen beweglichen Gegenstand handeln müsse, knüpfe der
Gesetzgeber an die Rechtsprechung des BSG an, wonach technische Hilfen, die fest mit einem Gebäude verbunden
seien oder sonst der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse des Behinderten dienten, keine
Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung seien. Nur solche technischen Hilfsmittel seien als Hilfsmittel im
Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V anzuerkennen, die von Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem
Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden könnten, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen,
zurecht zu finden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. § 40 Abs. 4
Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) zeige, dass der Gesetzgeber zwischen Hilfsmitteln und Maßnahmen zur
Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes unterscheide. Die im Kostenvoranschlag vom 22. Dezember 2005
beschriebene Lichtsignalanlage falle nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine feste
Installation sei insoweit notwendig, als nach der vorgelegten Bedienungsanleitung die Verlegung einer
Kabelverbindung vom Sender zur Türklingel erforderlich sei. Zum richtigen Anschluss werde vom Hersteller die
Hinzuziehung eines Elektrikers empfohlen. Selbst wenn diese Installation nicht als feste Verbindung mit dem
Gebäude angesehen werden könne, handele es sich jedenfalls um eine Anpassung des individuellen Wohnumfeldes.
Dies zeige der Kostenvoranschlag, wonach drei Blitzlampen aufgeführt seien, die in verschiedenen Zimmern
verwendet werden sollen. Eine Lichtsignalanlage mit drei Blitzlampen benötige die Klägerin nur wegen der individuellen
Größe ihrer Wohnung. Für einen Versicherten mit gleicher Behinderung, der in einer kleineren Wohnung wohne, ergäbe
sich die Notwendigkeit einer solchen Lichtsignalanlage nicht.
Hinsichtlich des Hilfsantrages sei die Klage bereits unzulässig, da hinsichtlich einer drahtlosen Lichtsignalanlage eine
Verwaltungsentscheidung bislang nicht ergangen ist. Eine Leistungsklage sei unzulässig, solange die eingeklagte
Leistung bei dem beklagten Leistungsträger nicht beantragt und der entsprechende Bescheid abgewartet worden
seien. Die angefochtenen Bescheide beträfen ausschließlich die von der Klägerin gemäß Kostenvoranschlag vom 22.
Dezember 2005 beantragte Lichtsignalanlage.
Gegen das am 5. Juni 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Juni 2007 Berufung vor dem
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, dass die begehrte
Lichtsignalanlage bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden könne, sie sei in jeder Wohnung notwendig und
zweckmäßig. Es sei entscheidend, dass die Demontage des Gegenstandes mit lösbaren Verbindungen jederzeit
möglich sei. Es komme auf das individuelle Umfeld an, so könnten auch Besonderheiten des Wohnortes oder des
Wohngebietes z.B. für die Möglichkeit, die Stellen der Alltagsgeschäfte zu erreichen, unterschiedlich sein. Im Übrigen
sei das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 31. Mai 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 27. Dezember 2005
und 27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 aufzuheben, 2. die Beklagte
zu verurteilen, die Kosten für eine Lichtsignalanlage gemäß Kostenvoranschlag der Firma M. -Hörgeräte vom 22.
Dezember 2005 zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die begehrte Lichtsignalanlage sei eine technische Hilfe, die der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die
Bedürfnisse des Behinderten diene. Insbesondere sei hier eine feste Kabelverbindung für die Anlage erforderlich,
deren Installation durch einen Elektriker vorzunehmen sei.
Der Senat hat eine Auskunft des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. K., L., vom 16. Dezember 2008
eingeholt, auf die Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig.
Sie ist auch begründet. Das Urteil des SG Aurich vom 31. Mai 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 27.
Dezember 2005 und 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 sind
aufzuheben.
Die Klägerin kann die Versorgung mit einer Lichtklingelanlage von der Beklagten verlangen.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu
sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht
als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung der gesetzlichen Krankenversicherung müssen die
Leistungen nach § 33 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen
nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht
beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB
V).
Bei dem hier allein in Betracht kommenden Behinderungsausgleich gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Dritte Variante SGB V
besteht ein Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel, wenn es erforderlich ist, um das Gebot eines möglichst
weitgehenden Behinderungsausgleichs zu erfüllen. Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind solche Hilfsmittel,
die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen
Funktionen dienen (BSGE 37, 138, 141 = SozR 2200 § 187 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 18, 19; BSG, Urteil
vom 24. Mai 2006 – B 3 KR 12/05 R Rdnr. 18). Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck des
Behinderungsausgleichs umfasst auch solche Hilfsmittel, die die direkten oder indirekten Folgen einer Behinderung
ausgleichen. Ein Hilfsmittel ist von der GKV immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im
täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG (vgl. z.B. BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 Rdnr. 10) gehören
zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme,
das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines
körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und
Therapeuten aufzusuchen. Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört u.a. das
Aufnehmen von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines
lebensnotwendigen Grundwissens bzw. Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 29 und 46). Nach der
Rechtsprechung des BSG gehört zu diesen Grundbedürfnissen auch die passive Erreichbarkeit des Versicherten in
seinem Wohnbereich. Hierzu zählt etwa die Wahrnehmung unangekündigter, spontaner Besuche oder von Besuch, der
die genaue Uhrzeit seines Erscheinens nicht vorhersagen kann (etwa Arztbesuche) (BSG, Urteil vom 17.September
1986 – 3 RK 5/86 = SozR 2200 § 182b Nr. 33 "Klingelleuchte" S. 91; so auch LSG Nds.-Bremen, Urteil vom 2. Juli
2008 - L 1 KN 12/07 KR). Für Gehörlose ist der lebenswichtige Kontakt mit anderen Menschen jedoch stark
eingeschränkt. Deshalb ist für einen Gehörlosen jeder ihm noch mögliche Kontakt mit anderen Menschen besonders
wichtig (BSG SozR 2200 § 182 b Nr. 33 S. 92).
Im vorliegenden Fall sind die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens Kommunikation und selbstständiges Wohnen
betroffen. Ausweislich der Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. K. vom 16. Dezember 2008 besteht bei der Klägerin
eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bds. Trotz der Versorgung mit einem Hörgerät ist der Hörgewinn nur
geringgradig, so dass die Klägerin akustische Signale wie eine Türklingel auch mit dem Hörgerät nicht wahrnehmen
kann.
Die Lichtklingelanlage dient dem Behinderungsausgleich. Durch die Lichtklingelanlage wird die durch die
Schwerhörigkeit ausgefallene Funktion des Aufnehmens akustischer Informationen ersetzt (vgl. BSG SozR 2200 §
182b Nr. 33). Ihrer Eignung steht nicht entgegen, dass sie das akustische Signal in ein optisches umformt (vgl. BSG
SozR 2200 § 182 b Nr. 33 S. 90; BSG SozR 2200 § 182 b Nr. 26 "Schreibtelefon").
Bei der von der Klägerin begehrten Lichtklingelanlage handelt es sich auch nicht um einen Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens. Zur Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels in der gesetzlichen
Krankenversicherung ist maßgeblich auf die Zweckbestimmung des Gegenstandes abzustellen, die einerseits aus der
Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist. Geräte, die für die
speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und die
ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen, selbst wenn sie millionenfach verbreitet sind (Brillen,
Hörgeräte). Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung und trotz hohen Verkaufspreises als
allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er von der Konzeption her nicht
vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist und für eine Mehrzahl von Menschen unabhängig von Krankheit
oder Behinderung unentbehrlich ist (BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19; BSGE 84, 266 = SozR 3- 2500 § 33
Nrn. 32, 33). Maßgeblich für die Abgrenzung sind dabei ausschließlich Funktion und Gestaltung des Gegenstandes,
wie er konkret beansprucht wird und beschaffen ist (BSG, Urteil vom 15. November 2007 - B 3 P 9/06 R
"Einmalservietten" Rdnr. 18).
Bei der von der Klägerin begehrten Lichtklingelanlage handelt es sich um einen Gegenstand, der für die speziellen
Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden ist und überwiegend auch von
diesem Personenkreis benutzt wird. Er ist im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V unter den Positionsnummern
16.99.09 2012, 16.99.09.0040 aufgeführt.
Das Urteil des BSG vom 6. August 1998 steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach dem von der
Beklagten zitierten Urteil des BSG vom 6. August 1998 – B 3 KR 14/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S. 179 ff ergibt
sich aus der Gegenüberstellung der in § 33 Abs. 1 SGB V ausdrücklich genannten Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfen,
Körperersatzstücken und orthopädische Hilfsmitteln einerseits und der nicht näher konkretisierten anderen Hilfsmittel
andererseits, dass nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind, die
vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden
können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurecht zu finden und die elementaren Grundbedürfnisse des
täglichen Lebens zu befriedigen. Das Hilfsmittel soll die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder
verbessern, die für die möglichst selbstständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Der
Behinderte wird dadurch den Erfordernissen der Umwelt angepasst, nicht aber das Umfeld an die Bedürfnisse des
Behinderten angeglichen. Das BSG hat weiter ausgeführt: "Von daher kann die in der Entscheidung des erkennenden
Senats vom 17. September 1986 - 3 RK 5/86 - (SozR 2200 § 182 b Nr. 33) zum insoweit inhaltsgleichen § 182b RVO
vertretene Auffassung nicht mehr aufrechterhalten werden, eine Klingelleuchte könne für einen Schwerhörigen selbst
dann ein in die Leistungspflicht der KV fallendes Hilfsmittel sein, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden ist"
(S.180). Nicht als Hilfsmittel sind danach jedenfalls solche Gegenstände anzusehen, die fest in ein Gebäude
eingebaut werden und bei einem Umzug nicht ohne weiteres mitgenommen werden können (vgl. auch § 31 SGB IX,
wonach zur Hilfsmittelversorgung solche Hilfen nicht rechnen, die bei einem Wohnungswechsel "nicht mitgenommen
werden können" (vgl. BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 "Personenaufzug" Rdnr 3). Dies ist der Fall, wenn der Einbau mit
einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz (z.B. rollstuhlgerechte Türverbreiterung) oder der Ausbau mit
erheblichen Substanzverlusten verbunden ist. Kann eine Hilfe hingegen bei einem Wohnungswechsel ohne
wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut werden oder mit vertretbarem Aufwand in eine neue Wohnung wieder
eingebaut werden, steht die Verbindung mit dem Gebäude der Einstufung als Hilfsmittel nicht entgegen (BSG, Urteil
vom 12. Juni 2008 - 3 P 6/07 R Rdnr. 18). Bei der Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob ein Gegenstand
zivilrechtlich Bestandteil des Gebäudes geworden ist (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S. 181).
Im vorliegenden Fall ist die begehrte Lichtklingelanlage nicht mit dem Wohngebäude fest verbunden. Sie besteht
ausweislich der vorliegenden Produktinformation/ Bedienungsanleitung (Bl 60-66 der Gerichtsakte) aus beweglichen
Einzelteilen wie den Blitzlampen, den Kabeln, dem Vibrationskissen und dem Sender. Die Kabel verbinden die
Telefonanlage und die Türklingel mit dem Sender, der die akustischen Signale aufnimmt und diese in Funkimpulse
umwandelt. Diese werden über die normale Steckdose und das vorhandene Stromnetz zum Empfänger übertragen.
Der Empfänger wandelt die Funkimpulse in Lichtsignale um (S. 3 der Bedienungsanleitung). Weder die Klingelkabel
noch die Telefonkabel müssen danach fest mit der Wohnung verbunden werden, sondern können jederzeit wieder
gelöst werden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass bei der Installation ein Elektriker hinzugezogen werden
sollte, betrifft dies nach der Bedienungsanleitung nur die richtige Belegung der Anschlussdrähte an der
Gegensprechanlage (S. 4 der Bedienungsanleitung).
Es handelt sich auch nicht um eine von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossene
Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. In seinem Urteil vom 6. August 1998 hat das BSG
weiter ausgeführt, dass der Ausschluss fest eingebauter Hilfen aus der Leistungspflicht der Krankenkassen nicht den
Umkehrschluss erlaube, dass alle nicht fest eingebauten, also in diesem Sinne "beweglichen" Hilfen zwangsläufig von
§ 33 Abs. 1 SGB V erfasst würden. Danach bleibt maßgeblich, ob die Hilfe dem "Ausgleich der Behinderung" durch
eine Verbesserung oder den Ersatz der Körperfunktion dient. Alle Maßnahmen, die sich im Gegensatz dazu als
Beseitigung eines den Behinderten störenden äußeren Hindernisses darstellen, scheiden aus dem
Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V ebenso aus wie Maßnahmen, die sich auf die konkrete Wohnung wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit beziehen (BSG, aaO., S. 180, 181). Zu den von der Leistungspflicht der GKV
ausgeschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, die sich auf die konkrete
Wohnung beziehen, gehören zunächst Hilfen, die mit einer Veränderung der Wohnung selbst verbunden sind (BSG
SozR 2200 § 182 b. Nr. 10 "automatische Treppenanlage", SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 "Treppenlift";). Dazu gehören
Maßnahmen, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen
bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt werden, z.B. Treppenlifte,
Aufzüge, Fenster mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe. Hilfen, die auf die individuelle Wohnsituation zugeschnitten
sind, gehören auch dann nicht zu den Hilfsmitteln iSd § 33 SGB V, wenn sie ohne wesentlichen Substanzverlust aus
der Wohnung ausgebaut und an anderer Stelle wieder eingebaut werden könne (BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 P
6/07 R Rdnrn 15, 16).
Die Lichtklingelanlage ist zum Ausgleich der Behinderung eines Schwerhörigen in jeder Wohnung geeignet (vgl. BSG
SozR 2200 § 182b Nr. 33 S. 91). Sie dient weder der Beseitigung eines den Behinderten störenden äußeren
Hindernisses noch kommt es auf eine Änderung des individuellen Wohnumfeldes wegen der besonderen
Beschaffenheit der konkreten Wohnung an. Vielmehr würde dieses Hilfsmittel bei einem Wohnungswechsel nicht
funktionslos und könnte grundsätzlich in jeder anderen Wohnung in gleicher Weise und mit im Wesentlichen
unveränderter Ausführung eingesetzt werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Ausstattung mit drei
Blitzlampen nicht unverhältnismäßig ist und für jede andere Dreizimmerwohnung geeignet ist. Die Lichtklingelanlage
dient auch nicht dazu, einen ordnungsgemäßen baulichen Zustand oder einen höheren Wohnstandard zu erreichen,
sondern dient allein dem besonderen Zweck, die Taubheit der Klägerin auszugleichen.
Das Hilfsmittel ist zum Ausgleich der Behinderung der Klägerin erforderlich. Während die ältere Rechtsprechung des
BSG darauf abgestellt hat, ob das Hilfsmittel für die in Abs 1 Satz 1 des § 33 SGB V genannten Zwecke
unentbehrlich oder unverzichtbar war (vgl BSG SozR 2200 § 182 b Nrn 25, 26,30, 33), wird es jetzt für ausreichend
gehalten, dass das Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördert (vgl.
BSG SozR 3- 2500 § 33 Nr. 46, S. 259; BSG SozR 4- 2500 § 33 Nr. 10 Rdnr. 16). Zwar haben Versicherte keinen
Anspruch auf optimale Hilfsmittelversorgung, es ist jedoch ein wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung, dass
behinderte Menschen nach Möglichkeit von der Hilfe anderer Menschen unabhängig, zumindest aber deutlich weniger
abhängig werden (BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 3 KR 12/05 R Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist
es die spezielle Pflicht der Krankenkassen, behinderten Menschen durch eine angemessenen Hilfsmittelversorgung
eine möglichst selbstständige Lebensführung zu erhalten und ihnen zu ermöglichen, ein selbst bestimmtes Leben zu
führen, das der Würde des Menschen entspricht (BSG, Urteil vom 15. November 2007 - 3 P 9/06 R
"Einmalservietten"). Zur selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung gehört es, bestimmten Personen
(Bekannte, Ärzte) jederzeit und selbstständig Einlass gewähren zu können (so BSG SozR 3 - 3300 § 40 Nr. 6 S. 32
"Gegensprechanlage"). Nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind die "nachfolgenden sozialen
Rechte" bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und bei der Ausübung des Ermessens zu beachten,
dabei ist sicher zu stellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Der Bereich der
Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen ist speziell in § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB I angesprochen, wonach
Versicherte im Rahmen der GKV ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur
Verbesserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit haben. Darüber hinaus ist § 33 SGB I
zu beachten, worin es heißt: " Ist der Inhalt von Rechten und Pflichten nach Art und Umfang nicht im Einzelnen
bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein
Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ergibt sich, dass die
notwendigen Sozialleistungen die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu
erleichtern haben. Nach § 9 Abs. 3 SGB IX sollen die Leistungen den Leistungsberechtigten viel Raum zu
eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände lassen und die Selbstständigkeit fördern.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klägerin mit der Lichtklingelanlage auszustatten. Bei ihr besteht
eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Sie kann nach den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. K.
akustische Klingelsignale nicht wahrnehmen. Die Klingelanlage ist daher zum Ausgleich der bei der Klägerin
vorliegenden Behinderung in Hinblick auf das Ziel einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung erforderlich.
Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, ihre Tür dauerhaft offen stehen zu lassen oder andere
Personen mit einem Wohnungsschlüssel auszustatten (vgl. dazu BSG SozR 3 - 3300 § 40 Nr. 6 S. 32).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung UND ERLÄUTERUNG ZUR PROZESSKOSTENHILFE I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, 34114 Kassel, einzulegen. Die
Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: - jeder Rechtsanwalt, - Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, - selbstständige Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - berufsständische Vereinigungen
der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit
vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die
gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen
Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art
und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten,
für ihre Mitglieder, - juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten
Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser
Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und
deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
Die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen müssen durch Personen mit Befähigung
zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung als Prozessbevollmächtigter vor dem Bundessozialgericht berechtigt ist, kann sich
selbst vertreten; auch hierbei müssen die vorgenannten Vereinigungen, Gewerkschaften und juristischen Personen
durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen
Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel
ergeben.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des
Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. An
die Stelle der Frist von zwei Monaten zur Begründung der Revision tritt eine Frist von vier Monaten.
II. ERLÄUTERUNGEN ZUR PROZESSKOSTENHILFE
Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch die oben genannten
Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der
Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich
einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Die Hausanschrift des
Bundessozialgerichts lautet: Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist
der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und
ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der
Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils im Inland, drei Monate nach Zustellung des Urteils im Ausland)
beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu
wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht
ausgewählt.
E. F. G. -H.
Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.