Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.12.2000

LSG Nsb: ärztliche untersuchung, niedersachsen, mitwirkungspflicht, strafverfahren, wiederholung, vorladung, erlass, sozialleistung, entschädigung, verfügung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 15.12.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 11 VG 3/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 B 294/00 VG
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) richtet sich gegen den Beschluss vom 9. August 2000, mit dem das
Sozialgericht (SG) Lüneburg ihr die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin (Bg) auferlegt hat.
Im März 1995 beantragte die Bg Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Sie war von ihrem
Therapeuten nach den in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1995 (616 Kls 7/94
211 Js 283/92) getroffenen Feststellungen als Widerstandsunfähige in drei vollendeten und einem versuchten Fall
sexuell missbraucht worden.
Die Bf lehnte den Antrag der Bg ab (Bescheid vom 17.06.1997/Widerspruchsbescheid vom 02.03.1999), weil diese
ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I) nicht
nachgekommen sei. Denn sie habe sich einer nervenärztlichen Untersuchung, die sich auch auf den Tathergang
beziehe, nicht zur Verfügung gestellt. Nachdem die Bg sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG zu
einer Begutachtung unter bestimmten Voraussetzungen bereit erklärt hatte, hat die Bf ein von der Bg angenommenes
Anerkenntnis darüber abgegeben, einen neuen Bescheid zu erteilen. Auf den Kostenantrag der Bg hat das SG der Bf
die außergerichtlichen Kosten der Bg auferlegt, weil sie zu Unrecht unter Berufung auf nicht eingehaltene
Mitwirkungspflichten gemäß § 66 SGB I Leistungen versagt habe. Die Bereitschaft der Bg zur Untersuchung sei
ausreichend gewesen und habe der Mitwirkungspflicht genügt. Die Bf habe sich über den Tathergang aus Sicht auch
der Bg aus den vorliegenden Unterlagen oder durch Erstattung eines Gutachtens etwa durch einen Arzt, der die Bg
kurz nach dem Tatgeschehen behandelt habe, informieren können.
Den am 17. August 2000 zugestellten Beschluss greift die Bf unter Hinweis darauf an, dass es vor dem Hintergrund
der Rechtsprechung zur gutachterlichen Feststellung, wie die Bg höchstpersönlich das Gewalttrauma verarbeitet
habe, durchaus gewisser Bezüge zum Tathergang bedürfe. Es müsse einer versorgungsrechtlich besonders
geschulten Fachärztin überlassen bleiben, ob neben dem bisher erstellten Gutachten weitere Tests im Einzelnen
durchgeführt würden und wie die Exploration im Einzelnen durchzuführen sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfeentscheidung vom 18.09.2000).
II.
Die nach § 172 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Da das Verfahren durch Annahme des Anerkenntnisses der Bf durch die Bg beendet worden ist, hat das Gericht auf
Antrag gemäß § 193 Abs. 1 SGG durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
Die Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu
treffen. Dabei ist nicht immer auf das Ergebnis des Rechtsstreits abzustellen, sondern auch das
Veranlassungsprinzip zu berücksichtigen. Der Verwaltungsträger, der einen rechtmäßigen Verwaltungsakt erlassen
hat, hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage gegeben.
So liegen indes die Dinge hier nicht. Denn die Entscheidungen der Bf waren rechtswidrig. Kommt derjenige, der eine
Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird
hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen
die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die
Vorausetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Sozi-alleistungen dürfen wegen
fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich
hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist
nachgekommen ist, § 66 Abs. 3 SGB I.
An diesen Voraussetzungen fehlt es. Zwar hat die Bf der Bg vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 2. März
1999 eine Frist bis 15. Februar 1999 zur Mitteilung gesetzt, ob die Bg uneingeschränkt einen Termin zur ärztlichen
Untersuchung wahrnehmen werde. Jedoch ist die Bg auf die konkret beabsichtigte nachteilige Folge für den Fall des
erfolglosen Fristablaufs nicht hingewiesen worden. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen muss unmissverständlich sein
und darf sich nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränken (BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG
SozR 4100 § 132 Nr. 1). Dem genügen die Mitteilungen der Bf gegenüber der Bg nicht:
Nach der Antragstellung erhielt die Bg von der Bf nur eine allgemeine Erläuterung des Verfahrensablaufs und einen
allgemeinen Verweis auf § 66 SGB I. Nachdem die Bg von der Bf am 1. Februar 1996 darauf hingewiesen worden war,
dass der Anspruch noch nicht beschieden werden könne, da weitere Ermittlungen erforderlich seien, erhielt sie ein
Schreiben der Bf vom 17. September 1996. Dieses enthält keine konkrete Aufforderung, sondern nur den Hinweis,
dass die Bg eine entsprechende Vorladung erhalten werde, soweit eine ärztliche Untersuchung erforderlich sei. Die
Bitte der Therapeutin der Bg vom 21. Januar 1997, die vorliegenden Gutachten auszuwerten, weil eine wei-tere
Untersuchung kontraindiziert und für den Heilungsprozess gefährlich sei, hat die Bf zwar dazu benutzt, Atteste der
Frau Dr. F. und das aussagepsychologische Gutachten des Prof. Dr. G. im Strafverfahren beizuziehen und in der
versorgungsärztlich-nervenärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. H. vom 2. Juni 1997 auszuwerten. Es folgte aber
ohne weiteren Hinweis der Bescheid vom 17. Juni 1997, in welchem der Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGB I auszugs-
weise mitgeteilt wurde. Den Hinweis auf die konkret beabsichtigte Rechtsfolge enthält auch das Schreiben der Bf vom
14. Januar 1999 an die Bg nicht. Es gibt vielmehr lediglich den Wortlaut des § 66 SBG I wieder. Der
Prozessbevollmächtigte der Bg hat sich mit am 11. Februar 1999 bei der Bf eingegangenem Schreiben nach Hinweis
auf die schriftlich vorliegenden Unterlagen für weitere Nachfragen bereitgehalten. Dem ist die Bf indes nicht
nachgekommen, sondern hat mit dem Widerspruchsbescheid vom 2. März 1999 reagiert. Im Zusammenhang mit dem
angefochtenen Ausgangsbescheid, der bereits ohne eine solche konkrete Belehrung erfolgt war, reicht dies nicht aus,
die beabsichtigte Rechtsfolge unmissverständlich zu verdeutlichen.
Auf die Frage, ob es aus ärztlicher Sicht, wie im Beschwerdevorbringen dargestellt, erforderlich war, die Bg
umfassend zu befragen und zu untersuchen, kommt es danach nicht an.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.