Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.04.2002

LSG Nsb: untätigkeitsklage, niedersachsen, ermessensfehler, minderung, fristende, witwenrente, klagerücknahme, tod, fristbeginn

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 15.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 28 B 1/02 V
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 B 1/02 V
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 13. Dezember 2001 wird zurück-
gewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Sozialgerichts (SG) Bremen in
einem durch Klagerücknahme beendeten Verfahren über eine Untätigkeitsklage.
Die Klägerin beantragte am 30. März 2000 bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Beklagte prüfte zunächst, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin Folge einer
Schädigung im Sinne des BVG gewesen sein und diese daher Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente haben
könnte. Nach Abschluss dieser Prüfung sandte sie der Klägerin die erforderlichen Antragsvordrucke und
Erhebungsbögen für die Prüfung eines Anspruches auf Witwenbeihilfe zu. Den vollständigen Leistungs-antrag legte
die Klägerin am 1. September 2000 der Beklagten vor. Die Beklagte nahm in der Folgezeit eine Prüfung des
Rentenversicherungsverlaufs der Klägerin und ihres Ehemannes vor und erhielt in diesem Zusammenhang die letzten
Ermittlungsergebnisse am 16. Februar 2001. Während der Sachbearbeitung durch die Beklagte erkundigte sich die
Klägerin mindestens fünfmal bei einem Mitarbeiter der Beklagten nach dem Stand ihrer Angelegenheit. Am 1. Februar
2001 erhob sie Untätigkeitsklage vor dem SG Bremen. Mit Bescheid vom 13. März 2001 gewährte die Beklagte der
Klägerin Witwenbeihilfe. Die Klägerin nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 22. März 2001 die Untätigkeitsklage zurück
und beantragte, der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Durch Beschluss vom 13. Dezember 2001 lehnte das SG den Antrag ab. Die Untätigkeitsklage sei bei ihrer Erhebung
noch nicht zulässig gewesen, da die maßgebliche Frist von sechs Monaten gemäß § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) bei Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen sei. Da der vollständige Leistungsantrag der Klägerin erst
am 1. September 2000 bei der Beklagten vorgelegen habe, sei als Fristbeginn der 2. September 2000 und als
Fristende der 1. März 2001 anzunehmen. Die bereits am 1. Februar 2001 erhobene Klage sei allerdings im Verlauf des
Verfahrens zulässig geworden. Sie sei jedoch nicht begründet gewesen. Die Beklagte habe mit zureichenden Gründen
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen des vollständigen Leistungsantrags über diesen entscheiden
können, da insbesondere die Frage einer eventuellen schädigungs-bedingten Minderung des Einkommens des
verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu umfangreichen Ermittlungen geführt habe. Die Klägerin sei hierüber auch
durch die mehrmaligen Telefongespräche mit dem zuständigen Sachbearbeiter informiert gewesen.
Gegen diesen ihr am 13. Dezember 2001 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 7. Januar 2002 Beschwerde
eingelegt und diese damit begründet, dass die Beklagte ohne ersichtlichen Anlass mehr als sechs Monate untätig
gewesen sei. Weder der Klägerin selbst noch ihrem Prozessbevollmächtigten sei von der Beklagten bekannt gegeben
worden, dass und aus welchen Gründen eine Bescheiderteilung nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist möglich sei.
Hierüber sei die Klägerin auch nicht durch die Telefonate mit dem Sachbearbeiter informiert worden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG hatte gemäß § 193 Abs. 1 SGG nach sachgemäßem Ermessen über die Kosten zu entscheiden unter
Beachtung des Sach- und Streitstandes sowie des voraussichtlichen Ergebnisses des Verfahrens im Zeitpunkt der
Erledigung unter Beachtung des Gesichtspunkts des Veranlassungsprinzips (vgl. LSG Bremen, Beschluss vom
15.11.1985, Az. L 5 BR 13/85, Breithaupt 1987, S. 523, 525 m.w.N.; LSG Niedersachsen, Beschluss vom
09.05.1997, Az. L 1 S (Ran) 30/97, SGB 1997, 643). Da dem erstinstanzlichen Gericht ein Ermessen eingeräumt wird,
kann das Beschwerdegericht dessen Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen, nicht aber sein Ermessen
an die Stelle desjenigen des SG setzen (LSG Bremen a.a.O., LSG Niedersachsen, a.a.O.). Ob die Entscheidung des
SG rechtmäßig ist, bestimmt sich also allein danach, ob es sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das vom SG
ausgeübte Ermessen ist nur hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Grenzen nachprüfbar.
Der erkennende Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das SG sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es hat das
voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens und das Veranlassungsprinzip ermessensfehlerfrei gewürdigt. Das SG ist
offenbar davon ausgegangen, dass die Untätigkeitsklage im Laufe des Verfahrens zulässig geworden ist, hat jedoch
gemeint, dass die Klägerin Veranlassung zur Klage gegeben hat. Objektiv waren zum Versicherungsverlauf und
insbesondere zur eventuellen schädigungsbedingten Einkommensminderung des Ehemannes umfangreiche
Ermittlungen durchzuführen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 eingeräumt, mindestens fünfmal
telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter über die Angelegenheit gesprochen zu haben. Dieser hat mit
Erklärung vom 1. Juni 2001 ausgeführt, ihr jeweils den Sachstand dargelegt zu haben. Angesichts dieser Umstände
stellt es keinen Ermessensfehler des SG dar, wenn es davon ausgegangen ist, die Klägerin habe zur Zeit der
Klageerhebung am 1. Februar 2001 und auch bei Ablauf der Sechsmonatsfrist am 1. März 2001 noch mit
zureichendem Grund mit der Erteilung des Bescheides rechnen dürfen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).