Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.07.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 02.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 12 VH 27/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 VH 1/98
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Berufungsklägers auf Versorgungsleistungen nach dem
Häftlingshilfegesetz (HHG).
Der 1938 geborene Berufungskläger siedelte im Januar 1990 vom Gebiet der damaligen DDR in das Gebiet der BRD
über und wurde aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen.
Im März 1995 beantragte er bei dem Versorgungsamt (VA) Braunschweig, ihm Leistungen nach dem
Häftlingshilfegesetz (HHG) wegen der Folgen in der DDR erlittener unrechtmäßiger Haft zu gewähren.
Das VA leitete Ermittlungen ein und zog u.a. die Gesundheitsunterlagen des Berufungsklägers aus der Haftzeit bei.
Aus den Ermittlungen ergab sich folgender Sachverhalt:
Der Berufungskläger hatte am 31. Mai 1962 versucht, in Berlin die Grenze der DDR in Richtung BRD durch die
Kanalisation zu überschreiten. Hierbei war er von den Grenztruppen der DDR gefasst worden. Vom 31. Mai 1962 bis
zum 29. März 1963 hatte er sich in Haft befunden. Durch das Stadtbezirksgericht Mitte in Berlin war er am 15.
Oktober 1962 wegen versuchten illegalen Verlassens der DDR zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Anlässlich
seiner Aufnahmeuntersuchung in der Justizvollzugsanstalt am 2. November 1962 soll der Berufungskläger angegeben
haben, er leide seit 1954 an einer Mittelohrentzündung. Während der Haftzeit sind verschiedentlich
Mittelohrentzündungen des Berufungsklägers in den Gesundheitsunterlagen dokumentiert. Als medizinische
Behandlung wird angegeben, dem Berufungskläger sei Watte ausgehändigt und das Medikament "Algolyt” verabreicht
worden. Zudem sei es zu einer Rotlichtbestrahlung gekommen und dem Berufungskläger sei eine Ohrenklappe
ausgehändigt worden. Am 31. Januar 1963 sei er in eine Krankenzelle eingewiesen worden.
Nach Haftentlassung war der Berufungskläger verschiedentlich – zumindest ab 1970 – wegen weiterer
Mittelohrentzündungen in medizinischer Behandlung. Er ist mehrfach wegen dieser Beschwerden operiert worden.
Das VA zog weiter eine schriftliche Zeugenaussage der Frau J. vom 29. Juli 1990 bei. Auch eine Bescheinigung der
Stadt Salzgitter darüber, dass der Berufungskläger zu dem vom HHG begünstigten Personenkreis gehöre, gelangte zu
den Akten. Weiter gelangte der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 1992 zum Vorgang. Darin wird das
Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 15. Oktober 1962 aufgehoben. Der Berufungskläger wird rehabilitiert.
Weiter stellt das Landgericht Berlin fest, dass der Berufungskläger dem Grunde nach Anspruch auf soziale
Ausgleichsleistungen für die Nachteile hat, die ihm durch den in der Zeit vom 31. Mai 1962 bis zum 29. März 1963
erlittenen Freiheitsentzug entstanden sind.
Darüber hinaus zog das VA Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. K. vom 2. Februar 1995 und des Hals-
Nasen-Ohren-Arztes Dr. L. (vom 30. September 1994 und vom 30. August 1995) bei. Sodann ließ das VA den
Berufungskläger durch die Medizinaldirektorin Dr. M. versorgungsärztlich begutachten (Gutachten vom 27. November
1995).
Mit Bescheid vom 31. Januar 1996 lehnte das VA den Antrag des Berufungsklägers ab. Zur Begründung wies das VA
darauf hin, eine Verschlimmerung der schon vor der Haft bestehenden chronischen Mittelohrentzündung durch die
Haft sei nicht wahrscheinlich. Die vom Berufungskläger ebenfalls angeschuldigten Magenbeschwerden seien erst
1972 aufgetreten und könnten daher ebenfalls nicht auf die Haft zurückgeführt werden. Hinsichtlich der vom
Berufungskläger geltend gemachten psychischen Erkrankung könne schon keine Kausalität vorliegen, weil das
Vorliegen einer solchen Erkrankung nicht nachgewiesen sei.
Den Widerspruch des Berufungsklägers wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben
(NLZSA) mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 1996 zurück. Zur Begründung wurde auch im
Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, hinsichtlich der Ohrerkrankung des Berufungsklägers sei keine Kausalität
nachgewiesen und eine psychische Erkrankung des Berufungsklägers sei nicht ersichtlich.
Der Berufungskläger hat am 28. Mai 1996 Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat einen Befundbericht der praktischen Ärztin Dr. N. beigezogen. Sodann hat
es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 1997 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat
das SG im Wesentlichen auf die Gesundheitsunterlagen des Berufungsklägers aus der Haftzeit hingewiesen und
daraus im Anschluss an das Gutachten von Frau Dr. M. geschlussfolgert, die Ohrerkrankung des Berufungsklägers
sei nicht auf die Haft zurückzuführen. Eine psychische Erkrankung sei bei dem Berufungskläger nicht nachgewiesen
und könne daher auch nicht auf die Haft zurückgeführt werden.
Der Berufungskläger hat gegen den ihm am 22. Januar 1998 zugestellten Gerichtsbescheid am 23. Februar 1998
Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend, ihm sei in der Haft keine medizinische Behandlung
zugute gekommen. Die insoweit vorliegenden Unterlagen aus der Haft seien falsch. Vor der Inhaftierung habe bei ihm
lediglich eine einmalige Mittelohrentzündung vorgelegen, die ausgeheilt gewesen sei. Mittlerweile lägen bei ihm
depressive Verstimmungszustände vor, die auf die Haft zurückzuführen seien. Es handele sich hier um eine
posttraumatische Belastungsstörung.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Braunschweig vom 30. Dezember 1997 sowie den Bescheid des
Versorgungsamtes Braunschweig vom 31. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 25. April 1996 aufzuheben,
2. das beklagte Land zu verurteilen, die bei ihm vorliegenden Funktionsstörungen seitens des rechten Ohres und
hinsichtlich der Psyche als Folgen der rechtsstaatswidrig erlittenen Haft in den Jahren 1962 und 1963 anzuerkennen,
3. dem Berufungskläger Versorgungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 25 v.H.
zuzuerkennen.
Das berufungsbeklagte Land beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf seine angefochtenen Bescheide sowie die erstinstanzliche Entscheidung.
Ergänzend hat es eine Stellungnahme des Internisten Dr. O. (vom 27. April 1998) vorgelegt.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zunächst eine Auskunft des Krankenhauses P. vom 26. Mai
1998 beigezogen. Sodann sind vom Bezirksamt P. die Unterlagen über die ambulante Behandlung des
Berufungsklägers im Krankenhaus P. zur Einsichtnahme angefordert worden. Weiter hat der Senat schriftliche
Auskünfte der Ehefrau des Berufungsklägers (vom 24. Juni 1998) sowie der Mutter des Berufungsklägers (vom 25.
Juni 1998) beigezogen. Weiter sind ein Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. N. (vom 23. Juli 1998) sowie
Bescheinigungen des Neurologen und Psychiaters Q. (vom 28. September 1998) sowie der Dipl.-Psychologin R. (vom
20. Februar 1999) zur Akte gelangt.
Sodann hat der Senat den Berufungskläger durch den Neurologen und Psychiater Dr. S. begutachten lassen
(Gutachten vom 2. Mai 2002). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen Bezug
genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Beschädigtenakte des VA Braunschweig (Antragsl.-Nr. T. -) Bezug
genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten in Anwendung von § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 1997 abgewiesen. Der Bescheid des VA
vom 31. Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1996 ist rechtmäßig und verletzt den
Berufungskläger nicht in seinen Rechten. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach
dem HHG.
Nach § 4 HHG erhält ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche
Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag
Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit ihm nicht wegen desselben
schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar nach dem BVG zusteht; d.h.,
Beschädigtenversorgung nach § 4 HHG erhält, wer durch die dem Gewahrsam eigentümlichen Verhältnisse eine
Schädigung erlitten hat.
Der Berufungskläger zählt – wie sich aus der Bescheinigung der Stadt Salzgitter vom 24. September 1990 ergibt (§ 10
Abs 4 HHG) – zum Kreis der nach § 1 Abs 1 Nr 1 HHG Anspruchsberechtigten.
Hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs nach § 4 HHG bedarf es indes für die anspruchsbegründenden Tatsachen,
zu denen das schädigende Ereignis und das Vorliegen der Gesundheitsstörungen gehören, des vollen Beweises,
während zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung nach § 4 Abs. 3 HHG die
Wahrscheinlichkeit genügt. Diese liegt vor, wenn nach der geltenden medizinischen Lehrmeinung mehr für als gegen
einen Zusammenhang spricht. Es muss ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich darauf
vernünftigerweise die Überzeugung vom Kausalzusammenhang gründen kann (vgl. hierzu schon Senatsentscheidung
vom 12. Februar 1988, L 9 V 276/85, und seit dem in ständiger Praxis; vgl auch LSG Neubrandenburg, Urt v 12.
Februar 1998, AZ: L 3 V 8/94 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur).
Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten Schädigung "chronische Mittelohreiterung mit
Schwerhörigkeit” hat das SG zu Recht ausgeführt, dass sich diese Gesundheitsstörung nicht auf die Haft
zurückführen lässt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des SG
(S. 4 letzter Absatz des Gerichtsbescheides vom 30. Dezember 1997). Auch im Berufungsverfahren haben sich
insofern keine neuen Anhaltspunkte ergeben, die zu einer anderen Bewertung führen müssten. Auch die weiteren
Ermittlungen des Senats in dieser Richtung haben letztlich nichts Neues erbracht. So lässt sich etwa auch der
schriftlichen Auskunft der Mutter des Berufungsklägers vom 25. Juni 1998 entnehmen, dass der Berufungskläger
bereits während seiner Kindheit eine Mittelohrentzündung erlitten hat. Der Berufungskläger selbst hat anlässlich seiner
Begutachtung durch MedDirin U. (Gutachten vom 27. November 1995) angegeben, er habe vor der Inhaftierung
mehrere Ohrentzündungen erlitten (Bl. 10 Rs des Verwaltungsvorgangs des VA). Der nunmehrige Sachvortrag des
Berufungsklägers, er habe in seiner Kindheit lediglich eine Ohrentzündung erlitten, ist für den Senat angesichts der
detaillierten Angaben im Gutachten von Frau Dr M. anlässlich der Erhebung der Vorgeschichte nicht überzeugend.
Angesichts dessen teilt auch der Senat die Auffassung von Frau Dr. M., dass die chronische Mittelohrentzündung des
Berufungsklägers wahrscheinlich auf eine Veranlagung und nicht auf Haftfolgen zurückzuführen ist. Dieses im
Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten ist bei der Beweiswürdigung mit zu berücksichtigen. Es wird nicht
dadurch, dass es vom Berufungsbeklagten eingeholt wurde, zum beweisuntauglichen Parteigutachten (vgl BSG SozR
§ 118 SGG Nr 3; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 118 Rdnr 12b). Solche Gutachten können vielmehr im Wege des
Urkundsbeweises verwertet werden und nach der Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat in ständiger
Spruchpraxis folgt, sogar alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sein (BSG SozR § 128 SGG Nr 66; BSG
Urteil vom 8. Dezember 1988 – 2/9 b RU 66/87 -).
Der Senat vermag sich auch nicht davon zu überzeugen, dass der Vortrag des Berufungsklägers zutrifft, er sei
während der Haft nicht medizinisch behandelt worden. Dem stehen die ausführlichen und zahlreichen Belege in den
beigezogenen Unterlagen entgegen. Für eine etwaige Fälschung dieser Unterlagen zu Lasten des Berufungsklägers
lassen sich keine Anhaltspunkte entdecken. Schon ein Grund für eine solche Fälschung wäre für den Senat nicht
ersichtlich. Insoweit ist insbesondere noch einmal auf den Bogen "Aufnahmeuntersuchungs- und
Arbeitsfähigkeitsbefund” vom 1. Juni 1962 hinzuweisen, worin sich die Angabe findet, der Berufungskläger leide seit
1954 an Otitis media rechts. Weiter finden sich Hinweise darauf, dass der Berufungskläger auch im Juni und Oktober
1962 wegen der Mittelohrentzündung behandelt wurde.
Insoweit sind weder Anhaltspunkte für eine Falschbehandlung noch für eine auf spezifische Haftbedingungen zurück
zu führende, Richtung gebende Verschlimmerung hervor getreten.
Hinzuweisen ist insofern noch darauf, dass auch aus den zwischenzeitlich eingeholten Befundberichten der den
Berufungskläger behandelnden Ärzte nichts anderes zu entnehmen ist, denn diese führen lediglich aus, der
Berufungskläger habe angegeben, die Mittelohrentzündung sei auf die Haft zurückzuführen. Eine Wahrscheinlichkeit
für diesen Geschehensverlauf lässt sich dem nicht entnehmen.
Auch die vom Berufungskläger zum Gegenstand des Verfahrens gemachten psychischen Beschwerden lassen sich
nicht auf die Haft zurückführen. Insoweit vermag sich der Senat schon nicht mit Sicherheit davon zu überzeugen,
dass bei dem Berufungskläger auf psychiatrischem Fachgebiet eine Funktionsstörung vorliegt. Insoweit hat Dr. S. in
seinem Gutachten vom 2. Mai 2002 darauf hingewiesen, bei der Untersuchung des Berufungsklägers hätten sich
keine psychischen Befunde von Krankheitswert feststellen lassen. Dem ausführlichen und eingehend begründeten
Gutachten des Dr. S. lassen sich die Bescheinigungen des Neurologen und Psychiaters Q. vom 28. September 1998
und der Dipl.-Psychologin R. vom 20. Februar 1999 nicht entgegenhalten. Diese Äußerungen bescheinigen dem
Berufungskläger das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion, ohne dies im einzelnen näher zu
begründen. In Auseinandersetzung mit diesen Äußerungen hat Dr. S. überzeugend darauf hingewiesen, dass schon
die Symptomatik, wie sie beim Berufungskläger vorliegt, nicht mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie
in der medizinischen Wissenschaft definiert wird, übereinstimme. Darüber hinaus hat Dr. S. darauf aufmerksam
gemacht, dass sich der gesamten medizinischen Geschichte des Berufungsklägers keine Brückensymptome für das
Vorliegen einer derartigen Gesundheitsstörung entnehmen lassen. Da Dr. S. anlässlich seiner ausführlichen und ins
Einzelne gehenden Untersuchung des Berufungsklägers auch keinerlei Hinweise auf eine manifeste Depression oder
eine ähnliche psychiatrische Gesundheitsstörung hat feststellen können, vermag sich auch der Senat nicht die
Überzeugung zu bilden, dass beim Berufungskläger auf diesem medizinischen Fachgebiet eine Gesundheitsstörung
von Krankheitswert vorliegt.
Auch Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Gesundheitsstörungen, die auf die Haft zurückzuführen sein könnten,
waren für den Senat nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.