Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.08.2002

LSG Nsb: rechtskräftiges urteil, rechtskraft, niedersachsen, erlass, verwaltungsakt, ermessen, stundung, rückforderung, geldleistung, vorschuss

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 11 RI 158/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 155/00
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. Februar 2000 unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert und wie folgt neugefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 11.
Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 1996 wird dahin geändert, dass lediglich 2.124,12
EUR (4.154,41 DM) zu erstatten sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 1/10
ihrer außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung überzahlter Rentenbeträge.
Die Klägerin ist Witwe und Rechtsnachfolgerin des am 9. Januar 1929 geborenen und am 24. September 1998
verstorbenen früheren Versicherten der Beklagten I ... Dieser war in der Zeit vom 14. März 1957 bis 4. Dezember
1986 anderweitig verheiratet. Nach rechtskräftiger Scheidung der früheren Ehe des Verstorbenen wurden im Wege des
Versorgungsausgleichs monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von zunächst 237,05 DM vom Versichertenkonto
des Verstorbenen bei der Beklagten auf das Versichertenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen
(rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 4. Dezember 1986).
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1988 bewilligte die Beklagte zugunsten des früheren Versicherten eine unbefristete
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab dem 1. September 1988.
Mit Beschluss vom 6. April 1993/14. Mai 1993 änderte das Amtsgericht - Fa-mi-liengericht - Meppen die Regelung
über den Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsurteil vom 4. Dezember 1986 nach § 10a des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) unter anderem insoweit ab, als dass nunmehr anstelle von
Rentenanwartschaften in Höhe von 237,05 DM Rentenanwartschaften in Höhe von 252,48 DM vom Versichertenkonto
des früheren Versicherten auf das Versichertenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen wurden. Dieser
Beschluss wurde am 29. Mai 1993 rechtskräftig. Die Rechtskraft des Beschlusses wurde der Beklagten am 9. Juni
1993 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 7. September 1993 teilte die Beklagte dem früheren Versicherten daraufhin mit, dass seine Rente
unter Berücksichtigung des Änderungsbeschlusses neu festzustellen sei. In dem Schreiben heißt es unter anderem
wörtlich:
"( ...) Aufgrund der zahlreichen rechtlichen Änderungen durch die Rentenanpassungsverordnung 1992 kann noch kein
endgültiger Bescheid erteilt werden. Wir werden Ihnen daher vorschußweise ab 01.08.1993 950,- DM abzüglich
Aufwendung der KVdR 63,65 DM 886,35 DM anweisen. ( ...) Ab 01.10.1993 werden laufend monatlich 886,35 DM
ausgezahlt. Sobald es uns möglich ist, erhalten Sie einen vollständigen Bescheid mit einer endgültigen Berechnung. (
...)”
Zu dem neu errechneten, gegenüber der bisherigen Rente (620,14 DM) höheren Betrag kam es, weil die Beklagte
irrtümlich anstelle des nach der Änderung durch das Amtsgericht - Familiengericht - Meppen insgesamt zu
berücksichtigenden Betrages nunmehr nur den Änderungsbetrag für den Versorgungsausgleich berücksichtigte.
Mit weiterem Schreiben vom 7. November 1994 teilte die Beklagte dem früheren Versicherten sodann mit, dass seine
Rente nach der Rechtskraft des Abänderungsbeschlusses unter Berücksichtigung des weiteren Abschlages an
Entgeltpunkten neu zu berechnen sei. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 14. Dezember 1988 für die Zeit
vom 1. August 1993 bis 30. November 1994 aufzuheben und den insgesamt "zuviel angewiesenen Vorschuß in Höhe
von 4.460,83 DM zurückzufordern”. Zur Begründung gab die Beklagte unter anderem an, dass der Verstorbene hätte
erkennen müssen, dass es auf Grund der Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen
nicht zu einer Rentenerhöhung, sondern zu einer weiteren Rentenminderung kommen musste. Mit gleichem Schreiben
errechnete die Beklagte den dem Verstorbenen bei zutreffender Berücksichtigung des (geänderten)
Versorgungsausgleichs zustehenden Monatsbetrag der Rente mit 621,58 DM und teilte mit, dass dieser Rentenbetrag
erstmalig ab 1. Dezember 1994 zur Auszahlung angewiesen werde.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 1996 hob die Beklagte den
Bescheid vom 14. Dezember 1988 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit ab 1. August 1993 auf und stellte eine
Überzahlung der Rente für den Zeitraum vom 1. August 1993 bis 30. Juni 1994 (im Widerspruchsbescheid
richtigerweise: 30. November 1994) in Höhe von 4.460,83 DM fest, die sie von dem früheren Versicherten
zurückforderte. Der an den früheren Versicherten gezahlte Vorschuss habe für den genannten Zeitraum die ihm
zustehenden Rentenleistungen um den genannten Betrag überstiegen. Die Beklagte habe insoweit einen gesetzlichen
Erstattungsanspruch erlangt, den sie auch geltend zu machen habe und der nicht in ihrem Ermessen stünde. Selbst
wenn der Versicherte darauf vertraut haben sollte, dass der endgültige Rentenbetrag den Vorschuss nicht
unterschreite, führe dies nicht dazu, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Überzahlung entfiele. Über die Art und
Weise der Erstattung sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht zu entscheiden.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat der frühere Versicherte vor allem darauf hingewiesen, dass seine
Inanspruchnahme auf Grund seiner schweren Erkrankungen ausgeschlossen sei. Mit Urteil vom 18. Februar 2000 hat
das Sozialgericht (SG) Osnabrück die Klage unter Bezug auf die im Widerspruchsbescheid genannten Gründe als
unbegründet abgewiesen. Ergänzend hat das SG ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 7.
September 1993 entweder um einen Verwaltungsakt über die vorschussweise Gewährung von Sozialleistungen oder
aber (zumindest) um einen einstweiligen Verwaltungsakt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) gehandelt habe. Da dieser ausdrücklich nur eine vorläufige Regelung enthalten habe, habe die Beklagte den
überzahlten Rentenbetrag nach der endgültigen Berechnung mit Bescheid vom 11. Juli 1995 zurückfordern können,
ohne dabei verpflichtet gewesen zu sein, gleichzeitig über die Stundung oder den Erlass der Forderung zu befinden.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes als
Rechtsnachfolgerin aufgenommen.
Mit der am 3. Mai 2000 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegten Berufung gegen das ihr am 6.
April 2000 zugestellte Urteil des SG verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend zum Vortrag in erster Instanz
hat die Klägerin angeführt, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 7. September 1993 lediglich ausgeführt habe,
dass ein endgültiger Rentenbescheid auf Grund der zahlreichen rechtlichen Änderungen noch nicht erteilt werden
könne. Da der Beklagten zu diesem Zeitpunkt aber die Rechtskraft des Änderungsbeschlusses des Amtsgerichts -
Familiengericht - Meppen bereits seit rund drei Monaten bekannt gewesen sei, könne sich die Vorläufigkeit in der
Mitteilung vom 7. September 1993 nicht darauf beziehen. Der frühere Versicherte habe vielmehr auf die Richtigkeit der
Entscheidungen der Beklagten vertrauen dürfen, da von ihm nicht mehr Sachkenntnis verlangt werden dürfe, als von
der entscheidenden Behörde selbst. Ein Erstattungsanspruch der Beklagten bestehe daher nicht.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. Februar 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11.
Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 1996 insoweit aufzuheben, als darin die Erstattung
eines überzahlten Rentenbetrages in Höhe von 4.460,83 DM gefordert wird,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. Februar 2000 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zu Grunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch nur zum
Teil Erfolg; überwiegend ist sie unbegründet. Die Beklagte hat einen Anspruch auf Erstattung von überzahlten
Rentenbeträgen in Höhe von 2.124,12 EUR (4.154,41 DM) gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des
verstorbenen J ... In Höhe der darüber hinausgehenden 156,67 EUR (306,42 DM) steht der Beklagten ein
Erstattungsanspruch gegen die Klägerin indes nicht zu. Der angefochtene Bescheid erweist sich insoweit als
rechtswidrig (dazu unten II.).
Gegenstand des Verfahrens ist nur die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 4.460,83 DM wegen (vermeintlich)
eingetretener Überzahlungen im Zeitraum vom 1. August 1993 bis 30. November 1994. Über die grundsätzliche
Berechtigung der Beklagten, die Rente des früheren Versicherten nach der geänderten Regelung über den
Versorgungsausgleich durch den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 6. April
1993/14. Mai 1993 zu kürzen und über die Höhe des insgesamt in Rede stehenden Betrages besteht zwischen den
Beteiligten ersichtlich kein Streit. Insoweit vermag der Senat Rechts- oder Rechenfehler auch nicht zu erkennen.
I.
Der Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 4.154,41 DM ergibt sich —wie das SG zutreffend festgestellt hat
— aus § 42 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Danach sind die von einem
Sozialleistungsträger gezahlten Vorschüsse auf eine zustehende Geldleistung vom Empfänger insoweit zu erstatten,
wie sich nach abschließender Berechnung der zustehenden Geldleistung ergibt, dass die Vorschüsse den
tatsächlichen Anspruch auf Geldleistungen überstiegen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 7. September 1993 an den früheren Versicherten ausdrücklich die
"vorschussweise” Zahlung einer um monatlich 266,21 DM erhöhten Rente auf Grund der geänderten Regelung über
den Versorgungsausgleich ab dem 1. August 1993 mitgeteilt. Diese Mitteilung erfüllt, unabhängig davon, dass in ihr
auf einen (zukünftigen) "vollständigen Bescheid” verwiesen wurde und eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthalten
war, alle Elemente eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch —
Verwaltungsverfahren — (SGB X). Für den früheren Versicherten war damit — aber auch auf Grund der weiteren
Formulierung, dass "noch kein endgültiger Bescheid erteilt werden” könne — ohne weiteres erkennbar, dass es sich
um eine vorläufige Regelung der Rentenzahlung für eine Übergangszeit bis zur endgültigen Entscheidung über die
Höhe seiner Rente handelte. Sie stand erkennbar unter einer (Rest-)Ungewissheit über den entscheidungserheblichen
Sachverhalt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vorläufigkeit der geänderten Rentenzahlung von der Beklagten
nicht nur mit der zu berücksichtigenden Änderungsentscheidung des Amtsgerichts - Fa-mi-liengericht – Meppen,
sondern darüber hinaus auch mit den "zahlreichen rechtlichen Änderungen durch die Rentenanpassungsverordnung
1992” begründet wurde. Ein schützenwertes Vertrauen des früheren Versicherten darauf, auch den die bisherige Rente
übersteigenden zusätzlichen Zahlbetrag ganz oder teilweise behalten zu dürfen, konnte bei ihm daher nicht entstehen,
unabhängig davon, ob er den Berechnungsfehler der Beklagten hätte erkennen können oder nicht (vgl. u.a. BSG SozR
1200 § 42 Nr. 4 m.w.N.). Erst mit Schreiben vom 7. November 1994, spätestens jedoch mit dem angefochtenen
Bescheid vom 11. Juli 1995 traf die Beklagte eine endgültige Entscheidung über die dem früheren Versicherten seit
dem 1. August 1993 zustehende Rente. Damit erledigte sich die Entscheidung über die vorschussweise Leistung der
erhöhten Rente kraft Gesetzes (§ 39 Abs. 2 SGB X) mit der Rechtsfolge, dass die geleisteten Vorschussbeträge von
dem früheren Versicherten zu erstatten waren (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Ein Ermessen bei der Entscheidung über
die Erstattungsforderung ist der Beklagten dabei nicht eingeräumt. Auf die insoweit voll umfänglich zutreffenden
Darstellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass
die Überzahlung insoweit vor allem auf Grund eines Berechnungsfehlers der Beklagten geleistet wurde. Dies ist von
der Beklagten und dem SG zutreffend nicht bei der Frage berücksichtigt worden, ob der überzahlte Betrag von dem
früheren Versicherten zu erstatten war bzw. von seiner Rechtsnachfolgerin zu erstatten ist, sondern wird bei der
Prüfung eines möglichen Erlasses oder einer Stundung der Forderung von der Beklagten zu beachten sein. Der
Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I beläuft sich jedoch nur auf 4.154,41 DM. Nur
dieser Betrag stellt die Vorschussleistung der Beklagten dar, die dem früheren Versicherten über die mit Bescheid
vom 14. Dezember 1988 bewilligte Rente hinaus von der Beklagten gezahlt wurde.
II.
In Höhe von 306,42 DM besteht kein Erstattungsanspruch der Beklagten. Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen
Bescheid auch diesen Differenzbetrag zwischen der dem früheren Versicherten ursprünglich gezahlten Rente und der
nach dem geänderten Versorgungsausgleich zu zahlenden Rente für den Zeitraum vom 1. August 1993 bis 30.
November 1994 zurück gefordert hat, richtet sich dieser Anspruch nach §§ 48, 50 SGB X. Die Vorschriften finden
auch für die Aufhebung einer bisher gezahlten Rente Anwendung, wenn diese nach zwischenzeitlich erfolgter
rechtskräftiger Abänderungsentscheidung über einen Versorgungsausgleich neu festzustellen ist. Weder dem VAHRG
insgesamt noch der Vorschrift des § 10a VAHRG im Besonderen ist insoweit eine Sondervorschrift zu §§ 48, 50 SGB
X zu entnehmen (vgl. insoweit ähnlich zu § 4 VAHRG: BSG, Urt. v. 24. Juli 2001 - B 43 RA 94/00 R - = SGb 2001,
619). Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Bei Vorliegen der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X
genannten Voraussetzungen soll die Aufhebung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgen. Die
rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung kommt daher nur in Betracht, wenn besondere, in
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X abschließend genannte Bedingungen vorliegen. Der Senat vermag nicht zu
erkennen, dass die Voraussetzungen für eine auf den 1. August 1993 rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen
Rentenbescheides vom 14. Dezember 1988 vorliegen. Die Neufeststellung der Rente erfolgte nach der Abänderung
des Versorgungsausgleichs weder zugunsten des früheren Versicherten (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X) noch ist
diesem die Verletzung einer Mitteilungspflicht vorzuwerfen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Auch erfolgte die
Neufeststellung nicht auf Grund von Einkommen oder Vermögen, das der frühere Versicherte nach der
Antragsstellung bzw. dem Erlass des Rentenbescheides vom 14. Dezember 1988 erzielt hätte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 SGB X). Dem früheren Versicherten konnte schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass er wusste oder
hätte wissen können, dass der sich aus dem ursprünglichen Rentenbescheid ergebende Anspruch kraft Gesetzes
zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Selbst wenn
der frühere Versicherte nach der Abänderungsentscheidung des Familiengerichts Meppen vom 6. April 1993/14. Mai
1993 allgemein damit rechnen musste, dass sich seine Rente auf Grund des erweiterten Versorgungsausgleichs
zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau mindern könnte, so ist ihm ein ausdrückliches Wissen über den teilweisen
Wegfall seines Rentenanspruchs, insbesondere aber auch über dessen genaue Höhe, nicht vorzuwerfen. Schließlich
hatte selbst die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. September 1993 dargelegt, dass die genauen Auswirkungen der
Abänderungsentscheidung erst noch berechnet werden müssten. Das Prinzip der grundsätzlichen Kostenneutralität
des Versorgungsausgleichs für die Versicherungsträger rechtfertigt es ebenfalls nicht, die nach einer
Abänderungsentscheidung etwa erforderliche Rentenminderung bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne
Rücksicht auf den in § 48 Abs. 1 SGB X vorgesehenen Vertrauensschutz rückwirkend vorzunehmen (vgl. u.a. BSG
SozR 1300 § 48 Nr. 36 m.w.N.).
War es der Beklagten damit verwehrt, den ursprünglichen Rentenbescheid vom 14. Dezember 1988 rückwirkend für
den Zeitraum vom 1. August 1993 bis 30. November 1994 aufzuheben, so kann auch eine Rentenüberzahlung
insoweit nicht eingetreten sein. Die Beklagte kann daher die Erstattung des Differenzbetrages zwischen der dem
Kläger ursprünglich bewilligten Rente und der mit Bescheid vom 11. Juli 1995 neu festgestellten Rente für den
genannten Zeitraum nicht verlangen. Dieser Differenzbetrag beträgt 306,42 DM. Er errechnet sich wie folgt: Da dem
früheren Versicherten für den Zeitraum vom 1. August 1993 bis 30. Juni 1994 unverändert ein monatlicher Zahlbetrag
in Höhe von 620,14 DM zustand, ergibt sich für den gleichen Zeitraum ein Differenzbetrag zu der rückwirkend von der
Beklagten festgestellten Rente (601,17 DM) in Höhe von 208,67 DM zu Gunsten des früheren Versicherten bzw. der
Klägerin. Darüber hinaus hätte dem früheren Versicherten im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. November 1994 (ohne
rückwirkende Berücksichtigung des abgeänderten Versorgungsausgleichs) ein monatlicher Rentenzahlbetrag in Höhe
von 641,13 DM zugestanden. Dies ergibt sich aus den der (korrigierten) Rente zu Grunde liegenden 14,4828
Entgeltpunkten des früheren Versicherten zuzüglich jener 0,4556 Entgeltpunkte, die erst im Wege des geänderten
Versorgungsausgleichs auf das Versichertenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragen wurden, mithin aus 14,9384
Entgeltpunkten, vervielfacht mit dem ab dem 1. Juli 1994 geltenden Rentenwert von 46,00 DM abzüglich 46,04 DM
Beitragsanteil des früheren Versicherten zur Krankenversicherung. Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. November
1994 folgt daraus ein weiterer Differenzbetrag zwischen der Rente, die dem früheren Versicherten zugestanden hätte,
und dem von der Beklagten festgestellten Zahlbetrag in Höhe von 97,75 DM. Insgesamt ergibt sich mithin ein
Gesamtbetrag für den streitgegenständlichen Zeitraum von 306,42 DM, dessen Erstattung die Beklagte von der
Klägerin nicht fordern kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es entspricht der
Billigkeit, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin annähernd insoweit aufzuerlegen, wie die Berufung
Erfolg hatte.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.