Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.06.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 13.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 98/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 118/01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. März 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung von Verbrennungen, die der
1969 geborene A. (Versicherter) am 28. September 1996 während einer gemeinsamen Übung des Technischen
Hilfswerks (THW), der Berufsfeuerwehr (BFW) und des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) erlitt. Zwischen den
Beteiligten ist streitig, ob der Versicherte bei diesem Unfall unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung
(UV) stand.
In der Unfallanzeige vom 30. September 1996 teilte der Ausbildungsbeauftragte B. des THW Ortsverbandes C. der
Beklagten mit, am Nachmittag des 28. September 1996 sei im Rahmen der Übung der Erdgeschossraum eines der
Übungsobjekte mit Benzin in Brand gesetzt worden. Dabei habe der Versicherte starke Verbrennungen erlitten (vgl.
auch den Durchgangsarztbericht vom 28. September 1996). Die Klägerin ging zunächst von ihrer Zuständigkeit aus
(vgl. die Kostenübernahmeerklärung vom 29. Oktober 1996). Auf die Schadensersatzforderung des Versicherten
fertigte der Ortsbeauftragte des THW die dienstliche Äußerung vom 16. Dezember 1996. Danach habe der Versicherte
im Rahmen eines nicht genehmigten Entschlusses der noch anwesenden Feuerwehr Arbeit machen wollen und
deshalb Benzin entzündet. Dazu habe er sich aus seinem Kfz Benzin geholt und entzündet. Dass Kollegen
mitgeholfen hätten, wiege um so schwerer, als der Versicherte im Rahmen seiner Dienststellung als Gruppenführer
diese zum Tun verleitet habe. Dass der Versicherte nunmehr Schadensersatz und Schmerzensgeld fordere, erscheine
angesichts der dienstlichen Äußerungen der anderen Beteiligten ungeheuerlich. Im Oktober 1997 machte die Klägerin
einen Erstattungsanspruch über die Kosten der Heilbehandlung in Höhe von 52.498,38 DM und über die Kosten der
orthopädischen Versorgung in Höhe von 440,36 DM bei der Beklagten geltend. Im Schreiben vom 19. März 1998
führte sie aus: Die Übung sei bereits offiziell beendet gewesen, als der Versicherte Benzin in den Keller eines an der
Übung beteiligten Gebäudes geschüttet und versucht habe, es anzustecken, um der BFW noch eine kleine Aufgabe
zu stellen. Dabei sei es zu einer Verpuffung gekommen, bei der sich der Versicherte Verbrennungen zugezogen habe.
Nach den vorliegenden Äußerungen sei die Motivation, den Brand zu legen, rein persönlicher und nicht betrieblicher
Natur. Der Versicherte habe nicht eingesehen, dass die BFW den Übungsort schon habe verlassen dürfen, während
das THW noch habe bleiben müssen. Deshalb habe der Unfall nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Der Versicherte sei vielmehr einer sog. selbstgeschaffenen Gefahr erlegen.
Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten ab, weil sie einen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit
und dem Unfall sah: Nach der Äußerung des Zugführers D. habe der Gruppenführer E. noch für die abrückende BFW
eine Schadenslage vorbereiten wollen. Des Weiteren habe er darauf hingewiesen, dass die Aktion, die letztlich zum
Unfall geführt habe, noch im Rahmen des Übungsgeschehens erfolgt sei. Änderungen des Geschehens und
Modifizierungen des Ablaufs seien von der Übungsleitung im Ablauf der Übung mehrmals vorgenommen worden, da
ansonsten auch der Übungseffekt entfallen wäre (Schreiben vom 13. August 1998).
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die am 7. April 2000 erhobene
Klage durch Urteil vom 14. März 2001 abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 2. April 2001 eingelegten Berufung, mit der sie an ihrem Begehren
festhält.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des SG Oldenburg vom 14. März 2001 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr 52.938,74 DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 14. März 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 25. April 2002 darauf hingewiesen, dass er
beabsichtige, das Berufungsverfahren gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abzuschließen. Ihnen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Klägerin vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin ist für die Entschädigung des Unfalls, den
der Versicherte am 28. September 1996 erlitt, der zuständige Leistungsträger. Deshalb ist die Beklagte nicht gemäß §
105 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X erstattungspflichtig.
Der Versicherte stand während der Brandbekämpfungsübung gemäß § 539 Abs. 1 Ziffer 8 - der auf den vorliegenden
Sachverhalt noch anzuwendenden (vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII) -
Reichsversicherungsordnung unter dem Schutz der Gesetzlichen UV. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfiel
dieser Schutz nicht zum Unfallzeitpunkt wegen einer sog. selbstgeschaffenen Gefahr.
Entscheidend ist, dass von einer den Versicherungsschutz ausschließenden sog. selbstgeschaffenen Gefahr dann
nicht auszugehen ist, wenn die Zielrichtung des gefährlichen Handelns mit der versicherten Tätigkeit wesentlich
zusammenhängt (siehe im Einzelnen die bei Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, §
8 SGB VII Anm. 9.5, A 356 unten aufgeführte Rechtsprechung). Dann ist Versicherungsschutz selbst dann gegeben,
wenn die Tätigkeit grob fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz auf einen möglichen Unfall verrichtet wird (vgl. §§ 553 f.
RVO, § 101 SGB VII). Zutreffend hat das SG herausgestellt, dass sich die Entzündung im Kellerraum nahtlos in den
mit dem Übungsplan für den 28. und 29. September 1996 verfolgten Zweck einer Brandbekämpfungsübung einreiht,
zumal der Versicherte verantwortlich für das Herrichten des Übungsgeländes war (Dienstliche Äußerung des
Ausbildungsbeauftragten B. vom 14. Dezember 1996), aus dem Übungsgeschehen heraus "schon einmal mit ...
Benzin ein Holzfeuer entfacht” wurde und mehrmals Änderungen des Ablaufs der Übung erfolgten (Dienstliche
Äußerung des Zugführers D. vom 14. Dezember 1996). Deshalb sah der Zugführer D. die Aktion "noch im Rahmen
des Übungsgeschehens” (ebd.). Dieses deckt sich mit dem Unfallbericht des Ausbildungsbeauftragten B. vom 29.
September 1996. Die in der Dienstlichen Äußerung des Helfers F. vom 14. Dezember 1996 enthaltene Einschätzung,
"man müsse der Feuerwehr ... noch eine kleine Aufgabe stellen. Es könne nicht sein, dass vom THW aus noch
gearbeitet werde, während die Feuerwehr bereits abrücke.” hat demgegenüber ebenso kein wesentliches Gewicht wie
die Angabe des Ausbildungsbeauftragten B. in der Dienstlichen Äußerung vom 14. Dezember 1996, das
Übungsgeschehen sei "offiziell” beendet gewesen, zumal dieses Ende und der Unfall zeitlich zusammenfielen ("gegen
16 Uhr”) und der genannten Dienstlichen Äußerung nicht zu entnehmen ist, dass alle Beteiligten davon unterrichtet
waren. Entscheidend ist die Zielsetzung als Brandbekämpfungsübung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.