Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.09.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 02.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 13/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 500/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 29. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als
Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (bandscheibenbedingte
Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) und die Zahlung von
Verletztenrente.
Der im Mai 1941 geborene Kläger war bis 1978 bei verschiedenen Bauunternehmen als Maurer und Zimmerer
beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis 1996/1997 als selbständiger Bauunternehmer und verrichtete dabei
weiterhin Maurerarbeiten. Im April 1997 beantragte er die Feststellung einer BK wegen seiner LWS-Beschwerden. Im
selben Monat erstattete auch sein Hausarzt C. die BK-Anzeige und verwies auf eine erhebliche degenerative
Höhenabnahme der 4. und 5. LW-Bandscheibe (Arztbrief des Radiologen Dr. D. vom 3. Februar 1997). Die Beklagte
zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK bei und lehnte mit Bescheid vom 10. Juni 1998 die Anerkennung der BK
Nr. 2108 mangels Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen ab. Da nach den eigenen Angaben des Klägers
die ersten Beschwerden bereits nach etwa 9 Jahren Berufstätigkeit aufgetreten seien, sei der Kläger bis zu diesem
Zeitpunkt nicht langjährig im Sinne der BK Nr. 2108 beschäftigt gewesen. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 30. September 1998). Im anschließenden Klageverfahren (S 3 U 152/98) zog das
Sozialgericht (SG) Aurich den Befundbericht des Arztes C. vom 20. März 1999 nebst dessen medizinischen
Unterlagen bei und holte anschließend das chirurgische Gutachten des Dr. E. vom 29. November 1999 ein.
Anschließend nahm der Kläger die Klage im Januar 2000 zurück. Im Juli 2000 beantragte der Kläger die Überprüfung
der Bescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X): Bei ihm seien erneut WS-Beschwerden
aufgetreten, die Anlass gäben, das Verfahren erneut zu betreiben. Mit Bescheid vom 24. August 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 10.
August 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1998 ab. Nach dem im Klageverfahren
eingeholten Gutachten des Dr. E. vom 29. November 1999 könne nicht festgestellt werden, dass die Bescheide
rechtswidrig im Sinne von § 44 SGB X seien.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Januar 2001 Klage erhoben. Auf seinen Antrag ist das Gutachten des PD Dr. F. vom
5. Juli 2001, Chefarzt des G., eingeholt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2002 hat
das SG Aurich den Arzt für Orthopädie Dr. H. als medizinischen Sachverständigen vernommen und anschließend mit
Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne nicht
festgestellt werden, dass die ursprünglichen Bescheide rechtswidrig im Sinne von § 44 SGB X seien. Denn auch nach
der erneuten Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass bei dem Kläger eine BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV
vorliege. Er erfülle nicht die medizinischen Voraussetzungen dieser BK. Zwar habe er einen polysegmentalen
Bandscheibenschaden in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 vor. Der Kausalzusammenhang zwischen dieser
Gesundheitsstörung mit der beruflichen Exposition lasse sich jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich machen. Nach
den Ausführungen des Dr. H. fehle es beim Kläger an den belastungsadaptiven Veränderungen an den Grund- und
Deckplatten der unteren LWS in Gestalt einer ausgeprägten Sklerosierungsverdichtung und Osteochondrose.
Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2002 Berufung eingelegt. Er trägt vor, seine jahrelang immer
wiederkehrenden Belastungseinwirkungen durch seine Tätigkeit als Maurer hätten zu dem mehrsegmentalen
Bandscheibenschaden in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 geführt. Dies allein rechtfertige die Anerkennung der BK
Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Die Feststellungen des Dr. H. stünden im Widerspruch zu denen des Dr. F., der sein
Gutachten aufgrund einer eingehenden Untersuchung vorgenommen habe.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 29. Oktober 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 aufzuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 10. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September
1998 aufzuheben,
3. festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule Folgen einer Berufskrankheit nach
Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung sind,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von wenigstens 20 v.H. der Vollrente ab Anfang 2000 zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 29. Oktober 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 10. März 2003 sind die Beteiligten auf die Rechtsprechung des Senats zu
den medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV hingewiesen worden und ihnen ist in Kopie
der Aufsatz von Schröter (Der Orthopäde 20001, S. 100 ff.) übersandt worden. Weiterhin sind die Beteiligten darauf
hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine weitere mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich erachtet und deshalb beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Aurich hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung,
dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS Folgen einer BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV sind. Aus
diesem Grunde hat er auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VII). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der ursprünglichen Bescheide nach § 44 SGB X sind nicht erfüllt.
Auch nach nochmaliger Durchsicht der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Gutachten der Dres. I. und nach
Würdigung der Ausführungen des Dr. H. erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 10. August 1998 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. September 1998 als rechtsmäßig. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger
die Voraussetzungen der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei ihm die
arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne dieser BK im Wege des erforderlichen Vollbeweises belegt sind. Denn
er erfüllt jedenfalls nicht die medizinischen Voraussetzungen dieser BK Nr. 2108. Es ist bereits nicht im Wege des
erforderlichen Vollbeweises nachgewiesen, dass der Kläger an einer bandscheibenbedingten Erkrankung im Sinne der
BK Nr. 2108 der BKV leidet. Eine solche Erkrankung ist, wie sich aus dem den Beteiligten übermittelten Aufsatz des
Dr. Schröter ergibt, durch die Höhenminderung des Bandscheibenraumes mit "Erweichung” der Bandscheiben sowie
einem klinischen Segmentbefund (provozierbaren Schmerz) und einem vermehrten Muskeltonus (Verspannung)
gekennzeichnet. Bei dem Kläger bestehen zwar nach der von den Gutachten übereinstimmend vorgenommenen
Auswertung eine Höhenminderung der Zwischenwirbelräume in den Segmenten L4/5 und L5/S1. Einen klinischen
Segmentbefund oder neurologische Ausfallerscheinungen bzw. Nervenwurzelreizerscheinungen hat Dr. E. aber nicht
beschrieben, und Dr. F. (vgl. S. 17 seines Gutachtens) hat neurologische Ausfälle ausdrücklich ausgeschlossen.
Aber auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass bei ihm eine bandscheibenbedingte Erkrankung im
Sinne der BK Nr. 2108 besteht, ergibt sich kein für ihn günstiges Ergebnis. Denn auch bei Berücksichtigung der
Annahme, dass der Kläger im Rahmen seines Berufslebens als Maurer körperlich schwer arbeitete kann nicht ohne
weiteres auf einen ursächlichen Zusammenhang seiner Erkrankung mit dieser Tätigkeit geschlossen werden. Denn
diesen sog. Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 2 SGB VII gibt es bei der BK Nr. 2108 nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht. Zwar findet der Anscheinsbeweis auch in der gesetzlichen
Unfallversicherung Anwendung (Schulz-Weidner, SGB 1992, S. 59; Anders/Anders SGB 2000, S. 454) und ist
klarstellend für das Berufskrankheitenrecht in § 9 Abs. 3 SGB VII formuliert (s. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt
1998 S. 573 ff.; Hauck-Nehls SGB VII, Kommentar K § 9 Rz 32; Brandenburg SGB 1996, S. 430 ff.). Seine
Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das
Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes auf eine bestimmte Ursache hinweist. Der behauptete Vorgang muss
schon auf den ersten Blick "prima facie” nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten
Muster ablaufen. Es gibt aber keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog. arbeitstechnischen
Voraussetzungen der BK Nr. 2108 - die hier im Übrigen auch noch umstritten sind - eine bandscheibenbedingte
Erkrankung beruflich verursacht ist (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 -, SGB 1999, S. 39). Der
Grund hierfür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen (multifaktorielles
Geschehen) beruhen. Dabei steht der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess im Vordergrund, dem die
Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20.
Juli 2000 - L 6 U 328/99). Daraus folgt, dass eine individuelle Kausalitätsbeurteilung erforderlich ist, die deutlich
macht, inwieweit der berufsbedingt diagnostizierte Schaden von altersbedingten Verschleißerscheinungen abweicht
(so zutreffend Elster, Berufskrankheitenrecht, Komm, 2. Aufl., Stand 1994, Anm. 5 zur BK Nr. 2108).
Der Senat geht in diesem Zusammenhang nach den auch im Gutachten des Dr. E. und in den Ausführungen von Dr.
H. formulierten Kriterien davon aus, dass eine berufsbedingte Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung
dem Lebensalter vorauseilende belastungsadaptive Reaktionen in Gestalt von osteochondrotischen und
spondylotischen Veränderungen im Bereich der BWS und LWS voraussetzt und relevante schicksalhafte Ursachen
fehlen. Diese osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen haben an sich keinen "Krankheitswert”,
stellen aber körpereigene Reparationsvorgänge dar, die darauf hinweisen, dass eine körperliche Belastung die Grenze
der individuellen Belastbarkeit erreicht oder gar überschritten hat. Dabei treten spondylotische Veränderungen vor
allem im unteren Bereich der BWS und osteochondrotische Reaktionen vornehmlich im Bereich der LWS, von oben
nach unten zunehmend, auf (Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 - L 6 U 342/99 ZVW; Schröter, Der Orthopäde 2001,
S. 100 ff.). Für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ist daher der röntgenologische Befund der
Wirbelsäule die maßgebliche Beurteilungsgrundlage.
Maßgeblich ist daher, ob die BWS und LWS des Klägers ein bestimmtes Verteilungsmuster, die sog.
belastungsadaptiven Reaktionen in Gestalt von spondylotischen Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren
BWS und osteochondrotischen Veränderungen im Bereich der LWS, jeweils von oben nach unten zunehmend,
aufweist. Diese belastungsadaptiven Reaktionen liegen beim Kläger nach der übereinstimmenden Beurteilung der
Dres. J. wie auch nach den Ausführungen des Dr. F. und den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte nicht
vor. Osteochondrotische Veränderungen werden lediglich für die Segmente L4/5 und L5/S1 beschrieben. Die übrigen
Lendenwirbelkörper sind nach der übereinstimmenden Einschätzung aller drei Gutachter und der behandelnden Ärzte
unverändert und weisen keinen altersvorauseilenden Befund auf. Deshalb vermochte sich der Senat der Einschätzung
des Dr. F., dass die Gesundheitsstörungen im Bereich der unteren LWS durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als
Maurer verursacht worden sind, nicht anzuschließen. Dieser Sachverständige stützt sich zur Begründung allein auf
die langjährige berufliche Tätigkeit des Klägers als Maurer und damit letztendlich auf den Anscheinsbeweis, den es
bei dieser BK - wie bereits ausgeführt - nicht gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).