Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.05.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 224/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 260/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 6. Juni 2001 wird zurückge-
wiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente aus Anlass eines Unfalls vom 3. Juli 1990.
Der im Januar 1953 geborene Kläger erlitt am 3. Juli 1990 bei seiner Tätigkeit als Maurer einen Arbeitsunfall, als ihm
aus ca. 4 m Höhe eine Eisenstange auf den Kopf fiel. Der unmittelbar danach aufgesuchte Durchgangsarzt Dr. B.
diagnosti-zierte eine Schädelprellung mit Gesichtswunden und eine Prellung des linken Daumens. Die
Röntgenuntersuchung des Schädels und des Nasenbeins war oh-ne Befund (Durchgangsarztbericht vom 3. Juli 1990).
Im Rahmen einer stationä-ren Behandlung vom 30. August bis 18. September 1990 wegen der vom Kläger geltend
gemachten Kopf- und Rückenschmerzen sowie Schwindelanfällen wurde im Zentralkrankenhaus C. eine unfallbedingte
Verursachung ausgeschlossen (Entlassungsbericht vom 2. Oktober 1990). Auch der beratende Arzt Dr. D. kam in
seiner Stellungnahme vom 7. März 1991 zu dem Ergebnis, dass die Beschwer-den unfallunabhängig seien und nahm
eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfall-folgen nur bis zum 15. Juli 1990 an. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit
Schreiben vom 22. März 1991 mit.
Im Februar 2000 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und machte Verletztenrente geltend. Ihm sei ab 1.
März 1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden. Die
Beklagte zog daraufhin die Unterlagen des Versorgungsamts E. und der LVA F. ein-schließlich der Gutachten des
Orthopäden Dr. G. vom 23. Januar 1996, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 11. Juni
1997, der Or-thopäden Dr. I. vom 17. November 1997 und des Dr. J. vom 9. September 1999 bei. Anschließend
veranlasste die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. K. vom 31. Mai 2000 und lehnte mit Bescheid
vom 27. Juni 2000 in Ges-talt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2000 eine Rentengewährung ab. Die
geklagten Beschwerden seien auf unfallunabhängige Erkrankungen zu-rückzuführen und stünden in keinem
Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juli 1990.
Hiergegen hat der Kläger am 24. November 2000 Klage erhoben und vorgetra-gen, er könne aufgrund des Unfalls nicht
mehr als Bauarbeiter bzw. Maurer tätig sein. Wegen seiner Schwindelanfälle sei ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit
ge-währt worden. Ursache der anhaltenden Schwindelanfälle sei der Unfall, da ande-re Ursachen hierfür nicht in
Betracht kämen. Das Sozialgericht (SG) Stade hat mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2000 die Klage abgewiesen.
Aus den beigezogenen Unterlagen der LVA F. und des Ver-sorgungsamts E. ergäben sich keine Hinweise auf
unfallbedingte Gesundheitsstö-rungen. Vielmehr bestätigten die Unterlagen, dass der Kläger unter unfallunab-hängigen
Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule leide. Im Übrigen hat das SG auf den Beschluss des
Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 27. März 2001 (- L 6 B 20/01 U - , Zurückweisung der Beschwerde
gegen den PKH-ablehnenden Beschluss des SG Stade vom 28. Dezember 2000) Bezug ge-nommen.
Gegen den ihm am 7. Juni 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Juli 2001 Berufung eingelegt. Er
hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 6. Juni 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2000 aufzu-heben,
2. festzustellen, dass die Gesundheitsstörungen "Cervico-cephalgien, Schwindelanfälle und Übelkeit” Folgen des
Arbeitsun-falls vom 3. Juli 1990 sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 6. Juni 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG Stade hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der
Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sei-ne Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. Juli 1990
aner-kannt werden und aus diesem Grunde auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen
Sachverhalt noch anwendbaren §§ 548, 581 ff. Reichsversi-cherungsordnung (RVO, vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetz, § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
Der Arbeitsunfall hat lediglich zu einer Schädelprellung mit Gesichtswunden so-wie einer Prellung des Daumens
geführt, die ihrer Natur nach innerhalb kurzer Zeit folgenlos ausheilen. Weitere Folgen hat der Unfall nicht hinterlassen.
Die umfangreiche Untersuchung des Klägers (Computertomogramm des Schädels, Röntgenaufnahmen der
Halswirbelsäule, EEG, visuell evozierte Potenziale) in dem Zentralkrankenhaus C. im Rahmen der stationären
Behandlung vom 30. August bis 18. September 1990 hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass sich der Kläger am
3. Juli 1990 strukturelle, dauerhafte Verletzungen zugezogen hat. Deshalb haben die den Kläger behandelnden Ärzte
im Zentralkrankenhaus C. auch nachvollziehbar eine unfallbedingte Verursachung der von ihm ange-gebenen
Beschwerden - Kopfschmerzen, Schwindel und Rückenschmerzen - verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen
verzichtet der Senat auf eine weitere Dar-stellung der Entscheidungsgründe und nimmt statt dessen vollinhaltlich auf
die Ausführungen in seinem Beschluss vom 27. März 2001 Bezug.
Der Umstand, dass dem Kläger vom Rentenversicherungsträger Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt worden und
das Versorgungsamt E. einen Grad der Behinderung von 60 festgestellt hat, führt zu keinem für den Kläger günstigen
Ergebnis. Sowohl die Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz wie die Gewährung einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsstörungen unabhängig von der
Frage, worin deren Ursache liegt. Insofern können aus den medizinischen Ermittlungen des Versorgungsamtes und
des Rentenversicherungsträgers auch keine Er-kenntnisse für die Beurteilung der Frage, ob die Gesundheitsstörungen
unfallur-sächlich sind, gezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).