Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.01.2007

LSG Nsb: zusammenrechnung, witwenrente, abtretung, bfa, altersrente, anfang, einkünfte, schuldübernahme, stadt, tod

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 24.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 7 RJ 29/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 R 105/06
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten für den Zeitraum Oktober 1999 bis einschließlich Dezember 2001 die
Auszahlung höherer Teilbeträge aus der ihm von der Beigeladenen zu 1) abgetretenen Witwenrente.
Die Beigeladene zu 1) bezog im streitgegenständlichen Zeitraum 3 Einkommen: 1. eine eigene Altersrente von der
ehemaligen Bundesanstalt für Angestellte (BfA), der heutigen Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), in
Höhe von 1520,51 DM, 2. eine Zusatzversorgung der Stadt L. in Höhe von 653,27 DM, 3. eine Witwenrente nach
ihrem 1990 verstorbenen Ehemann M. von der ehemaligen LVA Hannover (LVA), der Rechtsvorgängerin der
Beklagten, in Höhe von 1268,76.
Diese 3 Ansprüche der Beigeladenen zu 1) wurden mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts N.
vom 26. April 1999 – der LVA zugestellt am 20. Mai 1999 – zugunsten der Beigeladenen zu 2) gepfändet. Dem lag die
notariell beurkundete Schuldübernahme vom 7. Februar 1992 (über 300.000 DM nebst Zinsen) zugrunde. Der
entsprechende vollstreckbare Schuldtitel war der Beigeladenen zu 1) am 4. Dezember 1997 zugestellt worden.
Die LVA ermittelte gemäß § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der dazu ergangenen Tabelle
(nachfolgend: § 850c ZPO) den pfändbaren Betrag für die von ihr gezahlte Witwenrente für die Zeit bis einschließlich
Juli 2001 mit 35,70 DM und für die Zeit von August bis einschließlich Dezember 2001 mit 49,70 DM. In der Folge des
Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, 3638 ff) errechnete sie
ab Januar 2002 keinen pfändbaren Betrag mehr. Zunächst trennte sie die 35,70 DM ab, berechnete die Witwenrente
ab Juli 1999 mit "Bescheid" vom 2. Juni 1999 neu und überwies den abgetrennten Betrag an die Beigeladene zu 2).
Anfang Juni 1999 legte der Kläger gegenüber der LVA und der BfA die zu seinen Gunsten erfolgte Abtretung der
Renten- und Versorgungsansprüche der Beigeladenen zu 1) offen. Er, die Beigeladene zu 1) und der Vater des
Klägers O. P. hatten am 23. Juli 1998 einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen. Der 1918 geborene O. P. war
der Lebensgefährte der Beigeladenen zu 1) gewesen. Sie hatte mit ihm in einer abgeschlossenen, rund 150 qm
großen Wohnung - den Altenteilsräumen - auf dem Hof des Klägers zusammengelebt. Mit dem Vertrag vom 23. Juli
1998 hatte ihr der Kläger unter Zustimmung seines altenteilsberechtigten Vaters ein lebenslängliches Wohnrecht an
der Wohnung eingeräumt (Eintragung im Grundbuch: 2. September 1998). Es sollte zu Lebzeiten des O. P. zur
Mitnutzung, nach seinem Tod in vollem Umfang bestehen. Im Gegenzug hatte sich die Beigeladene zu 1) zur Zahlung
eines monatlichen Nutzungsentgeltes in Höhe von 1400,- DM verpflichtet. Dieses Entgelt sollte sie ab 1. Juli 1998
zum 15. jeden Monats an ihren Lebensgefährten, nach dessen Versterben in gleicher Höhe an den Kläger zahlen.
Nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 zahlte sie an ihren Lebensgefährten
bis zu dessen Tod am 12. Dezember 1998 monatlich 700,- DM, danach nichts mehr. "Zur Sicherheit" der im Vertrag
festgehaltenen Zahlungsverpflichtung hatte die Beigeladene zu 1) "den pfändbaren Anteil ihres Renten- und
Versorgungseinkommens" an ihren Lebensgefährten, nach dessen Tod an den Kläger abgetreten.
Aufgrund der Abtretungsanzeige berechnete die LVA die Witwenrente ab August 1999 mit "Bescheid" vom 7. Juli
1999 neu und überwies die abgetrennten 35,70 DM bzw. 49,70 DM nicht mehr an die Beigeladene zu 2), sondern an
den Kläger. Daneben überwies auch die BfA nach § 850c ZPO errechnete Teilbeträge aus der von dort gezahlten
Altersrente an den Kläger, und zwar von Juli 1999 bis einschließlich Mai 2001 monatlich 217,70 DM und von Juni bis
einschließlich Dezember 2001 monatlich 231,70 DM. Von der Stadt L. erhielt der Kläger – soweit bekannt – keine
Zahlungen.
Mit Beschluss vom 14. Juli 1999 – der LVA zugestellt am 16. Juli 1999 - ordnete das Amtsgericht N. die
Zusammenrechnung der Bezüge (Einkünfte) der Beigeladenen zu 1) bei der BfA, der LVA und der Stadt L. für die
durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26. April 1999 gepfändeten Ansprüche an. Der unpfändbare
Grundbetrag sollte in erster Linie der von der BfA gezahlten Altersrente entnommen werden. Die LVA errechnete das
Gesamteinkommen der Beigeladenen zu 1) mit 3442,84 DM (1520,51 DM + 1268,76 DM + 653,27 DM) und ermittelte
hierfür nach § 850 ZPO einen pfändbaren Betrag in Höhe von insgesamt 1561,70 DM. Davon zog sie im Zeitraum
Oktober 1999 bis einschließlich Mai 2001 die vorrangig an den Kläger abgetretenen 253,40 DM (abgetretene 35,70 DM
aus der von der LVA gezahlten Witwenrente + 217,70 DM aus der von der BfA gezahlten Altersrente), im Juni 2001
267,40 DM (35,70 DM Witwenrente + 231,70 DM Altersrente) und im Zeitraum Juli bis einschließlich Dezember 2001
281,40 DM (49,70 DM Witwenrente + 231,70 DM Altersrente) ab und bestimmte den zugunsten der Beigeladenen zu
2) pfändbaren Betrag mit monatlich insgesamt 1308,30 DM. Zugunsten der Beigeladenen zu 2) trennte sie von der
Witwenrente ab Oktober 1999 monatlich 1220,- DM ab (s. Neuberechnungs"bescheid" vom 7. September 1999) und
überwies sie an die Beigeladene zu 2). Die restlichen 88,30 DM zahlte die Stadt L. aus den von dort gewährten
Versorgungsbezügen.
Mit Kurzbrief vom 11. Oktober 1999 bat der Kläger die LVA um "zutreffende Berücksichtigung der Abtretung". Dem
Kurzbrief beigefügt war ein an das Amtsgericht N. gerichtetes Schreiben gleichen Datums. Darin bat der Kläger das
Gericht darum, die LVA auf die seiner Auffassung nach vorrangige Abtretung hinzuweisen und so die Gefahr einer
doppelten Inanspruchnahme zu vermeiden. Mit Schreiben vom 12. November 1999 trug der Kläger erstmals vor,
abgetreten sei nicht nur der pfändbare Teil der Witwenrente, sondern auch der höhere, sich erst durch die
Zusammenrechnung der Einkommen ergebende pfändbare Mehrbetrag.
Am 20. Januar 2000 hat der Kläger beim Sozialgericht Hannover Klage mit dem Ziel erhoben, von der Beklagten den
sich aus der Zusammenrechnung der Renten- und Versorgungseinkünfte der Beigeladenen zu 1) ergebenden,
pfändbaren Mehrbetrag für die Zeit vom Oktober 1999 seit einschließlich Dezember 2001 an sich ausgezahlt zu
bekommen.
Das Sozialgericht Hannover hat die Klage mit Urteil vom 8. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, für die Zusammenrechnung zugunsten des Klägers fehle es sowohl an einem für ihn wirkenden
Zusammenrechnungsbeschluss des Amtsgerichts N. als auch an der ansonsten nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) erforderlichen Einverständniserklärung der Beigeladenen zu 1). Der
Zusammenrechnungsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 14. Juli 1999 wirke ausschließlich zugunsten der
Beigeladenen zu 2), auf deren Antrag er ergangen sei. Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
erforderliche Einverständniserklärung der Beigeladenen zu 1) lasse sich der Abtretungserklärung vom 28. Juli 1998
weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung entnehmen. Hinsichtlich des Abtretungsumfangs habe die Beklagte
den Kläger deshalb zu Recht auf den sich allein aus der Witwenrente ergebenden pfändbaren Betrag verwiesen.
Gegen das ihm 13. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor,
die Abtretungsvereinbarung vom 23. Juli 1998 enthalte eindeutig eine Zusammenrechnungsabrede. Abgetreten worden
sei alles, was – irgendwie – pfändbar sei. Anderenfalls hätte die Vereinbarung ausdrücklich für eine bestimmte
Versorgungsleistung – z.B. die Altersrente – geschlossen werden müssen. Eine entsprechende Beschränkung
enthalte sie aber gerade nicht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vom 1. Oktober 1999 bis Dezember 2001 monatlich 1400,00 DM abzüglich der
bereits gezahlten Beträge von Oktober 1999 bis Mai 2001 in Höhe von 253,40 DM, für Juni 2001 in Höhe 267,40 DM
sowie von Juli 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von 281,40 DM nebst 4% Zinsen auf die geschuldeten Beträge ab
dem ersten des jeweiligen Fälligkeitsmonats zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 hat sich die Beigeladene zu 1) mit einer Zusammenrechnung
ihrer Einkünfte zur Ermittlung des pfändbaren und damit abgetretenen Anteils an ihren Renten- und
Versorgungseinkünften einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und
den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, mit der unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erklärten
Teilklagerücknahme nur noch Rentenleistungen aus abgetretenem Recht für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis
Dezember 2001 verfolgt werden, ist als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die
Beklagte ist passiv legitimiert, denn die Rechte und Pflichten der LVA Hannover sind durch das Gesetz zur Errichtung
der Deutschen Rentenversicherung (vom 09. Dezember 2004, BGBl. I, 2004, 3242, 3292) mit Wirkung vom 1. Oktober
2005 auf die Beklagte übergegangen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer Teilbeträge aus den der Beigeladenen zu
1) für den streitigen Zeitraum zustehenden Witwenrentenansprüchen.
1. Die Abtretungsvereinbarung vom 23. Juli 1998 ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) als nichtig anzusehen.
Nach § 53 Abs.3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu
dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet werden. Zu diesen Ansprüchen gehören die von der Beigeladenen zu
1) bezogenen Renten- und Versorgungsleistungen. Übertragung im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB I bedeutet Abtretung
im Sinne der §§ 398 ff BGB unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Rechts (vgl. Seewald, in:
Kasseler Kommentar, § 53 SGB I, Rz 4; Wannagat in: SGB I, Allgemeiner Teil, § 53 AT Rz 6). Nach § 398 BGB kann
eine Forderung vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen wirksam übertragen werden. Einen solchen
Vertrag haben der Kläger, die Beigeladene zu 1) und der verstorbene O. P. am 23. Juli 1998 geschlossen. Der
notariell beurkundete Vertrag vom 23. Juli 1998 ist jedoch nichtig.
Die Nichtigkeit der Abtretung folgt jedenfalls auch aus § 138 Abs.1 BGB.
Ein Rechtsgeschäft ist nach dieser Vorschrift nur dann nichtig, wenn es in seinem aus der Zusammenfassung von
Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten widerspricht, wobei allein auf die
Umstände bei Vertragsschluss abzustellen ist (BGH, U.v. 24.2.1994 - IX ZR 93/93 – BGHZ 125, 206). Von einer den
Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründenden verwerflichen Gesinnung der Vertragsbeteiligten kann insbesondere dann
ausgegangen werden, wenn sie aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten
Belangen von Drittbetroffenen an den Tag legen, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist (vgl. - bezogen auf
Fälle einer Übersicherung - BGH, U.v. 12.3.1998 – IX ZR 74/95 – NJW 1998, 2047).
Eine sittenwidrige Mitwirkung eines Dritten an einem Vertragsbruch ist nur dann anzunehmen, wenn in seinem
Eindringen in die Vertragsbeziehungen ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen
hervortritt. Eine solche Rücksichtslosigkeit kann vor allem in dem kollusiven Zusammenwirken mit dem
Vertragsschuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des betroffenen Vertragsgläubigers liegen. Der Vorwurf der
Sittenwidrigkeit ist in solchen Fällen dann begründet, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße gegen das
Anstandsgefühl handelt; er stützt sich auf ein Vorgehen des Dritten, das mit den Grundbedürfnissen loyaler
Rechtsgesinnung unvereinbar ist (BGH, U.v. 19.10.1993 - XI ZR 184/92 – NJW 1994, 128).
Auch der mit einem Erfüllungsgeschäft erstrebte Erfolg kann insbesondere wegen dessen Auswirkungen auf Dritte
sittlich zu missbilligen sein (BGH, U.v. 12.3.1998 aaO; Palm in: Palandt, BGB, § 138 Rz 32, 36, 38, 40 ff, 53, 54,
85b, 120, 151).
Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Grundsätze sind der zwischen dem Kläger, seinem Vater und der
Beigeladenen zu 1) am 23. Juli 1998 abgeschlossene notarielle Vertrag und namentlich die in diesem vereinbarte
Abtretung von Renten- und Versorgungsansprüchen der Beigeladenen zu 1) als sittenwidrig und damit nichtig zu
bewerten. Die Vertragsschließenden haben kollusiv zum Zwecke der Schädigung der Beigeladenen zu 2)
zusammengewirkt. Gerade diesem Ziel diente die Abtretung (des pfändbaren Teils) der Renten- und
Versorgungsansprüche.
Die Beigeladene zu 1) hatte sich am 7. Februar 1992 gegenüber der Beigeladenen zu 2) im Wege einer notariell
beurkundeten Schuldübernahme zur Zahlung von 300.000 DM verpflichtet. Dieser Betrag war fällig, da der
Hauptschuldner seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen war. Mit Schreiben vom 23. Juli 1997 hatte die
Beigeladene zu 2) die Beigeladene zu 1) noch einmal förmlich zur Zahlung des noch fälligen Betrages von rund
290.000 DM innerhalb von 14 Tagen aufgefordert. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der zivilrechtlich
begründeten Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) sind um so weniger
ersichtlich, als die Beigeladene zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) keine Rechtsbehelfe namentlich in Form einer
sog. Vollstreckungsgegenklage ergriffen hat.
Da die Beigeladene zu 1) ansonsten über kein nennenswertes Vermögen verfügte, war sie rechtlich verpflichtet, den
pfändbaren Teil ihrer laufenden Renten- und Versorgungseinkünfte an die Beigeladene zu 2) zu zahlen, damit der
fällige Betrag von rund 290.000 DM (zuzüglich Zinsen) jedenfalls in Teilen getilgt wurde. Erst recht war die
Beigeladene zu 1) verpflichtet, entsprechende Pfändungen ihrer laufenden Renten- und Versorgungseinkünfte durch
die Beigeladene zu 2) hinzunehmen, soweit sie der erläuterten Zahlungspflicht nicht von sich aus nachkam.
Den Beteiligten des notariellen Vertrages vom 23. Juli 1998 war auch bekannt, dass eine Pfändung des pfändbaren
Teils der Renten- und Versorgungseinkünfte der Beigeladenen zu 1) aufgrund ihrer hohen Schulden gegenüber der
Beigeladenen zu 2) drohte. Die Beigeladene zu 1) und der Vater des Klägers lebten zusammen und waren Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Spätestens mit der Zustellung des vollstreckbaren Schuldtitels am 4. Dezember 1997 hatte die Beigeladene zu 2)
deutlich gemacht, dass sie wegen ihrer Zahlungsansprüche aus der Schuldübernahme von 1992 die
Zwangsvollstreckung gegen die Beigeladene zu 1) einleiten wollte. Die drohende Inanspruchnahme der Beigeladenen
zu 1) durch die Beigeladene zu 2) hat die Beteiligten des notariellen Vertrages vom 23. Juli 1998 gerade dazu
bewogen, den Notar aufzusuchen und sich über "Lösungsmöglichkeiten" beraten zu lassen. Die Beigeladene zu 1) hat
in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Anlass zur Konsultation des Notars die Frage gewesen sei, wie man mit
dem sich aus der Forderung der Beigeladenen zu 2) ergebenden "Problem" am besten "umgehen" könne. Damit
korrespondierend hat der damals beurkundende Notar und heutige Prozessbevollmächtigte des Klägers in der
mündlichen Verhandlung erläutert, dass er vor Abschluss des notariellen Vertrages der Beigeladenen zu 1)
verdeutlicht habe, dass diese aufgrund des Schuldbeitrittes auch persönlich in voller Höhe für die noch offene
Forderung der Beigeladenen zu 2) haften müsse.
Bei dieser Ausgangslage verfolgte der notarielle Vertrag vom 23. Juli 1998 allein das Ziel, einen Zugriff der
Beigeladenen zu 2) auf den pfändbaren Teil der Renten- und Versorgungseinkünfte der Beigeladenen zu 1) zu
verhindern und damit die der Beigeladenen zu 2) von der Rechtsordnung eingeräumten Vollstreckungsmöglichkeiten
zu vereiteln. Die Beteiligten des Vertrages vom 23. Juli 1998 haben aus eigensüchtigen Gründen eine
Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen der Beigeladenen zu 2) an den Tag gelegt, die nach
sittlichen Maßstäben als unerträglich zu werten ist.
Es war gerade das Wesen der von der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) erklärten (und notariell
beurkundeten) Schuldübernahme, dass die Beigeladene zu 1) persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und allen
Einkünften (soweit diese nicht pfändungsfrei sind) für die Erfüllung der mitübernommenen Schuld haften werde. Dies
bedeutete, dass die Beigeladene zu 1) bei Inanspruchnahme durch die Beigeladene zu 2) verpflichtet war, ihren
Lebensstandard so einzuschränken, dass sie ihren Unterhalt unter Einschluss namentlich der Unterkunftskosten aus
dem pfändungsfreien Teil ihrer Renten- und Versorgungseinkünfte bestreiten konnte. Den pfändbaren Teil dieser
Einkünfte musste sie hingegen der Beigeladenen zu 2) zahlen bzw., wenn sie dieser Rechtspflicht nicht von sich aus
nachkam, jedenfalls eine entsprechende Pfändung durch die Beigeladene zu 2) hinnehmen.
Diese rechtlichen Vorgaben sollten mit dem Vertrag vom 23. Juli 1998 unterlaufen werden. Er zielte gerade darauf ab,
dass die Beigeladene zu 1) ihren künftigen Unterkunftsbedarf nicht aus dem pfändungsfreien Teil ihrer Renten- und
Versorgungseinkünfte, sondern aus dem – von Rechts wegen der Beigeladenen zu 2) zustehenden – pfändbaren Teil
dieser Einkünfte bestreiten sollte.
Schutzwürdige Interessen der Vertragsbeteiligten, die den sich daran anknüpfenden Vorwurf einer verwerflichen
Gesinnung relativieren könnten, sind nicht ersichtlich.
Das Ziel einer Vereitelung der rechtlich schutzwürdigen Vollstreckungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2) im Wege
des kollusiven Zusammenwirkens der Vertragsbeteiligten wird auch dadurch verdeutlicht, dass sich nach dem klaren
Wortlaut des Vertrages vom 23. Juli 1998 der Übergang vom bloßen (hälftigen) Mitnutzungs- zum Alleinwohnrecht der
Beigeladenen zu 1) im Falle des Todes ihres Lebensgefährten trotz des damit verbundenen Wertzuwachses nicht auf
die Höhe des Entgeltes auswirken sollte. Die gewählte Konstruktion war von Anfang an darauf angelegt, die
Beigeladene zu 2) bei der zu erwartenden Pfändung weitgehend leer ausgehen zu lassen. Nur so erklärt es sich, dass
die Beigeladene zu 1) sich in dem notariellen Vertrag vom 23. Juli 1998 mit sofortiger Wirkung zur Zahlung eines
monatlichen Betrages von 1.400 DM verpflichtet hat, der erkennbar außer Verhältnis sowohl zu dem Wert des
anfänglich lediglich eingeräumten Mitnutzungsrechtes an der dem Lebensgefährten als Altenteiler überlassenen
Wohnung als auch zu den infolge der Überschuldung beengten Einkommensverhältnissen der Beigeladenen zu 1)
stand.
Als Ausdruck des schon bei Abschluss des Vertrages vom 23. Juli 1998 angestrebten kollusiven Zusammenwirkens
ist überdies zu werten, dass der Kläger keine rechtlichen Maßnahmen zur Beendigung des
Wohnungsüberlassungsverhältnisses namentlich nach § 314 BGB getroffen hat, obwohl die Beigeladene zu 1) ihren
vertraglichen Verpflichtungen seit Jahr und Tag nicht nachkommt.
2. Selbst dann, wenn die Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung vom 23. Juli 1998 unterstellt wird, ergibt sich
kein anderes Ergebnis. Auch in diesem Fall könnte der Kläger keine weitergehenden Zahlungen von der Beklagten
beanspruchen, da diese den nach dem Wortlaut des Vertrages vom 23. Juli 1998 allein von der Abtretung erfassten
pfändbaren Teil der von ihr zu gewährenden Witwenrentenansprüche der Beigeladenen zu 1) nicht zu Lasten des
Klägers verkürzt hat.
Namentlich hatte die Beklagte – unter der Annahme der Rechtswirksamkeit des Vertrages vom 23. Juli 1998 – den
pfändbaren Teil der Witwenrente allein nach dem Zahlbetrag dieser Rente und nicht vermittels einer
Zusammenrechnung aller Renten- und Versorgungseinkommen der Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 850 e Nr. 2 a
ZPO zu ermitteln.
§ 53 Abs. 3 SGB I begrenzt den möglichen Umfang der Abtretung auf den Betrag, der den für Arbeitseinkommen
geltenden, unpfändbaren Betrag übersteigt. Der Kläger greift die von der Beklagten auf der Grundlage von § 850 c
ZPO ermittelten, pfändbaren Beträge aus der Witwenrente nicht an. Er meint lediglich, die Beklagte habe zu seinen
Gunsten die Renten- und Versorgungseinkommen der Beigeladenen zu 1) nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammenrechnen
und die Tabellenwerte nach § 850c ZPO dann auf dieses Gesamteinkommen anwenden müssen. Diese Auffassung
überzeugt nicht.
Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der zugunsten der Beigeladenen zu 2) ergangene
Zusammenrechnungsbeschluss des Amtsgerichts nicht zugunsten des Klägers wirkt (vgl. LSG Bremen, Urteil vom
13.12.1984, L 1 J 15/84; Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Auflage, § 850e Rz 32, 37, 44, 48). Ebenfalls zutreffend
hat es in seinem Urteil ausgeführt, dass die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 9.
April 1987, SozR 1200 § 53 Nr.7) erforderliche Einverständniserklärung der Beigeladenen zu 1) im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorlag.
a) Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts Hannover, wonach mit dem – als wirksam unterstellten –
Vertragsschluss vom 23. Juli 1998 noch keine Zusammenrechnung der Einkünfte vereinbart wurde. Zwar spricht der
Wortlaut der Vereinbarung insoweit für eine entsprechende Vereinbarung, als sie den pfändbaren "Anteil ihres Renten-
und Versorgungseinkommens" und nicht die pfändbaren "Anteile ihrer Renten- und Versorgungseinkommen"
abgetreten hat. Es liefe aber dem Ausnahmecharakter einer vertraglichen Zusammenrechnungsvereinbarung
entgegen, wollte man ihr Vorliegen immer schon dann unterstellen, wenn mehrere Sozialleistungsansprüche
abgetreten werden. Dies gilt – darauf hat das Sozialgericht zutreffend hingewiesen - umso mehr, wenn verschiedene
Sozialleistungsträger betroffen sind. Denn jedenfalls dann muss derjenige Einkommensteil bestimmt werden, aus dem
der pfändbare Teil zu entnehmen ist und damit auch derjenige Sozialleistungsträger, der die Zusammenrechnung
vorzunehmen hat. Entsprechende Vereinbarungen enthält die Abtretungsvereinbarung weder ausdrücklich, noch
können sie ihr im Wege der Auslegung entnommen werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger die
Abtretung zunächst getrennt sowohl gegenüber der BfA, als auch gegenüber der LVA offen legte, ohne auf die
angeblich vereinbarte Zusammenrechnung hinzuweisen, gegen einen von vornherein auf die Zusammenrechnung
gerichteten Willen der Vertragsparteien. Mithin spricht die Aktenlage dafür, dass den Beteiligten bei Abschluss des
Vertrages vom 23. Juli 1998 die Problematik einer möglichen Zusammenrechnung der Versorgungseinkünfte nach
bzw. in entsprechender Anwendung des § 850 e Nr. 2a ZPO nicht bewusst war.
b) Ein erster Hinweis auf die angeblich von Anfang vereinbarte Zusammenrechnung erfolgte erst im Schreiben vom
12. November 1999 und damit erst zu einem Zeitpunkt, als den Beteiligten der entsprechende Beschluss des
Amtsgerichts Stadthagen und seine Auswirkungen auf die an die Beigeladene zu 1) auszuzahlende Witwenrente
(anstelle der bisher ausgezahlten 1233,06 DM erhielt sie ab Oktober 1999 nur noch 13,06 DM) bekannt geworden
waren. Das gesamte Verhalten der Vertragsschließenden lässt nur den Schluss zu, dass sie die Möglichkeit und die
Wirkungen der Zusammenrechnung bis dahin nicht kannten und sich dementsprechend auch nicht von Anfang an
darauf geeinigt hatten.
c) Auch im späteren Schriftwechsel mit der LVA wurde eine den vorstehend erläuterten Anforderungen genügende
Einverständniserklärung der Beigeladenen zu 1) mit einer Zusammenrechnung ihrer Versorgungseinkünfte bei der
Ermittlung des an den Kläger abgetretenen pfändbaren Teils nicht vorgelegt. Die Schriftsätze vom 3. und 22. Juni
1999 sowie der Kurzbrief vom 11. Oktober 1999 enthalten keinerlei entsprechende Hinweise. Mit Anwaltschreiben vom
12. November 1999 wurde zwar erstmals darauf hingewiesen, die Abtretung erstrecke sich "selbstverständlich auch"
auf den höheren, sich erst durch die Zusammenrechnung der Einkommen ergebenden, pfändbaren Teil. Doch erstens
enthält das Schreiben keine neuen Erklärungen, sondern verweist lediglich auf die angeblich von Anfang an
vereinbarte Zusammenrechnung. Zweitens ist das Schreiben dem Kläger, nicht der Beigeladenen zu 1) zuzurechnen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte zwar mit Schriftsatz vom 03. Juni 1999 die Interessenvertretung auch
für die Beigeladene zu 1) angezeigt. Im nachfolgenden Verfahren hat er aber lediglich eine vom Kläger unterzeichnete
Vollmacht vorgelegt und trat auch ausschließlich in seinem Namen auf.
d) Das von der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 abgegebene Einverständnis
könnte allenfalls für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit wirken (LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 1990,
L 17 U 160/89).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (Art. 17 Abs.1 S.2
des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001, BGBl. I, 2144, 2158; BSG,
Urteile vom 30. 01.2002, B 6 KA 73/00 R und vom 27.11.2003, B 6 KA 79/02 B).
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).