Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.01.2007

LSG Nsb: diplom, ddr, chemiker, ingenieur, chemie, zugehörigkeit, kreis, techniker, anwartschaft, begriff

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 4 RA 76/03
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 R 13/06
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte den Zeitraum von November 1962 bis Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (im Folgenden: AV-techInt) sowie die in
diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der am 31. Januar 1937 geborene Kläger bestand im Juli 1956 die Reifeprüfung an einer Oberschule in H. (Gebiet der
damaligen DDR). Nach anschließendem Studium an der Technischen Universität I. wurde ihm aufgrund der
Diplomprüfung in der Fachrichtung Chemie der akademische Grad eines Diplom-Chemikers verliehen (Urkunde vom 6.
Oktober 1962). Anschließend war der Kläger bis Juni 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR als Diplom-Chemiker
beschäftigt, und zwar von November 1962 bis April 1969 beim VEB Sprengstoffwerk J. (bei K.), und von Mai 1969 bis
Juni 1990 beim VEB-Chemiekombinat L ... Im Sprengstoffwerk J. entwickelte der Kläger neue Verfahren zur
Herstellung von Salpetersäure-Estern (Anmeldung im September 1964 zum Patent) und war seit Mai 1966 Laborleiter
sowie ab April 1968 zunächst kommissarisch und später voll verantwortlich Leiter der Gütestelle. Im Chemiekombinat
L., Forschungsabteilung für Elektrolysen, war der Kläger für die Forschung und Entwicklung in der
Chloralkalielektrolyse verantwortlich (Entwicklung, Bau und Erprobung großtechnischer Aggregate und ganzer
Anlagen) und hatte in einem Projekt verfahrenstechnische Parameter an Elektrolysezellen zu messen und die dafür
notwendigen Verfahren zu entwickeln. Im Rahmen einer sog. Vertragsforschung ging es u.a. um die Entwicklung
eines asbestfreien Diaphragmas (gemeinsame Forschung mit dem Akademieinstitut für Technologie der Polymere in
I.). Der Kläger arbeitete im Sprengstoffwerk J. vor allem mit 2 Chemie-Ingenieuren zusammen, im Chemiekombinat L.
vor allem mit mehreren Diplom-Ingenieuren.
Nach seinem Übertritt in die alten Bundesländer war der Kläger zuletzt noch von März 1996 bis Februar 1998
freiberuflich als Diplom-Chemiker tätig (Berater für eine Pilotanlage).
Auf seinen am 19. April 1999 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 1. März 2000
(frühest möglicher Rentenbeginn ohne Abschlag) Altersrente für langjährig Versicherte. Den gleichzeitig gestellten und
zum vorliegenden Verfahren führenden Antrag, die Zeit von November 1962 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit
zur AV-techInt oder aber der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen – vom Kläger später nicht weiter verfolgt –
festzustellen, lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 25. Juni 2001 ab. Zunächst und vor allem fehle es an einer
positiven Versorgungszusage. Der Kläger habe aber auch keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art
nach von der AV-techInt erfasst gewesen sei. Nur unter dieser Voraussetzung habe der Beschäftigte damit rechnen
können, eine Versorgungszusage zu erhalten. Während Ingenieure und Techniker vom Wortlaut der AV-techInt erfasst
seien, sei dies bei Diplom-Chemikern gerade nicht der Fall. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit dem
Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 zurück. Sie bezog sich dabei u.a. auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG), wonach Diplom-Chemiker nicht berechtigt gewesen seien, den Titel eines Ingenieurs zu
führen.
Mit seiner dagegen gerichteten und am 17. April 2003 beim Sozialgericht (SG) Stade eingegangenen Klage hat der
Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat sich vor allem gegen die Rechtsprechung des BSG gewandt und zu
bedenken gegeben, die politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in der ehemaligen DDR seien nicht
ausreichend berücksichtigt worden. Das gelte vor allem für den Gesichtspunkt, der DDR sei es darum gegangen, die
Abwanderung der Intelligenz in die Westzonen einzudämmen. Dieses Bestreben müsse Richtschnur für die Auslegung
der vom Wortlaut allein nicht zielführenden Versorgungsordnungen sein. Danach könne es keine Rolle spielen, dass
ihm, dem Kläger, nicht – durch Staatsakt – das Recht zuerkannt worden sei, den Titel "Ingenieur" zu führen. Vielmehr
verdienten es Diplom-Chemiker erst recht, in die AV-techInt aufgenommen zu werden, wenn dies schon für Chemie-
Ingenieure gelte. Denn Chemie-Ingenieure hätten ihren Titel nach einem lediglich 3jährigen Fachschulstudium
erworben, während Diplom-Chemiker ihren Abschluss erst nach einer Regelstudienzeit von 5 Jahren an einer
Hochschule erreicht hätten (wofür wiederum das Abitur oder aber der bereits erfolgreiche Abschluss einer Fachschule,
insbesondere der Fachrichtung Chemie-Ingenieur, erforderlich gewesen sei). Bestätigung finde die Zuordnung der
(Diplom-)Chemiker zur Berufsgruppe der Ingenieure und damit zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach der AV-
techInt in dem vom DDR-Ministerium für Arbeit im November 1950 herausgegebenen Werk "Systematik der Berufe"
(im Folgenden: SB), bestätigt in der 1964 in überarbeiteter Form nochmals veröffentlichten SB (Erwähnung der
Diplom-Chemiker und der Chemie-Ingenieure unter der Berufsgruppe 41 "Ingenieure", Untergliederung 4131 "Chemie-
Ingenieur").
Das SG hat die Klage durch sein Urteil vom 22. November 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es
ausgeführt, der Kläger könne nicht als Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Gesetz zur Überführung der Ansprüche
und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG, Art. 3 Rentenüberleitungsgesetz – RÜG – vom 25. Juli 1991, BGBl I S.
1606, 1677; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2006, BGBl I S. 1305) angesehen werden. Weder lägen
die ausdrücklich im Gesetz genannten Fälle eines Erwerbs der Anwartschaft – durch ausdrückliche Zuerkennung im
Einzelfall – oder aber eines Verlustes der Anwartschaft bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall entsprechend den
Regelungen des Versorgungssystems vor, noch sei aber auch ein Fall einer zu fingierenden Versorgungsanwartschaft
entsprechend der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG anzunehmen. Denn es fehle an der vom BSG
aufgestellten Voraussetzung eines (aus Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni
1990 gegebenen Umständen bestehenden) Anspruchs auf Erteilung eines Versorgungszusage (Bezugnahme auf die
Urteile vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, B 4 RA 41/01 R sowie B 4 RA 3/02 R).
Als Grundlagen des DDR-Rechts seien die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz vom 17. August 1950 (Gesetzblatt der DDR S. 844; im Folgenden: VO-AVtechInt) sowie die 2.
Durchführungsbestimmung zur VO-AVtechInt vom 24. Mai 1951 (Gesetzblatt der DDR S. 487; im Folgenden: 2. DB)
heranzuziehen. Festgelegt seien demnach 3 Voraussetzungen:
- Befugnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen - Ausübung einer dieser Berufsbezeichnung entsprechenden
Tätigkeit und - Ausübung der Tätigkeit am 30. Juni 1990 in einem VEB (volkseigenen Produktionsbe- trieb) im Bereich
der Industrie oder des Bauwesens
(Bezugnahme auf die Urteile des BSG vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 32/01 R sowie vom 18. Juni 2003, Az: B 4 RA
1/03 R und B 4 RA 50/02 R).
Bereits an der persönlichen Voraussetzung, den Titel eines Ingenieurs führen zu dürfen (Bezugnahme auf BSG-Urteil
vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01 R), fehle es beim Kläger. Im Gegensatz zu § 1 der 1.
Durchführungsbestimmung zur AV-techInt (vom 26. September 1950, Gesetzblatt der DDR S. 1043; im Folgenden: 1.
DB) habe § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB die Gruppe der Diplom-Chemiker gerade nicht mehr – als Angehörige der
technischen Intelligenz – benannt. Da die 2. DB die 1. DB mit Wirkung ab dem 1. Mai 1951 außer Kraft gesetzt habe,
seien Diplom-Chemiker ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Berechtigte einer Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung
erfasst. Als Diplom-Chemiker sei der Kläger aber auch nicht "Ingenieur" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB.
Denn nach dem Wortlaut des nachfolgenden Satzes 3 dieser Vorschrift könne als Ingenieur nur derjenige gelten, dem
das Recht zur Führung dieses Titels verliehen war. Dafür wiederum habe § 1 der Verordnung über die Führung der
Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (Gesetzblatt der DDR II S. 278; im Folgenden: VO-Ingenieur) eine
Konkretisierung dahin getroffen, das Recht zur Führung des Titels müsse gerade im Wege eines besonderen
Staatsaktes zugesprochen worden sein. Unstreitig fehle es daran im Falle des Klägers.
Der Kläger könne mit seinen zahlreichen Informationen zu den politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen
in der DDR zur Zeit des Erlasses der VO-AVtechInt bzw. der 1. und der 2. DB, insbesondere auch mit den
Erwägungen zur SB, nicht gehört werden. Eine einheitliche Behandlung der Antragsteller sei nur dann gewährleistet,
wenn die Entscheidung der Frage über die Einbeziehung in die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme allein am
Wortlaut der zugrunde zu legenden Verordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen werde. Es seien allein
die objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts heranzuziehen. Demgegenüber komme weder der
Verwaltungspraxis in der ehemaligen DDR noch sonstigen Quellen wie der SB eine maßgebliche Bedeutung zu.
Gegen das ihm am 13. Dezember 2005 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 9. Januar 2006
eingegangenen Berufung. Zu deren Begründung trägt er vor, die DDR-Verwaltungspraxis und sonstige Quellen des
DDR-Rechts dürften nur dann ausgeklammert werden, wenn sie sachfremden Zielen gedient hätten, vor allem einer
politischen Begünstigung oder Benachteiligung. Dies sei bei der SB ersichtlich nicht der Fall. Die AV-techInt habe
sich gerade an die Techniker und Ingenieure der chemischen Industrie gerichtet, weil diese Branche einerseits
herausragende gesellschaftliche Bedeutung gehabt habe und andererseits in besonderer Weise der Abwerbung
seitens westlicher Unternehmen ausgesetzt gewesen sei. Die Diplom-Chemiker seien nicht lediglich bis zur
Außerkraftsetzung der 1. DB vom Anwendungsbereich der AV-techInt erfasst gewesen. Vielmehr habe vom
Inkrafttreten der 2. DB im Mai 1951 bis zur Veröffentlichung der VO-Ingenieur die SB (S. 77, Fußnote 51) Diplom-
Chemiker als Inhaber von Diplom-Hauptprüfungszeugnissen eingeschlossen – mit der Konsequenz, dass sie in der 2.
DB nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden mussten. Nach dem Inkrafttreten der VO-Ingenieur (ab April 1962) habe
zwar die Ingenieurdefinition die Chemiker nicht länger eingeschlossen, dieses sei aber durch ausdrückliche Nennung
in den für die AV-techInt bedeutsamen Bestimmungen wieder erfolgt (Bezugnahme auf Verfahrensgrundsätze des
Generaldirektors der VVB Elektrochemie und Plaste vom 3. Juni 1965 für die Gewährung der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie auf eine weitere Verfahrensregelung des Generaldirektors VVB
Allgemeine Chemie vom 28. Dezember 1965, S. 247/248 GA).
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 22. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, den
Zeitraum vom 1. November 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen,
hilfsweise, 3. die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB, wonach der Kläger zu demjenigen Kreis von Personen gehört
habe, der auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung
in den Kreis der Berechtigten des Zusatzversorgungssystems aufgenommen werden konnte. Dabei spiele es keine
Rolle, ob für den Kläger ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, weil es jedenfalls an einer entsprechenden
begünstigenden Entscheidung fehle. Diese lasse sich nach Schließung des Versorgungssystems (zum 30. Juni 1990)
nicht nachholen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind
Gegenstand von mündlicher Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zur
Anerkennung der Zeit von November 1962 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AV-techInt zu verpflichten.
Erst recht kam eine Entscheidung über die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte nicht in Betracht, da letztere
Feststellung von der erstgenannten abhängt.
Das SG hat es bereits mit zutreffenden Gründen verneint, den Kläger zu dem vom Anwendungsbereich der AV-techInt
erfassten Personenkreis zu zählen. Zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen bezieht sich der Senat auf die
Ausführungen des SG, in die wiederum die maßgebenden Rechtsgrundlagen des in das Bundesrecht inkorporierten
DDR-Rechts und die umfängliche Rechtsprechung des BSG eingeflossen sind, § 153 Abs. 2 SGG.
Nur zusammenfassend, ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
Das SG hat die richtigen Rechtsquellen zugrunde gelegt. § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 und 2 AAÜG verleiht den
Anspruch, Feststellungen über Ansprüche und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem im Beitrittsgebiet, § 1 Abs. 1 AAÜG, in einem der Vormerkung nach § 149 Abs. 5
Sozialgesetzbuch (SGB) VI ähnlichen Verfahren außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des
Rentenversicherungsträgers durch den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (als solcher handelt hier
die DRV Bund) durchzuführen.
Am 1. August 1991, dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG, hatte der Kläger keine Anwartschaft auf eine
Zusatzversorgung nach der AV-techInt erworben (zu einem späteren Zeitpunkt war dies angesichts der Schließung
der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 erst recht nicht möglich; sog. Neueinbeziehungsverbot, vgl. BSG-
Urteil vom 10. April 2002, bereits zitiert).
Zu der Frage, ob der Kläger zum Kreis der Berechtigten nach der AV-techInt zu zählen ist, war zunächst
voranzuschicken, dass er weder auf eine konkrete Einbeziehung in seinem Einzelfall durch Vertrag (vorgesehen für
den Personenkreis der technischen Intelligenz in § 1 Abs. 3 2. DB) verweisen kann noch auf eine im Einzelfall erfolgte
Rehabilitierungsentscheidung (vgl. dazu Art. 17 des Einigungsvertrages sowie wiederum das Urteil des BSG vom 10.
April 2002). Da sich die Zugehörigkeit abstrakt-generell nicht schon aus dem Text der AV-techInt ergibt
(auslegungsbedürftiger Begriff der "technischen Intelligenz"), sind für den im November 1962 beginnenden
Streitzeitraum sowohl die 2. DB als auch die VO-Ingenieur heranzuziehen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 der 2. DB legt
bereits nahe, den Kläger nicht zum Kreis derjenigen zu zählen, die Anspruch auf Erteilung eines Versorgungszusage
gehabt hätten (vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung):
Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gelten:
- Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des
Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des
Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach-
und Hochschulen.
- Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige
Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie stellvertretende
Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter,
Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder
Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht
werden.
Beim Kläger fehlt es an der Berechtigung, den Titel eines Ingenieurs oder Technikers zu führen. Dass es gerade
darauf ankommt, ergibt sich aus dem Gegenschluss zu dem letzten Satz des soeben zitierten § 1 Abs. 1 2. DB. Denn
die Antragsberechtigten nach der 2. Variante der Einbeziehung in den Kreis der technischen Intelligenz sind gerade
diejenigen, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben. Somit sind in der 1. Variante, also u.a. bei den
Ingenieuren und Technikern der Chemie, nur diejenigen erfasst, die den entsprechenden Titel führen durften. Das
wiederum ergab sich – für den Streitzeitraum – aus § 1 der VO-Ingenieur, die für das Recht zur Führung des Titels die
Verleihung durch besonderen Staatsakt voraussetzte (so ausdrücklich auch BSG-Urteil vom 10. April 2002; vgl. die
Urteile vom 12. Juni 2001, Az: B 4 RA 107/00 R sowie B 4 RA 117/00 R sowie die vom Bundesverfassungsgericht
nicht angenommene Verfassungsbeschwerde zum Az: 1 BvR 1557/01; im übrigen die Rechtsprechung
zusammenfassend Ganske-Gerhardt, 30. Juni 1990 – Ein Stichtag und seine Auswirkungen in: DAngVers 2005, S.
361 ff.).
Der Kläger kann nicht mit seinem Vortrag zur SB und den von ihm als Anlagen zum Schriftsatz vom 24. März 2006
sowie als Anlagen zum späteren Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 zu den Gerichtsakten gereichten Erklärungen
gehört werden. Als speziell auf die Frage der Einbeziehung in den anspruchsberechtigten Personenkreis in Kraft
getretene Regelungen gehen die 2.DB und die VO-Ingenieur der SB vor. Entgegen der Auffassung des Klägers
entsprach es auch durchaus dem Sinn und Zweck der 2. DB, Diplom-Chemiker nicht mehr generell zu den
Versorgungsberechtigten zu zählen. Denn für die Diplom-Chemiker waren wie für andere besonders qualifizierte
Fachkräfte (ohne das Recht, den Titel Ingenieur bzw. Techniker zu führen) die flexibleren Möglichkeiten vorgesehen,
der Gefahr der Abwanderung in den Westen durch Einzelentscheidung (auf Antrag des Werkdirektors) zu begegnen
und ihnen entweder die Einbeziehung zu ermöglichen oder aber (so der Hinweis des BSG in der bereits mehrfach
zitierten Entscheidung vom 10. April 2002) eine außertarifliche Entlohnung (VO über die Verbesserung der Entlohnung
der Arbeiter und Angestellten in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950, Gesetzblatt
der DDR S. 839) vorzusehen. Der Kläger hat im übrigen mit seiner Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17. Oktober 2006
eine Bestätigung für die DDR-Verwaltungspraxis vorgelegt, Diplom-Chemiker nicht als generell dem Kreis der
technischen Intelligenz zuzurechnende Fachkräfte anzusehen, sondern im Einzelfall eine Entscheidung nach § 1 2.
DB zu treffen. Selbst wenn insoweit Bedenken des Klägers gefolgt wird, so betreffen diese allenfalls eine
gleichheitswidrige Begünstigung (Auflistung von Diplom-Chemikern mit bzw. ohne Versorgungszusage) im Einzelfall,
führen aber unter keinen Umständen zu einem Anspruch auf eine eben solche Begünstigung in eigener Sache. Es
fehlt nämlich bereits an der Erkennbarkeit etwaiger Willkür, ganz abgesehen davon, dass die Korrektur der
unterbliebenen Ermessensentscheidung im Einzelfall dem Verbot der Neueinbeziehung widersprechen würde (s. dazu
oben).
Auf die Frage der Feststellung von Entgeltpunkten kommt es – wie bereits oben erwähnt wurde – nicht mehr an. Zu
diesem Punkt war lediglich darauf hinzuweisen, dass der Kläger als Beitragszahler zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) von Januar 1979 bis Juni 1990 bereits in den Genuss der Berücksichtigung von
Verdiensten oberhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze der DDR (monatlich 600,- DDR-Mark) gelangt (vgl. zu den
Auswirkungen der FZR-Berechtigung auf die Anerkennung von Zeiten nach dem AAÜG Ganske-Gerhardt aaO, S.
365).
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Rechtssache ungeachtet der bereits vorliegenden Entscheidungen
des BSG grundsätzliche Bedeutung beimisst, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Auch wenn es, nicht zuletzt aus Gründen der
Rechtseinheit und Rechtssicherheit derzeit nicht zweckmäßig erscheint, von der bisherigen Rechtsprechung
abzuweichen, ist der Revisionsinstanz doch Gelegenheit zu geben, erneut über die Frage der Zugehörigkeit der
Diplom-Chemiker zur AV-techInt zu entscheiden. Der Kläger hat nämlich mit seiner detaillierten Schilderung der
Vorgehensweise des DDR-Verordungsgebers und der weiteren Staatsorgane der DDR Argumente vorgetragen, die
geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass der Begriff des Ingenieurs in den bisher zu dem Problemkreis
ergangenen Entscheidungen zutreffend definiert worden ist. Die allein am Wortlaut "Ingenieur" im Vergleich der ersten
und zweiten DB sowie am Wortlaut der VO-Ingenieur orientierte Auslegung ist möglicherweise nicht geeignet, in den
Fällen einer unterbliebenen Versorgungszusage zu plausiblen Abgrenzungen zu gelangen.
Bisher nicht ausdrücklich vom BSG erörterte Zweifel sind insoweit denkbar, als – gemäß dem ausführlichen und mit
zahlreichen Belegen untermauerten Vortrag des Klägers – Diplom-Chemiker möglicherweise nicht in einen Gegensatz
zu den Ingenieuren zu bringen sind. Vielmehr könnte sich aus der vollständigen Analyse – auch nur des
veröffentlichten Sprachgebrauchs der ehemaligen DDR – ergeben, dass die Diplom-Chemiker als Untergruppe der
Ingenieure angesehen werden müssen. Dass die zweite DB die Berufsgruppe der Chemiker nicht mehr erwähnt,
könnte dann nicht daran liegen, dass diese aus dem Anwendungsbereich der AV-techInt herausgenommen werden
sollten. Vielmehr könnte lediglich ihre Erwähnung endgültig überflüssig geworden sein (wie eigentlich auch schon zu
Zeiten der ersten DB). Denn gemäß der Systematisierung in der SB könnten Diplom-Chemiker – wie die gesamte
Gruppe der Chemiker – in die Obergruppe der Ingenieure der chemischen Industrie einzuordnen sein (ausdrückliche
Bezugnahme auf Seite 77, Fußnote 51 der SB).
Wenn aber nach dem Selbstverständnis des DDR-Verordnungsgebers der Begriff der Ingenieure auch die Gruppe der
Diplom-Chemiker umfasste, ist es fraglich, ob allein die Bezeichnung "Ingenieur" als Abgrenzungskriterium für die
Zugehörigkeit zu dem betreffenden Versorgungssystem geeignet ist. Problematisch könnte dies unter dem
Gesichtspunkt verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung jedenfalls dann sein, wenn in der DDR ab einem
bestimmten Zeitpunkt weder Ingenieure noch Diplom-Chemiker eine individuelle Versorgungszusage bekamen (also in
der DDR tatsächlich gleich behandelt wurden); heute jedoch aufgrund eines vom damals geltenden abweichenden
Verständnisses des Begriffs des Ingenieurs unterschiedlich behandelt werden.