Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.07.2001

LSG Nsb: einkünfte, eheliche gemeinschaft, witwerrente, familie, vermietung, tod, avg, beratung, grundbuch, darlehen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 14 RA 179/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 8/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Witwerrente nach der verstorbenen und bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert
gewesenen Ehefrau des Klägers H. (im Folgenden: Versicherte) und in diesem Rahmen vor allem um die Frage, ob
die Versicherte zuletzt vor ihrem Tod den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten hat.
Der 1917 geborene Kläger ist Witwer nach der ebenfalls 1919 geborenen und am 26. November 1998 verstorbenen
Versicherten. Die Eheleute hatten im Juni 1988 eine gemeinsame Erklärung zur weiteren Anwendung des bis zum 31.
Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts für Todesfälle ab dem 1. Januar 1986 abgegeben. Diese – bis
zum 31. Dezember 1988 mögliche – Wahl des alten Rechts vermied die Anrechnung eigenen Einkommens, nahm
allerdings gleichzeitig in Kauf, dass der Anspruch davon abhing, dass der Erstversterbende/die Versicherte zuletzt
den überwiegenden Unterhalt geleistet hatte (§ 43 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz –AVG- in der bis zum 31.
Dezember 1985 geltenden Fassung im Gegensatz zu § 41 Abs 2 AVG in der mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986
gültigen Fassung, Art 1 Nr 26 und Art 14 Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz vom 11. Juli 1985,
Bundesgesetzblatt I, Seite 1450, HEZG).
Der Kläger und die Versicherte, die früher als Bahnbeamter bzw Lehrerin berufstätig waren und sich seit langem im
Ruhestand befanden, führten zuletzt einen Zwei-Personenhaushalt. Die Versicherte hatte im November 1995 einen
Schlaganfall erlitten. Das Versorgungsamt I. erkannte im September 1996 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80
an.
Nach dem Tod der Versicherten stellte der Kläger am 2. Dezember 1998 bei der Beklagten den Antrag, ihm
Witwerrente zu gewähren. Zu der Anfrage der Beklagten nach der Einkommenssituation im letzten Jahr vor dem Tod
der Versicherten, also in den Monaten November 1997 bis Oktober 1998, machte der Kläger zunächst folgende –
zwischen den Beteiligten nicht streitige – Angaben:
Einkünfte der Versicherten: Rente 20.077,64 DM (in dem später erlassenen Bescheid der Beklagten findet sich die
Summe 17.406,66 DM. Es handelt sich jedoch um einen Rechenfehler, weil sich aus den Einzelangaben des Klägers,
nämlich 8 x 1.669,14 DM sowie 4 x 1.681,13 DM, - 13.353,12 DM plus 6.724,52 - DM ermitteln lassen, also
insgesamt 20.077,64 DM). Versorgungsbezüge (VBL): 15.580,65 DM Aktien: 6.128,00 DM Summe: 41.786,29 DM (bei
der Beklagten entsprechend dem zu den Rentenzahlungen erwähnten Rechenfehler 39.115,31 DM.
Einkünfte des Klägers: Rente: 7.164,20 DM Pension: 32.201,52 DM Mieteinkünfte Objekt J. 3.910,00 DM Verluste
aus einer Tätigkeit als Vermittler von Versicherungen: - 1.635,64 DM Summe: 41.640,08 DM
Daneben ordnete der Kläger Einkünfte aus der Vermietung des – im Übrigen auch von den Eheleuten selbst
bewohnten und im Eigentum der einzigen Tochter der Eheleute stehenden – Hauses K., in Höhe von 17.638,- DM der
Versicherten zu. Die Beklagte stellte weitere Ermittlungen an und zog dabei ua die notariellen Verträge vom 28.
Dezember 1973 und vom 23. April 1974 bei. Mit dem ersten Vertrag hatte der Kläger, der seinerseits Erbe seit 1969
war, das Haus L. im Wege der vorgezogenen Erbfolge auf seine Tochter übertragen. Im Vertrag ließ sich der Kläger
ein – im Grundbuch erstrangig eingetragenes – Verwaltungs- und Nutznießungsrecht einräumen, für die Versicherte
wurde ein nachrangiges gleiches Recht bestellt.
Auf telefonische Nachfrage der Beklagten änderte der Kläger seine Angabe zur Haushaltsführung dahin, den Haushalt
nicht erst ab August 1998, sondern bereits seit der Zeit des Schlaganfalls geführt zu haben. Zu diesem Punkt finden
sich im Fragebogen zum Rentenantrag Angaben zu stundenweisen Einsätzen von Hausgehilfinnen.
Zu dem Vorhalt der Beklagten, die durch die Erklärung des Steuerberaters bestätigte Zuordnung der Einkünfte aus der
Vermietung des Gebäudes Walsroder Straße 32 in Soltau lasse sich mit der Rangfolge der Nießbrauchseintragungen
nicht vereinbaren, antwortete der Kläger mit dem bei der Beklagten am 31. März 1999 eingegangenen Schriftsatz ua,
es sei grundsätzlich darum gegangen, die Versicherte am Wohlstand der Familie des Klägers teilhaben zu lassen. Die
Teilhabe sei ua zum Ausdruck gekommen in gemeinsamen Girokonten (bei der Kreissparkasse M. sowie bei der
Sparda-Bank N.), in den Bürgschaftserklärungen der Versicherten für die – von ihm – aufgenommenen Darlehen und
in dem je zur ideellen Hälfte erfolgenden Erwerb eines Teils des an die Tochter übereigneten Grundstücks.
Die Beklagte lehnte den klägerischen Antrag mit dem Bescheid vom 17. Mai 1999 ab. Sie führte aus, nicht die
Ehefrau, sondern der Kläger habe den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten. Die Mieteinkünfte in Höhe von
17.638,- DM seien beim Kläger zu veranschlagen. Entscheidend komme es auf die Rechtsmacht an, die dem Kläger
mit dem vorrangigen Nutzungsrecht zustehe.
Der Kläger erhob Widerspruch und trug ua vor, sein Geld vor allem für die Tilgung der Bauspardarlehen sowie einen
Unterhaltsbedarf der Tochter verwandt zu haben. Die Versicherte habe dem gegenüber den – laufenden –
Lebensunterhalt sicher gestellt.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1999 als unbegründet zurück.
Entgegen der Meinung des Klägers spiele es zwischen den Ehegatten keine Rolle, wer für welche Ausgaben
zuständig sei. Die Einkünfte des Klägers seien mit 59.278,08 DM erheblich höher gewesen als diejenigen der
Versicherten mit 39.115,31 DM.
Der Kläger hat dagegen am 17. August 1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Er hat sich
nunmehr darauf gestützt, die Versicherte habe tatsächlich allein auf das Konto bei der Kreissparkasse M. zugegriffen,
auf dass die streitigen Mieteinkünfte geflossen seien. Es spiele keine Rolle, dass die Konten jeweils auf die Namen
beider Ehegatten lauteten.
Das SG hat die Tochter als Zeugin gehört und die Klage durch das Urteil vom 28. November 2000 abgewiesen. Es hat
die Mieteinkünfte dem Kläger zugerechnet, wie dies die Beklagte bereits im Rentenverfahren getan hatte. Es hat
dabei ebenfalls auf das vorrangige Nießbrauchsrecht abgestellt. Es könne dahin stehen, ob die Versicherte die
Mieteinnahmen möglicherweise in eigener Verantwortung verwaltet und verbraucht habe.
Gegen das am 22. Dezember 2000 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 19. Januar 2001
eingegangen ist. Der Kläger trägt zur Begründung ua vor, ihm dürfe es nicht zum Nachteil gereichen, wenn die
internen Absprachen zwischen den Ehegatten nur mündlich getroffen worden seien. Wenn sich aber die Wahl des bis
Ende 1985 geltenden Hinterbliebenrentenrechts als nachteilig erweise, müsse auf die im Vorwege der Erklärung aus
Juli 1988 erfolgte Beratung zurückgegriffen und der Anspruch auf das Institut des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs gegründet werden.
Der Kläger, der Steuerunterlagen zum Verfahren gereicht hat, beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. November 2000 sowie den Bescheid der Beklagte vom 17. Mai
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1. Dezember 1998 große Witwerrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist ua darauf hin, in den Steuerbescheiden der gemeinsam veranlagten Ehegatten seien die Mieteinnahmen
dem Kläger zugerechnet worden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der beigezogenen Rentenakte der Beklagten sowie das Heft Unterlagen der Klägerseite verwiesen.
Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser
Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten, §§ 124 Abs 2, 153 Abs 1 SGG.
Die nach den §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung war als in der Sache
unbegründet zurückzuweisen. Dem Kläger steht keine Witwerrente nach der Versicherten zu.
Auszugehen war von den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich § 46 AVG aF iVm § 303
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach setzt der Anspruch auf Witwerrente voraus, dass die Ehegatten
bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985
geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben und dass die verstorbene Versicherte während des letzten
wirtschaftlichen Dauerzustandes vor ihrem Tode die Familie überwiegend unterhalten hat. Die Erklärung zur
Anwendung des alten Rechts haben die Eheleute im vorliegenden Fall im Juli 1988 der Beklagten gegenüber wirksam
abgegeben. Bei Vorliegen der in der Übergangsvorschrift des § 303 SGB VI enthaltenen Voraussetzungen würde die
Rente in der Variante des über 45jährigen Anspruchsinhabers, § 43 AVG aF, als große Witwerrente gewährt und
könnte entsprechend dem diesbezüglichen Antrag des Klägers am 1. des auf den Todestag der Versicherten
folgenden Monats beginnen, § 99 Abs 2 Sätze 1 und 3 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers fehlt es jedoch an der
streitentscheidenden Voraussetzung einer überwiegenden Unterhaltsleistung der Versicherten während des letzten
wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tod.
Da die Familie im vorliegenden Streitfall nur aus den in gemeinsamer Haushaltsführung lebenden Ehegatten bestand,
hat derjenige den Unterhalt überwiegend bestritten, dessen Beitrag sich unter Einschluss der Haushaltsarbeit auf mehr
als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen belief (vgl BSG SozR 2200 § 1266 RVO Nr 14 mwN). Dem Wortlaut
des Gesetzes entsprechend ist jeder auch noch so geringe Differenzbetrag ausreichend.
Die wechselseitigen Unterhaltsbeiträge waren für den Zeitraum von November 1997 bis Oktober 1998 zu ermitteln.
Dieser Zeitraum des letzten Jahres vor dem Tod der Versicherten war für die darüber hinaus seit längerem im
wesentlichen unveränderten Verhältnisse repräsentativ (vgl Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten, § 303 SGB VI Anm 2.a)). Bei dieser Betrachtung konnte der anteilige Wert der
Haushaltsführung ohne Ansatz bleiben. Zu Gunsten des Klägers konnten gleiche und sich gegenseitig aufhebende
Beiträge der Ehegatten unterstellt werden. Dies entsprach dem Grundsatz, der sich nicht nach der tatsächlich
erbrachten Leistung, sondern der rechtlichen Verpflichtung nach § 1360 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) richtet
(Eicher/Hasse/Rauschenbach aaO, Anm 2.b); BSG-Urteil vom 25. Mai 1971, Az: 12/11 RA 40/70). Eine rechtliche
Verpflichtung über die zugewiesene Hälfte hinaus den Haushalt zu führen, konnte sich eher für den Kläger ergeben,
nämlich aus den Angaben über den schlechten Gesundheitszustand der Versicherten nach dem Schlaganfall im
November 1995. Unter dem 10. Februar 1999 gab der Kläger für die Versicherte auch lediglich noch eine
Haushaltstätigkeit in beschränktem Umfang an. Da es – wie erwähnt – lediglich auf die rechtliche Verpflichtung
ankam, war es unerheblich, dass der Kläger eigene Haushaltstätigkeiten erst für die Zeit ab August 1998 aufführte.
Schließlich haben die Angaben über Tätigkeiten von Hausgehilfinnen keinen Einluss auf die Zuordnung. Sie führten
lediglich zu einer Verminderung der Werte der Haushaltsbeiträge der Ehegatten, nicht jedoch zu einer Änderung des
Verhältnisses der Werte zueinander.
Die alleinige Streiterheblichkeit der Zuordnung der Mieteinnahmen ergab sich daraus, dass sich ohne deren
Einbeziehung nahezu gleichhohe Unterhaltsbeiträge der Ehegatten ermitteln lassen. Für den Zeitraum November 1997
bis Oktober 1998 stellt sich dies wie folgt dar:
Versicherte 20.077,64 DM – Rente - 15.580,65 DM – VBL-Leistung – 6.128,00 DM – Aktien – 41.786,29 DM Kläger:
7.164,20 DM – Rente – 32.201,52 DM – Pension – 3.910,00 DM – Vermietung/Verpachtung – 1.635,64 DM –
Provisionen (Negativeinkünfte) – 41.640,08 DM.
Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu den Einkünften aus Aktienbesitz brauchte nicht
nachgegangen zu werden. Denn wenn dieser Einkommensanteil unberücksichtigt bliebe, ergäbe sich erst Recht keine
für den Kläger günstige überwiegende Unterhaltsleistung der Verstorbenen.
Die Einkünfte aus der Vermietung des Anwesens O. waren entgegen der Aufstellung des Steuerberaters P., zu den
Akten gelangt mit der Erklärung des Klägers vom 10. Februar 1999, dem Kläger und nicht der Versicherten
zuzuordnen. Der Wert war dabei den Angaben des Klägers und des Steuerberaters zu entnehmen. Unerheblich war,
dass in dem notariellen Vertrag vom 28. Dezember 1973 der Jahreswert des Nießbrauchsrechts mit nur 600,- DM
angegeben wurde. Denn dies geschah "im Kosteninteresse" und wurde durch die Entwicklung der folgenden Jahre
überholt.
Die Zuordnung hatte deshalb zur Person des Klägers zu erfolgen, weil dieser Kraft des notariellen Vertrages vom 23.
April 1974 und der danach folgenden Eintragung ins Grundbuch vorrangiger Nießbraucher war. Die Zuordnung orientiert
sich an der rechtlichen Verfügungsbefugnis über die Mittel, aus denen die Einnahmen erzielt werden (vgl BSG SozR
2200 § 1266 RVO Nr 1). Dem Vortrag des Klägers, die Verstorbene habe Zugriff auf das Konto gehabt, auf das die
Mieteinnahmen geflossen seien, kommt keine Bedeutung zu. Maßgebend bleibt allein, dass die Einkünfte aus dem
Vermögen des Klägers in den Familienunterhalt eingingen und der Kläger ein eigenes Zugriffsrecht behielt.
Keine Abweichung kann sich im Übrigen daraus ergeben, dass der Kläger im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens zunächst vorgetragen hat, die Mieteinnahmen seien – gewissermaßen außerhalb der Familie – allein der
Ehefrau zugegangen, weil sie auf deren Konto überwiesen worden seien. Dies ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil
der Kläger die Angabe, es habe sich um das Konto der Versicherten gehandelt, später dahin korrigierte, es sei das
gemeinsame Konto der Ehegatten gewesen. Letzteres ergab sich aus den zu den Akten gelangten Kontoauszügen.
Als Mitinhaber des Kontos konnte der Kläger jederzeit über die eingehenden Gelder verfügen. Wie das SG zutreffend
betont hat, ist eine Abrede, nur der Ehefrau sei es erlaubt gewesen, über die Mieteinnahmen zu verfügen, nicht
nachweisbar. Die vom SG als Zeugin gehörte Tochter der Ehegatten hatte in der mündlichen Verhandlung vom 28.
November 2000 bekundet, die Eltern hätten zusammen gelebt und zusammen gewirtschaftet. Dem Kläger sei das
Nießbrauchsrecht eingeräumt worden, weil er das Haus in der L. von einer Tante bekommen und weil diese es so
gewollt habe. Soweit die Tochter weiter ausgesagt hat, lediglich die Versicherte habe "in der Praxis" über das
Sparkassenkonto verfügt (auf das die Mieteinnahmen flossen) ist auch dies nicht von Bedeutung. Es genügt nicht,
um eine von dem Regelfall einer gemeinsamen Kontoführung abweichende Zugriffsberechtigung nachzuweisen. Des
Weiteren findet die Zuordnung der Mieteinkünfte zum Kläger ihre Bestätigung in den im Verlaufe des
Berufungsverfahrens zu den Akten gelangten Einkommensteuerbescheiden für 1997 und für 1998. Darin sind für die
gemeinsam veranlagten Eheleute Mieteinnahmen lediglich bei der Person des Klägers – in Höhe von 21.889,- DM bzw
39.170,- DM aufgeführt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf Seiten der Versicherten auf lediglich
11.047,- DM bzw 10.129,- DM, dagegen bei der Person des Klägers auf 45.787,- DM bzw 64.030,- DM.
Schließlich bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, eine über die eheliche Gemeinschaft hinausgehende
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach den §§ 705 ff BGB anzunehmen, die die formale und auf die rechtliche
Verfügungsbefugnis abgestellte Betrachtungsweise ausschließen könnte. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass
Ehegatten ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis auf eine gesellschaftsrechtliche Grundlage stellen. Sie müssen
dann aber – hier bei der Vermietung des Objekts L. – einen über den typischen Rahmen der ehelichen
Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, etwa denjenigen, durch den Einsatz der Vermögenswerte ein
Unternehmen aufzubauen oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam auszuüben (vgl BSG SozR 2200
§ 1266 RVO Nr 20). Im vorliegenden Fall fehlt es an Anhaltspunkten für eine derartige Ehegatten-Innengesellschaft.
Vielmehr basierten die Mieteinnahmen allein auf dem Nießbrauchsrecht am Hausgrundstück. Rechtliche
Verpflichtungen, bestimmte Vermögenswerte oder Arbeitsleistungen beizusteuern, bestanden auf Seiten der
Versicherten nicht. In diesem Zusammenhang war es nicht ausreichend, wenn der Kläger darauf verwies, die
Verstorbene habe für die von ihm aufgenommenen Darlehen gebürgt.
Der Kläger kann schließlich nicht darauf verweisen, vor der Wahl des alten Hinterbliebenenrentenrechts unzutreffend
beraten worden zu sein. Der Erfolg der Klage müsste dann auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs gestützt werden. Voraussetzung wäre, dass ein Versicherungsträger die Pflicht zu einer dem
Versicherten förderlichen Auskunft und Beratung verletzt hat und dem Versicherten daraus ein rechtlicher Nachteil
erwachsen ist. Als Rechtsfolge kommt in Betracht, diejenige Rechtslage herbeizuführen, die eingetreten wäre, wenn
die Pflicht rechtmäßig erfüllt worden wäre (vgl BSGE 55, 40, 43 mwN).
Der Kläger kann zwar darauf verweisen, die Wahl des alten Rechts habe sich im nachhinein als ungünstig erwiesen.
Es sind jedoch keine konkreten Umstände ersichtlich, inwieweit eine fehlerhafte Beratung zu Grunde gelegen haben
könnte. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass die zukünftige Entwicklung der
Einkommen der Ehegatten ungewiss ist und deshalb aus der Natur der Sache heraus ein von ihnen zu tragendes
Risiko der fehlerhaften Einschätzung verbleibt. Im Übrigen haben sowohl der Kläger als auch die Versicherte im Juni
1988 durch ihre Unterschrift bestätigt, von der Schrift "Information für Ehegatten über die Möglichkeit einer Erklärung
zur weiteren Anwendung des am 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts" der Beklagten Kenntnis
genommen zu haben (vgl zum Ganzen Urteil des Senats vom 18. Mai 1995, Az: L 1 An 13/95).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, § 160 Abs 2 SGG.