Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.09.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 13 RI 487/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 164/02
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht. Im Kern dreht
sich der Streit darum, ob eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung bei der Klägerin vor Februar 1998
eingetreten ist, weil für später eingetretene Leistungsfälle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen.
Die 1946 geborene Klägerin hat im Jahr 1961 eine Berufsausbildung zur Verkäuferin begonnen, diese jedoch nach
etwa zwei Monaten abgebrochen. In der Folgezeit war die Klägerin in verschiedenen Berufen tätig. Zuletzt war sie in
der Zeit von März 1991 bis September 1993 als Prüferin bei der Firma I. mit der Vorbereitung und Durchführung von
Prüfungen elektronischer Bauteile beschäftigt. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft hat es sich dabei um eine
ungelernte Tätigkeit gehandelt, die nach Lohngruppe IV des Tarifvertrages der Niedersächsischen Metallindustrie
entlohnt wurde. Im Anschluss an dieses Beschäftigungsverhältnis bezog die Klägerin bis Dezember 1995
Arbeitslosengeld. Danach war sie ohne Leistungsbezug weiter arbeitslos. Bereits seit längerer Zeit übt die Klägerin
noch eine nicht beitragspflichtige Tätigkeit als Putzhilfe aus. Diese Tätigkeit hatte bis Frühjahr 2001 einen Umfang
von etwa elf Wochenarbeitsstunden, seither verrichtet die Klägerin die Tätigkeit mit etwa vier bis sechs Stunden
wöchentlich.
Im Juni 1997 beantragte die Klägerin die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag
begründete sie unter Bezugnahme auf einen beigefügten Bericht des praktischen Arztes Dr. J. mit einer angeborenen
Hüftgelenksdysplasie, einem Wirbelsäulensyndrom, einer Arthrose der Ellenbogen- und Handgelenke sowie der
Kniegelenke und den Folgen eines Halswirbelsäulenschleudertraumas vom Mai 1997. Die Beklagte ließ die Klägerin
zunächst von Dr. K. und im Widerspruchsverfahren von der Internistin Dr. L. begutachten. Diese stellten neben den
von der Klägerin bereits geltend gemachten Gesundheitsstörungen im wesentlichen noch eine Hauterkrankung
unklarer Ursache, Wechseljahresbeschwerden mit seelischen Störungen sowie Kreislaufbeschwerden fest. Sie hielten
die Klägerin aber noch für in der Lage, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen
Einschränkungen zu verrichten. Darauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.
September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1998 ab.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und weiterhin die Gewährung einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Sie hat zur Begründung zusätzlich auf einen Bandscheibenschaden im
Bereich der Lendenwirbelsäule hingewiesen. Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte
beigezogen und die Klägerin sodann auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. M., auf neurologisch-psychiatrischem
Fachgebiet von Dr. N. sowie gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf ihren Antrag hin auf orthopädischem
Fachgebiet von Dr. O. und Dr. P. begutachten lassen. Während Dr. M. und Dr. N. noch von einem vollschichtigen
Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen ausgegangen sind,
haben Dr. O. und Dr. P. ein Leistungsvermögen auch für körperlich leichte Arbeiten nur noch für vier Stunden täglich
angenommen. Darüber hinaus könne die Klägerin auch nicht viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß zurücklegen. Im
Vergleich zu den anderen Sachverständigen haben diese Sachverständigen die Folgen der
Lendenwirbelsäulenerkrankung als stärker ausgeprägt angesehen und außerdem zusätzlich Folgen einer
Schulterinfektion sowie eine infolge eines Kontrollverlustes des linken Beines bestehende Sturzgefahr der Klägerin
berücksichtigt.
Mit Urteil vom 12. Februar 2002 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei die Klägerin
erwerbsunfähig, die hierfür maßgeblichen Leistungseinschränkungen bestünden in dem rentenrechtlich erheblichen
Ausmaß aber erst seit Anfang 2000. Bei der Annahme eines solchen Leistungsfalles stünde dem Rentenbegehren der
Klägerin aber entgegen, dass innerhalb der letzten fünf Jahre nicht für wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet
worden seien.
Gegen das ihr am 18. April 2002 zugestellte Urteil wendet sich die am 21. Mai 2002 - Dienstag nach Pfingsten - bei
dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie vertritt die
Auffassung, dass sie bereits seit Juli 1997 erwerbsunfähig sei. Ihr könne weder der sich aus der langen
Verfahrensdauer ergebende Nachteil noch derjenige Nachteil aufgebürdet werden, dass sie bereits seit Juli 1997 aus
gesundheitlichen Gründen zur Verrichtung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage gewesen sei.
Im Übrigen sei auch den Gutachten der Dres. O. und P. nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie von einem noch
ausreichenden Leistungsvermögen in der Zeit vor 2000 ausgegangen seien. Im Gegenteil sei ihr Leistungsvermögen
bereits im Jahre 1997 maßgeblich gemindert gewesen, wofür auch der von ihr gestellte Rentenantrag spreche.
Jedenfalls müsse insoweit der medizinische Sachverhalt weiter aufgeklärt werden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Februar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 24. September
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1998 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Februar 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach
Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit
(BU) und auch Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht zusteht. Hierbei hat das SG zutreffend
unter Bezugnahme auf §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung sowie § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung zum Kern der
Begründung seiner Entscheidung die Prüfung gemacht, ob die Klägerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
Eintritt der maßgeblichen Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit entrichtet hat. Diese Frage hat das SG zu Recht verneint.
Für die Klägerin sind Pflichtbeiträge zuletzt für den Monat Dezember 1995 entrichtet worden. In der Folgezeit liegen
keine Sachverhalte, die zu einer Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraumes führen, § 43 Abs 3 SGB VI in der bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung, § 43 Abs 4 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Würde man zugunsten der Klägerin von dem Eintritt der maßgeblichen Erwerbsminderung am 1. Februar 1998
ausgehen, so würde der Fünf-Jahres-Zeitraum die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Januar 1998 umfassen. In dieser
Zeit sind die Beitragszeiten vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1995 enthalten, also nur 35 Monate. Die
Voraussetzung von drei Beitragsjahren ( = 36 Monaten) kann nur erfüllt sein, wenn die maßgebliche
Erwerbsminderung vor dem 1. Februar 1998 eingetreten wäre. Damit scheidet die Gewährung einer Rente wegen
teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht bereits von vornherein
aus. Das neue Recht würde nur bei dem Eintreten der maßgeblichen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2000
gelten. In diesem Fall würde der Fünf-Jahres-Zeitraum frühestens die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000
umfassen. In dieser Zeit sind Beitragszeiten überhaupt nicht enthalten.
Der Klägerin steht aber auch nicht Rente wegen EU oder BU nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht
zu. Denn die Klägerin ist nicht vor dem 1. Februar 1998 erwerbsunfähig oder wenigstens berufsunfähig gewesen.
Innerhalb des von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas der
Arbeiterberufe ist die Klägerin aufgrund der von ihr zuletzt verrichteten beitragspflichtigen Beschäftigung nur in die
Berufsgruppe eines Ungelernten einzuordnen. Zur Vermeidung von BU ist sie damit auf alle Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. BU kann bei der Klägerin mithin nur vorliegen, wenn sie zugleich EU im Sinne
des § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist. Erwerbsunfähig sind
danach Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine
Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw 630,- DM übersteigt. Gemäß § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB VI in der seit
dem 8. Mai 1996 geltenden Fassung ist nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist
die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Senat lässt ausdrücklich dahingestellt, ob die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme
zum gegenwärtigen Zeitpunkt erwerbsunfähig im Sinne der vorgenannten Voraussetzungen ist. Jedenfalls ist die EU
nicht vor dem 1. Februar 1998 eingetreten. Selbst wenn und soweit der Senat den Einschätzungen der
Sachverständigen Dr. O. und Dr. P. folgen würde, die ein untervollschichtiges Leistungsvermögen angenommen
haben, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin frühestens Anfang 2000
eingetreten ist. Das haben die beiden Sachverständigen übereinstimmend angenommen. Der Klägerin ist
einzuräumen, dass das Gutachten des Dr. O. nicht die ausdrückliche Erklärung dahingehend beinhaltet, dass vor
Anfang 2000 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorgelegen hat. Die Erklärung des Sachverständigen ist
gleichwohl genauso zu verstehen, weil die Klägerin bei ihm bereits seit Juni 1998 in Behandlung gewesen ist. Gerade
der Umstand, dass der Sachverständige Dr. O. die Klägerin bereits vor Anfang 2000 betreut hat, gibt der Festlegung
des Beginns der maßgeblichen Erwerbsminderung auf Anfang 2000 den unmissverständlichen Sinn, dass vor dem
genannten Termin die maßgeblichen Erwerbsminderungen gerade nicht - jedenfalls nicht in diesem Ausmaß -
vorgelegen habe. Dr. P. hat sich im Übrigen mit dem Beginnzeitpunkt der maßgeblichen Erwerbsminderung
ausdrücklich auseinandergesetzt und sich dann im Ergebnis auf Anfang 2000 festgelegt.
Diese Einschätzung der Sachverständigen stimmt im Übrigen auch mit den nach Aktenlage bekannten Befunden
überein. Beide Sachverständige haben die gegenüber den anderen Sachverständigen abweichende Beurteilung mit der
Annahme stärkerer Auswirkungen der Lendenwirbelsäulenbeschwerden, mit der Sturzneigung wegen Kontrollverlust
des linken Beines sowie dem Zustand nach Schulterinfektion begründet. Alle diese Befunde sind jedoch erst nach
dem 31. Januar 1998 belegt. Hinsichtlich der Lendenwirbelsäulenbeschwerden ist auf den Bericht des Dr. O. vom 10.
Juni 1998 hinzuweisen, den die Klägerin im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren vorgelegt hat. In diesem
Bericht werden nur ganz geringe Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mitgeteilt, Nervenwurzelreizungen
oder neurologische Funktionsstörungen haben jedoch nicht vorgelegen. Nach der Schilderung der Eigenanamnese in
dem Gutachten des Dr. O. ist es zu einem ersten Sturz mit gravierenden Folgen im Februar 2000 gekommen. Der
Kontrollverlust besteht nach den Angaben der Klägerin gegenüber Dr. M. anlässlich der Untersuchung im Mai 1999
"seit einem Jahr", also etwa seit Mai 1998. Selbst wenn also bereits der beginnende Kontrollverlust noch vor dem
Eintritt einer gravierenden Fallneigung die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in rentenrechtlich bedeutsamem Umfang zu
mindern in der Lage gewesen ist, würde damit ein Leistungsfall vor dem 1. Februar 1998 nicht erkennbar. Die –
fragliche – Schulterinfektion wurde ausweislich des Berichtes des Q.-Krankenhauses stationär - erst - im Oktober
1998 behandelt. Dr. P. weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Klägerin den Umfang der von ihr
beitragsfrei ausgeübten Putzhilfe-Tätigkeit wegen Zunahme der Beschwerden im Frühjahr 2000 habe reduzieren
müssen - was nach der in der Sozialanamnese des Gutachtens desselben Sachverständigen wiedergegebenen
Schilderung der Klägerin im Übrigen erst im Frühjahr 2001 der Fall war. Insoweit ist ergänzend jedoch darauf
hinzuweisen, dass die Tätigkeit als Putzhilfe körperlich ohnehin belastender gewesen ist, als die der Klägerin von den
Sachverständigen noch zugemuteten leichten Tätigkeiten.
Auch die Beschränkung der Gehfähigkeit der Klägerin auf weniger als 500 m, die für den Eintritt einer EU ursächlich
sein könnte, ist aus den vorgenannten Gründen erst nach dem 31. Januar 1998 eingetreten. Die Einschränkung der
Gehfähigkeit findet ihre Ursache im wesentlichen in dem Kontrollverlust des linken Beines. Dr. P. hat in seinem
Gutachten ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin auch zum Zeitpunkt seiner Untersuchung im Juli 2001 noch
prinzipiell in der Lage gewesen sei, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 m zurückzulegen. Selbst wenn man die
Limitierung des Gehvermögens mit Dr. O. auf den Zeitpunkt seiner Untersuchung der Klägerin im Mai 2000
zurückdatierte, würde diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Klägerin hat noch anlässlich der
Begutachtung bei Dr. L. im Juni 1998 angegeben, sie könne eine halbe Stunde laufen. Bei einer angenommenen
langsamen Gehgeschwindigkeit von nur 2 km pro Stunde konnte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt also sicher
noch viermal täglich mehr als 500 m laufen. Nicht weiter nachzugehen hat der Senat der Frage, ob sich der Zustand
nach Achillessehnenriss negativ auf das Gehvermögen auswirkt, denn diese Verletzung ist bei der Klägerin erst im
Februar 2000 eingetreten.
Anlass zur weiteren medizinischen Beweisaufnahme besteht nicht. Insbesondere sieht der Senat keinen Anlass, die
von der Klägerin in dem Schriftsatz vom 6. August 2002 genannten Ärzte ergänzend zu hören. Ausweislich des
Berichtes des Prof. Dr. R. vom 18. November 1997 ist die Klägerin bei diesem Arzt einmalig im November 1997
untersucht und behandelt worden. Bei dieser Gelegenheit wurde eine Adduktorentendinitis und eine Bursitis des
rechten Trochanter major festgestellt. Diese Leiden haben die Gehfähigkeit der Klägerin nach dem Inhalt des
genannten Berichtes aber nicht in rentenrechtlich relevantem Maße gemindert. Die Klägerin hat nämlich damals
angegeben, die Gehstrecke sei auf 30 Minuten eingeschränkt. Bei einer nur langsamen Gehgeschwindigkeit von 2 km
pro Stunde konnte die Klägerin damit die erforderlichen mehr als 500 m in etwa 20 Minuten durchaus zurücklegen. Im
Übrigen haben die therapeutischen Bemühungen des Prof. Dr. R. zu einer deutlichen Beschwerdebesserung geführt,
die ihren Ausdruck insbesondere auch darin findet, dass die genannten Gesundheitsstörungen in den zeitlich später
liegenden medizinischen Unterlagen keine maßgebliche Bedeutung mehr gewonnen haben.
Eine Anhörung des Radiologen S. ist deshalb nicht erforderlich, weil er ausweislich seines Berichtes vom 21.
November 1997 die Klägerin lediglich einmal im November 1997 radiologisch untersucht hat. Die Untersuchungen
haben sich hierbei auf die Veränderungen im Bereich des Beckens und der Hüftgelenke der Klägerin bezogen. Die hier
vorliegenden Gesundheitsstörungen haben auch nach dem im Gutachten neueren Datums nicht ein Ausmaß erreicht,
das die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufheben würde.
Schließlich besteht kein Anlass, den Internisten T. ergänzend zu hören. Dieser Arzt hat ausweislich seines Berichtes
vom 23. Januar 1998 die Thoraxorgane der Klägerin radiologisch untersucht, hierbei jedoch einen unauffälligen Befund
festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.