Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.01.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 RA 262/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 160/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und
Kinderberücksichtigungszeiten (KBÜZ), obwohl sie die Kinder in den beanspruchten Zeiträumen nicht erzogen hat.
Zum Schluss meint die Klägerin, die Beklagte habe sich jedenfalls durch eine Zusiche-rung vom 14.März 1995
gebunden.
Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des selbständigen Bestattungsunternehmer.F.(S.). Aus der ersten Ehe des S. sind
fünf Kinder hervorgegangen (Helena G., geb. 8. Februar 1967; Dorothea, geb. 27. April 1968; Marita, geb. 29. Mai
1971; Claudia, geb. 5. März 1973; Sylvia, geb. 30. Mai 1975). Im Jah-re 1977 verstarb die erste Ehefrau des S. Am
23.Februar 1979 heiratete er die Klägerin, die nach eigenen Angaben von 1973 bis 1996 berufstätig war.
Mit Schreiben vom 31.Januar 1995 wandte sich die Klägerin wegen der KEZ/KBÜZ an die Beklagte. In dem Schreiben
heißt es u.a.:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich anfragen, ob es möglich ist, mir Kindererziehungszeiten auf
meine spätere Rente anzurechnen. Geheiratet habe ich am 23.2.1979. Es sind fünf Kinder aus erster Ehe anwesend.
Muss mein Ehemann die Kindererziehungszeiten beantragen oder können diese auf mich übertragen werden. Für eine
entsprechende Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar."
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14. März 1995. Darin heißt es u.a.:
"Sehr geehrte Frau G.! Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 31.1.1995 und teilen Ihnen folgendes mit: Gem. §
56 in Verbindung mit § 249 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) bekommt ein Elternteil ... Grundsätzlich
wird diese Zeit der leiblichen Mutter zugeordnet. Durch eine übereinstimmende Erklärung beider Eltern können diese
Zeiten ganz oder teilweise auch dem Versicherungskonto des Vaters - ggf. den Stief- oder Pflegeeltern -
überschrieben werden ... Kinderberücksichtigungszeiten können frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie mit den
Kindern im selben Haushalt gelebt haben ... "
Mit dem zu diesem Verfahren führenden formlosen Antrag vom November 1996 (nachgereichte For-manträge vom
April und Mai 1997) beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung aller KEZ und KBÜZ der fünf Kinder
aus erster Ehe ihres Ehemannes und machte zur Begründung geltend, dass sie seit der Eheschließung im Februar
1979 die Kinder als Stiefmutter erziehe und der Ehemann mit der Übertragung der Zeiten auf sie einverstanden sei.
Die Beklagte erließ den hier angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1997, mit dem sie die Anerkennung von KEZ für die
fünf Kinder ablehnte und KBÜZ allein für die drei jüngsten Kinder Marita, Claudia und Sylvia jeweils ab dem 23.
Februar 1979 anerkannte. Die Anerkennung erfolgte unter Vorbehalt, da die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum mehr
als nur geringfügige Einkünfte erzielt habe. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch (ohne
Begründung) wies die Beklagte mit hier gleichfalls angefochtenem Widerspruchsbescheid vom 4. November 1997
zurück.
Nachdem die Klägerin hiergegen am 5. Dezember 1997 vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück Klage erhoben hatte,
hat die Beklagte den Vorbehalt im Bescheid vom 6. Juni 1997 mit Bescheid vom 14. August 1998 aufgehoben.
Sodann hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
nach §§ 56, 249 SGB VI seien KEZ für die Dauer von bis zu 12 Monaten nach der Geburt für ein vor dem 1. Januar
1992 geborenes Kind nur dann anzuer-kennen, wenn die Anspruchstellerin in dieser Zeit an der Erziehung des Kindes
beteiligt gewesen sei. Nach § 57 SGB VI seien KBÜZ bis zu einer Dauer von 10 Jahren ebenfalls nur dann
anzuerkennen, wenn die Anspruchstellerin in dieser Zeit an der Erziehung des Kindes mitgewirkt habe. Die Klägerin
sei jedoch erst seit dem 23. Februar 1979 an der Erziehung beteiligt gewesen, die Ablehnung der übrigen Zeiträume
durch die Beklagte also nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der
Beklagten vom 14. März 1995, denn die dortige, die Klägerin u.U. irritie-rende Aussage der Beklagten zur
Übertragbarkeit auf Stiefelternteile könne nur im Lichte der Rechts-lage verstanden werden.
Gegen diesen am 20. Juni 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. Juli 2000 ein-gelegte Berufung,
mit der die Klägerin geltend macht, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 14. März 1995 jedenfalls um
eine Zusicherung gem. § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gehandelt habe. Dass diese Zusicherung im
Widerspruch zur Rechtslage gestanden haben könnte, sei unbeachtlich.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 14. Juni 2000 aufzuhe-ben und den Bescheid der
Beklagten vom 6. Juni 1997 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 4. November 1997 und des Bescheides
vom 14. August 1998 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, bei der Klägerin weitere Kindererziehungs- bzw. Kin-derberücksichtigungszeiten für die
Kinder Helena, Dorothea, Marita, Claudia und Sylvia anzuerkennen
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergän-zend auf den
Gerichtsbescheid des SG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhand-lung gem. § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die
Beteiligte zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gem. §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. Weder der
Gerichtsbescheid des SG noch die Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtwidrig. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Anerkennung weiterer KEZ und KBÜZ.
Das SG hat in seinem Gerichtsbescheid die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von KEZ und KBÜZ zutreffend
geprüft und ist zu dem allein richtigen Ergebnis gekommen, dass eine weitergehen-de Anerkennung unter keinem
Gesichtspunkt in Betracht kommt. Zur Vermeidung von Wiederholun-gen nimmt der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG
Bezug auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbe-scheides.
Ergänzend sei lediglich Folgendes angemerkt: Die Vorschriften der §§ 56, 57, 249 SGB VI dienen dem
Familienlasten-Ausgleich und sollen eine gewisse rentenrechtliche Absicherung des erziehenden Elternteiles
bewirken, der durch die Erziehung häufig gehindert ist, eigene Ansprüche aufzubauen (Kasseler-Kommentar-Gürtner,
§ 56 SGB VI, Rn. 4 m.w.N.). Sie setzen darüber hinaus bei Stiefelternteilen voraus, dass diese mit dem Kind in einem
gemeinsamen Haushalt leben (Gürtner a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Die Klägerin hat die fünf Kinder nach eigenen Angaben
erst seit dem 23. Februar 1979 erzogen und auch erst seitdem im gemeinsamen Haushalt mit ihnen gewohnt. Sie ist
damit nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Auch liegt eine Zusicherung gem. § 34 SGB X nicht vor. Maßgebend
ist der objektive Empfängerhorizont, nicht der subjektive der Klägerin (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993, NVwZ
1994, S. 830, 831). Danach war aus dem Schreiben der Beklagten vom 14. März 1995 aber kein Rechtsbindungswille
erkennbar, son-dern allein eine Auskunft: Die Klägerin hatte am 31. Januar 1995 "um eine Auskunft" gebeten, die
Beklagte mit Schreiben vom 14. März 1995 geantwortet und diese Auskunft erteilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zu-zulassen.