Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.01.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 73/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 368/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 7. August 2000 wird zurück-
gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Verletztengeld.
Der 1954 geborene Kläger ist als selbstständiger Kaufmann - Industrie- und Kabi-nenbau - bei der Beklagten
versichert. In der Unfallanzeige vom 20. Januar 1998 gab er an, am 25. November 1997 eine Baustelle zu einer
Besprechung aufge-sucht zu haben. Beim Betreten der Baustelle sei er an einem LKW vorbeigegan-gen, in eine Kuhle
getreten, gestürzt und gegen den LKW gefallen. Noch am sel-ben Tag hatte er Dr. C. aufgesucht, der ihn an den Arzt
für Chirurgie Dr. D. über-wies. Bei diesem stellte sich der Kläger am 5. Dezember 1997 vor und gab Schmerzen im
rechten Sprunggelenk sowie der rechten Seite schulterwärts bis zur Hüfte an. Dr. D. diagnostizierte neben Prellungen
eine partielle Außenbandlä-sion des rechten oberen Sprunggelenks und attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.
Dezember 1997 (Durchgangsarztbericht vom 9. Dezember 1997, Mitteilung vom 29. Januar 1998). Die Beklagte
bewilligte dem Kläger Verletztengeld vom 5. bis 19. Dezember 1997 (Bescheid vom 27. Februar 1998). Im März 1998
teilte der Kläger der Beklagten mit, noch immer arbeitsunfähig zu sein. Da Dr. D. ihm nicht habe helfen können, habe
er sich in die Behandlung seines Hausarztes E. be-geben, der eine Krankenhausbehandlung verordnet habe. Im
Krankenhaus sei festgestellt worden, dass im Bereich des Rückens ein Nerv eingeklemmt gewesen sei (Schreiben
vom 12. Mai 1998). Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und holte das unfallchirurgische Gutachten des
Prof. Dr. F. vom 28. Oktober 1999 ein. Prof. Dr. F. gelangte zu dem Ergebnis, dass eine radiologisch gesicherte
vermehrte Aufklappbarkeit und ein vermehrter Talusvorschub im rechten oberen Sprunggelenk bestünden, die die
Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht messbar minderten. Ein im Juni 1998 mitgeteilter Bandscheibenvorfall im Bereich
L3/4 sei unfallunabhängig. Die beratende Ärztin der Beklagten Dr. G. empfahl, wegen der Unfallfolgen eine
Arbeitsunfähigkeit von 4 Wochen anzunehmen (Stellungnahme vom 9. November 1999). Daraufhin bewilligte die
Beklagte dem Kläger Verletz-tengeld bis 1. Januar 1998 (Bescheid vom 1. Dezember 1999). Der Widerspruch wurde
zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 24. März 2000).
Zur Begründung der am 17. April 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhobe-nen Klage hat der Kläger
vorgetragen, seit dem Arbeitsunfall unter Schmerzen der Brust- und Lendenwirbelsäule zu leiden. Das SG hat die
Klage nach Anhö-rung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 7. August 2000 abgewiesen. Ein bei einer
computertomographischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) im März 1998 entdeckter Bandscheibenvorfall
L3/4 sei nicht unfallbedingt und die im Durchgangsarztbericht vom 9. Dezember 1997 beschriebene partielle Außen-
bandläsion im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes habe keine mehr als vierwöchige Arbeitsunfähigkeit
verursacht.
Gegen den ihm am 9. August 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. September 2000 Berufung
eingelegt und die für die H.-Versiche-rungen erstatteten Gutachten des Dr. I. vom 12. Mai und 30. Juni 1998
vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls bis zum 31. Juli 1998 arbeitsunfähig
gewesen sei. Des Weiteren habe er unter Beschwerden im rechten Fuß sowie an Taubheitsgefühlen im rechten Arm
und in der rechten Hand gelitten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 7. August 2000 aufzuhe-ben und den Bescheid der Beklagten vom 1.
Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2000 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 1. Januar 1998 hinaus bis zum 31. Juli 1998 Verletztengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 7. August 2000 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend ausge-führt, dass schon das mehrmonatige
zeitliche Intervall zwischen Arbeitsunfall und Feststellung eines Bandscheibenschadens gegen eine ursächliche
Beziehung spreche.
Der Senat hat den Befundbericht des Arztes E. vom 9. Oktober 2001 mit weiteren medizinischen Unterlagen
beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündli-che Verhandlung durch Urteil
einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorge-legen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Aktenin-halt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der
Kläger hat kei-nen Anspruch auf Zahlung weiteren Verletztengeldes (§§ 45 ff. Sozialgesetzbuch VII), weil die
Arbeitsunfähigkeit, die über den 1. Januar 1998 hinaus bestand, nicht mit der im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung erforderlichen Wahr-scheinlichkeit auf den Arbeitsunfall, den der Kläger am 25. November 1997
erlitt, zurückgeführt werden kann.
1. Wie sich aus dem Durchgangsarztbericht vom 9. Dezember 1997 ergibt, erlitt der Kläger bei diesem Unfall neben
Prellungen eine partielle Außenbandläsion des rechten oberen Sprunggelenkes, die Arbeitsunfähigkeit allenfalls für
den von der Beklagten anerkannten Zeitraum verursachte. Arbeitsunfähigkeit ist im Durch-gangsarztbericht bis zum
19. Dezember 1997 attestiert, und Dr. D. beendete die Heilbehandlung zu Lasten der Beklagten am 22. Dezember
1997 (Schreiben vom 29. Januar 1998). Im Januar 1998 begab sich der Kläger wegen unfallunabhängi-ger
Rückenbeschwerden (dazu näher unten) in hausärztliche Behandlung. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Wertung,
die der Senat - als Urkundenbeweis (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozess-
ordnung) - zu würdigen hat (BSG SozR Nr. 66 zu § 128 SGG), einer unfallbe-dingten Arbeitsunfähigkeit von 4 Wochen
der Chirurgin Dr. G ... Der im Berufungs-verfahren beigezogene Auszug aus der Patientendatei des Arztes E. hat
diese Wertung bestätigt. Denn in ihm ist allein die Behandlung eines Wirbelsäulenlei-dens ab 5. Januar 1998 vermerkt,
das jedoch nicht auf den Unfall zurückzuführen ist (s. unter 2.). Dass Beschwerden des rechten oberen
Sprunggelenkes, der Schulter rechts und Beschwerden aufgrund der Prellungen für die über den 1. Januar 1998
hinaus bestandene Arbeitsunfähigkeit nicht von wesentlicher Be-deutung waren, ergibt sich auch aus den Antworten
zu Fragen 2 und 3 im Be-fundbericht vom 9. Oktober 2001 ("Zustand nach Distorsion rechter Außenknö-chel, Zustand
nach Schulterprellung rechts, Zustand nach multiplen Prellungen"). Dass ein Bandscheibenvorfall, die Schulterprellung
und die Verletzung im rechten oberen Sprunggelenk gleichermaßen die Arbeitsunfähigkeit geprägt haben sollen
(Antwort zu Frage 4 im Befundbericht vom 9. Oktober 2001), ist somit unschlüssig und nicht nachzuvollziehen. Auch
aus den vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dr. I. und aus dem Arztbrief des Dr. J. vom 4. Juni 1998 ergibt sich
le-diglich eine Funktionseinschränkung der LWS. Die partielle Außenbandläsion des rechten oberen Sprunggelenkes
wirkte sich funktionell - dieses ist für die Beurtei-lung von Arbeitsunfähigkeit entscheidend - hingegen nicht aus (Bl. 3
des Gutach-tens vom 12. Mai 1998).
2. Das Rückenleiden kann schon deshalb nicht in einen ursächlichen Zusammen-hang mit dem Arbeitsunfall gebracht
werden, weil es - darauf hat die Beklagte im Schriftsatz vom 28. August 2001 zutreffend hingewiesen - erst Wochen
nach dem Arbeitsunfall auftrat. Dabei muss nicht entschieden werden, ob Ursache der Rückenschmerzen ein im
Arztbrief des Dr. J. vom 4. Juni 1998 mitgeteilter Band-scheibenvorfall L3/4 mit Wurzelreizsyndrom L3 rechts war.
Daran bestehen er-hebliche Zweifel. Denn ein Zusammenhang zwischen Beschwerden und erhobe-nem Befund war
jedenfalls nicht eindeutig (Gutachten des Dr. I. vom 12. Mai 1998, Bl. 4 oben; Arztbrief des Orthopäden Dr. K. vom
22. Juni 1998, S. 2) und die kernspintomographische Untersuchung der LWS am 3. August 1998 ergab lediglich
geringe Vorwölbungen (Protrusionen) ohne wesentliche Foramen-bedrängung und keinen Bandscheibenvorfall
(Prolaps) oder wesentliche Vorwöl-bungen (Arztbrief des Facharztes für radiologische Diagnostik Dr. L. vom 4. Au-
gust 1998). Des Weiteren ist in diesem Arztbrief vermerkt, dass es sich bei der Diagnose eines Prolaps L3/4 aufgrund
einer computertomographischen Untersu-chung der LWS im März 1998 um eine Verdachtsdiagnose gehandelt hatte.
Auch aus dem radiologischen Zusatzgutachten des Dr. M. vom 2. September 1999 geht ein krankhafter Befund der
LWS nicht hervor. Diesen Zweifeln an einem Band-scheibenvorfall als Ursache der Rückenbeschwerden des Klägers
muss jedoch nicht nachgegangen werden, weil es jedenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Ver-letzung des Rückens
beim Arbeitsunfall am 25. November 1997 gibt. Dr. M. hielt im radiologischen Zusatzgutachten vom 2. September
1999 ausdrücklich fest, dass keine Hinweise auf traumatische Läsionen oder Destruktionen der LWS be-stünden.
Deshalb überzeugt insgesamt die Wertung eines unfallunabhängigen Wirbelsäulenleidens durch Prof. Dr. F. im
unfallchirurgischen Gutachten vom 28. Oktober 1999. Auch der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. und der
Orthopäde Dr. K., die den Kläger im Jahr 1998 behandelten, sahen keinen Zusammenhang zwischen den vom Kläger
vorgetragenen Rückenbeschwerden und dem Arbeitsunfall (Arztbriefe vom 4. Juni und 22. Juli 1998). Ein solcher ist
auch nicht von Dr. I. in den vom Kläger vorgelegten Gutachten begründet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.