Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.08.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 13.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 20 AL 319/03 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AL 281/03 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 15. Mai 2003 wird aufgehoben. er Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung vom 26. März 2003 wird abgelehnt. osten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beansprucht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 16. Februar 2003 im Wege der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der am 15. November 1963 geborene Antragsteller war bis zum 31. Januar 2001 als Bauleiter beschäftigt. Vom 22.
Februar bis 25. März 2001 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld (Alg), vom 26. März
2001 bis 22. März 2002 Unterhaltsgeld (Uhg) und anschließend erneut Alg. Der Anspruch war am 15. Februar 2003
erschöpft.
Am 9. Februar 2003 beantragte der Antragsteller Alhi. Zu diesem Zeitpunkt wies sein Girokonto ein Saldo von 50,00
Euro und ein Sparbuch einen Betrag von 90,98 Euro aus. Der Antragsteller verfügt außerdem über eine
Kapitallebensversicherung bei der F. Lebensversicherungs AG mit einem Versicherungsschutz für seine Familie über
41.619,70 Euro, die zum 1. April 2026 abläuft. Am 1. März 2003 betrug der Rückkaufswert 9.584,60 Euro, der
Antragsteller hat bis März 2003 9.334,40 Euro eingezahlt.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Alhi durch Bescheid vom 17. Februar 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. März 2003 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller über zumutbar
verwertbares Vermögen in Höhe von 9.584,60 Euro verfüge. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 200,00
Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen verbliebe ein Vermögen von 1.784,60 Euro, sodass der Antragsteller
nicht bedürftig sei.
Hiergegen hat der Antragsteller am 26. März 2003 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover (Az: S 20 AL 318/03)
erhoben. Gleichzeitig hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu
verpflichten, ihm Alhi zu gewähren. Er hat ausgeführt, dass er die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten
könne, da er über keinerlei Einkünfte mehr verfüge. Die Anrechnung des Vermögens aus dem Rückkaufswert der
Lebensversicherung, die zur Alterssicherung bestimmt sei, sei unzulässig. Er sei inzwischen an Multiple Sklerose
erkrankt und habe daher keine Möglichkeit, eine anderweitige Versicherung abzuschließen; auf Grund der Erkrankung
habe er nur geringfügige Chancen, eine Alterssicherung durch sozialversicherungspflichtige Arbeit aufzubauen.
Das SG Hannover hat durch Beschluss vom 15. Mai 2003 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller auf
seinen Antrag vom 9. Februar 2003 hin vorläufig Alhi in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Gegen den ihr am 23. Mai 2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 19. Juni 2003 Beschwerde
eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie ist der Auffassung, auf Grund mangelnder Erfolgsaussichten in der
Hauptsache fehle der Anordnungsanspruch. Mit der Lebensversicherung sei verwertbares Vermögen vorhanden, das
den Freibetrag gemäß § 1 Abs. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) übersteige und dessen Verwertung
zumutbar und nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Alhi-VO sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 15. Mai 2003 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung vom 26. März 2003 abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Neben der
Prozessakte haben die den Antragsteller betreffende Leistungsakte (KundenNr. 087354-132) und die Prozessakte S
20 AL 318/03 vorgelegen.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG als Regelungsanordnung
zulässig, er ist jedoch abzulehnen.
Nach der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren
beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind
glaubhaft zu machen (§§ 86 Abs. 2 SGG, 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO -). Steht dem Antragsteller ein von
ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens
abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist der Anspruch offensichtlich unbegründet, wird die
Anordnung abgelehnt. Ist jedoch die Hauptsachelage offen, ist eine Interessensabwägung erforderlich.
Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht bedürftig im Sinne der §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193
Abs. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ist. Er verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung auf
Alhi über Vermögen in Gestalt der Lebensversicherung in Höhe von 9.584,60 Euro. Das Vermögen ist – soweit es den
Freibetrag gemäß § 1 Abs. 2 der Alhi-VO 2003 von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr, vorliegend 7.800,00 Euro
übersteigt –zu berücksichtigen, hier also in Höhe von 1.784,60 Euro. Hiervon verlangt die Antragsgegnerin lediglich
eine Verwertung von 1.584,60 Euro (Widerspruchsbescheid vom 17. März 2003, S. 4). Die Entscheidung des
Verordnungsgebers, dem kein konkretes Modell vorgegeben ist, in welchem Umfang Vermögen gerade im Hinblick auf
die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung von der Verwertung auszunehmen ist (BSG, Urteil
27.05.2003 – B 7 AL 104/02 R -), einen Betrag von 200,00 Euro je Lebensjahr zu privilegieren, kann im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht beanstandet werden. Damit stünde dem Antragsteller eine höhere Alterssicherung als
7.800,00 Euro zurzeit nicht zu.
Die Berücksichtigung des Vermögens ist nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 Alhi-VO ausgeschlossen. Zwar wäre eine
Verwertung der gesamten Kapitallebensversicherung durch Rückkauf möglicherweise offensichtlich unwirtschaftlich,
weil für den Antragsteller auf Grund der Erkrankung an Multipler Sklerose nicht die Möglichkeit bestünde, bei
Auflösung des Lebensversicherungsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Lebensversicherung
abzuschließen. Er verlöre daher nicht nur den Anspruch auf die Überschussbeteiligung an dem eingezahlten Kapital,
sondern auf Dauer einen Versicherungsschutz.
Vorliegend kommt jedoch eine Verwertung eines Teils der Lebensversicherung in Höhe des den Freibetrag
überschießenden Teils in Betracht. Eine teilweise Verwertung ist z.B. durch ein Policendarlehen der Versicherung
oder Auszahlung eines Teils eines angesparten Kapitals durch Beschränkung der Versicherungssumme möglich. Da
nach der Alhi-VO keine höhere Alterssicherung geschützt ist, ist eine teilweise Verwertung auch geboten.
Wegen dieser Gestaltungsmöglichkeiten des Antragstellers ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine sofortige
Regelung wegen einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Dringlichkeit für eine derartige Entscheidung gerechtfertigt
ist. Dem Antragsteller stünde nach dem Verbrauch seines Vermögens in dem nicht geschützten Umfang sofort ein
Alhi-Anspruch zu.
Bei dieser Sachlage gebietet auch eine Abwägung der Interessen keine andere Entscheidung. Wenn sich im
Hauptsachverfahren herausstellt, dass die Antragsgegnerin Alhi zu Unrecht vorenthalten hätte, hätte der
Antragssteller nur den finanziellen Verlust zu tragen. der beispielsweise durch eine Vertragsänderung entstünde.
Dagegen wären die Folgen für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung erginge, der Antragsteller in der Hauptsache
aber keinen Erfolg hätte, gerade auch für dem Antragsteller sehr erheblich. Dem Antragsteller stünde bis zur
Entscheidung im Hauptsacheverfahren wegen fehlender Bedürftigkeit bei einem zu berücksichtigenden Vermögen von
1.784,60 (1.584,60 ) Euro Alhi nicht zu nach einer Frist von drei Jahren wäre das Stammrecht erloschen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).