Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 06.01.2003

LSG Nsb: verfügung, unparteilichkeit, klagebegehren, objektivität, niedersachsen, voreingenommenheit, befangenheit, beweisantrag, antragsrecht, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 06.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 3 SB 227/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 B 364/02 SB
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der 3. Kammer des Sozialgerichtes Lüneburg, Richter
am Sozialgericht C., wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers ist in Anwendung von § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 42 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt,
der geeignet ist, nach vernünftigen Erwägungen Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein solcher
Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Verfahrensweise des Richters einer prozessrechtlichen Grundlage
entbehrt (Verfahrensverstöße allein genügen nicht) oder unsachlich und willkürlich ist (Meyer-Ladewig, Kommentar
zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 60 SGG Rdnr. 7f m.w.N.). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich
befangen ist, sondern darauf, ob der Verfahrensbeteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen
Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann.
Die richterliche Verfügung vom 12. November 2002, die der Beschwerdeführer zum Anlass seines
Befangenheitsantrages genommen hat, gibt im Ergebnis keinen hinreichenden Anlass, an der Unparteilichkeit des
Kammervorsitzenden zu zweifeln. Mit dieser Verfügung war unter Bezugnahme auf einen in Anwendung von § 109
SGG gestellten Antrag und den dort benannten Sachverständigen Dr. D. mitgeteilt worden, dieser Sachverständige
werde in der Praxis der erkennenden Kammer in aller Regel nicht mehr zum Sachverständigen bestellt, da seine
Gutachten regelmäßig zu einem Ergebnis kämen, das den vom jeweiligen Kläger geltend gemachten Anspruch
bestätige. Daher sei der Beweiswert dieser Gutachten als eher gering anzusehen. Daher werde um Mitteilung gebeten,
ob an dem Antrag festgehalten oder ein anderer Arzt als Sachverständiger benannt werden solle.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit einzuräumen, dass der Wortlaut dieser Verfügung als solcher den Eindruck einer
Voreingenommenheit jedenfalls gegenüber dem Sachverständigen – wenn auch nicht gegenüber dem Kläger – im
Sinne einer Festlegung hinsichtlich der späteren Würdigung des noch ausstehenden Beweisergebnisses entstehen
lassen könnte. Auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem klägerischen Klagebegehren kann hieraus jedoch noch
nicht geschlossen werden.
Bei Beantwortung der Frage, ob negative prognostische Äußerungen eines Richters zu den erwarteten
Erfolgsaussichten des Verfahrens insgesamt oder zur Sinnhaftigkeit einzelner Verfahrensschritte die Besorgnis seiner
Befangenheit begründen, kommt es wesentlich auf die Umstände an, unter denen eine solche Äußerung erfolgt. Stellt
sich ein derartiges "offenes Wort" des Richters etwa als sachlich nicht gerechtfertigte Einschüchterung oder
unangemessene Nötigung zur Klage- oder Antragsrücknahme dar, so ist es wesentlich eher geeignet, Misstrauen in
die Unparteilichkeit des Richters zu begründen als in Fällen, in denen objektiv ein prozessuales Interesse des
Beteiligten daran besteht, die Einschätzung des Richters rechtzeitig vor eigenen prozessualen Weichenstellungen
kennen zu lernen. Eine solche Situation ist etwa im Erörterungstermin gegeben, bezüglich der vorliegenden Äußerung
über Zweifel an der Objektivität eines Sachverständigen, aber auch bei Stellung eines Beweisantrages nach § 109
SGG. Denn es liegt im unmittelbaren Interesse des den Beweisantrag stellenden Beteiligten, bestehende Zweifel des
Gerichts an der Eignung, Befähigung oder Objektivität des Sachverständigen zu kennen, bevor das beantragte
Gutachten auf seine Kosten erstattet und dabei zudem das grundsätzlich nur einmal ausübbare Antragsrecht nach §
109 SGG verbraucht wird. Der Senat ist insoweit der Auffassung, dass die Verfügung vom 12. November 2002 bei
genauer Betrachtung dahingehend zu verstehen gewesen ist, dass der Beschwerdeführer davor bewahrt werden sollte,
eine beträchtliche Summe Geldes für ein Gutachten auszugeben, das nach der Erfahrung des Kammervorsitzenden
bei näherer Prüfung möglicherweise den Beweisanforderungen des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht würde
standhalten können. Eine derartige Vorgehensweise ist objektiv zumindest auch dazu geeignet und bestimmt, den
Interessen des Beschwerdeführers zu dienen. Der Kammervorsitzende hat mit ihr dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gegeben, zu überdenken, ob die von jenem gewählte Vorgehensweise beibehalten werden solle. Daraus
kann nicht darauf geschlossen werden, dass der zur Entscheidung berufene Richter dem Klagebegehren grundsätzlich
ablehnend und nicht offen gegenüber steht. Jedenfalls kann hieraus nicht allgemein abgeleitet werden, der Richter
werde Gegenargumenten, die der Beschwerdeführer in das Verfahren einbringt, nicht mehr aufgeschlossen gegenüber
stehen.
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.