Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.01.2007

LSG Nsb: ddr, niedersachsen, begriff, versorgung, ausschluss, widerruf, einzelrichter, beamter, beitragszeit, gleichstellung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 4 RA 58/04
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 R 174/05
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Beiträgen.
Der im Jahre 1971 in D. (ehemalige DDR) geborene Kläger war (nach dem Abitur) vom 5. September 1989 bis zum 31.
August 1991 Soldat der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR. Von 1991 bis 1998 bzw. von 1998 bis
zum Jahr 2000 absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften und war als Referendar Beamter auf Widerruf im
niedersächsischen Landesdienst. Seit April 2001 ist er angestellter Rechtsanwalt, als solcher Mitglied der zuständigen
Rechtsanwalts-Kammer und Pflichtmitglied der berufsständischen Versorgung (Rechtsanwalts-Versorgung
Niedersachsen). Mit Wirkung ab 12. April 2001 wurde er von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Rentenversicherungspflicht befreit, zudem wurde wegen der Zeit als
Beamter auf Widerruf ein Nachversicherungsverfahren durchgeführt.
Im Juni 2002 stellte der Kläger den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Erstattung von Beiträgen, zunächst
ohne den Erstattungszeitraum zu begrenzen. Daneben stellte er im Januar 2003 bei der Beklagten Antrag auf
Kontenklärung.
Die Beklagte holte wegen der Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur NVA eine Auskunft der Wehrbereichsverwaltung
Ost ein, die unter dem 4. April 2003 eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-
Überführungsgesetzes (AAÜG) für den Zeitraum vom 5. September 1989 bis zum 31. August 1991 erteilte.
Unter dem 11. September 2003 erließ die Beklagte sodann einen ablehnenden Bescheid zur Beitragserstattung sowie
einen Vormerkungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI nebst beigefügtem Versicherungsverlauf. Danach lehnte sie
die Beitragserstattung mit der Begründung ab, dass erstattungsfähige Beiträge nicht vorhanden seien. Eine
Beitragserstattung scheitere zudem daran, dass nach geltender Rechtslage eine Erstattung von Beiträgen, die im
Beitrittsgebiet gezahlt worden seien, nur für solche Beiträge in Betracht käme, die nach dem 30. Juni 1990 entrichtet
worden seien. In dem dem Vormerkungsbescheid angefügten Versicherungsverlauf war die Zeit vom 5. September
1989 bis zum 31. August 1991 gekennzeichnet mit "Pflichtbeiträge" "AAÜG".
Der Kläger erhob Widerspruch, beschränkte den geltend gemachten Erstattungszeitraum auf die Zeit seit dem 1. Juli
1990 und machte ergänzend geltend, dass er ausweislich der Mitteilungen des Wehrbereichsgebührnisamtes VII und
der Verdienstabrechnungen aus dem Jahr 1990 für den streitigen Zeitraum eigene Beitragsleistungen in einer
Gesamthöhe von 1.284,00 DM = 656,50 EUR abgeführt habe, die nunmehr nach § 210 SGB VI zu erstatten seien. Zur
Glaubhaftmachung fügte er eine Bescheinigung des Wehrbereichsgebührnisamtes VII vom 28. Januar 1999 sowie
eine weitere Kopie bei.
Die Beklagte wies den Widerspruch nach umfangreicher interner Prüfung mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar
2004 mit der Begründung zurück, dass – auch nach dem 30. Juni 1990 – eine zu erstattende Beitragsleistung i.S. des
§ 210 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB VI nicht vorliege, weil vom Kläger keine Zeiten zurückgelegt worden seien, die als
Beitragszeiten gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI behandelt werden dürften. Denn nach § 248 SGB VI würden nur
solche im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten als Beitragszeiten behandelt, die in einem System der gesetzlichen
Rentenversicherung zurückgelegt worden seien. Der Kläger sei jedoch Mitglied eines Sonderversorgungssystems,
nämlich demjenigen der NVA gewesen, deren zugehörige Zeiten nicht als Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung
bewertet werden könnten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber des deutsch-
deutschen Wiedervereinigungsprozesses im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine Überführung der
Beitragszeiten vorgesehen habe, im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme jedoch allein eine
Übertragung der Ansprüche und Anwartschaften vorgenommen worden sei.
Mit seiner hiergegen am 3. März 2004 vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend
geltend gemacht, dass aus dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 2 und 5 AAÜG nicht zu entnehmen sei, dass nicht
neben der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auch Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung des
Bundesgebiets überführt werden sollten. Sei eine solche Überführung entsprechend der Rechtsauffassung der
Beklagten nicht beabsichtigt gewesen, seien die Vorschriften des AAÜG insoweit verfassungsrechtlich zu
beanstanden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2005 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen
ausgeführt, dass nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nur solche Beiträge erstattungsfähig seien, die zur gesetzlichen
Rentenversicherung wirksam gezahlt worden seien. Der Kläger hingegen habe keine Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung, sondern zu einem Sonderversorgungssystem (der ehemaligen DDR) entrichtet. Auch stünden
Beitragszeiten zu einem Sonderversorgungssystem nicht gemäß § 248 Abs. 3 den nach Bundesrecht entrichteten
Beitragszeiten gleich. Vielmehr würden diese Zeiten von § 259 b SGB VI i.V.m. § 5 AAÜG erfasst. Eine
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des AAÜG sei nicht erkennbar.
Gegen den ihn am 18. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 17. März 2005 eingelegte
Berufung, mit der der Kläger ergänzend geltend macht, dass die Regelungen des geltenden Gesetzesrechts,
insbesondere des AAÜG, sofern sie zu einem Ausschluss der Erstattung der vom Kläger seit dem 1. Juli 1990 im
Beitrittsgebiet zu dem Sonderversorgungssystemen gezahlten Beiträge führten, verfassungswidrig seien und die
Verfassungswidrigkeit von Amts wegen zu prüfen sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 16. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 11.
September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2004 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Beiträge in einer Höhe von 656,50 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend, bezieht sich zur Begründung ergänzend auf den
Gerichtsbescheid des SG und macht ergänzend geltend, dass die Beiträge des Klägers an einen
Sonderversorgungsträger, nicht aber an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien, die
Beiträge anlässlich der Überführung in die treuhänderische Verwaltung des Bundesversicherungsamtes gelangt seien
(§ 5 AAÜG), nach dem AAÜG eine Erstattung nicht von Beiträgen, sondern allein von Aufwendungen vorgesehen sei
(§ 15 AAÜG), deshalb eine Beitragserstattung weder nach § 210 SGB VI noch nach § 26 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Betracht komme und es dem Kläger unbenommen bleibe, die allgemeine Wartezeit
gegebenenfalls durch die Zahlung freiwilliger Beiträge zu erfüllen, damit die bereits geleisteten Beiträge nicht
wirkungslos blieben.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch den Berichterstatter als
Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch seinen Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich
die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 155 Abse. 4, 3, 1, 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG).
Die gemäß §§ 143 ff, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger kann keine Beitragserstattung von der Beklagten verlangen, weder nach § 26 SGB IV noch nach § 210
SGB VI.
Das SG hat die Rechtsgrundlage des § 210 SGB VI zutreffend herangezogen, richtig zitiert, beanstandungsfrei
angewendet und ist nach alledem zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen der Norm nicht
vorliegen und der Kläger die von ihm geltend gemachte Beitragserstattung hierauf nicht stützen kann. Wegen der
weiteren Einzelheiten der Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des
Gerichtsbescheids, denen er sich anschließt.
Nur ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Eine Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen nach § 26 SGB IV scheidet von vornherein aus, da –
ungeachtet einer Prüfung der Anwendbarkeit der Vorschrift auf die vorliegend in Rede stehenden Beiträge im
Beitrittsgebiet – eine unrechtmäßige Entrichtung an das Sonderversorgungssystem der NVA weder durch den Kläger
geltend gemacht noch für die Beklagte, das SG oder den erkennenden Senat ersichtlich ist.
Doch auch eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI kommt nicht in Betracht. Dabei lässt der erkennende Senat -
ebenso wie das SG - ungeprüft, ob die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Denn jedenfalls fehlt es an
erstattungsfähigen "Beiträgen".
In § 210 SGB VI heißt es im Grund-Tatbestand des Abs. 1 Satz 1:
"Beiträge werden auf Antrag erstattet,
1. Versicherten, die
Auch in den Folgetatbeständen der Abse. 2 und 3 ist der Begriff "Beitrag" Anknüpfungspunkt für die weiteren
Voraussetzungen bzw. Rechtsfolgen. So heißt es in § 210 Abs. 3 Satz 6 SGB VI: "Beiträge im Beitrittsgebiet werden
nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind".
Der Begriff des Beitrags ist im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung, wenn aufgrund geleisteter
Beiträge rentenrechtliche Zeiten entstehen, so genannte Beitragszeiten. Der Begriff der Beitragszeit ist im
"allgemeinen Teil" des SGB VI definiert, und zwar in § 54 und in § 55 SGB VI. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 sind
Beitragszeiten mit vollwertigen Beiträgen oder beitragsgeminderte Zeiten. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind
Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt
worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt
gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere
Kinder vorliegen".
Für den vorliegenden Fall maßgebliche Voraussetzung nach § 55 SGB VI ist dabei, dass die Beiträge "nach
Bundesrecht" entrichtet worden sind. Hierzu zählen nicht solche Beiträge, die im Beitrittsgebiet vor der deutsch-
deutschen Wiedervereinigung geleistet worden sind (vgl. nur Kasseler-Kommentar-Niesel, § 55 SGB VI Rdnr. 7
m.w.N.). Für die im Beitrittgebiet geleisteten Beiträge gilt vielmehr die Sondervorschrift des § 248 SGB VI.
Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehen den "Beitragszeiten nach Bundesrecht" solche nach dem 8. Mai 1945
abgeleisteten Zeiten gleich, "für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem
Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind". Voraussetzung der Gleichstellung
ist deshalb, dass die Beiträge im Gebiet der ehemaligen DDR in die dortige gesetzliche Rentenversicherung
eingezahlt worden sind, nicht aber in Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Denn Sonder- und
Zusatzversorgungssysteme zählen gerade nicht zu den Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und werden
von § 248 SGB VI nicht erfasst (unstreitig. vgl. nur: Kasseler-Kommentar-Polster, § 248 SGB VI Rdnr. 21 ff;
Hauck/Haines/Klattenhoff, Kommentar zum SGB VI, § 248 Rdnr. 24; jeweils m.w.N ...)
Da der Kläger die zur Erstattung geltend gemachten Beiträge – sowohl bis zum 30. Juni 1990 als auch seit dem 1.
Juli 1990 – nicht an ein System der gesetzlichen Rentenversicherung (der ehemaligen DDR bzw. der Bundesrepublik
Deutschland), sondern an das Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 1 zu Art. 3 RÜG (AAÜG), nämlich der
Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, entrichtet hat, liegen weder originär nach Bundesrecht
gezahlte Beiträge noch solche Beiträge vor, die Beiträgen nach Bundesrecht gleichzustellen wären. Damit aber ist die
Voraussetzung der Erstattung diese "Beiträge" nach § 210 SGB VI nicht erfüllt.
Soweit der Klägerin – allerdings, worauf auch das SG hingewiesen hat, unsubstantiiert - verfassungsrechtliche Zweifel
an dem Ausschluss der zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gezahlten Beiträge von § 210 SGB VI
äußert, vermag dem der Senat nicht beizutreten.
Zwar nehmen die im Beitrittsgebiet durch Beitrags- oder Arbeitsleistung erworbenen Rentenansprüche oder –
Anwartschaften am verfassungsrechtlichen Schutz des Grundgesetzes teil, insbesondere am Eigentumsschutz aus
Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Allerdings beschränkt sich der verfassungsrechtliche Schutz auf diejenige Form, in
welcher die Ansprüche und Anwartschaften durch die Regelungen des Einigungsvertrages überführt wurden. Denn erst
durch diese Überführung sind diese Rechte dem Schutz des Grundgesetzes unterstellt worden. Der Gesetzgeber
konnte daher unter Ausnutzung seines politischen Gestaltungsspielraums Inhalt und Schranken der im Beitrittsgebiet
erworbenen Rentenansprüche und –Anwartschaften bestimmen (vgl. nur: Bundesverfassungsgericht, Bd. 100 S. 1,
32, 37 f). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraumes war es deshalb dem Gesetzgeber des
Wiedervereinigungsprozesses gestattet, im Bereich der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme nicht die Beiträge
als solche zu überführen, sondern die in den Systemen bestehenden Ansprüche und Anwartschaften (vgl. nochmals:
Bundesverfassungsgericht, NJW 1999, S. 2495; Michaelis, Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR,
Deutsche Rentenversicherung 2000, S. 516, 519, 521). Handelt es sich daher bei der rechtlichen Ausgestaltung der
Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen nach dem AAÜG,
insbesondere auch nach dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten § 2 AAÜG, um eine zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz, so ist auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung
nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu erkennen.
Die Berufung musste nach alledem ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen, da insbesondere die Frage der Auslegung des Begriffs Beitrag in § 210 SGB VI im Zusammenhang mit
Beitragszeiten zu den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen nach dem AAÜG – soweit erkennbar – noch nicht
höchstrichterlich geklärt ist und auch die vorliegend Beklagte ausweislich ihres Schreibens an den Kläger vom 22.
Oktober 2003 und der umfassenden internen Rechtsprüfung um die zutreffende Auslegung des Begriffs der Vorschrift
bemüht ist.