Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.09.2010

LSG Nsb: anspruchsdauer, arbeitsmarkt, niedersachsen, entstehung, rahmenfrist, arbeitslosenversicherung, anpassung, abfindung, eigentumsschutz, rücknahme

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 23.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 4 AL 217/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AL 45/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 08. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten sich über die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) des Klägers ab 01. Juli 2006.
Der am 03. Januar 1946 geborene Kläger war von 1973 bis zum 30. Juni 2006 in der Arbeitslosenversicherung
pflichtversichert. Mit Bescheid vom 01. Juni 2006 bewilligte ihm die Beklagte ab 01. Juli 2006 bis zum 30. Dezember
2007 (540 Kalendertage) Alg in Höhe von 70,34 EUR täglich. Mit einer Reduzierung der Anspruchsdauer nach alter
Rechtslage von 960 auf jetzt 540 Tage war der Kläger nicht einverstanden. Sein Widerspruch wurde durch
Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 zurückgewiesen. Die am 19. Juli 2006 erhobene Klage blieb beim
Sozialgericht (SG) Oldenburg erfolglos (Urteil vom 08. Februar 2007, zugestellt am 21. Februar 2007). Gegen dieses
Urteil hat der Kläger am 21. März 2007 Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die ab 01. Januar
2004 verkürzte Anspruchsdauer des Alg gegen das in Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Anwartschaftsrecht
verstoße. Auch das angemessene Verhältnis zwischen Beiträgen und Leistungen werde nicht eingehalten.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 08. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
01. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 01. Juli 2006 für eine Dauer von 960 Tagen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Kunden-Nr.: C.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil er die Berufung
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu
angehört worden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die
angegriffenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg über den 30.
Dezember 2007 hinaus.
Die Anspruchsdauer des beim Kläger am 01. Juli 2006 entstandenen Stammrechts auf Alg richtet sich nach § 127
Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeits-förderung - (SGB III) in der Fassung des Gesetzes zu Reformen am
Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 3002), in Kraft ab 01.01.2004. Berechnungskriterien sind die Dauer der
Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist sowie das Lebensalter, das der
Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die nähere
Anspruchsdauer ergibt sich dann aus der Tabelle in § 127 Abs. 2 SGB III. Der Kläger hatte bei Entstehung des
Anspruchs das 55. Lebensjahr vollendet und war in der erweiterten Rahmenfrist mindestens 36 Monate
versicherungspflichtig tätig. Daraus ergibt sich eine maximale Anspruchsdauer von 18 Monaten beziehungsweise
gemäß § 134 SGB III von 540 Tagen. Eine für den Kläger günstigere Lösung ist rechtlich nicht vorgesehen.
Durch die Staffelung nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Lebensalter des
Arbeitslosen bezweckt der Gesetzgeber die Stärkung der sozialen Sicherungsfunktion der Arbeitslosenversicherung
für ältere Arbeitnehmer, die im Regelfall der Gruppe der Beitragszahler langfristig angehört haben, und deren
Arbeitslosigkeit altersabhängig im allgemeinen überdurchschnittlich lange dauert (BT-Drucks. 11/198 S. 6). Daraus
kann jedoch kein Versicherter ein unabänderliches Recht herleiten, einen Anspruch auf Alg in einer bestimmten Höhe
beanspruchen zu können. Insbesondere ist eine Äquivalenz zwischen Beitrags- und Versicherungsleistungen
verfassungsrechtlich nicht erforderlich (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - SozR 4100 § 112 Nr. 10). Die
Änderungen durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ab 01.01.2004 sind nämlich vor dem Hintergrund erfolgt,
dass die frühere längere Anspruchsdauer für ältere Arbeitnehmer negative Anreize auf dem Arbeitsmarkt ausgelöst
und zu der zunehmenden Frühverrentung beigetragen hat (BT-Drucks. 15/1204 S. 10). Der verfassungsrechtliche
Eigentumsschutz hinderte den Gesetzgeber nicht, eine Anpassung der Anspruchsdauer von Alg an veränderte
Bedingungen des Arbeitsmarktes vorzunehmen (Bundessozialgericht - BSG - vom 14.09.2010 - B 7 AL 23/09 R -
Terminsbericht Nr. 50/10).
Der Kläger kann aus Übergangsregelungen keine günstigere Position erwerben. § 434l Abs. 1 SGB III ist in seinem
Falle nicht einschlägig. Danach ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin für Personen
anzuwenden, deren Anspruch auf Alg bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. Bis zu diesem Stichtag hat sich der
Kläger jedoch nicht arbeitslos gemeldet und Alg beantragt, obwohl sein eigentliches Arbeitsverhältnis bereits zum 30.
Juni 2005 gegen eine Abfindung von 127.304 EUR aufgelöst war. Ebenso wenig kommt dem Kläger die
Übergangsregelung des § 434r Abs. 1 SGB III zugute. Im Zusammenhang mit der teilweisen Rücknahme der
sogenannten "Agenda 2010" ab 01.01.2008 mit partieller Erhöhung der Anspruchsdauer will § 434r Abs. 1 SGB III
gewährleisten, dass die Neuverlängerung des Anspruchs auf Alg bei 50- beziehungsweise 58jährigen auch auf
Arbeitnehmer Anwendung findet, deren Anspruch bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 2008 noch nicht
erschöpft war. Im Fall des Klägers war aber sein Anspruch auf Alg am 31. Dezember 2007 bereits erschöpft, sodass
eine Verlängerung der ursprünglichen Anspruchsdauer ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.