Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 15 SB 84/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 205/00
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 25. Oktober 2000 wird abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang
abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten noch darüber, welcher schwerbe-hindertenrechtliche Grad der
Behinderung bei dem Berufungsbeklagten festzu-stellen ist.
Der 1941 geborene Berufungsbeklagte erlitt am 14. November 1966 einen Ar-beitsunfall, bei dem er sich beide Augen
verätzte. Wegen der Unfallfolgen sprach ihm die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie mit Bescheid vom
12. Januar 1967 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. zu. Unter zusätzlicher
Berücksichtigung eines psychovegetativen Syn-droms mit funktionellen Organbeschwerden und Verspannungen
stellte das Ver-sorgungsamt (VA) Verden den bei ihm vorliegenden Grad der Behinderung nach dem
Schwerbehindertengesetz zunächst mit Bescheid vom 10. Januar 1983 auf 30 und sodann mit Bescheid vom 4.
Dezember 1984 auf 45 fest.
Mit seinem am 3. August 1998 gestellten Verschlimmerungsantrag begehrte der Berufungsbeklagte unter Hinweis auf
eine Verschlechterung der Sehschärfe auf seinem gesunden rechten Auge sowie eine Griffbeeinträchtigung beider
Hände die Erhöhung des festgestellten Behinderungsgrades sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G”, "RF” und
"B”.
Das VA zog Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. C. vom 1. September 1998 sowie des
Augenarztes Dr. D. vom 25. August 1998 bei und stellte den GdB mit Bescheid vom 5. Januar 1999 wegen der
Funktionsbeein-trächtigungen im Bereich der Augen (interner Teil-GdB 30) und des psychovege-tativen Syndroms
(interner Teil-GdB 30) mit nunmehr 50 neu fest. Die Zuerken-nung von Merkzeichen lehnte es hingegen ab. Den
hiergegen am 15. Januar 1999 erhobenen Widerspruch wies das Landesversorgungsamt mit Wider-spruchsbescheid
vom 1. April 1999 insgesamt zurück. Am 27. April 1999 ist Klage erhoben worden, der das angerufene Sozialgericht
(SG) nach Einholung weiterer Befundberichte des Augenarztes Dr. D. vom 10. Juli 1999 sowie des Facharztes für
Allgemeinmedizin Dr. C. vom 21. Juli 1999 unter Abweisung der Klage im Üb-rigen hinsichtlich der Höhe des
festzustellenden Gesamt-GdB stattgegeben hat. Es hat den Berufungskläger dazu verurteilt, den beim
Berufungsbeklagten vorlie-genden GdB mit 70 festzustellen und insoweit zur Begründung ausgeführt, aus dem
Befundbericht des Dr. D. ergebe sich, dass bei dem Berufungsbeklagten nicht lediglich eine Erblindung des linken
Auges, sondern auch Gesichtsfeldaus-fälle auf dem rechten Auge durch ein dort vorhandenes Netzhautloch
festzustel-len seien. Hieraus sei zu schließen, dass die beim Berufungsbeklagten vorliegen-den Behinderungen mit
einem Gesamt-GdB von 70 zu bewerten seien.
Mit seiner hiergegen am 13. Dezember 2000 eingelegten Berufung macht der Berufungskläger geltend, das SG habe
in seinem Urteil nicht dargelegt, wie hoch der für die Funktionseinschränkungen im Bereich der Augen zu
veranschlagende Einzel-GdB einzuschätzen sei, sondern lediglich unter Hinweis auf die Ge-sichtsausfälle auf einen
Gesamt-GdB von 70 geschlossen. Schon deshalb sei die GdB-Bewertung nicht nachvollziehbar oder nachprüfbar. Im
Übrigen beschreibe keiner der zu den Akten gelangten augenärztlichen Befundberichte beim Beru-fungsbeklagten
einen Gesichtsfeldausfall. Entsprechende Messungen seien of-fenbar nicht für erforderlich gehalten worden. Zwar
habe der Berufungsbeklagte einen "schwarzen Punkt” beschrieben. Diese Erscheinung bedeute aber keine
Gesichtsfeldeinengung.
Der Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 25. Oktober 2000 abzuändern und die Klage voll umfänglich abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass sein behandelnder Augenarzt Dr. D. bei ihm neben der bekannten Erblindung des linken
Auges als Folge der Verätzungen rechtsseitig ein Netzhautloch mit Selbstheilungsnarbe festgestellt habe.
Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung Befundberichte der Augenärzte Dr. E. vom 26. April 2001 und Dr. D. vom
16. Mai 2001 eingeholt, aus denen sich Hin-weise auf eine beim Berufungsbeklagten festgestellte
Gesichtsfeldeinschränkung nicht ergeben haben. Ergänzend hat Dr. D. in seinem Befundbericht vom 16. Mai 2001 auf
eine zuletzt rechtsseitig eingetretene Linsentrübung mit Verschlechte-rung der zentralen Tagessehschärfe auf 60 v.H.
hingewiesen. Der zur weiteren Abklärung einer weiteren Gesichtsfeldeinschränkung angeordneten Beweisauf-nahme
hat sich der Berufungsbeklagte unter Hinweis darauf verweigert, dass er um sein Augenlicht fürchte. Wegen weiterer
Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Schwerbehindertenakten des Berufungsklägers verwiesen, die beigezogen wor-den sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung des Berufungsklä-gers ist begründet. Das SG hat ihn zu
Unrecht verurteilt, bei dem Berufungsbe-klagten einen schwerbehindertenrechtlichen Grad der Behinderung von 70
fest-zustellen.
Nach § 3 Abs 1 und 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw § 69 Abs 1 Satz 3 SGB IX sind für den Grad der
Behinderung – GdB – die Auswirkungen nicht nur vorübergehender Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend, die auf
re-gelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zuständen beruhen. Die Hö-he des GdB richtet sich daher von
Gesetzes wegen nicht nach Anzahl und Schwere der etwa vorhandenen Erkrankungen, sondern ausschließlich nach
dem Ausmaß regelwidriger, ggf krankheitsbedingt entstandener Funktionseinbußen. Ihre Bewertung ist nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anhand der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit und nach
dem Schwerbe-hindertengesetz (zuletzt von 1996) – AHP 96 – zu vollziehen, die insoweit aus Gründen der
Gleichbehandlung auch für die Rechtsprechung rechtlich verbindlich sind, obwohl ihnen keine Rechtsnormqualität
zukommt (vgl ua BSG, Urteil vom 23. Juni 1993, Az.: 9/9a RVs 1/91; BSG, Urteil vom 11. Oktober 1994, Az.: 9 RVs
1/93 und zuletzt für die seit Inkrafttreten des SGB IX bestehende Rechtslage BSG, Urteil vom 7. November 2001 –
Az.: B 9 SB 1/01 R).
Für eine Erhöhung des beim Berufungsbeklagten zuletzt mit 50 festgestellten Ge-samt-GdB ist nach diesen
Grundsätzen kein Raum. Insbesondere vermag der Senat nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass beim Berufungsbeklagten im Bereich seiner Augen Funktions-einschränkungen
vorliegen, die zu einem Teil-GdB für dieses Funktionssystem von mehr als 30, zuletzt möglicherweise 40 führen.
Soweit das SG in seinem an-gefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang auf rechtsseitige Gesichtsfeldaus-fälle
hingewiesen hat, ergibt sich für deren Vorliegen kein hinreichender Anhalt. Der behandelnde Augenarzt Dr. D. hat sich
sowohl im Verlauf des Verwaltungs-verfahrens (Befundbericht vom 1. September 1998) als auch im Verlauf des erst-
instanzlichen Klageverfahrens (Befundbericht vom 10. Juli 1999) zu den von ihm beim Berufungsbeklagten
getroffenen, augenärztlichen Feststellungen geäußert. Zwar hat er hierbei hinsichtlich des linken Auges keinen Zweifel
daran offenge-lassen, dass dieses beim Berufungsbeklagten erblindet sei; hinsichtlich des rechten Auges hat jedoch
Dr. D. mit einem Wert von 1,0 einen vollständig erhal-tenen Visus mitgeteilt und lediglich ergänzend auf ein fragliches
Netzhautloch mit Selbstheilungsnarbe hingewiesen, ohne daraus die weitergehende Diagnose ei-ner funktionellen
Gesichtsfeldeinschränkung abzuleiten. Im Berufungsverfahren hat der Senat der Frage, ob bei dem
Berufungsbeklagten ein rechtsseitiger Ge-sichtsfeldausfall vorliegt, zunächst dadurch nachzugehen versucht, dass er
weite-re augenärztliche Befundberichte des Dr. D. sowie des Dr. E. eingeholt hat. Ob-wohl beide Ärzte eigens nach
der etwaigen Durchführung von Gesichtsfeldmes-sungen befragt worden sind, haben weder der Befundbericht des Dr.
E. vom 26. April 2001 noch derjenige des Dr. D. vom 16. Mai 2001 – über erneute Hin-weise auf ein fragliches
Netzhautloch bzw Netzhautnarben hinaus – diesbezügli-che Hinweise enthalten. Das Vorliegen einer
Gesichtsfeldeinschränkung hat sich hiernach im Verfahrensverlauf nicht erweisen lassen, nachdem sich der Beru-
fungsbeklagte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung geweigert hat, die zuletzt be-absichtigte augenärztliche
Begutachtung zu dulden. Funktionseinbußen im Be-reich der Augen hat der Senat hiernach beim Berufungsbeklagten
lediglich inso-weit objektivieren können, als das linke Auge des Berufungsbeklagten erblindet und der zunächst mit
einer Sehschärfe von 1,0 noch uneingeschränkte Visus des rechten Auges nach dem Befundbericht des Dr. D. vom
26. April 2001 zuletzt auf 60 % abgesunken ist. Für eine solche Funktionseinschränkung sehen die AHP 96 in ihrer
Ziffer 26.4 bei einem linksseitigen Visus von 0 und einem rechtsseitigen Visus von 1,0 einen Teil-GdB von 30 und in
der Kombination eines linksseitigen Visus von 0 mit einer rechtsseitigen Sehschärfe von 0,6 einen Teil-GdB von 40
vor.
Hinzu tritt für das beim Berufungsbeklagten festgestellte psychosomatische Syn-drom ein zusätzlicher Teil-GdB von
30, für dessen Änderung sich im Verlauf des Verfahrens keine Hinweise ergeben haben. Dem Gesamtgrad der
Behinderung trägt hiernach der vom Berufungskläger veranschlagte Gesamt-GdB von 50 wei-terhin hinreichend
Rechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Ein Grund, gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.