Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.11.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 33 U 20/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 110/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. Februar 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Entschädigungsleistungen. Streitig ist, ob seine Beschwerden im rechten Kniegelenk Folge des
Arbeitsunfalls vom 11. März 1996 sind.
Der im Dezember 1947 geborene Kläger ist gelernter Maurer und seit Jahren als Vertreter für Baustoffe beschäftigt.
Am 11. März 1996 trat er beim Entladen seines PKW-Anhängers auf einen Stein und knickte mit dem rechten Knie
um. Es traten sofort so starke Beschwerden auf, dass der Kläger das Bein nicht mehr ohne Gehhilfe belasten konnte.
Der am selben Tag aufgesuchte Dr C. diagnosti-zierte eine Distorsion des rechten Kniegelenkes bei Vorschaden und
äußerte den Verdacht auf eine ältere Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Die Röntgenaufnah-men zeigten
geringgradige arthrotische Aufwulstungen an der medialen Ober-schenkelrolle und Tibiakopf sowie eine Ausziehung
des vorderen Kreuzband-höckers, aber keine Fraktur. Bei der Arthroskopie vom 12. März 1996 bestätigte sich der
Verdacht eines älteren Abrisses des vorderen Kreuzbandes. Es bestand ein Knorpelverschleiß am Schienbeinkopf.
Ein abgeschertes Knorpelfragment wurde entfernt (Operationsbericht vom 12. März 1996, Durchgangsarztbericht vom
13. März 1996). Die Histologie ergab eine mittelgradige Chondropathie Grad II, der Knorpel wies mittelgradige
degenerative Veränderungen auf (histolo-gischer Bericht vom 18. März 1996, Entlassungsbericht des Krankenhauses
D. vom 28. März 1996). In einem Bericht vom 8. Mai 1996 führte Dr C. aus, dass es durch die Distorsion vom 11.
März 1996 bei anamnestisch vorher stabilem Knie zu einer frischen Knorpelschädigung an der inneren
Kniegelenksrolle gekommen sei. Diese wie auch eine deutliche Instabilität des rechten Kniegelenks seien als
unfallbedingt anzusehen. Da jedoch die Vorschädigung erheblich zu den Unfall-folgen beigetragen habe, sei die
unfallbedingte Behandlung auf den 3. Mai 1996 begrenzt worden.
Am 14. August 1996 suchte der Kläger Prof Dr E. vom Uniklinikum F. auf (Durchgangsarztbericht vom 21. Januar
1996). Die Kernspin-untersuchung zeigte einen wenige Millimeter messenden Knorpeldefekt an der medialen
Femurcon-dyle mit benachbartem Knochenmarksödem und eine alte Kreuzbandruptur ohne darstellbaren
Meniskusschaden (Bericht vom 22. August 1996). Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stand eine seit
einem halben Jahr bestehende Instabilität des Kniegelenks (Bericht des Prof Dr. G. vom 9. September 1996).
Während einer stationären Behandlung erfolgte am 10. September 1996 eine erneute Arthroskopie. Es fand sich der
vorbeschriebene vordere Kreuzbandscha-den sowie ein ausgeprägter älterer Knorpelschaden auf der gesamten
medialen Femurcondyle mit einem kleinen Frischeschaden im Bereich des mittleren Anteils. Die ursprünglich
hinsichtlich des frischen Knorpelschadens geplante Knorpeltransplantation war wegen des Ausmaßes des älteren
Knorpelschadens nicht mehr möglich. Es wurde eine vordere Kreuzbandplastik unter Verwendung autologer
Kniescheibensehne durchgeführt (Operationsbericht vom 10. September 1996). Die Histologie zeigte ein
Kreuzbandgewebe mit morpholo-gischen Substraten eines früher abgelaufenen Traumas (Bericht vom 11. September
1996). Nach Prof Dr G. handelt es sich bei dem Kläger um eine chronische vordere Kreuzbandinsuffizienz mit
begleitendem ausgeprägtem medi-alen Knorpelschaden, welcher ursächlich nicht alleine auf den Unfall vom 11. März
1996 zurückzuführen sei (Berichte vom 12. September 1996; vom 26. September 1996, vom 11. November 1996). Die
noch am 4. April 1997 be-stehenden Beschwerden wurden auf die femurale Gonarthrose bei Z. n. Kreuz-bandplastik
zurückgeführt (Bericht vom 4. April 1997).
Am 12. November 1996 teilte der Kläger der TKK mit, dass seine Beschwerden auf einen Arbeitsunfall vom 6. Juni
1984 zurückzuführen seien. Er sei damals beim Aufstellen eines Mörtelsilos ausgerutscht und mit dem Knie rechts
gegen ein Kantholz gestoßen. Dabei habe er sich eine Innenmeniskuspathie und eine Innen-banddehnung des rechten
Kniegelenkes zugezogen (Angaben vom 12. Novem-ber 1996). Er legte einen Arztbrief des Orthopäden Dr H. vom 23.
November 1984 vor, der einen Zustand nach Innenbandläsion und Lockerung unter Kreuzbandbeteiligung rechts
medial diagnostiziert hatte. Die Beklagte zog die Unterlagen über diesen Unfall bei. Der zwei Tage nach diesem
Ereignis auf-gesuchte Durchgangsarzt hatte eine Innenbanddehnung des rechten Kniegelenks bei bekanntem
Innenmeniskusschaden diagnostiziert. Die Röntgenaufnahmen ergaben keine frischen Knochenverletzungen (Bericht
des Dr I. vom 15. Juni 1984). In dem Ergänzungsbericht für Knieverletzungen hatte Dr I. als Vorscha-den eine
rezidivierende Meniskuseinklemmung mitgeteilt. Wegen eines hinteren Längsrisses und hinterhornzungenförmiger
Ablösung des rechten Innenmeniskus wurde am 16. Januar 1984 eine Arthroskopie mit Teilmeniscectomie durchge-
führt (Bericht des Krankenhauses für Sportverletzte J. vom 4. April 1985 sowie Op-Bericht). Nach dem Gutachten der
Dres K. vom 2. Juli 1985 stehen der Ver-lust des Innenmeniskushinterhornes rechts, die leichte Instabilität des
Kapsel-bandapparates nach vorn und zur Seite, die leichte Kapselschwellung und die Neigung zur
Femuropatellararthrose bei lateralisierter Kniescheibe nicht im Zu-sammenhang mit dem Unfall vom 6. Juni 1984.
Die Beklagte zog die Vorerkrankungsverzeichnisse der TKK vom 9. April 1996, 25. Juli 1997 sowie vom 6. August
1997 bei und holte eine Stellungnahme des Prof Dr L. vom 9. Juli 1997 ein. Dieser sah die nachgewiesenen
Veränderungen im rechten Kniegelenk eher als Spätfolgen eines Sportschadens nach langjähri-gem Fußballspiel (seit
1959 bis Mitte der 80er Jahre), empfahl aber dennoch die Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen. Danach holte
die Beklagte das Gutachten der Chirurgen Prof Dr M. vom 20. September 1997 ein. Hier gab der Kläger außerdem
einen Umknickvorgang des rechten Kniegelenkes beim priva-ten Fußballspiel aus dem Jahre 1986 mit anschließender
1-wöchiger statio-närer Behandlung und 4-wöchiger Arbeitsunfähigkeit an. Seiner Auffassung nach habe er sich den
Kreuzbandriss am ehesten bei diesem Unfall zugezogen (S. 8 des Gutachtens). Danach sei er allerdings bis zum 11.
März 1996 fast vollständig beschwerdefrei gewesen. Die Gutachter führten aus, dass sich der Kläger am 11. März
1996 am ehesten eine leichte Distorsion des rechten Kniegelenks zuge-zogen habe. Der Unfallhergang sei zwar
geeignet gewesen, einen leichten Knor-pelschaden herbeizuführen, die histologische Untersuchung aber habe keine
An-zeichen für eine frische Knorpelfraktur sondern lediglich eine mittelgradige Chondropathie Grad II ergeben. Selbst
wenn dieser Knorpelschaden teilweise durch den Unfall vom 11. März 1996 hervorgerufen sein sollte - wofür die akute
Beschwerdesymptomatik spreche - sei die bereits im Unfallzeitpunkt bestehende degenerative Vorschädigung die
weitaus wesentlichere Teilursache. Lediglich der Zeitraum der stationären Behandlung bis zum 15. März 1996 sei als
unfallbedingt anzusehen, nicht dagegen die anschließenden Behandlungsmaßnahmen. Eine unfallbedingte Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei nach dem 16. März 1996 nicht verblieben.
Mit Bescheid vom 9. Januar 1998 bewilligte die Beklagte Leistungen lediglich bis zur Entlassung aus der stationären
Behandlung vom 11. März bis 15. März 1996. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe
lediglich bis zum 15. März 1996 bestanden. Die danach bestehenden Beschwerden seien auf die degenerative
Vorschädigung des Kniegelenkes zurückzuführen.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger auch die Berücksichtigung der Fol-gen des Unfalls vom 6. Juni 1984
geltend. Die Beklagte holte ein Gutachten nach Aktenlage der Orthopäden N. vom 6. Oktober 1998 ein. Diese führten
den Verlust des vorderen Kreuzbandes (Einsatz einer Kreuzbandplastik am 11. September 1996) weder auf das
Ereignis vom 11. März 1996 noch auf das vom 6. Juni 1984 zurück. Bei letzterem Unfall habe der Kläger lediglich
eine Innenbandzerrung er-litten, eine Strukturverletzung sei mangels Einblutung in das Kniegelenk nicht erwiesen. Die
6 Monate später erfolgte Arthroskopie habe ein intaktes vorderes Kreuzband sowie einen degenerativen
Innenmeniskushinterhornschaden erge-ben. Da das Kreuzband bei der Untersuchung am 12. März 1996 völlig fehlte,
könne es auch nicht am 11. März 1996 gerissen sein. Diese Kreuzbandschädi-gung müsse demnach zwischen 1985
und 1996 aufgetreten sein. Sie trete häufig beim Fußballsport auf und werde mangels geringer
Beschwerdesymptomatik häufig übersehen. Der Unfall vom 11. März 1996 habe lediglich zu einer leichten Distorsion
geführt. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Wider-spruchsbescheid vom 21. Januar 1999 als
unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Februar 1999 Klage erhoben. Er trug vor, er habe seit dem Unfall vom 6. Juni 1984
immer wiederkehrende Schmerzen im rechten Kniegelenk gehabt. Dr C. habe am 12. März einen blutigen Erguss und
eine frische Knorpelkontusion mit Absprengung eines Knorpelfragmentes festge-stellt. Hierbei handele es sich um
Unfallfolgen. Das Sozialgericht (SG) hat das Gutachten des Chirurgen Dr O. vom 27. November 2000 eingeholt.
Danach hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2001 die Klage abge-wiesen und sich hierbei im
Wesentlichen auf die Gutachten und Stellungnahmen des Prof Dr L., Prof P. und Q. gestützt. Soweit Dr O. eine
Knorpelkontusion in der Belastungszone der inneren Oberschenkelrolle als Folge des Unfalls vom 11. März 1996
ansehe, handele es sich hierbei nur um das Aufzeigen einer blo-ßen Möglichkeit, die für den Kausalzusammenhang
und die hinreichende Wahr-scheinlichkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausreichend sei. Nach
den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Gutachter R. und Dr S. sei im Durchgangsarztbericht vom
März 1996 keine Ergussbildung, eine freie Beweglichkeit, Angabe von Schmerzen bei Beugung und Überstre-ckung
und damit kein traumatischer Befund beschrieben. Im Arthroskopiebericht werde ein blutig tingierter Erguss
beschrieben: Hierbei handele es sich nicht um einen Bluterguss, sondern um Blutspuren, die durch die Vornahme der
Arthroskopie selbst - bei der Einführung des Instruments - bei vorbestehendem leichten serösen Erguss üblicherweise
auftreten.
Gegen den ihm am 5. März 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. März 2001 Berufung eingelegt.
Er weist auf die Berichte des Dr C., der einen frischen Knorpelschaden sowie einen älteren Kreuzbandabriss
diagnosti-ziert hat. Er könne der Auffassung, dass der Unfall aus dem Jahre 1984 lediglich zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens am Meniskus einzustufen sei, nicht folgen. Nach den von ihm
vorgelegten Gutachten des Dr T., Universitätsklinikum F., vom 22. März 1998 (erstattet für die private
Unfallversicherung) habe der Unfall vom 11. März 1996 zu einer richtungswei-senden Verschlimmerung eines
erheblichen Vorschadens geführt. Dieser Vor-schaden könne nur aus dem Unfall vom 6. Juni 1984 resultieren,
deshalb sei bei der Beurteilung auch dieser Unfall mit zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 20. Februar 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
9. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1999 ab-zuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom 11. März 1996 über den 15.
März 1996 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 20. Februar 2001 zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das Gutachten des Dr T. vom 28. März 1998 bestätigt.
Der Senat hat eine Auskunft des Krankenhauses D. vom 9. August 2002 und dessen Unterlagen über die Behandlung
eines privaten Fußballunfalls des Klä-gers vom 12. Oktober 1985 beigezogen.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsak-ten der Beklagten, die beigezogene
Schwerbehindertenakte des Versorgungs-amtes U. wie auch die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der
Be-ratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Hildes-heim hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Be-klagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat wegen der Folgen des
Unfalls vom 11. März 1996 seit dem 16. März 1996 keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetz-
lichen Unfallversicherung.
Der Unfall vom 11. März 1996 hat lediglich zu einer leichten Distorsion (Zerrung) des rechten Kniegelenkes geführt,
die binnen kurzer Zeit folgenlos ausheilt ist (Gutachten des Prof Dr M., der N.) und keine MdE in
rentenberechtigendem Gra-de hinterlässt.
Dagegen lässt sich nicht feststellen, dass dieser Unfall zu einer strukturellen Schädigung des rechten Kniegelenkes
geführt hat (Gutachten des N. S. 12 ff), die eine Erklärung für die fortbestehenden Beschwerden des Klägers sind.
Demge-genüber ist belegt, dass bei dem Kläger eine erhebliche Vorschädigung des Kniegelenkes besteht, die weder
Folge des Unfalls vom 11. März 1996 noch des Unfalls vom 6. Juni 1984 ist. Es lässt sich auch nicht feststellen,
dass der Unfall vom 11. März 1996 eine richtungsweisende Verschlimmerung der Folgen des Unfalls vom 6. Juni
1984 verursacht hat.
Weder bei der Erstuntersuchung noch bei den zahlreichen späteren Untersu-chungen sind Gesundheitsstörungen
festgestellt worden, die Folgen des Unfalls vom 11. März 1996 sind. Die vordere Kreuzbandruptur und die weiteren, im
Rahmen der Arthroskopie vom 12. März 1996 erhobenen Befunde lassen sich nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf diesen Unfall zurückführen. Für den Kausalzusammenhang zwischen einer
Gesundheitsstörung und dem Unfall-ereignis ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Diese setzt voraus,
dass nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht
und ernste Zweifel hinsichtlich einer ande-ren Verursachung ausscheiden. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände
müssen die auf eine unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwiegen, dass hierauf die
Entscheidung gestützt werden kann (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl
1998, S. 117). Nicht ausreichend ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs. Ebenso wenig reicht für die
Annahme des Kausalzusammenhangs das bloße zeitnahe Auftreten von Gesundheitsstörungen nach einem Unfall
aus.
Die Ruptur des vorderen Kreuzbandes, die zu der operativen Kreuzbandplastik geführt hat, ist nach Einschätzung aller
Gutachter und behandelnden Ärzte nicht bei der Verdrehbewegung des Klägers vom 11. März 1996 aufgetreten,
sondern zu einem früheren Zeitpunkt.
Weiterhin lässt sich nicht feststellen, dass der Unfall vom 11. März 1996 zu einem frischen Knorpelschaden mit
einem abgescherten Knorpelfragment geführt hat. Dabei ist bereits nicht im Wege des Vollbeweises erwiesen, dass
bei dem Kläger ein solcher frischer Knorpelschaden besteht. Zwar haben Dr V. im Arthroskopie-bericht vom 12. März
1996 und später auch Prof Dr G. einen derartigen Knor-pelschaden beschrieben. Erhebliche Zweifel am tatsächlichen
Vorliegen ergeben sich aber aufgrund des Histologiebefundes vom 18. März 1996 und den Aus-führungen der
Gutachter Prof Dr M. und N. sowie Prof. W ... Die histologische Un-tersuchung des operativ entfernten
Knorpelfragmentes zeigte keine Spuren einer frischen Knorpelfraktur (Gutachten Prof Dr M. S. 16; Gutachten X. S.
13), son-dern mittelgradige degenerative Veränderungen im Sinne einer Chondropathie Grad II, die nicht auf das nur 1
Tag zuvor erfolgte Verdrehtrauma zurückgeführt werden können (Gutachten N. S. 13). Die Einschätzung dieser
Gutachter steht im Einklang mit der Tatsache, dass Dr C. bei der Arthroskopie vom 12. März 1996 keine Einblutung
im Kniegelenk beschrieben hat, die aber bei einer traumatischen Absprengung des Knorpels zu erwarten gewesen
wäre (Gutachten N. S. 13). Der davon abweichenden Einschätzung des Dr O. vermochte sich der Senat ange-sichts
der Ausführungen der Gutachter N. nicht anzuschließen. Aber auch wenn dieser nur wenige Millimeter umfassende,
als "frisch” bezeich-nete Knorpelschaden tatsächlich durch den Unfall vom 11. März 1996 entstanden sein sollte,
ergäbe sich hierdurch kein für den Kläger günstiges Ergebnis. Denn dieser Knorpelschaden ist im Vergleich zu den
sonstigen, unfallunabhängigen erheblichen Knorpelveränderungen so gering, dass ihm nicht die Bedeutung einer
wesentlichen Teilursache am jetzigen Beschwerdebild zukommt (Gutachten Prof Dr M., Gutachten Dr O.).
Weitere Anzeichen für eine strukturelle Verletzung des rechten Kniegelenks des Klägers durch das Verdrehtrauma
vom 11. März 1996 finden sich nicht. Dr C. hat bei der Erstuntersuchung lediglich Schmerzen bei der Beugung und
Überstre-ckung angegeben, ansonsten bestand eine freie Beweglichkeit und insbesondere keine Ergussbildung,
worauf die Gutachter Y. und Prof. Dr. L. hingewiesen haben (S. 12 des Gutachtens). Der bei der Arthroskopie vom 12.
März 1996 beschriebe-ne minimale blutig tingierte Erguss stellt keinen - auf eine traumatische Schädi-gung
hinweisenden - Bluterguss dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen serösen Erguss, der lediglich Spuren von
Blut enthält. Die Gutachter N. haben unter Hinweis auf die medizinische Erfahrung nachvollziehbar darauf hingewie-
sen, dass das Auftreten dieser Blutspuren durch das Einstechen des Instrumen-tes bei der Arthroskopie selbst
ausgelöst worden sein dürfte.
Auch das im Kernspin-Bericht vom 16. August 1996 beschriebene Knorpelödem ist kein Beleg für eine
Knorpelschädigung durch den Unfall vom 11. März 1996. Ein solcher Befund findet sich grundsätzlich nach einem
operativen Eingriff am Knorpel, der mit der Arthroskopie vom 12. März 1996 erfolgt ist. Dagegen lässt sich nicht
feststellen, dass dieses Ödem auf das Ereignis vom 11. März 1996 zurückzuführen ist.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht das Gutachten des Dr T. vom 22. März 1998. Auch dieser Gutachter
hat die Kreuzbandruptur weder auf den Unfall vom 11. März 1996 noch auf den vom 6. Juni 1984 zurückgeführt,
sondern deren zeitliche Entstehung als nicht bestimmbar bezeichnet (S. 2 und 12 des Gutachtens). Seiner
Einschätzung, dass der Unfall vom 11. März 1996 zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des erheblichen
Vorschadens (80 %) ge-führt habe, vermochte der Senat angesichts der Tatsache, dass eine strukturelle Schädigung
des Kniegelenks durch das Ereignis vom 11. März 1996 nicht im Wege des Vollbeweises nachgewiesen ist, nicht zu
folgen.
Auch wenn der Unfall vom 6. Juni 1984 und dessen Folgen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, wird vorsorglich
darauf hingewiesen, dass sich ebenfalls nicht feststellen lässt, dass sich der Kläger diesen Kreuzbandriss am 6. Juni
1984 zugezogen hat. Hiergegen spricht vor allem der Arthroskopiebericht vom 16. Januar 1985, in dem ein intaktes
Kreuzband beschrieben wird. Auch Dr I. hat bei der Erstuntersuchung am 8. Juni 1984 lediglich eine
Innenbanddehnung di-agnostiziert und in dem Gutachten vom 4. Juli 1985 nach Auswertung des
Arthroskopieberichtes eine Verletzung des Kreuzbandes ausgeschlossen. Auch in den im Berufungsverfahren
beigezogenen älteren Unterlagen über die Be-handlung des Kniesturzes des Klägers während eines privaten
Fußballspieles vom 12. Oktober 1985 finden sich keine Hinweise auf eine Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenks
oder einen Anhalt für eine Bandläsion. Infolgedessen ist die Einschätzung der Gutachter N., dass diese - oft
unbemerkt und häufig bei Fuß-ballspielern auftretende - Kreuzbandruptur zwischen 1985 und dem 11. März 1996 und
damit unabhängig von dem hier zu beurteilenden Unfallereignis aufge-treten sein muss, schlüssig und
nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs 2 SGG).