Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.06.2003

LSG Nsb: ärztliche behandlung, psychische störung, psychiatrie, neurologie, diagnose, niedersachsen, wahrscheinlichkeit, bevölkerung, phobie, arbeitsunfall

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 56/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 256/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist, ob eine psychische Gesundheitsstörung Folge eines
Arbeitsunfalls ist.
Der 1946 geborene Kläger arbeitete seit Mitte der 70er Jahre bei einer Spedition, die sich auf die Erledigung von
Zwangsräumungen spezialisiert hatte. Am 17. Mai 1991 wurde der Kläger beauftragt, eine zwangsweise
Wohnungsöffnung vorzu-nehmen, da die Wohnungstür von dem Schuldner nicht freiwillig geöffnet wurde. Als der
Kläger die Wohnung betreten wollte, wurde auf ihn geschossen. Dabei erlitt er eine Schussverletzung in der linken
Flanke (Steckschuss), die operativ versorgt wurde. Am 29. Mai 1991 wurde der Kläger mit reizlosen Wundverhältnis-
sen aus der stationären Behandlung entlassen (Krankenbericht vom 7. Juni 1991). Wegen Narbenbeschwerden suchte
er im Juni 1991 Frau Dr. C. auf. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie teilte im Arztbrief vom 4. Juli 1991 mit, dass
der Reizzustand unter Schonung abklinge. Eine Komplikation in Flankenmusku-latur und Abdomen sei
computertomographisch ausgeschlossen worden. Weitere Maßnahmen hielt Frau Dr. C. nicht für erforderlich. Wegen
Narbenbeschwerden stellte sich der Kläger wieder im Juli und Oktober 1991 bei Durchgangsärzten vor
(Nachschauberichte vom 30. Juli und 29. Oktober 1991). Am 4. November 1991 nahm er seine Arbeit wieder auf
(Mitteilungen des Unternehmers vom 4. November 1991 und des H-Arztes vom 17. November 1991). Im Jahr 1992 er-
hielt die Beklagte H-Arzt-Berichte des Dr. D., in denen er über Narbenbeschwer-den des Klägers berichtete, die dieser
bei den Untersuchungen am 22. Januar, 21. Mai und 13. Oktober 1992 angegeben hatte. Im November 1994 teilte Dr.
D. mit, bei dem Kläger träten im Rahmen seiner Arbeit häufig Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe auf.
Deshalb begab sich der Kläger im Dezember 1994 in die Unfallambulanz der Berufsgenossenschaftlichen
Unfallbehandlungsstellen E ... Dr. F. sah keine Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie und riet zur An-
wendung einer Salbe (Durchgangsarztbericht vom 2. Dezember 1994).
Im November 1996 meldete der Landkreis G. einen Erstattungsanspruch an: Der Kläger erhalte seit dem 11. Oktober
1996 Hilfe zum Lebensunterhalt und in be-sonderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes. Die Beklagte bestätigte den Eingang dieses Schreibens und wies darauf hin, dass der
Kläger eine Verletztenrente nicht beantragt habe. Es sei auch nicht beabsich-tigt, eine Begutachtung durchzuführen.
Das Heilverfahren sei abgeschlossen. Nach medizinischer Einschätzung liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) in rentenberechtigendem Grad nicht vor. Im Februar 1997 beantragte der Kläger die "sofortige Zahlung einer
Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrente” aufgrund "diverser Arbeitsunfälle in den vergangenen Jahren,
insbesondere der Schussverletzung am 17. Mai 1991”. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie H. teilte der Beklagten
mit, den Kläger seit Oktober 1996 zu behandeln. Es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge der
Schussverletzung (Be-fundbericht vom 8. Juli 1997). Unter der Diagnose eines "posttraumatischen Be-
lastungssyndroms mit Angstneurose und Depressionen” befand sich der Kläger vom 11. März bis 22. April 1997 in der
I. (ärztlicher Entlassungsbericht vom 24. April 1997). Der Kläger gab der Beklagten 12 Arbeitsunfälle an, die er in den
Jahren 1981 bis 1994 weit überwiegend durch körperliche Auseinandersetzungen im Rahmen von Zwangsräumungen
erlitten hatte (Schreiben vom 12. September 1997). Die Beklagte zog medizinische Unterlagen zu diesen Unfällen und
die Unfallanzeigen des Unternehmers bei. Anschließend ließ sie den Kläger im Zent-ralkrankenhaus J. untersuchen.
Dr. K. schloss im chirurgischen Gutachten vom 12. Mai 1998 aus, dass die Er-werbsfähigkeit des Klägers infolge von
Arbeitsunfällen auf chirurgischem Gebiet gemindert sei. Des Weiteren holte die Beklagte das psychiatrische
Gutachten des Prof. Dr. L. vom 5. November 1998 mit dem Gutachten der Dipl.-Psych. M. vom 21. September 1998
ein. Der Kläger berichtete, nach Ausheilung der Schussver-letzung weitergearbeitet zu haben, als sei nichts gewesen.
Allmählich seien Ängste aufgetreten, die dazu geführt hätten, dass er im Jahr 1994 selbst gekün-digt habe. Er habe
dann zeitweise für Konkursverwaltungen gearbeitet. 1996 ha-be er einen "Totalzusammenbruch” erlitten. Prof. Dr. L.
gelangte zu dem Ergeb-nis, aus der Lebensgeschichte des Klägers und aus der psychologischen Testung ergäben
sich deutliche Hinweise, dass bei dem Kläger schon vor dem Unfall eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren
Zügen vorgelegen habe. Diese sei aber kompensiert gewesen. Erst der Unfall habe zu den jetzt bestehenden vielfäl-
tigen Beschwerden geführt. Diese seien wesentlich Ausdruck einer posttraumati-schen Belastungsstörung, die zu
einer mittlerweile verfestigten depressiven und ängstlich-vermeidenden Akzentuierung geführt habe. Die MdE sei mit
50 vom Hundert (vH) zu bewerten.
Der die Beklagte beratende Facharzt für Nervenheilkunde Dr. Dr. N. vermochte dieser Wertung nicht zu folgen. Er
wies in seiner beratungsärztlichen Stellung-nahme vom 22. Dezember 1998 darauf hin, dass bereits das Auftreten
psychi-scher Störungen über 5 Jahre nach dem Arbeitsunfall gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Des
Weiteren sei auffällig, dass ein psychisches Lei-den als Unfallfolge erst im Zuge eines offen geäußerten
Rentenbegehrens gel-tend gemacht worden sei, so dass bewusstseinsnahe Entschädigungstendenzen eine
wesentliche Rolle zu spielen schienen. Deshalb empfahl Dr. Dr. N. ein er-gänzendes Gutachten. Damit beauftragte die
Beklagte Dr. O ...
Dr. O. vermochte im nervenärztlichen Gutachten vom 30. Juni 1999 die Diag-nose einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht zu teilen und wies darauf hin, dass es sich bei ihr um ein genau definiertes Krankheitsbild
handele, das festgestellt werden könne, wenn bestimmte Kriterien erfüllt seien. Zwar handele es sich bei der
Schussverletzung um ein gravierendes Ereignis und es würden von dem Kläger für die Zeit nach diesem Ereignis
Symptome – phobisches Ver-meidungsverhalten, Nacherinnerungen und Alpträume – genannt, die diese Diag-nose
stützen würden. Allerdings seien die genannten Symptome trotz zahlreicher Arztkontakte nicht dokumentiert. Das
Krankheitsbild, das 1996 entstanden sei, habe mit einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts zu tun. Vielmehr
be-stehe eine generalisierte Angststörung mit Zügen einer Agoraphobie (Platzangst) und sozialen Phobie. Dieses
Krankheitsbild stelle eine allgemein menschliche Reaktionsweise auf verschiedene Konflikte dar und sei nicht an
schwere Le-bensereignisse gebunden, sondern trete davon unabhängig vor allem bei dispo-nierten Persönlichkeiten
auf. Bei einer Angststörung handele es sich um eines der häufigsten psychiatrischen Krankheitsbilder in der
Bevölkerung. Eine Bezie-hung zu dem Arbeitsunfall im Jahr 1991 bestehe nicht. Zum einen sei nicht plau-sibel, dass
es vor 1996 nicht dokumentiert sei. Denn die Symptomatik wäre den vom Kläger aufgesuchten Ärzten auch ohne
aktives Zutun des Klägers aufgefal-len. In keiner Weise plausibel sei zum anderen, dass der Kläger bei späteren
Zwangsräumungen in tätliche Auseinandersetzungen gezogen worden sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde,
dass der Kläger bei einer am 11. März 1993 dokumentierten tätlichen Auseinandersetzung seine Ängste habe
überwinden und Arbeitskollegen zu Hilfe eilen können, hätte er bei einer bereits bestehenden Angststörung die
Versorgung durch den Durchgangsarzt nicht ohne Angst und emotionalen Aufruhr durchstehen können. Das wäre mit
Sicherheit aufgefallen. Schließlich sprächen auch der Verlauf der Erkrankung und das Verhalten des Klägers in der
Untersuchungssituation gegen einen Zusammenhang mit dem Ar-beitsunfall.
Die Beklagte folgte Dr. P. Ausführungen und lehnte mit Bescheid vom 13. September 1999 die Zahlung von
Verletztenrente ab. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8. März 2000).
Dagegen richtet sich die noch im selben Monat vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhobene Klage, mit der der Kläger
die Stellungnahme des Neurologen H. vom 25. Juli 2000 vorgelegt hat. Das SG hat medizinische Unterlagen aus dem
Rechtsstreit des Klägers gegen das Land Niedersachsen beigezogen und Dr. Q. beauftragt, der im neurologisch-
psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2001 der Wertung des Dr. O. zugestimmt hat. Anschließend ist auf Antrag
des Klägers Prof. Dr. R. gehört worden, der im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 7. September 2001
aufgrund der anamnestischen Angaben des Bruders des Klä-gers das Vorliegen von Brückensymptomen
angenommen und eine posttraumati-sche Belastungsstörung diagnostiziert hat. Dagegen hat die Beklagte die Stel-
lungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 31. Oktober 2001 vorgelegt. In der mündlichen
Verhandlung vom 12. März 2002 hat der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. T. seine Stellungnahme vom 3.
März 2002 vorgelegt. Das SG hat die Klage durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Gegen das ihm am 6. Mai 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 28. Mai 2002 eingelegten
Berufung. Er bezieht sich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. und beantragt,
1. das Urteil des SG Stade vom 12. März 2002 und den Bescheid der Be-klagten vom 13. September 1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 8. März 2000 aufzuheben,
2. eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Arbeitsunfalls vom 17. Mai 1991 festzustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindes-tens 50 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stade vom 12. März 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vor-gelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Ak-teninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die – hinsichtlich des Fest-stellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) – zuläs-sige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§ 56 Sozialge-setzbuch VII). Denn die psychische
Gesundheitsstörung, die seine Erwerbsfähig-keit mindert, ist nicht mit der im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung (UV) erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die Schussverletzung am 17. Mai 1991 wesentlich
(mit)verursacht.
Der erkennende Senat stützt seine Wertung in erster Linie auf das nervenärztli-che Gutachten des Dr. O., das er – als
Urkundenbeweis (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 415 ff. Zivilprozessordnung) – zu würdigen hat (BSG, Urteil vom
8. Dezember 1988 – 2/9b RU 66/87). Danach leidet der Kläger unter einer gene-ralisierten Angststörung, die mit einer
Agoraphobie (Platzangst) und einer sozia-len Phobie einhergeht. Die weitergehende Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausfüh-rungen des auf Antrag des Klägers
gehörten Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht als nachgewiesen anzusehen. Während für die Beurteilung des
Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Versicherungsfall der Beweismaßstab der (hinreichenden)
Wahrscheinlichkeit genügt, muss die Gesundheitsstörung als solche voll, d.h. mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 8
SGB VII Anm. 10). Dieses trifft für die posttraumatische Belastungsstörung jedoch nicht zu. Gegen diese Diagnose
sprechen das Fehlen einer hier erforderlichen Brückensympto-matik und die generalisierte Angststörung, da sie nicht
zu den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörungen gehört.
Der Senat vermag sich von der erforderlichen Brückensymptomatik allein auf-grund der anamnestischen Angaben des
Klägers und seines Bruders gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. R. nicht zu überzeugen. Danach sei in den
Mo-naten nach der Verletzung eine Wesens- und Persönlichkeitsveränderung einge-treten, die an dem Verhalten des
Klägers im "alltäglichen Leben mit Zurückgezo-genheit, Menschenscheu, Resignation und Apathie offenbar” geworden
sei. Ab Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im November 1991 sei "ein für alle sichtbarer Knick in der Belastbarkeit
und beruflichen Leistungsfähigkeit eingetreten” (S. 39 f. des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7.
September 2001). Diese Wertung ist nicht plausibel. Denn sie lässt sich nicht damit vereinbaren, dass die Ärzte, die
der Kläger in den Jahren 1992 bis 1995 aufgesucht hat, eine solche Veränderung in der Persönlichkeit des Klägers
nicht bemerkten. Dr. O. hat – für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar – herausgestellt, dass eine Angststö-rung
den Ärzten nicht unbemerkt geblieben wäre (S. 35 des nervenärztlichen Gutachtens vom 30. Juni 1999), zumal diese
mit dem Kläger ausführliche Bera-tungsgespräche führten (H-Arzt-Berichte und Abrechnungen des Dr. U., vgl. auch
den Durchgangsarztbericht des Dr. F. vom 2. Dezember 1994) und die Wesens- und Persönlichkeitsveränderung "im
alltäglichen Leben offenbar” gewesen sein soll. Schließlich ist nicht verständlich, dass der Sachverständige Prof. Dr.
R. die anamnestischen Angaben der geschiedenen Ehefrau des Klägers über den Ein-tritt der psychischen
Veränderung im Jahr 1996 (nervenärztliches Gutachten des Dr. O. vom 30. Juni 1999, S. 22) abtut (S. 38 des
neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. Septem-ber 2001). Denn den Kläger verbindet mit ihr eine
freundschaftliche Beziehung (S. 22 des nervenärztlichen Gutachtens vom 30. Juni 1999) und die psychischen
Probleme sollen im häuslichen Umfeld doch "sehr auffällig” gewesen sein (anamnestische Angaben des Bruders V.,
S. 23 des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. September 2001). - Des Weite-ren hat Dr. O. darauf
hingewiesen, dass die generalisierte Angststörung nicht zu den Symptomen einer posttraumatischen
Belastungsstörung gehört. Vielmehr handelt es sich um eines der häufigsten psychiatrischen Krankheitsbilder in der
Bevölkerung. Es kommt vor allem bei disponierten Persönlichkeiten – eine solche liegt beim Kläger vor (vgl. die
Ausführungen des Prof. Dr. L. und der Dipl.-Psych. M., S. 14 des psychiatrischen Gutachtens vom 5. November 1998
und S. 8 des psychologischen Gutachtens vom 21. September 1998) - unabhängig von schwe-ren Lebensereignissen
vor. Ein wesentlicher Zusammenhang mit dem Arbeits-unfall vom 17. Mai 1991 ist nicht wahrscheinlich.
Gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Schussverletzung spricht schon die späte Entwicklung der
Angststörung im Jahr 1996. Überzeugend hat Dr. O. dargelegt, dass das Verhalten des Klägers während einer
Zwangsräumung am 11. März 1993 mit einer Angststörung nicht zu vereinbaren ist. Selbst wenn man davon
ausginge, dass der Kläger seine Ängste überwinden konnte, als Kol-legen bedroht wurden, ist nicht plausibel, dass die
Angststörung in der späteren durchgangsärztlichen Versorgung unbemerkt blieb. Somit fehlt ein medizinischer
Anknüpfungsbefund für einen Zusammenhang. Des Weiteren sprechen der zu-nehmende Verlauf der Erkrankung und
das – von Dr. O. mitgeteilte – Verhalten des Klägers in der Untersuchungssituation gegen ihn: "Wäre der zu
Begutach-tende nämlich wirklich durch das Ereignis der Schussverletzung derart maßgeb-lich seelisch beeindruckt
worden, dass daraus in der Folge die psychogene Stö-rung entstand, so wäre es ganz unverständlich, warum er
hierüber heute so ver-gleichsweise gleichmütig und eine sachliche Beobachterposition behaltend spre-chen konnte,
wogegen er an ganz anderen Stellen des Interviews in ganz erhebli-che Aufregung und emotionale Aufwallung geriet”
(S. 37 des nervenärztlichen Gutachten vom 30. Juni 1999).
Die entgegenstehenden Wertungen des Prof. Dr. L. und des Prof. Dr. R. vermö-gen demgegenüber nicht zu
überzeugen: Prof. Dr. L. hat die – nicht näher be-gründete – Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von
dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie H. und aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 24. April 1997
übernommen, ohne sie im Einzelnen kritisch zu prüfen. Prof. Dr. R. hat sich mit der Argumentation des Dr. O. im
Einzelnen nicht auseinandergesetzt, sondern einen Zusammenhang mit der unkritischen Übernahme der anamnesti-
schen Angaben des Klägers und des Bruders über eine Brückensymptomatik be-gründet. Das genügt den
Beweisanforderungen in der gesetzlichen UV nicht.
Schließlich belegen – entgegen der Auffassung der Berufung – die Vorstellungen des Klägers in den Jahren bis 1996
wegen Narbenbeschwerden keine psychi-sche Auffälligkeit schon in dieser Zeit. Insbesondere kann nicht von einer
psycho-somatischen Störung ausgegangen werden. Denn Dr. K. hat betont, dass es sich bei diesen Beschwerden um
"charakteristische” handelt (S. 10 des chirurgischen Gutachtens vom 12. Mai 1998), d. h. dass diese nach einer
Operation, wie sie beim Kläger erfolgte, auftreten können und somit plausibel eine organische Ursa-che haben. Auf
den weiteren Vortrag des Klägers, er habe ab dem Jahr 1994 wegen einer fehlenden Krankenversicherung auf
ärztliche Behandlung verzichtet, kommt es nicht an, da schon entscheidend die fehlenden ärztlichen Hinweise auf
eine psychische Störung in den Jahren 1992 und 1993 sind. Im Übrigen ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Denn
der Kläger stellte sich Ende des Jahres 1994 bei Dr. F. vor und Zeiten keiner Behandlung hat Dr. D. nur für die
Zeiträume vom 18. Mai 1993 bis 23. Juni 1994 und vom 12. November 1996 bis 12. Juni 1997 mitgeteilt
(Befundbericht vom 19. Januar 2000).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.