Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.12.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.12.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 95/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 468/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. November 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist höhere Verletztenrente.
Der 1941 geborene Kläger fuhr am 10. März 1998 auf dem Weg zur Arbeit bei Glatteis mit seinem Pkw in einen
Graben. Dabei zog er sich neben einer Distorsi-on (Verstauchung) der Halswirbelsäule (HWS) eine Mehrfachfraktur
des rechten Oberarmes zu. Gestützt auf das chirurgische Gutachten des Dr. C. und des Dr. D. vom 27. Mai 1999
bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. Juni 1999 Rente als vorläufige Entschädigung ab 1. Juli
1998 in Höhe von 30 vom Hundert (vH) der Vollrente; als Unfallfolgen erkannte sie an:
Deutliche Bewegungseinschränkung und Belastungsbeschwerden im rechten Schultergelenk,
Muskelverschmächtigung im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarmes, Minderung der groben Kraft
des rechten Armes, arthrotische Veränderungen und Kapselbandverknöche-rungen im rechten Schultergelenk nach
operativ versorgtem Oberarm-stückbruch rechts und nachfolgender Teilentfernung des eingebrachten
Osteosynthesematerials.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger eine Innenohrschwerhörigkeit und einen Tinnitus (Ohrgeräusch) als
weitere Unfallfolgen geltend und trug vor, beim Auslösen des Airbags habe es einen Knall mit einer Lautstärke von
132 dB gege-ben. Die Beklagte zog daraufhin ärztliche Unterlagen bei und veranlasste das hals-nasen-ohrenärztliche
Gutachten des Prof. Dr. E. vom 21. Februar 2000. Darin heißt es zusammenfassend, dass keine Körperschäden auf
hals-nasen-ohrenärztlichem Fachgebiet nachweisbar seien, die mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. März
1998 zurückzuführen seien. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni
2000 zurück.
Dagegen richtet sich die am 6. Juli 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobene Klage.
Nach Anhörung des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2000 anstelle der Rente als
vorläufige Entschädigung in Höhe von 30 vH der Vollrente ab 1. Dezember 2000 Rente auf unbestimmte Zeit in Höhe
von 20 vH der Vollrente. Als Folgen des Versicherungsfalls erkannte sie an:
Schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, Mus-kelminderung im Bereich des rechten
Oberarmes, Minderung der groben Kraft des rechten Armes, arthrotische Veränderungen im rechten Schulter-gelenk
nach operativ versorgtem Oberarmstückbruch rechts und nachfol-gender Teilentfernung des eingebrachten
Osteosynthesematerials.
Das SG hat die Klage nach Beiziehung des Befundberichts des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. F. mit weiteren
medizinischen Unterlagen und nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 12. November 2001
abgewiesen.
Gegen den ihm am 16. November 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2001
(Montag) Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Hörstörung durch das Platzen des Airbags
verursacht worden sei und beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 12. November 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten
vom 24. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2000 sowie den Be-scheid vom 23.
November 2000 zu ändern,
2. festzustellen, dass eine Hörschädigung mit Tinnitus weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 10. März 1998 ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Verletztenrente zu zahlen,
hilfsweise, ein hals-nasen-ohrenärztliches Gutachten des Dr. G. gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 12. November 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vor-gelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren
Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die - hinsichtlich des Feststel-lungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) - zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die Folgen des Arbeitsunfalls, den der Kläger am 10.
März 1998 erlitt, in den Rentenbescheiden vollständig erfasst. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf
Zahlung höherer Verletzten-rente.
Aufgrund der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen, deren Er-gebnisse auch im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Bundes-sozialgericht - BSG - , Urteil vom 8. Dezember 1988 - Az: 2/9b RU
66/87 - m.N.), steht fest, dass die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Schwerhörigkeit und
Tinnitus) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Aus dem Gutachten des Prof. Dr. E. ergibt sich, dass sich aus dem für die Er-mittlung des Hörverlustes in erster Linie
maßgebenden Sprachaudiogramm ledig-lich ein geringgradiger, noch der Normalhörigkeit entsprechender und keine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bedingender Innenohrschaden ableiten lässt und insbesondere, dass dieser
geringfügige Hörverlust nicht mit der erfor-derlichen Wahrscheinlichkeit auf dem Unfall vom 10. März 1998 beruht.
Denn der Kläger äußerte bereits vor diesem Unfall gegenüber Dr. H. - erstmalig am 18. September 1997 - eine
"Hörstörung” bzw. "Hörschwäche”. Bei dieser Sach-lage erscheint ein ursächlicher Zusammenhang der geringfügigen
Gehörstörung mit dem Unfall als nicht wahrscheinlich. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Tinnitus. Denn er
Kläger klagte über "Tinnitus-Beschwerden” ebenfalls bereits am 18. September 1997 gegenüber Dr. H ... Auch aus
dem Bericht des Dr. F. vom 15. März 1999 ergibt sich, dass der Kläger schon "seit 2 Jahren” - also ebenfalls vor dem
Unfall - über ein Ohrgeräusch geklagt hatte. "Rein theoretisch” denkbar ist allerdings, wie Prof. Dr. E. ausgeführt hat,
dass das Ohrgeräusch durch den Unfall verstärkt (verschlimmert) worden ist, wovon im Übrigen die vorgenannten
Ärzte Dr. H. und Dr. F. ausgegangen sind. Diese Erwägung reicht aber - gemes-sen am Beweismaßstab der
Wahrscheinlichkeit - nicht aus, um eine solche Ver-schlechterung zu beweisen. Gegen eine Verschlechterung des
Tinnitus spricht auch, dass dieser, wie Prof. Dr. E. ermittelt hat, zu keiner messbaren MdE auf hals-nasen-
ohrenärztlichem Gebiet führt, so dass eine Verschlimmerung ange-sichts des nicht schwerwiegenden Tinnitus kaum
vorstellbar und damit unwahr-scheinlich ist. Unabhängig davon liegt es nahe - auch darauf weist Prof. Dr. E. hin - ,
dass eine Verschlimmerung des Tinnitus eher auf das schwere Schädel-Hirn-Trauma zurückgeführt werden könnte,
das der Kläger infolge der gegen ihn ge-richteten Gewalttat Jugendlicher am 22. April 1999 davontrug.
Bei dieser Sachlage führt der Hinweis der Berufung auf eine "rapide Verschlech-terung” des Hörvermögens in der
zweiten Hälfte des Jahres 2002 schon wegen des zeitlichen Abstandes von über vier Jahren nach dem Unfall zu
keiner für den Kläger günstigeren Beurteilung. Schließlich ist nicht entscheidend, dass bei Laut-stärken über 130 dB
"sehr wohl Schädigungen am Hörnerven und andere Schä-digungen wie Tinnitus entstehen können” (Mitteilung des Dr.
G. vom 15. Oktober 2002). Von Bedeutung ist vielmehr, dass jedenfalls fast zwei Jahre nach dem Unfall noch keine
wesentliche Innenohrschädigung vorgelegen hat und die von Prof. Dr. E. im Einzelnen genannten und oben erwähnten
Gründe gegen den Zu-sammenhang eines geringgradigen Innenohrschadens mit Tinnitus und dem Ar-beitsunfall vom
10. März 1998 sprechen.
Dem Hilfsantrag ist der Senat nicht nachgegangen, weil er die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und aus
grober Nachlässigkeit nicht früher vorge-bracht worden ist (§ 109 Abs. 2 SGG). Zwar ist der Antrag schon im
Schriftsatz vom 21. August 2002 enthalten. Jedoch wurden weder der angeforderte Kosten-vorschuss gezahlt noch
die vom Senat erbetene Klarstellung (Verfügungen vom 29. August und 30. September 2002) abgegeben, obwohl die
dazu gesetzte Frist (30. September 2002) wegen Urlaubs des Klägers (Schriftsatz vom 11. Septem-ber 2002) bis zum
18. November 2002 verlängert worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.