Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.02.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 20.02.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 8 AL 1008/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AL 466/99
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 2. September 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Entscheidung der Beklagten, mit der diese eine Umlageschuld gemäß § 186a Arbeitsförderungsgesetz
(AFG) für die Zeit von April 1995 bis Januar 1997 in Höhe von 24.211,47 DM festgestellt hat. Vorab ist zu
entscheiden, ob rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde.
Bis zum 31. Dezember 1996 war in der J. in K. eine Firma "L. GbR” Betriebsnummer: 296 062 18. tätig. Anlässlich
einer Betriebsprüfung am 12. März 1996 wurde in Gegenwart des Klägers M. als einer der Gesellschafter der GbR
deren Umlageverpflichtung gemäß § 186a AFG festgestellt und der Kläger ua auf seine Verpflichtung zur Entrichtung
der Winterbau-Umlage hingewiesen.
Ab dem 1. Januar 1997 war unter der gleichen Anschrift und der gleichen Telefonnummer mit, ausweislich der
beigezogenen Kurzarbeitergeld-Unterlagen, überwiegend den gleichen Beschäftigten anstelle der Firma "L. GbR” die
Firma "M. – Baugeschäft –” tätig. Die Schreiben der Firma M. aus dem Januar 1997 an die Beklagte erfolgten
weiterhin unter dem Fax-Kopf "L.”.
Für die Monate April 1995 bis Februar 1996 war bei der Betriebsprüfung am 12. März 1996 für die Firma N. GbR der
Vordruck WB 6a (Ermittlung der für die Umlageberechnung maßgebenden lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte)
ausgefüllt und von dem Kläger unterschrieben worden. Am 13. März 1997 ging bei der Beklagten ein entsprechender
Vordruck für die Monate März 1996 bis Januar 1997 ein, unterschrieben vom Kläger für die Firma M. – Baustoffe–
Transporte–Erdbau -.
Mit Schreiben vom 30. April 1997 teilte die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes der Beklagten mit, dass die
Firma M. – Baugeschäft – dort per 1. April 1995 erfasst und zur Beitragsabführung herangezogen wurde. Ergänzend
heißt es in dem Schreiben, dass bis zum 31. Dezember 1995 die GbR L. bestanden habe.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1997, gerichtet an die Firma M. – Baugeschäft – teilte die Beklagte dem Kläger unter dem
Betreff "Wintergeld-Umlage gemäß § 186a AFG-" ua Folgendes mit:
"das Arbeitsamt O. hat anläßlich der Betriebsprüfung am 12.03.96 festgestellt, daß sowohl von Ihrer Vorgängerfirma
"L. GbR” ab 04/95 als auch von der Einzelfirma ab 01.01.96 überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne des § 75 Abs.
1 Nr. 2 AFG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 20 und Nr. 35 der Baubetriebe-Verordnung (BB-VO) verrichtet werden. Da
gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, lagen die Voraussetzungen für die Erhebung der Umlage ab 04/95 bzw.
01/96 gemäß § 186a AFG vor. Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung der Bruttolohnsummen sowie der Zahlung
der Umlagebeträge sind Sie nicht nachgekommen. Anläßlich der Betriebsprüfung wurden Sie auf diese Verpflichtung
hingewiesen. Darüber hinaus sind Sie auch verpflichtet, bei Eröffnung eines Betriebes sich über Ihre Pflichten als
Arbeitgeber zu informieren (ähnlich wie im Steuerrecht).
Für den Zeitraum vom 04/95 bis 01/97 ergibt sich aufgrund der vom Arbeitsamt O. ermittelten Bruttolohnsummen eine
Umlageschuld in Höhe von 24.211,47 DM. Hierbei ist es unerheblich, daß bis zum 31.12.95 eine GbR und ab 01.01.96
eine Einzelfirma bestand, denn in beiden Fällen haften Sie persönlich für die Umlageschuld."
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover, einzureichen, und zwar binnen
eines Monats, nachdem der Bescheid Ihnen bekanntgegeben worden ist."
Mit Fax vom 4. August 1997 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und legte unter
Angabe des Aktenzeichens und des Betreffs gegen den Bescheid vom 20. Juni 1997 Widerspruch ein, weil seines
Erachtens eine Umlagepflicht nicht bestehe. Der Widerspruch wurde von der Beklagten am 20. November 1997 als
unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt worden sei. Ein Hindernis für die
fristgerechte Einlegung des Widerspruchs sei nicht erkennbar, die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand lägen deshalb nicht vor.
Gegen den am 24. November 1997 zugestellten Widerspruchsbescheid ist durch den Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 23. Dezember 1997 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben worden. Die Rechtsmittelbelehrung
sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es könne nicht angehen, dass gegen Herrn M. Ansprüche gegen eine Firma L. GbR
geltend gemacht werden. Aus dem Widerspruchsbescheid sei die Wiedereinsetzung abzuleiten gewesen.
Mit Urteil vom 2. September 1999, zugestellt am 17. November 1999, hat das SG Hannover die Klage abgewiesen.
Von einer Bekanntgabe des Bescheides vom 20. Juni 1997 sei spätestens am 23. Juni 1997 auszugehen. Der
Widerspruch sei jedoch erst am 4. August 1997, und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist, eingelegt worden, der
Bescheid sei gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz – SGG – für die Beteiligten in der Sache bindend geworden. Da sich
aus dem Vorbringen des Klägers kein Anhalt dafür ergeben habe, dass er unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt
ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Widerspruchsfrist einzuhalten, sei auch keine Wiedereinsetzung zu
gewähren.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 16. Dezember 1999 eingelegten Berufung. Seines Erachtens seien
Wiedereinsetzungsgründe bereits dann gegeben, wenn der Adressat nicht korrekt bezeichnet werde.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 2. September 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 1997
und den Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Während des Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens sind diverse Leistungsbescheide über die Winterbau-
Umlage für die Zeit ab Februar 1997 ergangen, die sämtlich geschätzt wurden, weil die erforderlichen
Monatsmeldungen nicht erfolgt waren. Mit Schreiben vom 13. April 2000 hat die Beklagte den Kläger schließlich zur
Zahlung von insgesamt 92.778,16 DM aufgefordert; in diesem Betrag ist die hier streitige Umlageschuld von
24.211,47 DM enthalten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, hierbei handele es sich um einen Änderungsbescheid,
der gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG – Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens geworden sei.
Außer den Gerichtsakten lagen zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten, die Umlageverpflichtung und das
Kurzarbeitergeld-Verfahren der Firma L. GbR bzw der Firma M. betreffend, vor. Sie waren Gegenstand des
Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), jedoch nicht
begründet. Die Entscheidung der Beklagten, den Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen, ist nicht
zu beanstanden.
Zu entscheiden ist über eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 1997 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. November 1997 (§§ 54 Abs 1 Satz 1, 95 SGG). Zwar ist in Fällen, in denen der
Widerspruch nur aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, eine isolierte Anfechtung des
Widerspruchsbescheides denkbar (vgl hierzu: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 95 Rdnr 3b), im vorliegenden Fall
begehrt der Kläger jedoch im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis ausdrücklich die Aufhebung der materiellen
Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 20. Juni 1997.
Die Anfechtungsklage war zulässig. Der Kläger hat durch Erhebung seiner Klage die Verletzung eigener Rechte und
damit die erforderliche Beschwer iS von § 54 Abs 1 Satz 2 SGG behauptet. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Klage
durch die Firma M. – Baugeschäft - oder die Privatperson M. erhoben worden ist. Gemäß § 17 Handelsgesetzbuch
(HGB) kann der Kaufmann in den seine Geschäfte betreffenden Angelegenheiten unter seiner Firma klagen oder
verklagt werden, muss dies aber nicht. Prozess- und Urteilswirkungen treffen ohnehin den klagenden bzw beklagten
Inhaber, nicht das Handelsgeschäft "an sich” (vgl Baumbach-Hopt, Handelsgesetzbuch, 30. Auflage, § 17 Rdnr 45
mwN).
Die Versäumung der Widerspruchsfrist (siehe hierzu unten) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, die
rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs ist keine Prozessvoraussetzung (so auch Bundessozialgericht - BSG -,
BSGE 49, 85; vgl zum Meinungsstand: BSG, Urteil vom 30. September 1996 – 10 RKG 20/95 -, info also 1998, 43).
Die Klage war unbegründet, wie das SG zutreffend entschieden hat. Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 20. Juni 1997 als verfristet angesehen und den Widerspruch deshalb als unzulässig
verworfen. Der Bescheid vom 20. Juni 1997 ist für die Beteiligten in der Sache bindend geworden (§ 77 SGG) mit der
Folge, dass in diesem Verfahren keine Sachprüfung mehr vorgenommen werden kann.
Ein Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden
ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs 1
SGG). Der Bescheid vom 20. Juni 1997 ist am gleichen Tag vom Arbeitsamt O. an die Firma M. – Baugeschäft –
abgesandt worden und gilt gemäß § 37 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) als am 23. Juni 1997
zugegangen. Der Briefkopf ermöglichte eine eindeutige Zuordnung. Durch den Kläger ist auch nicht behauptet worden,
dass er den Bescheid nicht erhalten habe. Ausgehend vom Tag der Bekanntgabe am 23. Juni 1997 endete die
Widerspruchsfrist am 23. Juli 1997, so dass der am 4. August 1997 erhobene Widerspruch verfristet war.
Der Kläger ist durch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 20. Juni 1997 über den möglichen Rechtsbehelf,
die Verwaltungsstelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich
belehrt worden. Ein Fall des § 66 Abs 2 SGG (Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr) liegt deshalb nicht vor.
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Widerspruchsfrist zu gewähren.
Dies ist gemäß der auch für das Widerspruchsverfahren geltenden Vorschrift des § 67 Abs 1 SGG dann möglich,
wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Tatsachen zur
Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG). Aus dem
gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er überhaupt an der Einhaltung der
Widerspruchsfrist gehindert gewesen sein könnte. Behauptet wird insoweit lediglich, der Adressat des Bescheides
vom 20. Juni 1997 sei nicht korrekt. Selbst wenn dies zuträfe (wofür im Hinblick auf die Firmierung des Klägers in
Schreiben an die Beklagte keine Anhaltspunkte vorliegen), hätte dies den Kläger nicht an der Einhaltung der
Widerspruchsfrist hindern können. Bezeichnenderweise ist auch im Widerspruchsverfahren selber dies nicht
bemängelt worden. Die Behauptung des Klägers, er sei nicht umlagepflichtig und es könnten gegen ihn keine
Ansprüche gegen die Firma L. GbR geltend gemacht werden, betrifft die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides und hat keinerlei Auswirkungen auf die Möglichkeit, rechtzeitig Widerspruch einzureichen.
Im vorliegenden Fall ist auch § 89 SGG nicht einschlägig; nach dieser Vorschrift kann die Feststellung der Nichtigkeit
eines Verwaltungsaktes ohne Einhaltung einer Frist begehrt werden. Der Bescheid vom 20. Juni 1997 leidet an
keinem besonders schwerwiegenden Fehler iS von § 40 Abs 1 SGB X, insbesondere ist er nicht an eine
nichtexistente Person gerichtet, da unter der Anschrift P. in K. das Baugeschäft des Klägers auch nach dessen
eigenen Angaben firmierte.
Die im Laufe des Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens ergangenen weiteren Leistungsbescheide über die
Winterbau-Umlage für die Zeit ab Februar 1997 sind nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Mit
diesen Bescheiden, gemäß deren Rechtsbehelfsbelehrungen Widerspruch hätte eingelegt werden können, wurde der
angefochtene Bescheid weder abgeändert noch ersetzt. Die Leistungsbescheide betreffen andere Zeiträume und
beruhen zudem (anders als der Bescheid vom 20. Juni 1997) auf geschätzten Lohnsummen. Auch unter
Berücksichtigung der zumindest teilweise weitergehenden Auslegung des § 96 SGG durch das BSG kommt hier eine
Einbeziehung nicht in Betracht (vgl auch BSG, Urteil vom 20. März 1996, NZS 97, 40; grundsätzlich zu einer
restriktiveren Anwendung des § 96 SGG: LSG Niedersachsen, NZS 97, 47).
Die Leistungsbescheide können auch nicht kraft Klageänderung (§ 99 SGG) einbezogen werden. Dies scheitert bereits
daran, dass die Bescheide vom Kläger nicht gesondert angefochten worden sind.
Das Schreiben der Beklagten vom 13. April 2000 ist ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Hier ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt. Selbst wenn die in diesem Schreiben
enthaltene Vollstreckungsankündigung Verwaltungsaktqualität hätte, ändert diese nicht den Bescheid vom 20. Juni
1997. Eine Einbeziehung kraft Klageänderung scheitert auch hier an der fehlenden Anfechtung durch den Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor. Der Senat weicht insbesondere nicht von der
Rechtsprechung des BSG zur Einbeziehung neuer Bescheide ab, sondern folgt der vom BSG mit Urteil vom 20. März
1996 (a.a.O.) vertretenen Auffassung.