Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.01.2003

LSG Nsb: berufungskläger, unfallversicherung, see, kapitän, arbeitsunfall, krankenkasse, niedersachsen, verfügung, belastung, behandlung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 46/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 425/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Nachweis eines Unfallereignisses im Sinne des gesetzlichen
Unfallversicherungsrechts sowie um mögliche Ansprüche des Be-rufungsklägers aus diesem Unfallereignis.
Der 1943 geborene Berufungskläger ist Kapitän.
Nach seinen Angaben in dem Verfahren L 4 KR 147/98, das zur Zeit ruht, hatte er sich bereits im Jahre 1979
anläßlich einer Fahrt mit der MS Odin eine Verletzung des rechten Knies zugezogen.
In den Jahren 1993 und 1994 war der Berufungskläger auf einem ausgeflaggten Schiff beschäftigt gewesen. Am 4.
Dezember 1993 hatte er sich anläßlich seiner dortigen Beschäftigung ein Drehtrauma des rechten Knies zugezogen
(Durch-gangsarztbericht des Chirurgen Dr. C. vom 8. Dezember 1993). Infolgedessen war er vom 19. Januar bis zum
16. Februar 1994 im Stadtkrankenhaus Cuxha-ven behandelt worden. Anläßlich dieses stationären Aufenthaltes war
bei dem Berufungskläger eine Arthroskopie des rechten Knies durchgeführt worden. Hier-bei hatte Dr. C. ua
diagnostiziert, das vordere Kreuzband habe gefehlt und beide Menisken hätten alte Einrisse aufgewiesen (Bericht vom
16. Februar 1994). In der Folge war der Berufungskläger bei dem Orthopäden Dr. D. wegen einer verblie-benen
Knieinstabilität in Behandlung gewesen und deswegen auch vom medizi-nischen Dienst der Krankenkassen (MDKN)
begutachtet worden (Chirurg und So-zialmediziner Dr. E. unter dem 23. September 1994). Dr. D. hatte zunächst die
Vermutung geäußert, der Berufungskläger sei nicht mehr seediensttauglich. Mit Schreiben vom 23. September 1994
an den MDKN hatte er aber berichtet, das Knie habe sich aufgrund der Behandlung wieder stabilisiert, der
Berufungskläger werde wieder Seefahrtstauglichkeit erlangen.
Der Berufungskläger war sodann vom 1. Juli 1995 bis zum 30. September 1995 als erster nautischer Offizier auf dem
MS "Jan Cux” beschäftigt. Insoweit ist im nachhinein arbeitsgerichtlich geklärt worden, daß der Berufungskläger
während dieser Zeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Mit einem "Unfallbericht” überschriebenen Schreiben vom 28. März 1997, wel-ches am 21. April 1997 bei der
Bezirksverwaltung Bremerhaven der Berufungs-beklagten einging, wandte sich der Berufungskläger an die
Berufungsbeklagte und wies auf einen Vorfall am 25. September 1995 hin. Dieses Schreiben, wel-ches den Absender
des Berufungsklägers trägt, war von dem damaligen Kapitän der "Jan Cux”, Herrn F., unterzeichnet worden. In dem
"Unfallbericht” heißt es im wesentlichen, der Berufungskläger habe sich bei einem Überholen des Schiffs das rechte
Knie verdreht.
Die Berufungsbeklagte leitete Ermittlungen ein. Zunächst gelang es ihr nicht, die Unterlagen des den Berufungskläger
auch insoweit erstbehandelnden Arztes, des Orthopäden Dr. G. beizuziehen, der zwischenzeitlich verstorben war. Die
Beru-fungsbeklagte zog einen Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom 26. August 1997 bei. In Schreiben vom 8.
Januar und 14. April 1998 berichtete der techni-sche Aufsichtsbeamte I. von Gesprächen mit Kapitän F ... Dieser
habe mitgeteilt, die Umstände des Unfalls könnten von ihm nicht bestätigt werden. Er erinnere sich zwar, daß der
Berufungskläger ihm den Unfall berichtet habe. Gesehen aber habe er den Unfall nicht. Er habe aber auch – entgegen
den Ausführungen im "Unfallbericht” keine Arbeitspause angeordnet. An den darauf folgenden Ta-gen habe der
Berufungskläger seine Beschäftigung normal verrichtet. Nachdem es der Berufungsbeklagten gelungen war, die
Röntgenaufnahmen von Dr. D. von dessen Praxisnachfolgern beizuziehen, veranlaßte sie eine Zusammenhangsbe-
gutachtung. Unter dem 25. Juni 1998 nahm die Radiologin Dr. J. hinsichtlich des von ihr durchgeführten Magnet-
Resonanz-Tomogramms vom 19. Juni 1998 Stel-lung. Sodann äußerte sich der Unfallchirurg Dr. K. unter dem 23. Juni
1998. Auf Anregung von Dr. K. führte die Berufungsbeklagte weitere Ermittlungen durch und zog den
Operationsbericht des Krankenhauses Cuxhaven vom 20. Januar 1994 betreffend den Berufungskläger ergänzend bei.
Hierauf äußerte sich auch Dr. K. unter dem 2. September 1998 ergänzend. Zusammenfassend gelangte er im we-
sentlichen zu dem Ergebnis, die Beschwerden des Berufungsklägers seien nicht auf das angeschuldigte Ereignis
zurückzuführen. Vielmehr seien sie auf die zahl-reichen Vorerkrankungen des Berufungsklägers am rechten Knie, die
der Beru-fungsbeklagten auch durch eine Mitteilung der See-Krankenkasse vom 2. Mai 1997 bekannt geworden
waren, zurückzuführen.
Daraufhin lehnte es die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. März 1999 ab, dem Beru-fungskläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
wegen der Gesund-heitsstörungen im Bereich des rechten Kniegelenkes aufgrund des Vorfalls am 25. September
1995 zu gewähren.
Am 16. März 1999 ist Klage erhoben worden.
Das Sozialgericht (SG) Stade hat das Gutachten des Chirurgen und Orthopäden Dr. L. nach Aktenlage vom 16. Mai
2000 veranlaßt. Dr. L. hat mitgeteilt, die Witwe von Dr. D. habe ihm die Originalunterlagen des Berufungsklägers zur
Verfügung gestellt. Nach Auswertung aller nun zur Verfügung stehenden medizinischen Un-terlagen ist Dr. L. zu dem
Ergebnis gelangt, daß die Beschwerden des Beru-fungsklägers nicht auf das angeschuldigte Ereignis, sondern
vielmehr auf die Vorerkrankungen des Berufungsklägers zurückzuführen seien. Das angeschul-digte Ereignis sei auch
nicht im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung für die Beschwerden des Berufungsklägers ursächlich
geworden.
Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
darauf hingewiesen, es sei nicht festgestellt worden, daß es am 25. September 1995 zu einem Unfall im Sinne der
gesetzli-chen Unfallversicherung gekommen sei. Zunächst könne kein Zeuge den vom Berufungskläger geschilderten
Hergang bezeugen. Gegen ein Unfallereignis spreche auch, daß der Berufungskläger in den nächsten Tagen weiter
gearbeitet habe. Zudem hätten alle mit dem Fall beschäftigten Gutachter bestätigt, daß kei-ner der nunmehr
vorliegenden Schäden auf ein derartiges Unfallereignis zurück-zuführen seien.
Gegen dieses Urteil hat sich der Berufungskläger zunächst mit einem Berichti-gungsantrag gewandt, mit dem er
verlangt hat, das SG solle den Tatbestand sei-nes Urteils um die Norm des § 81 Seemannsgesetz ergänzen. Dies hat
das SG mit Beschluss vom 2. Januar 2001 unter Hinweis auf §§ 138 bis 140 Sozialge-richtsgesetz (SGG) abgelehnt.
Spätestens am 8. Dezember 2000 ist gegen das am 9. November 2000 zuge-stellte Urteil Berufung eingelegt worden,
die nicht begründet worden ist. Der Be-rufungskläger ist nach seinem bisherigen Vortrag im wesentlichen der Auffas-
sung, aus der Tatsache, daß er seefahrtstauglich gewesen sei, ergebe sich, daß er im Zeitpunkt des streitigen
Vorfalls gesund gewesen sei. Daher sei der nun vorliegende Schaden allein auf das angeschuldigte Ereignis
zurückzuführen.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen,
1. den Bescheid der See-Berufsgenossenschaft vom 28. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 4. März 1999 aufzuheben,
2. festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 25. September 1995 um einen entschädigungspflichtigen
Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsät-ze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Berufungsbeklagten (1 Bd. zum
Aktenzeichen 97006267-5) Bezug genommen. Weiter hat der Senat die die Rechtsstreite des Berufungsklägers gegen
die See – Krankenkasse betreffenden Gerichtsakten zu den Aktenzeichen L 4 KR 147/98 und L 4 KR 226/00
beigezogen. Diese Unterla-gen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, daß der Berufungskläger keinen Anspruch auf Feststellung hat, daß es am 25.
September 1995 bei ihm zu einem entschä-digungspflichtigen Arbeitsunfall gekommen ist.
Der angefochtene Bescheid der Berufungsbeklagten vom 28. Dezember 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. März 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Berufungskläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat infolge des Unfalls vom 4. Oktober 1987 weder einen Anspruch auf Feststellung von Ge-
sundheitsstörungen noch auf Verletztengeld oder Verletztenrente gegen die Be-rufungsbeklagte.
Die rechtliche Beurteilung des Entschädigungsanspruches des Berufungsklägers richtet sich noch nach den
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Unfall vor dem Inkrafttreten des 7. Buches des
Sozialgesetzbuches – Ge-setzliche Unfallversicherung – (SGB VII) zum 1. Januar 1997 eingetreten ist (§ 212 SGB
VII).
Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalles unter anderem
Verletztengeld und Verletztenrente. Gemäß § 580 Abs 1 RVO erhält der Verletzte eine Rente, wenn die zu
entschädigende MdE über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert. Verletztenrente wird nach § 581
RVO gewährt, solange infolge des Arbeitsunfalles die Erwerbsfähig-keit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel (20
v.H.) gemindert ist.
Der Senat unterstellt, daß der Berufungskläger – wie von ihm durchgängig vorge-tragen – am 25. September 1995
einen Unfall im Sinne des Rechts der gesetzli-chen Unfallversicherung erlitten hat.
Der Senat hat sich indessen nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Be-weisaufnahme nicht davon überzeugen
können, daß die Belastung durch das Ereignis vom 25. September 1995 mit Wahrscheinlichkeit wesentlich zu dem
jetzt vorliegenden Schaden am rechten Knie des Berufungsklägers geführt hat. Inso-weit hätte es der Feststellung
bedurft, daß dieser beruflich bedingten Belastung neben den vorbestehenden Schäden am rechten Knie des
Berufungsklägers als weitere Mitbedingung der Stellenwert einer rechtlich wesentlichen Mitursache für die nunmehr
vorliegenden Schäden zukommt. Daran fehlt es, wenn die Krank-heitslage so leicht ansprechbar gewesen ist, daß die
"Auslösung” akuter Erschei-nungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerlicher Einwir-kungen
bedurfte (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 Az: B 2 U 18/00 R mwN aus der Rechtsprechung des BSG).
Diese ursächliche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hat eine Krankheitsanlage zB dann, wenn die akuten Er-
scheinungen zu der selben Zeit ohne äußere Wirkungen auftreten könnten oder auch jedes andere alltäglich
vorkommende Ereignis die Erscheinungen hätte auslösen können.
Insoweit haben sowohl Dr. L. in seinem Gutachten für das SG vom 16. Mai 2000 als auch der Unfallchirurg Dr. K. in
seinem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten vom 2. September 1998 darauf hingewiesen, wesentliche
Ursache für die im September 1995 aufgetretene Erkrankung des rechten Knies des Beru-fungsklägers seien die
Vorschäden am rechten Knie gewesen. Insoweit weist der Senat erneut auf die im Tatbestand geschilderten
Vorschädigungen 1979 und 1993 hin. Dr. L. hat darüber hinaus ausdrücklich ausgeführt, das Ereignis habe auch nicht
zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt.
Dem kann der Berufungskläger zunächst nicht entgegenhalten, er habe anläßlich einer Havarie im Jahre 1994 sein
Knie stark belastet und dies habe keine Schä-den ausgelöst. Daraus sei zu schließen, daß sein rechtes Knie
belastbar gewe-sen sei und es sich bei dem Ereignis vom September 1995 um eine wesentliche Mitursache der
nunmehr vorliegenden Schäden gehandelt habe. Insoweit ist dar-auf hinzuweisen, daß ein solcher Schluß generell
nicht gezogen werden kann. Aus der Tatsache, daß ein nachweisbar vorgeschädigter Körperteil bei Beanspru-chung
nicht erkrankt ist, kann nämlich nicht geschlossen werden, er sei nicht vor-geschädigt gewesen.
Der Berufungskläger kann dem so gefundenen Ergebnis auch nicht entgegen-halten, er sei seefahrtstauglich im Sinne
von § 81 Seemannsgesetz gewesen. Auch hieraus ergebe sich, daß er am rechten Knie nicht mehr erkrankt gewesen
sei, mithin keine Krankheitsanlage vorgelegen habe und also das Ereignis am 25. September 1995 für den dann
aufgetretenen Schaden verantwortlich gewe-sen sei. Insoweit ist zunächst konkret darauf hinzuweisen, daß nach wie
vor am rechten Knie des Berufungsklägers das vordere Kreuzband nicht vorhanden war. Auch die im Knie
befindlichen Menisken waren vorgeschädigt bzw entfernt. Eine solche Vorschädigung führt nach den Äußerungen aller
beteiligter Mediziner zu einer erhöhten Instabilität des Kniegelenks. Diese war bei dem Berufungskläger muskulär
zwar offenbar weitgehend ausgeglichen, und allein deswegen ist ihm die Seefahrttauglichkeit bescheinigt worden.
Indessen waren durch diese muskuläre Stabilisierung die Vorschäden am Knie nicht beseitigt. Allgemein hat die
Bescheinigung der Seefahrtstauglichkeit für die Betrachtung der Kausalität im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung keine tatbestandliche oder indizielle Wirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 Sozialgerichtsge-setz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.