Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.08.2013

LSG Niedersachsen: bedürftigkeit, erlass, familie, nachzahlung, überprüfung, anerkennung, sozialhilfe, erwerbseinkommen, verwaltungsakt, konkretisierung

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Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
a) Die für die Gewährung von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden sind nach § 25 Abs. 1
Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG) zur
Hinwirkung auf sachdienliche Anträge verpflichtet.
b) Der Leistungsträge kann sich im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach
§ 44 SGB X nicht auf die fehlende Bezeichnung der konkret zu
überprüfenden Bescheide berufen, wenn er vor Erlass einer Entscheidung
nicht auf eine sachgerechte Antragstellung hingewirkt hat.
SG Hannover 53. Kammer, Urteil vom 23.08.2013, S 53 AY 69/10
§ 9 AsylbLG, § 44 SGB 10, § 25 Abs 1 S 1 VwVfG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Leistungen nach § 2
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen des Zugunstenverfahrens
für die Zeit ab Januar 2005.
Der 20.07.1984 in Savur geborene Kläger türkischer Nationalität reiste
zusammen mit seiner Familie 1989 in das Bundesgebiet ein. Er betrieb unter
dem Alias-Namen H., geb. 1985 in Beirut, staatenlos, ein Asylverfahren,
welches mit negativem Bescheid des Bundesamtes zur Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 02.08.1994 endete. In der Folgezeit tauchte der
Kläger zusammen mit seiner Familie unter, nachdem die seinerzeit zuständige
Ausländerbehörde die Abschiebung der Familie angedroht hat. Der Kläger
stellte sodann unter dem Alias-Namen I., geb. 1982 in Beirut, staatenlos, einen
weiteren Asylantrag, den das Bundesamt zur Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge mit Bescheid vom 15.07.1994 als offensichtlich unbegründet
zurückwies. Zugleich wurde festgestellt, dass keine Abschiebehindernisse
nach § 53 Ausländergesetz vorliegen. Diese Entscheidung wurde nach
erfolglos durchgeführtem verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 21.01.1995
bestandskräftig. Der Aufenthalt des Klägers wurde in der Folgezeit geduldet.
Mit Schreiben vom 20.10.2005 forderte der Beklagte den Kläger zur
Beschaffung eines Reisepasses innerhalb eines Monats bzw. zur Vorlage von
Nachweisen über entsprechende Bemühungen zur Beschaffung eines Passes
auf. Bereits zuvor hatte sich der Kläger am 06.09.2005 geweigert,
Antragsformulare zur Beschaffung eines neuen Passes auszufüllen. Auch in
der Folgezeit forderte der Beklagten den Kläger zur Mitwirkung bei der
Passbeschaffung auf (Schreiben vom 22.01.2008). Schließlich legte der
Kläger im April 2010 einen türkischen Pass, ausgestellt im April 2010, vor. Seit
19.07.2010 ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.
5 Aufenthaltsgesetz.
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Der Kläger bezog von dem Beklagten laufende Leistungen nach dem AsylbLG
nach § 3 AsylbLG. Einen eigenen Antrag stellte der Kläger erstmals am
05.08.2002. Der Kläger erhielt sodann seit Januar 2005 durchgehend
Leistungen gemäß § 3 AsylbLG (Bescheid vom 06.12.2004, vom 21.07.2005,
vom 04.11.2005, 25.07.2007, vom 12.12.2007, vom 03.07.2008 und vom
12.02.2009).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2009 ließ der Kläger für sich die
Überprüfung der bestandskräftigen Leistungsentscheidungen seit 2005
beantragen. Zur Begründung führt er an, dass er seit mehr als vier Jahren
Leistungen nach dem AsylbLG erhalte und seine Aufenthaltsbeendigung nicht
verhindert habe. Ihm stünden daher höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG zu.
Im Januar 2010 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der Firma McDonalds
auf. Für den Monat Januar erzielte ein Einkommen von 921,91 Euro (brutto)/
756,86 Euro (netto). Für den Monat Februar 2010 gewährte der Beklagte nach
einer Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens
keine Leistungen nach dem AsylbLG, da der Kläger seinen Bedarf aus dem
erzielten Einkommen vollständig decken könne und damit nicht hilfebedürftig
sei.
Den Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2010
ab. Zur Begründung führt er an, dass der Kläger bis ins Jahr 2008 bei der
Beschaffung eines Passes nicht mitgewirkt habe. Einer Gewährung von
Leistungen nach § 2 AsylbLG stehe die rechtsmissbräuchliche
Aufenthaltsverlängerung des Klägers entgegen. Entsprechende Anträge seien
vom Kläger nicht ausgefüllt und unterschrieben worden. Eine spätere
Nachholung der Mitwirkung sei unbeachtlich, da für die Beurteilung der
Rechtsmissbräuchlichkeit die gesamte Zeit des Aufenthaltes maßgeblich sei.
Gegen diese Entscheidung ließ der Kläger am 13.08.2010 Widerspruch
erheben. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 26.08.2010 als unbegründet zurück. Zwar erfülle der Kläger seit Januar
2005 die Vorbezugszeiten für die Gewährung von Analog-Leistungen. Ihm sei
jedoch rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Auch könnten dem
Kläger keine höheren Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt werden, da das
Gesetz insoweit Festbeträge vorsehe.
Gegen diese Entscheidung ließ der Kläger am 29.09.2010 Klage erheben. Es
sei verfassungswidrig, dass er aufgrund eines Fehlverhaltens in der
Vergangenheit lebenslänglich von dem Bezug von Analog-Leistungen
ausgeschlossen werde. Auch könne dem Nachzahlungsbegehren hier nicht
der zwischenzeitliche Wegfall der Bedürftigkeit entgegen gehalten werden. Er
ist der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des BSG lediglich insoweit
eine Einschränkung des Rückzahlungsbegehrens ergebe, dass für den
jeweiligen Monat des Bedürfniswegfalls keine Nachtzahlungsanspruch
bestehe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 09.07.2010 und
des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2010 ihm Leistungen nach § 2
AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII für die Zeit von
Januar 2005 bis Februar 2009 zu gewähren.
Hilfsweise beantragt er,
ihm nach Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide im genannten
Zeitraum im Wege von § 6 AsylbLG der Teuerung angepasste
Leistungen gemäß § 3 AsylbLG zu bewilligen.
Der Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf seinen Widerspruchbescheid.
Zudem ist er der Ansicht, dass ein Nachzahlungsbegehren nach § 44 SGB X
schon deshalb keinen Erfolg haben könne, da seinerzeit bei der Antragstellung
lediglich ein Zeitraum zur Überprüfung gestellt wurde. Notwendige
Voraussetzung für die Gewährung weiterer Leistungen aus bestandskräftigen
Verwaltungsentscheidungen sei jedoch die konkrete Benennung der zu
überprüfenden Verwaltungsakte.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Verwaltungsvorgänge des
Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
anschließenden Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat hier keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen
im Rahmen des Zugunstenverfahrens, da seine Bedürftigkeit für mindestens
einen Monat nicht bestand und damit eine Nachzahlung der Leistungen ihren
Zweck nicht mehr erfüllen kann.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V. m. § 9 Abs. 3 AsylbLG ist ein
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei
seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Leistungen nach dem AsylbLG zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dabei
genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.06.2011- B 7
AY 1/10 R; Urt. v. 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R) für einen Anspruch auf
Nachzahlung nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte
Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Es müsse vielmehr unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des AsylbLG sowie der Sozialhilfe
festgestellt werden, dass die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten.
Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also
nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist. Eine Nachzahlung scheidet damit
aus, wenn zumindest für einen Monat kein Anspruch auf Leistungen nach dem
AsylbLG, SGB XII oder SGB II bestand (BSG, Urt. v. 20.12.2012, a.a.O., Rn.
14).
Vorliegend war der Bedarf des Klägers zumindest für den Monat Februar 2010
durch die Erzielung von Erwerbseinkommen vollständig gedeckt. Dabei richtet
sich die Bedürftigkeitsprüfung für diesen Monat nach den Regelungen des
AsylbLG. Hier stehen einem monatlichen Gesamtbedarf von 332,24 Euro
(199,40 Euro, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 + 132,84 Euro, anteilige
Unterkunftskosten) anrechenbaren Einkommen von 637,22 Euro entgegen.
Dagegen ist die Klage nicht bereits wegen fehlender Bezeichnung der konkret
zu überprüfenden Bescheide abzuweisen. Der Beklagte ist nach § 25 Abs. 1
Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1
Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG) zur
Hinwirkung auf sachdienliche Anträge verpflichtet. Der Umfang der sich daraus
ergebenden Verpflichtungen hängt maßgeblich von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab. Formuliert der leistungsberechtigte Ausländer -wie hier- sein
sachliches Begehren, benennt aber zugleich lediglich einen zu überprüfenden
Zeitraum, so muss die Behörde auf die Notwendigkeit einer aus ihrer Sicht
erforderlichen Konkretisierung der zu überprüfenden Leistungsentscheidungen
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hinweisen. Unterlässt sie dies, so ist es ihr nach den Grundsätzen über den
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch regelmäßig versagt ihre
Leistungspflicht mit Hinweis auf eine unzureichende Antragstellung
abzulehnen. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des SG Berlin
(Beschl. v. 11.02.2013 - S 96 AS 11664/12). Denn im dortigen Fall hatte der
Leistungsträger auf die fehlende Individualisierung (erfolglos) hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.