Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.03.2003

LSG Nsb: beider Rechtszüge, sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen., diabetes mellitus, chondropathia patellae, arbeitsmarkt, erwerbsunfähigkeit, orthopädie, hilfskraft

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 12.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 5 RI 232/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 378/02
Das Urteil des Sozialgerichts I. vom 27. September 2002 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18.
November 2002 wird geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Kosten - beider Rechtszüge - sind nicht
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung anstelle einer Berufsunfähigkeits-rente.
Der am 7. April 1943 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war bis April 1995 als solcher tätig. Seit 15. April 1998
ist er arbeitslos gemeldet. Er ist als Schwer-behinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
Nachdem er sich im Bereich der rechten Schulter verletzt hatte und dort mehrfach operiert worden war, bewilligte ihm
die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 27. September 1995. Am 23.
März 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Schultern, der Lendenwirbelsäule und
der Kniegelenke Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch den Chirurgen Dr. J.
untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 10. Juni 1999 gelangte dieser zu dem Ergebnis, dass der
Kläger trotz einer Schulterteilsteife nach degenerativem Ro-tatorenmanschettenriss und mehrfacher operativer
Versorgung, trotz eines LWS-Syndroms und trotz einer leichten rechtsbetonten Chondropathia patellae noch über ein
vollschichtiges Restleistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen verfüge. Mit Bescheid vom
30. Juli 1999 lehnte die Beklagte daraufhin das Rentenbegehren ab. Während des anschließenden Widerspruchs-
verfahrens unterzog sich der Kläger vom 22. März 2000 bis zum 29. April 2000 in der Fachklinik für Orthopädie und
Rheumatologie K. in L. einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Ausweislich des Entlassungs-berichts vom 31.
Mai 2000 litt er unter einer Schulterteilsteife re. mit muskulärer Insuffizienz, einer Omarthrose rechts, einem
degenerativen Lumbalsyndrom, ei-nem femoropatellaren Schmerzsyndrom bds. und einem Diabetes mellitus Typ II.
Es bestehe noch ein vollschichtiges Restleistungsvermögen mit Einschränkun-gen. Unter Bezugnahme auf diesen
Bericht und das Gutachten des Dr. J. wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 7. August 2000 zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) I. hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die
Gebrauchsfähigkeit seines rechten Arms und seiner rechten Schulter faktisch aufgehoben seien; hinzu komme eine
erheb-liche Zunahme der Beschwerden im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwir-belsäule sowie die
Zuckerkrankheit. Sein multimorbides Erkrankungsbild bedinge in jedem Fall eine Verschlossenheit des
Arbeitsmarktes. Das SG hat Befundbe-richte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 23.
November 2000, des Facharztes für Chirurgie/Orthopädie Dr. N. vom 30. November 2000, des Facharztes für
Allgemeinmedizin O. vom 7. Dezember 2000 und des Arztes für Allgemeinmedizin P. vom 27. Dezember 2000
beigezogen und den Facharzt für Orthopädie Dr. Q. mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt.
Der Sachver-ständige ist in seinem Gutachten vom 2. Juni 2001 zu dem Ergebnis gelangt, dass im orthopädischen
Bereich im Wesentlichen eine hochgradige Schulterteil-steife rechts mit entsprechender muskulärer Insuffizienz,
rezidivierende Lumbal-gien und Lumboischialgien, ein peripatelläres Schmerzsyndrom bds., ein Carpal-tunnelsyndrom
bds. und eine Spreizfussbildung bds. vorlägen. Darüber hinaus seien eine Penizillinallergie, eine medikamentös
eingestellte chronische arterielle Hypertonie und ein diätisch behandelter Diabetes mellitus Typ II festzustellen. Es
bestehe jedoch noch ein vollschichtiges Leistungsvermö-gen für körperlich leichte Tätigkeiten. Erforderlich sei ein
Haltungsartenwechsel. Auf Grund der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, des rechten Arms und der
rechten Hand könne der Kläger keine Arbeiten mit einer Abspreizung über 80 Grad und einer Vorwärtsbeugung über 90
Grad, keine Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord, Fließband), keine Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne Hilfsmitteln – wobei eine gelegentliche axiale Belastung von 5 kg zumutbar sei – verrichten.
Gänzlich ausgeschlossen sei das Anheben einer Last nach vorne mit dem rechten Arm. Ausgeschlossen seien auch
Tätigkeiten an laufenden Maschinen oder auf Gerüsten und Leitern; nur noch eingeschränkt möglich seien Arbeiten in
extremer Hitze, Kälte und unter Temperaturschwankun-gen. Auf Grund der Wirbelsäulenproblematik seien
Zwangshaltungen und Arbei-ten mit Bücken oder Knien nur noch gelegentlich möglich. Es bestehe keine volle
Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand mehr. Das SG hat darüber hinaus eine Untersuchung und Begutachtung des
Klägers durch den Chirurgen Dr. R. veranlasst. In seinem schriftlichen Gutachten vom 12. September 2002 hat dieser
Sachverständige eine Schulterteilsteife rechts nach wiederholten Operationen, beginnende degenerative Verschleißer-
krankung im linken Schultergelenk, eine degenerative Verschleißerkrankung der Wirbelsäule im Lumbalbereich, einen
anlaufenden Verschleiß in beiden Kniege-lenken und eine medikamentös wohl ausreichend therapierte
Bluthochdrucker-krankung diagnostiziert. Er ist zu der Feststellung gelangt, dass noch ein voll-schichtiges
Restleistungsvermögen für körperlich leichte und kurzfristig noch mit-telschwere körperliche Arbeiten in wechselnder
Körperhaltung, jedoch vorwiegend im Sitzen bestehe. Ausgeschlossen seien Zeitdruck, Akkord, Fließband- oder
Wechselschichttätigkeiten, Nachtarbeit, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an sonst gefährdenden
Arbeitsstellen, Bück- und Überkopfarbeiten, das He-ben von Lasten von mehr als 5 kg. Erforderlich sei die
Tätigkeitsausübung in tro-ckenen und temperierten Räumen. Alle Arbeiten seien nur ebenerdig verrichtbar.
Mit Urteil vom 27. September 2002 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18. November 2002 hat das SG
die Beklagte unter Abänderung der ange-griffenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ab 1. April 2002 Rente wegen
voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalls am 28. März 2001 zu gewähren und im Übrigen die
Klage abgewiesen. In seiner Begründung ist es da-von ausgegangen, dass der Kläger das bei ihm noch vorhandene
vollschichtige Restleistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt
nicht mehr realisieren könne. Es liege eine Summierung nicht üblicher Leistungseinschränkungen vor. Zusammen mit
der erheblichen Ein-schränkung der Funktionen des Gebrauchsarms, der Multimorbidität, des fortge-schrittenen Alters
und der durch die langjährige Ausrichtung auf körperlich schwere Arbeiten nahezu ausgeschlossenen
Umstellungsfähigkeit des Klägers sei von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen.
Gegen das ihr am 29. November 2002 zugestellte berichtigte Urteil richtet sich die am 9. Dezember 2002
eingegangene Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffas-sung, dass keine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen vor-liege. Mit dem bestehenden Restleistungsvermögen könne der Kläger noch als
Sortierer oder Verpacker in Tiernahrungsbetrieben oder als Hilfskraft in der Post-stelle von Behörden oder
Industriebetrieben eingesetzt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts I. vom 27. September 2002 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18.
November 2002 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Bekräftigung seines Stand-punkts hat er einen Bericht des Arztes
für Radiologie Dr. S. vom 16. Dezember 2002 über ein MRT der linken Schulter vorgelegt.
Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines be-rufskundlichen Gutachtens des
Sachverständigen Diplom-Verwaltungswirt T., U., in dem Termin am 12. März 2003. Wegen des Ergebnisses der
Beweis-aufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Ge-richtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Ge-genstand der Erörterung, mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung gewesen sind, sowie die Niederschrift über die Erörterung des Sachverhalts und die mündliche
Verhandlung am 12. März 2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter nach § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
als Einzelrichter.
Die nach §§ 143 ff. SGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristge-recht eingelegt und somit zulässig.
Sie ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen voller
Erwerbsminderung.
Ein solcher ergibt sich nicht aus § 44 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch – Ge-setzliche Rentenversicherung – SGB
VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden und hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwendenden Fassung (SGB VI
a. F.). Ebenso wenig lässt sich das Rentenbegehren auf die Vorschrift des § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes
zur Reform der Renten wegen verminderter Er-werbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt – BGBl. I,
S. 1827 ff. – SGB VI n. F. -) stützen, der nach § 300 Abs. 1, 2 SGB VI heranzuziehen ist, wenn der Rentenanspruch
bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl. dazu BSG,
Urteil vom 28.08.2002 – B 5 RI 12/02 R -).
Erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs. 2 SGB VI a. F., wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in ge-wisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Das Gesamtergebnis des Verfahrens rechtfertigt nicht die Überzeugung, dass bei dem Kläger die medizinischen
Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorlagen. Seine Leistungsfähigkeit ist durch die
vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere durch die Gutachten des Orthopäden Dr. Q. vom 2. Juni 2001 und
des Chirurgen Dr. R. vom 12. September 2002 hinreichend geklärt. Im Vordergrund stehen hier die krank-haften
Veränderungen im Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Schul-tergelenks. Diese gehen einher mit deutlichen
Funktionsstörungen im Hinblick auf die Hebefähigkeit des rechten Armes bzw. die Fähigkeit, Außenrotationsbewegun-
gen vorzunehmen. Darüber hinaus bestehen mit Schmerzen verbundene Bewe-gungseinschränkungen in den übrigen
Bewegungsebenen. Daneben leidet der Kläger unter krankhaften Veränderungen des Achsenorgans, insbesondere im
Bereich der Lendenwirbelsäule. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Q. ließen sich jedoch keine
Anzeichen für ein radikuläres Geschehen oder höhergradige Bewegungseinschränkungen feststellen. Der
Sachverständige Dr. R. beschreibt die Funktion der gesamten Wirbelsäule als "noch fast al-tersphysiologisch
regelgerecht”. Die festzustellenden Bewegungseinschränkun-gen bei der Rotation der Halswirbelsäule und im Bereich
der Lendenwirbelsäule waren lediglich enggradig. Die darüber hinaus diagnostizierten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im Bereich der Kniegelenke, die der Chirurg Dr. R. als "anlaufender Verschleiß in beiden
Kniegelenken” bezeichnet, bedingen nach bei-den Gutachten keine Funktions- bzw. Bewegungseinschränkungen.
Während darüber hinaus Dr. Q. von einem beidseitigem Carpaltunnelsyndrom aus-geht, konnte Dr. R. dafür keine
sicheren Anzeichen finden. Keiner der Gut-achter bestätigt insoweit jedoch maßgebliche Funktionseinschränkungen.
Dr. R. beschreibt die Funktion in den Ellenbogen- und Handgelenken und die Fingerfunktion als nicht gestört und
attestiert praktisch uneingeschränkte Greif- und Haltefunktionen der rechten Hand und Finger. Die darüber hinaus von
Dr. R. festgestellte beginnende degenerative Verschleißerkrankung im lin-ken Schultergelenk geht nicht mit einer
Funktionsstörung oder Reizung einher. Die auf internistischem Fachgebiet vorzufindenden
Gesundheitsbeeinträchtigun-gen haben keine relevanten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers.
Zusammengefasst kann beiden Gutachten ein vollschichtiges Restleistungsver-mögen für (mindestens) leichte
körperliche Arbeiten entnommen werden. Den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, insbesondere im
Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Schultergelenks, kann im Erwerbsleben ange-messen Rechnung
getragen werden, wenn folgende Einsatzbeschränkungen be-achtet werden: Erforderlich ist die Möglichkeit zum
Wechsel der Haltungsarten, wobei Arbeiten mehr im Sitzen ausgeführt werden sollten. Zu vermeiden sind häufiges
Bücken oder Knien, Überkopfarbeiten, das Heben und Tragen von Las-ten über 5 kg, das Anheben einer Last nach
vorne mit dem rechten Arm, das Abspreizen des rechten Arms über 80 Grad und eine Vorwärtsbeugung über 90 Grad,
Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord, Fließband), in Wechsel- oder Nachtschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen oder
auf Leitern und Gerüsten. Ausgeschlossen ist ferner die Exposition von extremer Hitze und Kälte und von
Temperaturschwankungen. Gewährleistet sein muss eine ebenerdige Tätigkeitsausübung.
Das Gericht konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass über die beiden Gutachten hinausgehende
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers bestehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den vom Kläger
vorgelegten MRT-Bericht des Radiologen Dr. S. vom 16. Dezember 2002. Dieser be-schreibt lediglich mäßig bzw.
leicht ausgeprägte degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter. Maßgebliche
Funktionsbeeinträchtigungen sind dem nicht zu entnehmen.
Mit dem umschriebenen Restleistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsunfä-hig im Sinne des § 44 SGB VI a. F.
Damit kann er auf dem allgemeinen Arbeits-markt eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und
vollschichtig mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist ein
Versicherter regelmäßig nicht erwerbsunfähig, wenn er noch körper-lich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten kann,
auch wenn es ihm nicht gelingt, einen seiner restlichen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatz zu finden; für
leichte Vollschichtarbeit gilt der Arbeitsmarkt als offen. Die Lage auf dem Ar-beitsmarkt ist dabei nach dem Willen des
Gesetzgebers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Risiko, einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz zu
finden, fällt nicht in den Bereich der Renten-, sondern in den der Arbeitslosenversiche-rung (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil
vom 27.05.1977 – 5 RJ 28/76 -, BSGE 44, 39; Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 – GS 2/95 -, BSGE
80, 24).
Der Arbeitsmarkt ist dem Kläger auch nicht auf Grund einer Summierung unge-wöhnlicher Leistungseinschränkungen
oder auf Grund einer schweren spezifi-schen Leistungsbehinderung oder auf Grund eines sonstigen "Seltenheitsfalls”
im Sinne der Rechtsprechung des BSG verschlossen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt vor, wenn
eine gravierende Behinderung ein weites Feld möglicher Tätigkeiten versperrt. Hingegen trägt das Merkmal
"Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” dem Umstand Rechnung, das auch eine Mehrzahl von
Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen
das noch mögliche Ar-beitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen kann. Beschrieben sind da-mit all
diejenigen Einschränkungen, die nicht bereits von dem Merkmal körperlich leichte Arbeit erfasst werden (vgl. BSG,
Urteil vom 20.08.1997 – 13 RJ 39/96 -; Urteil vom 11.03.1999 – B 13 RJ 71/97 R – NZS 2000, 96). Insoweit ist
entgegen dem SG den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass bei dem Kläger eine
Multimorbidität besteht, der eine über das in dem Gutachten des Orthopäden Dr. Q. und des Chirurgen Dr. R.
festgestellte Maß hi-nausgehende leistungseinschränkende Wirkung zukommen könnte. Ebenso we-nig finden sich
Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger auf Grund seiner lang-jährigen körperlich schweren Arbeit als Maurer an der
für die Aufnahme einer anderen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt not-wendigen Anpassungs- bzw.
Umstellungsfähigkeit fehlen könnte. Auch ist nicht nachzuvollziehen, dass die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms
auf Grund eines Carpaltunnelsyndroms weitergehend deutlich eingeschränkt wird. Der Sachverständige Dr. Q. hat
insoweit ausdrücklich festgestellt, dass bis auf die üblicherweise bestehenden Sensibilitätsstörungen im
Ausbreitungsgebiet des Nervus medianus rechtsseitig keine muskulären Atrophien festzustellen sind. Vielmehr ist die
Ober- und Unterarmmuskulatur an beiden Armen gleich ausge-prägt. Der Sachverständige Dr. R. hat im Rahmen der
Befundung eine nahezu seitengleiche und kräftige Armbemuskelung und darüber hinaus un-gestörte Ellenbogen-,
Handgelenk- und Fingerfunktion mit nahezu uneinge-schränkt erhaltener Haltefunktion auch der rechten Hand
festgestellt. Auf Grund des Fehlens einer Beeinträchtigung der kleinen Handmuskulatur und der typi-schen
neurologischen Symptomatik ist dieser Sachverständige gar nicht zu der Diagnose eines Car-paltunnelsyndroms
gelangt.
Ausschlaggebend ist jedoch, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend Tätigkeiten existieren, bei denen
den gesundheitlichen Einschränkungen des Klä-gers Rechnung getragen werden kann. Dies belegt das überzeugende
Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen T ... Danach kann der Kläger mit dem bei ihm festgestellten
Restleistungsvermögen eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Poststelle oder als einfacher Pförtner ausüben. Bei einer
Tätigkeit als Hilfskraft in der Poststelle kann den gesundheitlichen Einschränkungen genüge getan werden. Der
Schulterbereich spielt dabei keine Rolle. Die Arbeiten sind ausschließlich mit den Händen und Unterarmen
auszuführen. Eine Hebefähigkeit bis zu 5 kg ist ausreichend. Des gleichen stellt eine Arbeit als einfacher Pförtner
keine unangemessenen Anforderungen im Hinblick auf die ein-geschränkten Körperfunktionen des Klägers.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch nach dem seit dem 1. Januar 2001 gelten-den Recht zu. Er ist nicht voll
erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI n.F ... Denn nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist nicht erwerbsgemindert,
wer unter den üb-lichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig
sein kann. Dies ist – wie dargelegt – beim Kläger der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestand nicht.