Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.01.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 197/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 375/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um den Anspruch des Berufungsklägers auf Feststellung von
Erkrankungen der Lendenwirbel-säule als Folgen einer Berufskrankheit nach der Nr. 2108 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (BKVO).
Der 1945 geborene Berufungskläger erlernte von April 1961 bis Juni 1964 den Beruf eines Malers und Lackierers. Von
Juli 1964 bis April 1998 war er als Maler und Lackierer tätig.
Der den Berufungskläger behandelnde Orthopäde Dr. C. erstattete unter dem 12. März 1999 eine ärztliche
Verdachtsanzeige über das Vorliegen einer Berufskrankheit. Er diagnostizierte bei dem Berufungskläger ein de-
generatives Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom. Die Berufungsbeklagte leitete Ermittlungen ein und schaltete ihren
Technischen Aufsichtsdienst (TAD) zur Ermittlung ein. Dieser teilte unter dem 18. Mai 1999 mit, der Be-rufungskläger
habe die arbeitstechnischen Voraussetzungen für das Vor-liegen einer BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO
nicht erfüllt. So-dann holte die Berufungsbeklagte eine Stellungnahme der Gewerbeärztin Dr. D. vom 4. August 1999
ein, die sich den Ausführungen des TAD an-schloss.
Daraufhin lehnte es die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 2. Septem-ber 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. November 1999 ab, bei dem Berufungskläger Gesundheitsstörungen als Folge einer
BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO festzustellen.
Am 25. November 1999 ist Klage erhoben worden.
Das Sozialgericht (SG) Stade holte Befundberichte von dem Orthopäden Dr. C., der Neurologin E., Dr. F. und dem
Internisten und Allgemeinmedizi-ner Dr. G. ein. Dem Befundbericht von Dr. G. waren zahlreiche Anlagen beigefügt
(unter anderem der Reha-Entlassungsbericht aus Bad H. vom 11. Juni 1998).
Sodann veranlasste das SG die Erstattung des Gutachtens der Orthopä-den Prof. Dr. I./Priv.-Doz. Dr. J. vom 17.
März 2000. Diese kamen aufgrund einer Untersuchung des Berufungsklägers und der Durchsicht der vorlie-genden
medizinischen Unterlagen zu dem Ergebnis, die Beschwerden des Berufungsklägers seien nicht beruflich verursacht.
Im Wesentlichen wiesen sie zur Begründung darauf hin, alle Wirbelsäulenabschnitte des Beru-fungsklägers seien von
der degenerativen Erkrankung betroffen.
Daraufhin hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2000,
der am 16. August 2000 zuge-stellt worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf
hingewiesen, soweit der Berufungskläger auch die Anerkennung ei-ner BK nach der Nr. 2109 der Anlage zur BKVO
begehrt habe, sei die Kla-ge unzulässig gewesen. Im Hinblick auf die BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO hat sich
das SG im Wesentlichen auf die Ausführungen von Prof. Dr. I./Priv.-Doz. Dr. J. bezogen.
Am 12. September 2000 ist Berufung eingelegt worden. Zu deren Begrün-dung macht der Berufungskläger im
Wesentlichen geltend, die arbeits-technischen Voraussetzungen für das Vorliegen der streitigen BK seien im
Verfahren nicht genügend untersucht worden.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 14. August 2000 sowie den Bescheid der Bau-
Berufsgenossenschaft Hamburg vom 2. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
November 1999 aufzuheben,
2. die bei ihm vorliegenden Bandscheibenerkrankungen an der Len-denwirbelsäule als Folge einer Berufskrankheit der
Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen,
3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 20 v.H. ab April 1998 zu bewilligen.
Die Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide und den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat auf Antrag des Berufungsklägers das Gutachten des
Orthopäden K. vom 5. Dezember 2002 veranlasst. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Gutachten Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Berufungsbeklagten (1 Band) Bezug
genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entschei-dungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten in Anwendung von §§ 155, 124 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht erkannt, dass der Berufungskläger keinen Anspruch auf Feststellung der Erkrankungen seiner
Lendenwirbelsäule als Folgen einer BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO hat.
Nach § 9 Abs 1 SGB VII sind Berufskrankheiten solche Erkrankungen, die die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge
der versicherten Tätigkeit erleiden. Zu den durch die BKVO zu Berufskrank-heiten bestimmten Erkrankungen in
diesem Sinne gehören nach Nr. 2108 der Anlage zur BKVO auch bandscheibenbedingte Erkrankungen der Len-
denwirbelsäule, wenn sie durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung entstanden sind und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Wirbelsäulenerkrankung, die bei dem Berufungskläger in den
Segmenten L 3 bis S 1 der Lenden-wirbelsäule vorliegt, um eine bandscheibenbedingte Erkrankung handelt. Diese ist
dennoch nicht als BK anzuerkennen und zu entschädigen.
Das Gericht lässt insoweit dahin stehen, ob der Berufungskläger die ar-beitstechnischen Voraussetzungen der BK
2108 der Anlage zur BKVO er-füllt. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, muss nämlich vor-liegend nicht
mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Eine Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK im
Einzelnen ist erst dann erforderlich und sinnvoll, wenn aus medizinischer Sicht hinreichende Gründe für eine
berufliche (Mit-)verursachung einer bandscheibenbeding-ten Erkrankung vorliegen (LSG Nds., Urteil vom 12.
Dezember 2000 – L 9/3 U 83/00).
Vom Vorliegen der BK ist jedenfalls deswegen nicht auszugehen, weil der Berufungskläger die Schäden in seiner
LWS nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit infolge seiner versicherten Tätigkeit erlitten hat. Die Möglichkeit,
dass die beruflichen Belastungen die Wirbelsäulenerkrankung des Berufungsklägers wesentlich (mit)verursacht oder
richtunggebend ver-schlimmert haben, ist nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht wahrscheinlicher als
die Möglichkeit, dass eine solche wesentliche Mitverursachung oder richtunggebende Verschlimmerung nicht
stattgefun-den hat.
Soweit der 6. Senat des LSG Niedersachsen Zweifel daran geäußert hat, ob der medizinische Kenntnisstand über die
Entstehung bandscheibenbe-dingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule im Falle der BK 2108 über-haupt bereits
deren Einführung als BK erlaubt habe (LSG Nds., Urteil vom 5. Februar 1998 – Az.: L 6 U 178/97), sind diese durch
Urteil des Bundes-sozialgerichts vom 23. März 1999 ausgeräumt worden (BSG, Urteil vom 23. März 1999, Az.: B 2 U
12/98 R, SozR 3 2200 § 551 Nr 12). Danach ist in der medizinischen Wissenschaft in einer für die Einführung der BK
2108 hinreichenden Weise belegt, dass langjähriges Heben und Tragen zu ei-nem statistisch signifikant erhöhten
Auftreten der von der BK Nr 2108 er-fassten bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS führt. Diese epi-
demiologische Erkenntnis begründet indessen nicht auch eine Vermutung dafür, dass bei Versicherten, die langjährig
schwer gehoben oder getragen haben und deshalb die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 erfüllen, eine
im Einzelfall vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS ursächlich oder wesentlich mitursächlich auf die
versicherte Tä-tigkeit zurückzuführen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 18. November 1997, Az.: 2 RU 48/96 –
SGb 1999, 39 ff; vgl auch Schönber-ger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 527
unter 8.3.5.5 mit Hinweis auf die Begründung der Bundesregie-rung). Eine solche indizielle Bedeutung kann dem
langjährigen Heben und Tragen schwerer Lasten bereits deshalb nicht zugemessen werden, weil es nach gesicherter,
medizinischer Erkenntnis in einer Vielzahl von Fällen oh-ne die Folge einer bandscheibenbedingten Erkrankung der
LWS bleibt. Zur Beurteilung im Rechtssinne bedarf es daher eines über die Erfüllung der arbeitstechnischen
Voraussetzungen hinausreichenden Nachweises über-wiegender Wahrscheinlichkeit der Verursachung im konkreten
Einzelfall. Er kann aus Gründen der Logik nicht bereits dadurch erbracht werden, dass Umstände die gegen eine
Verursachung sprechen oder diese gar schlechthin ausschließen, nicht vorliegen. Denn das bloße Fehlen solcher
"Negativkriterien” kann die Verursachung immer nur im Sinne einer neut-ralen Beweislage möglich, nicht aber
überwiegend wahrscheinlich machen. Hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens von Gesichtspunkten, die in Ab-
grenzung zu anderen möglichen Schadensursachen, wie insbesondere schicksalhaften, degenerativen Prozessen, für
eine Verursachung gerade durch die langjährig rückenbelastende Tätigkeit sprechen und in diesem Sinne als
"Positivkriterien” bei der gebotenen Gesamtwürdigung die etwa vorliegenden "Negativkriterien" überwiegen (vgl BSG,
Urteil vom 18. November 1997 aaO). Hierfür kommen aus bisher herrschender medi-zinischer Sicht vor allem ein
zumindest ursachenkonformes Schadensbild im Sinne einer Schadenskonzentration auf die unteren Wirbelsäulenseg-
mente und dessen ursachenkonforme zeitliche Entstehung im Sinne einer gegenüber dem Altersdurchschnitt
vorauseilenden Schadensausbildung in Betracht (vgl mwN auch zu den im Einzelnen divergierenden medizini-schen
Auffassungen Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO S. 536 f unter 8.3.5.5.4).
Im Falle des Berufungsklägers vermag der Senat ein Überwiegen derjeni-gen Gesichtspunkte, die für eine berufliche
Verursachung des bestehen-den Wirbelsäulenleidens sprechen (Positivkriterien) gegenüber den gegen eine solche
Verursachung sprechenden Gesichtspunkten (Negativkriterien) nicht festzustellen.
Insoweit hat das Ergebnis der gesamten erst- und zweitinstanzlichen Be-weisaufnahme ergeben, dass das bei dem
Berufungskläger vorliegende Schadensbild an der gesamten Wirbelsäule sowie an vielen großen Ge-lenken darauf hin
deutet, dass die generalisierte Erkrankung nicht auf eine berufliche Verursachung zurückgeführt werden kann.
Insoweit haben sich sowohl Prof. Dr. I./ Priv.-Doz. Dr. J. als auch der vom Berufungskläger selbst benannte
Orthopäde K. übereinstimmend gegen eine berufliche Be-dingtheit dieser Schäden ausgesprochen. Die in diesen
Gutachten zum Ausdruck gekommene medizinische Grundauffassung entspricht auch den soeben allgemein
formulierten medizinischen Kriterien. Aus beiden Gut-achten ergibt sich nämlich, dass die Schadensausbildung nicht
dem gene-rell verlangten allgemeinen Verlauf entspricht. Bei dem Berufungskläger haben sich vielmehr parallel sowohl
an der LWS als auch an der Halswir-belsäule (HWS) Degenerationserscheinungen gleichzeitig ausgebildet. Diese
medizinische Auffassung entspricht auch der Auffassung eines gro-ßen Teils der den Berufungskläger behandelnden
Fachärzte. So hat die Neurologin L. in ihrem Befundbericht vom 22. Dezember 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen,
das HWS-Syndrom des Berufungsklägers sei nicht beruflich verursacht worden. Auch dem ausführlichen Reha-
Entlassungsbericht aus Bad H. vom 11. Juni 1998 lassen sich keine Hin-weise auf eine berufliche Bedingtheit der
Erkrankung des Berufungsklä-gers entnehmen. Allein der Orthopäde Dr. C. spricht in seinem Befundbe-richt an das
SG Stade davon, dass eine berufliche Verursachung wahr-scheinlich sei. Allerdings hat Dr. C. für seine Auffassung
keine nähere Be-gründung dargetan. Dem Senat ist es daher verwehrt sich mit dieser Auf-fassung näher auseinander
zu setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §§ 183, 193 Sozi-algerichtsgesetz (SGG).
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.