Urteil des LSG Hessen vom 05.04.2000
LSG Hes: bedürftigkeit, verwertung, alter, arbeitslosenhilfe, geldanlage, verfügung, arbeitslosigkeit, form, ausbildung, zukunft
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.04.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 11 AL 1674/96
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 1423/98
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. September 1998, die Bescheide
der Beklagten vom 21. und 22. November 1996 sowie der Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1996 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 21. November 1996 bis 13. April 1997 Arbeitslosenhilfe ohne
Anrechnung von Vermögen in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 3/5 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe -Alhi - für die Zeiträume vom 22. November 1996 bis
13. April 1997 sowie vom 27. Mai 1997 bis zum 3. September 1997, wobei sich der Kläger gegen die Anrechnung von
Kapitalvermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung wendet.
Der 1950 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 28. Oktober 1996 Arbeitslosengeld. Zuvor
und zwischenzeitlich im April/Mai 1997 war der Kläger als Elektroinstallateurmeister berufstätig gewesen. Er
beantragte am 16. Oktober 1996 die Bewilligung von Alhi im Anschluß an die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab
u.a. an, über ein Sparguthaben in Höhe von 149,18 DM sowie in Höhe von 7.420,63 DM und über Bundeswertpapiere,
sog. Finanzierungsschätze, in einem Gesamtwert von 46.000,- DM, fällig geworden am 21. November 1996, zu
verfügen. Arbeitslosenhilfe bewilligte die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 22. November 1996 in Höhe von
352,80 DM, bei einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 910,-DM, Leistungsgruppe C/0, für den Zeitraum
vom 29. Oktober bis zum 20. November 1996 (Tag der Fälligkeit der Finanzierungsschätze war der 21.11.). Mit
Schreiben vom 21. November 1996 teilte sie dem Kläger zudem mit, sein Vermögen in Höhe von 53.569,81 DM sei
verwertbar und die Verwertung zumutbar. Unter Berücksichtigung der Freibeträge verbleibe ein Betrag von 37.569,81
DM, der bei der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Bei Teilung durch das der Alhi zugrundeliegende wöchentliche
Bemessungsentgelt ergebe sich, dass der Kläger für 41 Wochen nicht bedürftig sei. Mit seinem Widerspruch machte
der Kläger geltend, insbesondere der Betrag von 46.000,- DM diene der Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung und sei für eine Neufestlegung vorgesehen. Er habe nur unzulängliche Chancen auf einen
qualifizierten Arbeitsplatz und seine Ehefrau habe lediglich eine befristete Stelle als Erzieherin, weshalb eine private
Altersvorsorge geboten sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1996
zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Vermögen sei im Rahmen des § 6 Arbeitslosenhilfe Verordnung-Alhi-VO -
anzurechnen. Der Kapitalbildung dienendes Vermögen des Klägers sei hier frei verfügbar und könne nicht durch § 6
Abs. 3 Nr. 2 Alhi-VO geschützt werden. Der Kläger habe nicht glaubhaft versichert, es für Zwecke der Alterssicherung
verwenden zu wollen.
Der Kläger hat am 20. Dezember 1996 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Während des Klageverfahrens ist
auch für die Zeit vom 27. Mai bis 3. September 1997 nach einer Zwischenbeschäftigung des Klägers der Anspruch
auf Alhi mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 hat die Beklagte dem Kläger für
die Zeit ab 4. September 1997 Alhi bewilligt; seit 1. Dezember 1997 steht der Kläger wieder in einem
Beschäftigungsverhältnis.
Der Kläger hat vorgetragen, die Finanzierungsschätze des Bundes seien nach Ende der 5-jährigen Laufzeit zwar
ausgezahlt worden, er habe sich jedoch um eine Wiederanlage bemüht, u.a. um eine private Rentenversicherung. Auf
eine solche Versorgung sei er angewiesen, da er aus den neuen Bundesländern stamme, nur eine unzulängliche
Alterssicherung habe und sich die Zukunftsperspektive schwierig gestalte. In der Wahl der Anlageform könne er nicht
festgelegt werden. Das ihm zur Verfügung stehende Geld habe er während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit zum
Lebensunterhalt verbraucht; auch einen Restbetrag habe er zu einem späteren Zeitpunkt nicht anlegen können.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. September 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, Alhi
sei wegen fehlender Bedürftigkeit zu Recht versagt worden. Der Anspruch auf Alhi setze nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - u.a. voraus, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise
als durch Alhi bestreitet oder bestreiten könne. So sei der Arbeitslose insbesondere nicht bedürftig, solange mit
Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt sei, § 137 Abs. 2 AFG. Die
näheren Voraussetzungen hierzu ergäben sich aus §§ 6 und 11 Alhi-VO. Das hier von der Beklagten festgestellte
Vermögen sei verwertbar gewesen und habe auch zur Verfügung gestanden. Die Verwertung des Vermögens sei auch
nicht unwirtschaftlich gewesen und habe billigerweise zugemutet werden können. Die höchstrichterliche
Rechtsprechung, hier unter Hinweis auf BSG, Urt. vom 29.1.1997 -11 RAr 21/96 und Urt. vom 17.10.96 - 7 RAr 2/96
lasse zwar erkennen, dass eine Vermögensvorsorge für Alter und Invalidität schützenswert sei und dazu führen
könne, dass solches Vermögen nicht im Rahmen der Bedürftigkeitsregelung berücksichtigt werde. Der Kläger habe
sich jedoch mit 46 Jahren noch nicht in einem rentennahen Alter befunden. Das Sozialgericht vermöge das Argument
der Verwendung für die Alterssicherung nicht zweifelsfrei anzuerkennen. In gleichem Umfange sei die
Eigenverantwortlichkeit des Arbeitslosen bei zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit, insbesondere bei der
Notwendigkeit, Alhi in Anspruch nehmen zu müssen, zu sehen. Soweit Vermögenswerte oberhalb der Freigrenze, die
im Falle des Klägers immerhin 16.000,- DM ausmache, vorhanden seien, erscheine ein Verweisen des Arbeitslosen
auf diese Vermögenswerte vor Inanspruchnahme des Staates nicht als unbillig. Die Berechnung der Beklagten, die
hier zu einer Anrechnung im Rahmen der Bedürftigkeit für insgesamt 41 Wochen geführt habe, sei rechnerisch und im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gegen dieses dem Kläger am 17. September 1998 zugestellte Urteil richtet sich seine mit Schriftsatz vom 12.
Oktober 1998, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 14. Oktober 1998, eingelegte Berufung. Mit der
Berufung macht der Kläger geltend, die Verwertung des Vermögens für die Zeit ab 21. November 1996 sei nicht
zumutbar gewesen. Bei dem in Frage stehenden Vermögen habe es sich um Geldmittel gehandelt, die zum Aufbau
bzw. zur Sicherung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen seien. Auch wenn die Bundeswertpapiere
während der Zeit, für die Alhi geltend gemacht werde, fällig geworden seien, hätten diese jedoch einer Wiederanlage
zugeführt werden sollen. Dagegen Zweifel vorzubringen sei nicht gerechtfertigt. Wenn er das Geld nicht sofort wieder
angelegt habe, so deshalb, weil er im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten dieses für den weiteren
Lebensunterhalt für sich und seine Familie habe bereit halten müssen. Dies habe auch für den Zeitraum der
Durchführung des Widerspruchsverfahrens und des Klageverfahrens gegolten, da ihm die Beklagte Leistungen versagt
habe. Dass die Wertpapiere ausgerechnet während der Gewährung von Alhi fällig geworden seien, sei ein Zufall
gewesen, da gerade die Anlagefrist abgelaufen sei. Dies eröffne jedoch noch nicht das Recht der Beklagten, diese
Vermögenswerte im Rahmen der Bedürftigkeitsregelung anzurechnen. Die Frage der Bildung einer angemessenen
Altersvorsorge könne auch nicht von einem bestimmten Lebensalter abhängig gemacht werden; jedenfalls sei es in
dem Alter des Klägers, nämlich im Alter von 46 Jahren, durchaus geboten, eine angemessene Altersvorsorge zu
realisieren, wenn im Hinblick auf das Arbeitsschicksal und den Lebensweg Lücken in der Altersvorsorge zu erwarten
seien. Die frühzeitige Bildung von Sparvermögen sei erforderlich, wenn für die Sicherung der Altersvorsorge überhaupt
ein akzeptabler Betrag entstehen solle. Wenn er unvollständige Angaben vor dem Sozialgericht zur Verwendung des
Vermögens gemacht habe, so beruhe dies darauf, dass die Vermögensverwaltung in seiner Ehe von seiner Ehefrau
wahrgenommen worden sei und er hier nicht die richtigen Antworten bereit gehabt habe. Zwischenzeitlich sei ein
Betrag von 22.321,48 DM auf ein Sparbuch bei der Spar- und Kreditbank der Evangelisch-freikirchlichen Gemeinde eG
H., unter der Kontonummer XXX angelegt worden, nachdem er wieder nach Ablauf der Probezeit ein
Beschäftigungsverhältnis gefunden habe. Dabei handele es sich um eine Anlage auf dem Sparbuch mit 30-monatiger
Kündigungsfrist; die Wiederanlage in Bundesschatzbriefen sei wegen der geringen Zinsen nicht attraktiv gewesen.
Schließlich sei ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 25.000,- DM seinem Sohn als Darlehen gewährt worden, was durch
Darlehensvertrag vom 28. April 1997 geschehen sei (Kopie des Darlehensvertrages liegt vor). Mit dem Darlehen habe
seinem Sohn und dessen Ehefrau die Finanzierung der Ausbildung zum Handwerksmeister im Klempner- und
Sanitärhandwerk ermöglicht werden sollen. Im Darlehensvertrag sei eine 7-jährige Laufzeit des Vertrages bei 4%iger
Verzinsung vereinbart worden. Die Rückzahlung sei derart vereinbart worden, dass diese erfolgen solle, sobald sein
Sohn die Beträge aufbringen könne. Es könne also keine Rede davon sein, dass er sein Geld vorzeitig ausgegeben
habe, sondern im Hinblick auf die Zeit der Arbeitslosigkeit habe er sparsam und zurückhaltend gelebt. Die
Heranziehung seines Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sei insgesamt unzumutbar gewesen.
In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2000 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, das ihm und seiner Ehefrau
zur Verfügung stehende Vermögen habe auch zur Absicherung für den Fall einer sozial schwierigen Situation gedient.
Seine Ehefrau sei Erzieherin, habe diese Tätigkeit jedoch erst nach Erlangung der staatlichen Anerkennung ausüben
können. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit habe sie monatlich brutto etwa DM 1.630,- verdient. Seine Ehefrau
und er hätten keinen Grundbesitz und hätten monatlich etwa 700,- DM Miete zuzüglich Nebenkosten zu zahlen. Er
stelle sich vor, dass er neben einer zu erwartenden Rente von etwa 1.200,- oder 1.400,- DM noch weiteres Geld zur
Bestreitung des Lebensunterhalts benötigen werde. Den ihm verbliebenen Betrag von DM 22.321,48 habe er
ausweislich eines Kontoauszuges eingezahlt, und zwar mit Wert 17.6.1998. Den Betrag habe er von seinem Girokonto
auf dieses Konto überwiesen. In der Zwischenzeit habe er das Geld, soweit es nicht bereits als Darlehen an seinen
Sohn gegeben worden war, auf dem Girokonto aufbewahrt. Lediglich ein Betrag von etwa DM 5.000,- habe sich für
einen akuten Notfall, für den diese Summe hätte verwendet werden müssen, dem Hause befunden. Das Darlehen an
seinen Sohn sei so abgewickelt worden und werde auch so abgewickelt, dass er für diesen die Kosten für die
Lehrgangsteilnahme im Zusammenhang mit der Meisterausbildung einschließlich der Kosten für Bücher übernehme.
In Halbjahresabständen seien so etwa Beträge von 3.000,- bis 4.000,- DM zu zahlen. Wenn er den Aufwand bislang
abschätze, so sei etwa die Hälfte des in Aussicht genommenen Darlehen von 25.000,- DM in dem beschriebenen
Verfahren verwendet worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. September 1998 aufzuheben, die Bescheide vom
21. und 22. November 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1996 abzuändern sowie
den Bescheid vom 21. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 21. November
1996 bis 13. April 1997 und vom 27. Mai 1997 bis 3. September 1997 Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung von
Vermögen in gesetzlichem Umfang zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte bezieht sich inhaltlich auf das Urteil des Sozialgerichts. Ergänzend wird vorgetragen: Nach § 6 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO sei die Verwertung von Vermögen insbesondere nicht zumutbar, wenn es zur Aufrechterhaltung
einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sei. Im Rahmen dieser Rechtsvorschrift seien zunächst die subjektive
Zweckbestimmung, d.h. die Absicht, das Vermögen zur Alterssicherung zu prüfen und sodann die objektiven
Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens wie etwa die Vertragsgestaltung, das Alter des Versicherten und
seine Familienverhältnisse. Sodann sei zu prüfen, ob diese objektiven Umstände im Einklang mit der subjektiven
Zweckbestimmung stünden und damit glaubhaft seien, hier unter Hinweis auf BSG, Urt. vom 24.4.1997 - 11 RAr 23/96
- SozR 3-4100 § 137 AFG Nr. 9. Die objektiven Begleitumstände ließen hier nicht erkennen, dass das Vermögen des
Klägers der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen sollte. Dieser Absicht stehe insbesondere
die Verwendung eines Teilbetrages in Höhe von 25.000,- DM, das als Darlehen dem Sohn des Klägers für dessen
Ausbildung gewährt worden sei, entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der
beigezogenen Leistungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig.
Die Berufung ist auch teilweise begründet, nämlich insoweit, als der Kläger für die Zeit vom 21. November 1996 bis
13. April 1997 Anspruch auf Alhi ohne Anrechnung von Vermögen im gesetzlichen Umfang hat. Im übrigen und hier
maßgeblich für den Zeitraum vom 27. Mai 1997 bis 3. September 1996 war die Berufung zurückzuweisen.
Der Anspruch auf Alhi setzt gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG Bedürftigkeit des Arbeitslosen voraus. Der
Arbeitslose ist bedürftig i. S. dieser Regelung, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi
bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136
AFG nicht erreicht. Der Arbeitslose ist nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange mit Rücksicht
auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi
offenbar nicht gerechtfertigt ist, § 137 Abs. 2 AFG. Der Umfang, in dem Vermögen berücksichtigt wird, kann durch
Rechtsverordnung konkretisiert werden, vgl. auch § 137 Abs. 3 AFG sowie § 6 der Alhi – VO; § 6 Abs. 3 der VO
regelt unter anderem, dass die Verwertung nicht zumutbar ist von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Erst mit der sechsten Änderungs-VO vom 18.6.1999 (BGBl I S. 1433)
hat der Verordnungsgeber mit Wirkung vom 29.6.1999 und damit für einen Zeitraum, der hier nicht mehr streitbefangen
ist, eine weitergehende und konkretisierende Regelung getroffen.
Mit der Frage, in welchem Umfange vorhandenes Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeit nicht angerechnet werden
darf, wenn es für die Alterssicherung vorbehalten ist und wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat sich die
Rechtsprechung mehrfach befaßt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi - VO ist die Verwertung von Vermögen
insbesondere nicht zumutbar, wenn es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist.
Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Arbeitslose zunächst bestimmt hat, dass das Vermögen der
Alterssicherung dienen soll, sogenannte subjektive Zweckbestimmung. Erforderlich ist weiter, worauf die Beklagte zu
Recht hinweist, dass die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens, wie etwa die Vertragsgestaltung,
das Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse, aber auch die Anlageform und die weitere
Verfahrensweise, mit dieser subjektiven Zweckbestimmung im Einklang stehen.
Nach bestehender und insbesondere nach der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Rechtslage ist der
Begriff des der Alterssicherung dienenden Vermögens in objektiver Hinsicht kaum konkretisiert. Dass Überlegungen
dieser Art und persönliche Beiträge zur Sicherung anzuerkennen sind ist auch angesichts der aktuellen Diskussion
um die weitere Alterssicherung im Zusammenhang mit einer erneuten Rentenreform unstreitig.
Die Rechtsprechung hat hierzu bislang keine festen Formen entwickelt. Ein vom Arbeitslosen nicht selbst bewohntes
Hausgrundstück kann ebenso wie Kapitalvermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen
und insoweit bei der Bedürfnisprüfung für Alhi unberücksichtigt bleiben (BSG, Urt. vom 25.3.1999 – B 7 AL 28/98 R –
SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Bei der Bemessung der Alhi bleibt das der Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung dienende Vermögen als Schonvermögen unberücksichtigt, wenn sich daraus eine monatliche
zusätzliche Alterssicherung errechnet, die drei Siebtel der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
übersteigt; insoweit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (BSG, Urt. vom 22.10.1998 –
B 7 AL 118/97 R – SozR 3-4220 § 6 Nr. 6). In diesen Grenzen der Höhe nach hielte sich das hier zur Anrechnung
gebrachte Vermögen des Klägers nach Abzug der Freibeträge von etwa 37.000,- DM.
Einen besonderen Schutz hat die Rechtsprechung für befreiende Lebensversicherungen entwickelt. Die
Kapitalauszahlung aus sogenannten befreienden Lebensversicherungen führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld oder Alhi. Zur Zumutbarkeit der Verwertung der Kapitalauszahlung aus befreienden
Lebensversicherungen, die der Arbeitslose auf den Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres abgeschlossen
hat (vgl. BSG, Urt. vom 24.4.1997 – 11 RAr 23/96 – SozR 3-4100 § 137 Nr. 9). In dieser Entscheidung hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt, ob die ausbezahlten Versicherungsleistungen
verfügbar gewesen seien. Dies war in dem hier zu entscheidenden Fall gegeben, weil die Geldbeträge ausbezahlt bzw.
auf einem Girokonto jederzeit verfügbar waren. Insoweit ist der Tatbestand mit dem vom erkennenden Senat
vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit vergleichbar. Das BSG hat jedoch auch weiter geprüft, inwieweit die
Heranziehung dieser Beträge im Rahmen der Bedürftigkeit zumutbar war, vgl. § 6 Abs. 3 Alhi - VO.
Sowohl der 7. Senat als auch der 11. Senat (mit Nachweisen a.a.O.) hatten in diesem Zusammenhang speziell zu
kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen ausgeführt, dass sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
die Anrechnung ausschließende Zweckbestimmung zu bejahen sei, nicht abstrakt, sondern nur unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Alhi - Bestimmungen
beantworten lasse. Ausgangspunkt der Prüfung seien danach die von dem Arbeitslosen (subjektiv) getroffene
Zweckbestimmung und die objektiven Begleitumstände (beispielsweise Vertragsgestaltung, Alter des Versicherten,
Familienverhältnisse). Die Annahme, unter Konsumverzicht erworbenes Vermögen sei nicht zu verwerten, habe
dagegen im Gesetz keine Grundlage (vgl. BSG, Urt. vom 4.9.1979 – 7 RAr 115/78 – SozR 4220 § 6 Nr. 3). Die
Voraussetzung für die Annahme von Schonvermögen sei nur erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Alhi
konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Arbeitslose das Vermögen in naher Zukunft in einer
Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück umwandeln werde (vgl. bereits BSG, Urt. vom 4.9.1979 a.a.O.).
Voraussetzung der Merkmale Aufbau oder die Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage und Aufrechterhaltung
einer angemessenen Alterssicherung, die die Verwertung unzumutbar machen könnten, sei – in Fortführung der
Rechtsprechung zur Sicherung eines Geldbetrages mit dem Ziel der Errichtung eines Eigenheims - eine
entsprechende Zweckbestimmung des Vermögens durch den Arbeitslosen selbst (vgl. BSG, Urt. vom 29.1.1997 – 11
RAr 63/96 unter Hinweis auf BSG, Urt. vom 17.10.1996 – 7 RAr 2/96 – SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 und vom 29.1.1997 –
11 RAr 21/96 – SozR 3-4220 § 6 Nr. 4).
In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung läßt die Zweckbestimmung des Klägers durchaus und
glaubhaft jedenfalls für den streitbefangenen Zeitraum vom 21. November 1996 bis 13. April 1997 eine solche mit dem
Ziel der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung erkennen. Eine feste Form oder ein Katalog von
Formen steht dem Arbeitslosen nicht zur Verfügung. Die Form des Erwerbs von Bundesschatzbriefen mit dem Ziel
der zusätzlichen Alterssicherung ist deshalb grundsätzlich nicht ausgeschlossen, ebenso wenig wie die Anlage auf
einem Festgeldkonto, so lange der Gesetzgeber, etwa auch durch steuerrechtliche Vorschriften, nicht eine
Konkretisierung vornimmt. Auch die Beklagte hatte die fehlende Zumutbarkeit der Verwertung jedenfalls solange, als
die Bundesschatzbriefe nicht ausbezahlt waren, anerkannt und deshalb erst mit Wirkung vom 21. November 1996 an
den entsprechenden Geldwert im Rahmen der Bedürftigkeitsregelung angerechnet. Wären die Bundesschatzbriefe
nicht fällig und damit ausgezahlt worden, wäre Alhi nicht gekürzt worden. Durch die Auszahlung selbst kann jedoch
der Verwendungszweck nicht ohne weiteres entfallen. Die Rechtsprechung hat dies, wie aufgezeigt, im
Zusammenhang mit dem Ansparen für ein Hausgrundstück und der gezielten Verwendung eines Geldbetrages hierfür
anerkannt. Dies kann im Fall der angemessenen Alterssicherung nicht anders sein. Die Art der Geldanlage mag nicht
in jedem Falle zwingend auf eine Alterssicherung hindeuten; die Vereinbarung einer Rentenleistung oder der Abschluß
einer Lebensversicherung mag dem Sicherungsziel deutlicher gerecht werden.
Die Zweckbestimmung zur "Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" haben die den
Bundesschatzbriefen entsprechenden Geldbeträge nicht dadurch verloren, dass der Gegenwert von etwa 46.000,- DM
ausbezahlt worden und damit frei verfügbar war. Auch wenn durch die Auszahlung eine Unterbrechung des
Sicherungsziels eingetreten war, war zu berücksichtigen, dass dieser Geldwert wieder i. S. einer Alterssicherung
angelegt werden sollte.
Dem Kläger kann nicht angelastet werden, dass er die Geldanlage zum Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung im
November 1996 nicht wiederum in einer den Bundesschatzbriefen vergleichbaren Anlageform oder einer typischeren
Anlageform für die Alterssicherung zugeführt hatte. Insoweit ist dem Kläger zu Gute zu halten, dass er durch
Bescheid der Beklagten von der Anrechnung des Vermögens unterrichtet worden war und deshalb schon aus Gründen
der Sicherung des Familienunterhalts eine weitere Bindung in der Geldanlage nicht mehr eingehen konnte. Es wäre
geradezu treuwidrig, wenn die Beklagte dem Kläger vorhielte, er habe keine geeignete Geldanlage gewählt, obgleich
sie in ihrem Bescheid die Möglichkeit zur Geldanlage mit dem Ziel der Alterssicherung vereitelt.
Die Vorgehensweise des Klägers hinsichtlich der Alterssicherung ab November 1996 wird auch durch die
Gesamtumstände insoweit gerechtfertigt, als seine Ehefrau zwar Lohn aus einer Tätigkeit als Erzieherin erhielt, der
Nettolohn jedoch zum Familienunterhalt nicht vollständig ausreichte. Auch für die Zukunft konnte aus dem
Einkommen oder einer späteren Rente der Ehefrau eine ausreichende Sicherung nicht begründet erwartet werden. Der
Kläger musste weiter auch davon ausgehen, Mietzahlungen einzuplanen, da er keinen Grundbesitz hatte und auch
kein Eigenheim in Aussicht war. Auch das Alter des Klägers steht der Annahme, dass es sich um ein
schützenswertes Vermögen zur Alterssicherung gehandelt hat, grundsätzlich nicht entgegen. Der Kläger kann
insoweit auch als Besonderheit darauf verweisen, dass sich in seinem beruflichen Werdegang Schwierigkeiten
ergeben hatten, nicht zuletzt auch bedingt durch Ereignisse im Zuge der deutschen Einigung, die für den Kläger mit
Unterbrechungen bzw. niedriger bewerteten Versicherungszeiten verbunden waren, wie er glaubhaft dargelegt hat. Alle
diese Gründe rechtfertigen die Annahme, dass es sich vorliegend und jedenfalls für die Zeit ab November 1996 um
Geldbeträge handelte, die nach subjektiver und objektiver Zwecksetzung dem Schutz der Verwendung zur
Alterssicherung unterstanden.
Ein Verwertungsausschluss kann jedoch nicht zeitlich unbefristet und unbegrenzt angenommen werden (vgl.
entsprechend auch in der Fallgestaltung des Urteils des BSG vom 24.4.1997 – 11 RAr 23/96 für den Fall einer
Kapitalauszahlung). Insoweit muss sich der Kläger seine weitere Verfahrensweise bezüglich des
Bewilligungszeitraumes ab 27. Mai 1997 zurechnen lassen. Dies gilt vornehmlich für die Verfahrensweise hinsichtlich
des Betrages von 25.000,- DM, der als Darlehen an den Sohn zur Sicherung der Meisterausbildung vorgesehen war.
Inwieweit dieser Betrag und diese " Anlageform " der Alterssicherung dienen sollte, kann nicht nachvollzogen werden.
Dies erscheint um so weniger glaubhaft, also hinsichtlich der subjektiven Zwecksetzung, als der Kläger hierzu seinen
Vortrag mehrfach geändert hat. Durch die Vorlage des Darlehensvertrages – der Vortrag war erst im Laufe der
Verfahrens erfolgt - war zunächst der Eindruck entstanden, der Betrag sei insgesamt an den Sohn ausgezahlt worden.
Erst in der mündlichen Verhandlung konnte durch weitere Befragung geklärt werden, dass von diesem Betrag lediglich
Teilbeträge zur Begleichung von Lehrgangsgebühren nach und nach verwendet worden sind und noch heute - also
zeitlich deutlich nach Abschluss des streitbefangenen Zeitraumes - etwa die Hälfte des benannten Darlehensbetrages
verfügbar sein soll.
Wenn im Hinblick auf die Alterssicherung die Überlegung zum Ausdruck gebracht wird, die Unterstützung des Sohnes
bei der Ausbildung könnte diesen zu späterer Zeit veranlassen, wiederum seine Eltern, also den Kläger und seine
Ehefrau, finanziell oder in anderer Weise zu unterstützen, so kann darin keine im Rahmen der Bedürftigkeitsregelung
anzuerkennende und zu schützende Anlageform gesehen werden. Jedenfalls spielen sich diese Überlegungen in
einem so persönlich geprägten Bereich ab, dass diese im Hinblick auf die doch strengen Anforderungen an die
Zwecksetzung für eine angemessene Alterssicherung keine Anerkennung finden können. Während des weiteren
streitbefangenen Zeitraumes ab Mai 1997 hatte der Kläger damit insgesamt Geldmittel zur Verfügung, die über dem
sogenannten Schonvermögen von 16.000,- DM lagen, zur Anrechnung kommen mussten und in einer Form verfügbar
waren, die der Anrechnung im Rahmen der Bedürftigkeit nicht entgegenstehen. Der Kläger hatte tatsächlich nicht nur
den für die Meisterausbildung vorgesehenen Geldbetrag weitgehend, sondern auch einen Geldbetrag von etwa
22.000,- DM verfügbar, und zwar ausweislich seiner Bekundungen in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2000
auf seinem Girokonto. Jedenfalls für den Zeitraum ab Mai 1997 waren die objektiven Voraussetzungen an eine
Zweckbestimmung i. S. der Alterssicherung nicht mehr erfüllt. Der frei verfügbare Geldbetrag von über 22.000,- DM
wurde tatsächlich auch erst ausweislich der Erklärungen des Klägers im Juni 1998 in einer Weise wieder angelegt, die
Überlegungen rechtfertigt, eine Anlage zum Zwecke der Alterssicherung anzunehmen. Im streitbefangenen weiteren
Zeitraum ab 27. Mai 1997 ist die Beklagte damit zu Recht zu einer Anrechnung von Vermögen im Rahmen der
Bedürftigkeit gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hatte der erkennende Senat hinsichtlich der Quotelung zu
berücksichtigen, dass der Kläger nur hinsichtlich des ersten streitbefangenen Zeitraumes obsiegt hatte.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr.
1 SGG.