Urteil des LSG Hessen vom 21.02.2006

LSG Hes: berechnung der beiträge, unternehmen, altlasten, ddr, beitragsberechnung, unfallversicherung, arbeitsentgelt, kompetenz, unternehmer, versicherungsverhältnis

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 16 U 3628/02
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 83/05
Bundessozialgericht B 2 U 14/06 R
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2005 wird
zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2005 als unzulässig verworfen.
II. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 83.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge der Klägerin zur Beklagten für das Jahr 2001 und 2004.
Die Klägerin betreibt ein Sportunternehmen und ist seit 1999 Mitglied der Beklagten. 2001 beschäftigte sie 18
Berufsspieler, 4 Trainer und 11 Angestellte in der Verwaltung. Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 veranlagte die
Beklagte die Klägerin als Sportunternehmen für die Tarifzeit ab dem 1. Januar 2001 nach dem am 7. Dezember 2000
von der Vertreterversammlung beschlossenen und am 13. Dezember 2000 vom Bundesversicherungsamt (BVA)
genehmigten Gefahrtarif - Gefahrtarif 2001 - zur Gefahrtarifstelle 54. Danach wurden bezahlte Sportler, die nicht der 1.
oder 2. Fußballbundesliga oder Fußballregionalliga angehören, ab 2001 der Gefahrklasse 18,01, ab 2002 der
Gefahrklasse 20,26 und ab 2003 der Gefahrklasse 22,52 zugeteilt.
Mit Bescheid vom 24. April 2002 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Gesamtbeitrag 2001 unter
Miteinbeziehung des Anteils am Lastenausgleich der gewerblichen Berufsgenossenschaften und des Anteils an der
Insolvenzgeldumlage für die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 77.390,72 EUR fest, den Beitrag zur
Beklagten in Höhe von 73.315,20 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 7. Mai 2002 Widerspruch. Mit
Bescheid vom 13. September 2002 änderte die Beklagte den Bescheid vom 24. April 2002 dahingehend ab, dass sich
der Gesamtbeitrag 2001 auf 75.105,09 EUR reduzierte, der Beitrag zur Beklagten auf 71.121,08 EUR. Zur Begründung
des Widerspruchs führte die Klägerin aus, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil die so genannten Altlasten Ost
nach dem Grad der Unfallgefahr berechnet worden seien, statt die Verteilung allein nach der Lohnsumme
vorzunehmen. Hierdurch werde sie mit ihrer Einstufung in Gefahrklasse 18,01 unverhältnismäßig höher belastet als
die allermeisten anderen Mitgliedsunternehmen der Beklagten. Diese Ungleichbehandlung stelle einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Die vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U
13/99 R - noch offen gehaltene Prüfung, inwieweit eine gebotene Neuberechnung zur Verteilung der Altlasten Ost
einen verfassungsrechtlich nicht tolerablen Nachteil gegenüber Unternehmen mit Gefahrklasse 1,0 ergebe, könne für
die Klägerin nicht zweifelhaft sein. Rechtswidrig sei der Beitragsbescheid darüber hinaus wegen unrichtiger
Anwendung des § 153 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Danach werde das Arbeitsentgelt der Versicherten nur bis
zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes (Höchst-JAV) zugrunde gelegt. Wenn Versicherte nicht während des
ganzen Kalenderjahres beschäftigt gewesen seien, dürfe die so genannte Kappungsgrenze nur anteilig berücksichtigt
werden. Dies entspreche der Gesetzesregelung für den Mindestjahresarbeitsverdienst (Mindest-JAV) nach § 153 Abs.
3 Satz 2 SGB VII. Auch wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich in § 153 Abs. 2 SGB VII festgelegt habe, sei
die Berechnung in gleicher Weise geboten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da
die Einbeziehung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet in die allgemeine Umlage der Sach- und Rechtslage
entspreche. Nach § 1157 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) habe zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus
dem Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1994 bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der
Unfallgefahr in den Unternehmen gemäß § 725 Abs. 1 RVO abgesehen werden können. Am 5. Juli 1991 habe die
Vertreterversammlung mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung
des § 1157 Abs. 1 2. Halbsatz RVO für die Beitragsjahre 1991 bis 1994 eine gestaffelte Integration der Aufwendungen
in die allgemeine Umlage beschlossen. Der Gesetzgeber lasse der Vertreterversammlung jedoch mit Ablauf des 31.
Dezember 1994 keinen weiteren Gestaltungsspielraum mehr hinsichtlich der Berücksichtigung der Unfallgefahr.
Darüber hinaus sei eine anteilige Berechnung des Höchst-JAV nicht vorzunehmen. Das Arbeitsentgelt der
Versicherten werde gemäß § 153 Abs. 2 SGB VII bis zur Höhe des Höchst-JAV zugrunde gelegt. Das BSG habe in
seinem Urteil vom 8. Oktober 1981 eine Kürzungsmöglichkeit des zugrunde liegenden Höchst-JAV verneint.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Oktober 2002 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) und begründete
diese wie folgt: Die Berechnung und Verteilung der Altlasten Ost nach dem Grad der Unfallgefahr sei
verfassungswidrig, sie verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Rechtmäßig wäre allein eine Verteilung nach der
Lohnsumme. Ausgangspunkt sei das Urteil des BSG vom 18. April 2000 - B 2 U 13/99 R -. Durch die DDR-Altlasten
werde die Höhe des Beitragsfußes wesentlich beeinflusst. Klägerin im dortigen Verfahren sei ein
Wachdienstunternehmen gewesen, das für das streitige Veranlagungsjahr 1995 nach der Gefahrklasse 7,1 eingestuft
worden sei. Um so größer sei die verfassungswidrige Benachteiligung der Klägerin gegenüber Unternehmen nur mit
der Gefahrklasse 1,0, da Sportunternehmen wie die Klägerin mit der zweithöchsten Gefahrklasse belegt seien, für das
streitige Beitragsjahr 2001 mit der Gefahrklasse 18,01. Ihrer Rechtsauffassung habe sich der Präsident des BVA
angeschlossen. Das BSG habe die anteilsmäßige Belastung der Unfallversicherungsträger mit den erwähnten
Altlasten als solche in seiner Entscheidung vom 18. April 2000 nicht als verfassungswidrig angesehen. Nach
Auffassung der Klägerin sei diese verfassungsrechtliche Wertung durch das BSG nicht überzeugend. Insoweit behalte
sie sich weitere Ausführungen vor. Im Übrigen habe aber das BSG verfassungsrechtlich in Frage gestellt, ob die
"interne" Verteilung der Altlasten Ost auf die bei der Beklagten versicherten Unternehmer dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entspreche. Abschließend geklärt habe das BSG dies im entschiedenen Fall
nicht, weil sich bei einer entsprechenden Korrekturrechnung unter Umständen auch Vorteile ergeben könnten, die eine
erhebliche Ungleichbehandlung ausschließen würden. Im Falle der Klägerin, die hinsichtlich der Gefahrklasse 18,01
für das Jahr 2001 sehr weit oben rangiere - darüber liege nur noch der bezahlte Fußball mit der Gefahrklasse 47,75 -
sei nicht erkennbar, inwieweit dieser Ungleichbehandlung Vorteile gegenüber stehen könnten, wie sie das BSG
aufgezeigt habe. Keineswegs handele es sich hierbei lediglich um "Randerscheinungen", die nur eine verhältnismäßig
geringe Anzahl von Personen beträfen, und wäre deshalb die Ungleichbehandlung "als nicht sehr intensiv" zu
vernachlässigen. Es fehle an der Verhältnismäßigkeit der objektiven Ungleichbehandlung, ohne dass dies durch eine
wie auch immer geartete Kompensationswirkung zu rechtfertigen wäre. Ebenfalls rechtswidrig sei der angefochtene
Beitragsbescheid, soweit die Beklagte bis zur Höhe des Höchst-JAV nach § 153 Abs. 2 SGB VII keine anteilige
Berechnung zulasse, wenn versicherte Sportler im Kalenderjahr nur anteilig beschäftigt würden. Die anteilige Kürzung
pro rata der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr müsse nicht nur dann vorgenommen werden, wenn das nur für die
reduzierte Zeit gezahlte Arbeitsentgelt insgesamt oberhalb des Höchst-JAV liege. Sie sei auch geboten, wenn der
Verdienst lediglich höher als der anteilig gekürzte Kappungsbetrag sei. Insoweit werde auf den Aufsatz von Verron,
Beitragspflichtiges Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Beschäftigung oder Tätigkeit in mehreren
Unternehmen sowie bei nicht ganzjähriger oder nicht ganztägiger Beschäftigung oder Tätigkeit (zugleich Anmerkung
zum Urteil des BSG vom 8. Oktober 1981 - 2 RU 35/80 – in: Die BG 1985, S. 86 ff.) und die dort zitierte
Kommentarliteratur zur früheren RVO von Lauterbach/Watermann und Brackmann verwiesen, wonach für den Fall der
nicht ganzjährigen Beschäftigung eine entsprechende Kürzung für geboten erachtet worden sei. Hieran habe sich auch
durch die nachfolgenden Gesetzesneufassungen nichts geändert. Folgende weitere verfassungsrechtliche Verstöße
seien zu beanstanden: § 157 SGB VII sei als Ermächtigungsgrundlage zur autonomen Festsetzung von Gefahrtarifen
verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe weder selbst die wesentlichen Entscheidungen für die Bildung von
Gefahrklassen getroffen, noch der Beklagten ausreichend verbindliche Entscheidungskriterien vorgezeichnet. Die
Klägerin sei hierdurch in ihren Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 GG, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt. § 150 SGB
VII setze als wirksame gesetzliche Grundlage der Beitragspflicht voraus, dass der Bundesgesetzgeber hierfür die
grundgesetzlich zugewiesene Kompetenz besitze. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gewähre dem Bundesgesetzgeber die
Kompetenz zu Lasten der Länder nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung
um "Sozialversicherung" handele. Dies könne nicht unter den Voraussetzungen angenommen werden, unter denen die
Beklagte die strittigen Gefahrtarife und Gefahrklassen festzulegen pflege. In § 121 Abs. 1 und § 122 SGB VII fehle es
erkennbar an einer konkreten Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der einzelnen gewerblichen
Berufsgenossenschaften durch den Gesetzgeber, ebenso an dessen Vorgaben, wie groß und homogen die jeweiligen
Gefahrgemeinschaften zu sein haben. "Ein Extremfall der Inhomogenität" sei hierbei die Beklagte. In § 157 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB VII habe der Gesetzgeber praktisch keine Vorgaben für die korrekte Bildung der
Gefahrklassen gemacht. Die Frage, was annähernd gleiche Unfallrisiken sind, bleibe unbeantwortet.
Das SG holte im Klageverfahren eine Stellungnahme des BVA vom 16. Dezember 2002 ein. Dieses führte aus, seit
In-Kraft-Treten des SGB VII die Auffassung vertreten zu haben, dass DDR-Altlasten nicht in die
Gefahrklassenberechnung nach § 157 Abs. 3 SGB VII einfließen dürften. Nach Ergehen des Urteils des BSG vom 18.
April 2000 - B 2 U 13/99 R - habe es seine Rechtsauffassung geändert. Da die Spreizung der Gefahrklassen beim
Gefahrtarif der Beklagten besonderes groß sei, habe das BVA eine nivellierende Berücksichtigung der DDR-Altlasten
für geboten gehalten. Die Beklagte habe jedoch den Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2001 am 7.
Dezember 2000 ohne die nivellierende Berücksichtigung der DDR-Altlasten beschlossen, dieser sei am 13. Dezember
2000 vom BVA genehmigt worden. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass das BVA nach der bestehenden
Rechtslage keine Handhabe habe, eine der Empfehlung entsprechende Vorgehensweise der Beklagten
durchzusetzen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Klägerin zeitgleich mit Klageerhebung die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 6. Mai 2002 gegen die Beitragsbescheide vom 24. April 2002 und
13. September 2002 sowie der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002 und Rückzahlung
der gezahlten Beiträge verfolgte, blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 9. Dezember 2002 - S 16 U 3627/02 ER -,
Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts -HLSG- vom 25. Juni 2003 - L 3 U 262/03 ER -).
Mit Urteil vom 7. März 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass das BSG zwar bezüglich
der Umlegung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet in seinem Urteil vom 18. April 2000 habe anklingen lassen,
es könne im Ergebnis eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung auftreten. Diese Entscheidung habe aber keinen
Bestand gehabt. Sowohl das Urteil des BSG vom 24. Februar 2004 - 2 U 31/03 R - als auch das Urteil des
Sozialgerichts Gießen vom 14. Oktober 2004 - S 3 U 994/00 - hätten diesen Weg nicht fortgesetzt. Die Ermächtigung
in § 215 Abs. 9 SGB VII gewähre für die Zukunft andere Spielräume, bestätige aber die vorher geltende Regelung.
Verfassungsrechtliche Bedenken habe das SG nicht. Bezüglich der Frage der anteiligen Reduzierung der
Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze nach § 153 Abs. 2 SGB VII folge das SG dem Beschluss des HLSG im
Eilverfahren vom 25. Juni 2003 und dem Urteil des BSG vom 8. Oktober 1981 – 2 RU 35/80 -. Letztlich sei es so,
dass ein Versicherter auch dann seine volle Unfallrente das ganze Jahr über erhalte, wenn er nur wenige Tage im Jahr
beschäftigt war.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22. April 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Mai 2005 beim
HLSG Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2005 und den Bescheid vom 24.
April 2002 in Gestalt des Bescheids vom 13. September 2002 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
25. September 2002 sowie den Bescheid vom 18. April 2005 aufzuheben, hilfsweise, der Beklagten aufzuerlegen,
detailliertes Zahlenmaterial für die Jahre 2001 und 2004 vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2005
abzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
sowie der Prozessakten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - L 3 U 262/03 ER - Bezug genommen, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet und die Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2005 unzulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist vorliegend nur der Beitragsbescheid für das Jahr 2001 (Bescheid vom 24. April 2002
in Gestalt des Bescheids vom 13. September 2002, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.
September 2002). Die Beitragsbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Selbst wenn die Beitragsbescheide 2002 und 2003 analog § 96 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen wären,
konnte die Klägerin jedenfalls im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis Klage und Berufung auf die Anfechtung des
Beitragsbescheids 2001 beschränken (vgl. BSGE 18, 31, 33 ff.), was mit Schriftsatz der Klägerin vom 18. August
2005 ausdrücklich erfolgte. Der Beitragsbescheid 2004 ist nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 SGG, da er
den Beitragsbescheid 2001 weder abänderte noch ersetzte. Da der Beitragsbescheid für das Jahr 2004 bereits auf der
Gesetzesänderung zum 1. August 2003 beruht, die es ermöglicht, zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem
Beitrittsgebiet bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr abzusehen (§ 215
Abs. 9 SGB VII n.F.), und die Beklagte von dieser Möglichkeit teilweise Gebrauch gemacht hat, rechtfertigen Gründe
der Prozessökonomie es nicht, den Beitragsbescheid 2004 analog § 96 SGG einzubeziehen. Der Bescheid beruht auf
anderen Berechnungsgrundlagen als der Beitragsbescheid 2001. Der Beitragsbescheid 2004 ist auch nicht aufgrund
einer Klageänderung gemäß § 99 SGG einer materiellen Überprüfung zugänglich, weil es an einer Überprüfung im
Rahmen eines Vorverfahrens fehlt. Gründe für ein Nachholen des Vorverfahrens oder eine Ausnahme von der
Vorverfahrenspflicht liegen wegen der vorgenannten prozessökonomischen Gründe nicht vor (vgl. BSGE 91, 287 ff.
m.w.N.). Daher war die Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2005 als unzulässig zu verwerfen. Ebenso wenig ist
der gemäß § 77 SGG bestandskräftige Veranlagungsbescheid vom 27. Juni 2001 Gegenstand des Verfahrens. Eine
Überprüfung des Bescheids gemäß § 44 SGB X wurde nicht beantragt.
Der Bescheid vom 24. April 2002 in Gestalt des Bescheids vom 13. September 2002, beide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. September 2002, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beiträge zur Beklagten werden gemäß § 152 Abs. 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Berechnungsgrundlagen
für die Beiträge gemäß § 153 Abs. 1 SGB VII sind der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten
und die Gefahrklassen. Das diese Faktoren verbindende Element zur Berechnung des Beitrags des einzelnen
Unternehmens ist der Beitragsfuß, der jährlich durch die Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten
(Arbeitsentgelt x Gefahrklasse) berechnet wird. Der Beitrag des Unternehmens ist das Produkt aus seinen zu
berücksichtigenden Arbeitsentgelten, seiner Gefahrklasse und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB
VII).
Hinsichtlich der seit 1. Januar 1995 vorgeschriebenen obligatorischen Verteilung der Altlasten Ost nach Maßgabe der
Gefahrklassen und des Arbeitsentgelts hatte das BSG in seinem Urteil vom 18. April 2000 zunächst
verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz - Art. 3 Abs. 1 GG - geäußert, nach
nochmaliger Prüfung die Bedenken jedoch mit Urteil vom 24. Februar 2004 nicht im früheren Umfang aufrecht
erhalten.
Im Urteil vom 18. April 2000 hatte das BSG zunächst die Feststellung einer Entscheidungserheblichkeit der gerügten
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gefordert. Die verfassungswidrige Ungleichbehandlung wäre nur dann
entscheidungserheblich, wenn sich bei der Berechnung der Beiträge bei Heranziehung der Altlasten Ost ohne
Berücksichtigung der Gefahrstufe für das betroffene Unternehmen ein niedrigerer Beitrag ergäbe als der jetzige. Für
die Feststellung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung sei zunächst zu ermitteln, wie groß das Ausmaß der
Ungleichbehandlung sei. Es sei zu ermitteln, wie hoch der Beitragsanteil der Altlasten Ost im angefochtenen
Bescheid liege und wieviel er betragen würde, wenn das betroffene Unternehmen in die Gefahrklasse 1 eingestuft
gewesen wäre. Ergebe sich ein ins Gewicht fallender Betrag, so sei zu prüfen, ob zwischen dem betroffenen
Unternehmen und einem in die Gefahrstufe 1 eingestuften Unternehmen mit gleicher Lohnsumme Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Ein
Rechtfertigungsgrund könne sein, dass einer Benachteiligung der Klägerin Vorteile - etwa steuerlicher Art -
gegenüberstünden, die den zum Vergleich herangezogenen Normadressaten nicht gewährt würden. Weiterhin könnte
eine Rechtfertigung darin liegen, dass jede andere Verteilung der Altlasten Ost auf die Unternehmer ebenfalls
verfassungsrechtlich problematisch wäre. Schließlich könne die Ungleichbehandlung des betroffenen Unternehmens
dadurch gerechtfertigt sein, dass die erheblichen Unterschiede in den Gefahrklassen, wie sie bei der Beklagten
anzutreffen seien, bei den übrigen Berufsgenossenschaften nicht bestünden. Der Gesetzgeber dürfe generalisierende,
typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härte
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setze allerdings voraus, dass die durch sie
eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, und der
Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Um solches prüfen zu können, bedürfe es der
Feststellung, wie die Aufteilung nach Gefahrklassen bei den Berufsgenossenschaften insgesamt sei und wieviel an
Lohnsummen den jeweiligen Gefahrklassen zuzuordnen seien.
Abweichend davon hat das BSG in seiner aktuellen Entscheidung vom 24. Februar 2004 ausgeführt, dass es nicht
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn der Finanzbedarf für die Entschädigung
der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der
Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der
Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt werde, und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren
Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren
Gefahrklasse. An der früheren Einschätzung, dass rechtssystematische Gesichtspunkte verfassungsrechtliche
Zweifel an einer Lastenverteilung unter Einbeziehung des Unfallrisikos grundsätzlich nicht auszuräumen vermögen,
hielt das BSG nicht fest. So würden Unfallrisiko und Entgelthöhe notwendigerweise aufgrund des Umlagesystems und
dessen Berechnungsmodus "Neulast" dazu führen, dass Unternehmen, die heute eine hohe Summe an
Arbeitsentgelten entrichten, stärker zu den Altlasten herangezogen werden, als Unternehmen mit einer geringen
Entgeltsumme. Gleiches gelte für die Gefahrklasse als Ausdruck des aktuellen Unfallrisikos. Wenn die heutigen
Unternehmen über ihr in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommendes zeitnahes Unfallrisiko die Altlasten selbst
finanzieren, ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie ihnen zurechenbar sind, sei nicht zu erkennen, wieso bei den
Altlasten Ost etwas anderes geboten sein sollte. Die Gesetzesänderung zum 1. August 2003, die es ermögliche, zur
Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des
Grades der Unfallgefahr abzusehen, zwinge nicht zu einer anderen Bewertung. Das BSG ließ dahinstehen, ob die
maßgebende Regelung ungeachtet ihrer prinzipiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Einzelfällen zu
verfassungswidrigen Ergebnissen führen konnte und deshalb eine Ergänzung durch Härtefallklauseln oder
Billigkeitsregelungen erfordert hätte, weil konkrete Umstände von dem betroffenen Unternehmen nicht behauptet
worden waren. Auch im vorliegenden Fall wurden keine entsprechenden konkreten Umstände dargelegt. Bereits im
Beschluss vom 25. Juni 2003 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Klägerin allein vorgetragen hatte, dass sie
unter Einstufung in die Gefahrtarifstelle 54 des Gefahrtarifs 2001 mit einer Gefahrklasse 18,01 für 2001 und weiter
steigenden Sätzen in den Folgejahren mit der zweithöchsten Gefahrklasse belegt und daher deutlich stärker
"ungleich" belastet werde als das betroffene Unternehmen in dem vom BSG entschiedenen Verfahren. Allein aus dem
Tatbestand, dass Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten
herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse, lassen sich jedoch nach der aktuellen BSG-
Rechtsprechung gerade keine besonderen Umstände ableiten, die Anhaltspunkte für verfassungswidrige Ergebnisse
im Einzelfall geben. Auch im Rahmen der Berufungsbegründung wurde seitens der Klägerin nur allgemein darauf
hingewiesen, dass solche Umstände für den in Rede stehenden Bereich der professionellen Sportunternehmen mit
absolut höchsten Gefahrklassen aufgezeigt worden seien. Darüber hinausgehende konkrete Darlegungen erfolgten
nicht. Nach der aktuellen BSG-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, besteht daher keine
Veranlassung zur Heranziehung weiteren Zahlenmaterials für die Jahre 2001 und 2004, was die Klägerin hilfsweise
beantragt hatte.
Die Beitragsberechnung ist auch hinsichtlich der so genannten Kappungsgrenze bei Saisonverträgen bei Berechnung
des Höchst-JAV nach § 153 Abs. 2 SGB VII rechtlich nicht zu beanstanden. Anders als in § 153 Abs. 3 Satz 2 SGB
VII, der bei zeitweise beschäftigten Versicherten den Mindestbeitrag entsprechend der zeitanteiligen jährlichen
Beschäftigung reduziert, sieht § 153 Abs. 2 SGB VII für die höchstzulässige Berücksichtigung des Arbeitsentgelts
eine solche Kürzung nicht vor. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er § 153 Abs. 2 SGB VII nicht entsprechend
ergänzt hat, zu erkennen gegeben, dass er dort keine Reduzierung wünscht, so dass es insoweit ohne Bedeutung ist,
ob die Beschäftigung ganzjährig gedauert hat und/oder ob es eine Vollbeschäftigung war (vgl. dazu Burchardt in
Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 24 zu § 153 und Ricke in
Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Anm. 4 zu § 153 SGB VII). Im Hinblick auf die in § 153 Abs. 2 und
Abs. 3 SGB VII geregelten unterschiedlichen Sachverhalte wird es auch aus Gleichbehandlungsgründen nicht für
zwingend gehalten, dass der Gesetzgeber die Konsequenzen für die kürzeren als ganzjährigen
Beschäftigungsverhältnisse für beide Regelungsbereiche in gleicher Weise ziehen müsste, um im Rahmen seines
gesetzgeberischen Ermessens nicht das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen (siehe bereits Beschluss des
HLSG vom 25. Juni 2003 - L 3 U 262/03 ER -). Nach § 153 Abs. 1 SGB VII sind wie bereits in § 725 Abs. 1 RVO
Beitragsbemessungsgrundlage u.a. die (Arbeits-)Entgelte der Versicherten in den Unternehmen, also das auf das
jeweilige Unternehmen bezogene Entgelt. Dagegen fehlt ein unmittelbarer Bezug sowohl zum Versicherungsverhältnis
als auch zum Mitgliedschaftsverhältnis. Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung ist nicht das
Versicherungsverhältnis bzw. das im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses bezogene Entgelt, sondern das dem
jeweiligen Unternehmen zuzurechnende Entgelt (vgl. hierzu auch Verron, Beitragspflichtiges Entgelt in der
gesetzlichen Unfallversicherung bei Beschäftigung oder Tätigkeit in mehreren Unternehmen sowie bei nicht
ganzjähriger oder nicht ganztägiger Beschäftigung oder Tätigkeit in: Die BG 1985, 86, 88). Bereits nach § 726 RVO
durfte das Entgelt im Jahresbetrag nur innerhalb der in § 575 RVO oder in der Satzung bestimmten Grenzen zur
Beitragsberechnung herangezogen werden. Dies gilt erst recht für die Regelung in § 153 Abs. 2 SGB VII, die nur noch
eine absolute Begrenzung auf den im Gesetz genannten Höchstbetrag vorsieht. Damit bleibt kein Raum für die
Kürzung einer Lohnsumme, die den Jahreshöchstbetrag nicht übersteigt. Es besteht auch kein rechtliches Bedürfnis
hierfür. Wenn ein Versicherter bei einer kurzzeitigen Beschäftigung ein besonders hohes Entgelt bezieht, so folgt
daraus keineswegs zwingend, dass er auch im Jahresdurchschnitt ein derart hohes Entgelt erzielt hätte, wenn er das
ganze Jahr hindurch beschäftigt gewesen wäre. Schon aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, in derartigen
Fällen eine Überschreitung des Entgelthöchstbetrages auch im Jahresdurchschnitt von vornherein zu unterstellen und
die von der Jahreslohnsumme ausgehende gesetzliche Höchstbetragsregelung entsprechend anzuwenden (vgl.
Verron, a.a.O.).
Im Rahmen der hier streitigen Beitragsforderung für 2001 kann die Klägerin nicht mehr einwenden, dass §§ 121, 122,
150, 157 SGB VII verfassungswidrig seien und der auf ihrer Grundlage ergangene Gefahrtarif 2001 rechtswidrig. Der
erkennende Senat hatte bereits mit Beschluss vom 25. Juni 2003 darauf hingewiesen, dass insofern allein eine
Überprüfung nach § 44 SGB X die Bindungswirkung des Veranlagungsbescheids beseitigen könnte und dass er
unabhängig davon in der Vergangenheit diesen Einwendungen in seiner bisherigen Rechtsprechung sachlich nicht
beigetreten ist (Beschlüsse des Senats vom 1. März 2000 - L 3 U 233/00 ER - und - L 3 U 1318/99 ER -; ebenso LSG
Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2001 - L 7 U 59/00 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über den Streitwert auf § 63 Abs. 2 Satz 1
Gerichtskostengesetz (GKG) in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, S. 718 ff.), die Entscheidung über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1
SGG. Über die Möglichkeit der Kürzung des Höchstbetrags des bei der Berechnung der Beiträge zu Grunde zu
legenden Arbeitsentgelts der Versicherten gemäß § 153 Abs. 2 SGB VII bei nicht ganzjähriger Beschäftigung liegt
bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.