Urteil des LSG Hessen vom 29.03.2017

LSG Hes: geschäftsführung ohne auftrag, ungerechtfertigte bereicherung, stationäre behandlung, unterbringung, juristische person, sozialhilfe, trunksucht, alkoholismus, öffentlich, anzeige

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.03.1971 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel
Hessisches Landessozialgericht L 3 Kr 1258/66
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. November 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten für die im Psychiatrischen Krankenhaus R.
Durchgeführte Alkoholentziehungskur des H.-J. K. (K.). Der entmündigte K., zu dessen Vormund sein Vater, der
Beigeladene A. K. mit Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Hofgeismar vom 11. Juli 1963 (Az.: 4 VII 7455) bestellt
ist, war durch Beschlüsse der Amtsgerichte Hofgeismar bzw. Gemünden/Wohra wegen Trunksucht auf Grund des
Hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rausch-, gift- oder
alkoholsüchtiger Personen – HFEG – vom 19. Mai 1952 – (HGVBl. S. 111) i.d.F. des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (HAG/BSHG) vom 28. Mai 1962 (HGVBl. I S. 273) in das
Psychiatrische Krankenhaus H. Eingewiesen worden. Er befand sich dort vom 26. März 1964 bis 30. April 1965
wegen der Trunksucht in Behandlung. K. war Mitglied der Beklagten.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz der für K. aufgewandten Kosten. Die Beklagte hatte zunächst die
Übernahme der Kosten zugesagt, denn aber im Hinblick auf die Auskunft des Psychiatrischen Krankenhauses H.,
daß es sich bei K. um chronischen Alkoholismus handele, die Kostenerstattung verweigert, da keine Erkrankung im
Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorliege. Wenn eine behandlungsbedürftige Erkrankung im Sinne der
RVO bestanden hätte, hätte die Kostenübernahme vorher bei ihr beantragt werden müssen. Das sei jedoch nicht
geschehen.
In der Auskunft vom 12. August 1964 teilte das Psychiatrische Krankenhaus H. mit, daß bei K. ein schwerer
chronischer Alkoholismus vorliege, der zu körperlichen und psychischen Schäden geführt habe. Die Veränderungen
hätten das Ausmaß einer Geisteskrankheit nicht erreicht.
Zur Begründung der bei dem Sozialgericht Kassel am 27. Oktober 1964 erhobenen Klage machte der Kläger
wesentlich geltend: Nach seiner Auffassung liege eine Erkrankung im Sinne der RVO vor. Die Beklagte berufe sich zu
Unrecht darauf, daß die stationäre Behandlung nicht vorher bei ihr beantragt worden sei. Die Beklagte sei an ihre
Kostenzusicherung gebunden und könne diese selbst dann nicht widerrufen, wenn sie sich über die Voraussetzungen
im Irrtum befunden haben sollte. Tatsächlich liege aber auch kein Irrtum vor, da es sich nach der Rechtsprechung um
eine Krankheit handele, für die die Beklagte leistungspflichtig sei. Da im vorliegenden Fall keine Sozialhilfe gewährt
worden sei, werde die Klage nicht auf die §§ 1531 ff. RVO, sondern auf Geschäftsführung ohne Auftrag und
ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. K. sei wegen chronischer Trunksucht durch das Amtsgericht in das
Psychiatrische Krankenhaus eingewiesen worden. Da er, der Kläger, die gerichtlich angeordnete Unterbringung
vollzogen habe, sei er insoweit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig geworden. Demgemäß seien die
Forderungen als Anstaltsträger auf Bezahlung der Unterbringungs- und Behandlungskosten öffentlich-rechtlicher
Natur. Andererseits sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem K. stationäre Behandlung zu gewähren, da eine
Krankheit vorgelegen habe. Diese Verpflichtung sei ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur. Er, der Kläger, habe die
Verpflichtung der Beklagten für diese erfüllt, so daß Geschäftsführung ohne Auftrag anzunehmen sei. Die Beklagte
sei dadurch, daß er, der Kläger, an ihrer Stelle die Kosten getragen habe, auf Kosten des Klägers ohne Rechtsgrund
bereichert.
Die Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, chronischer Alkoholismus sei nur selten eine Krankheit i.S. des § 182
RVO. Die im Psychiatrischen Krankenhaus H. durchgeführte Behandlung habe nicht den Zweck gehabt, eine
Krankheit zu heilen und eine Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen, sie sei vielmehr vorbeugend gewesen und habe dazu
gedient zu versuchen, die Schwäche und Veranlagung des K. zu beseitigen.
Das Sozialgericht holte verschiedene ärztliche Stellungnahmen und Gutachten ein und vernahm den Abteilungsarzt im
Psychiatrischen Krankenhaus H. Dr. K. als Zeugen.
Mit Urteil vom 3. November 1966 wies das Sozialgericht die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das am 17. November 1966 zugestellte Urteil hat Kläger am 19. Dezember 1966 (Montag) Berufung eingelegt.
Es sei richtig, daß die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur dann anwendbar seien, wenn das
Gesetz für den Fall keine Sonderregelung getroffen habe. Letzteres sei hier jedoch nicht der Fall. Die
Rechtsbeziehungen zwischen einem Krankenhausträger und dem zuständigen Träger der Krankenversicherung seien
gesetzlich überhaupt nicht geregelt. Er, der Kläger, mache Ansprüche nur als Krankenhausträger, nämlich als Träger
des Psychiatrischen Krankenhauses H., in dem K. untergebracht gewesen sei, geltend. Es komme daher nicht darauf
an, daß die Rechtsbeziehungen zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkassen durch die §§ 1531 ff. RVO geregelt
seien. Es sei auch unerheblich, daß bei Gewährung von Sozialhilfe die §§ 1531 ff. RVO Sonderbestimmungen seien,
welche die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag und über die ungerechtfertigte Bereicherung
ausschlössen. Denn im vorliegenden Fall sei keine Sozialhilfe gewährt worden. Der Anspruch sei sachlich begründet,
da die Beklagte verpflichtet gewesen sei, für die fragliche Zeit Krankenhauspflege zu gewähren, denn der chronische
Alkoholismus der K. sei als Krankheit im Sinne der RVO anzusehen.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger mitgeteilt, daß er durch schriftliche Anzeige vom 18. März 1970
gemäß § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) den Anspruch des K. gegen die Beklagte auf Krankenhauspflege
in Höhe der ihm, dem Kläger, entstandenen Aufwendungen für den in rede stehenden Zeitraum vom 26. März 1964 bis
30. April 1965 auf sich übergeleitet habe. Im übrigen weist er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur
Frage der Krankheit bei Trunksucht hin.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. November 1966 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, die Kosten der Unterbringung des H.-J. K. im Psychiatrischen Krankenhaus H. in der Zeit vom 26. März
1964 bis 30. April 1965 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne seinen Erstattungsanspruch nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Nach der
Rechtsprechung des BSG (Bd. 6, 197) komme es entscheidend darauf an, welcher Art das Geschäft sei, das eine
juristische Person des öffentlichen Rechts für die andere besorge. Der Kläger habe mit Rücksicht auf die Verwahrung
eines ihm zur Unterbringung zugewiesenen alkoholsüchtigen Patienten Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Art
übernommen, die auf dem HFEG beruhten. Er sei somit verpflichtet gewesen, die Kosten zu übernehmen. Die in § 31
HFEG enthaltene Kostenregelung gehe Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Im einzelnen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der Akten des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
hatten, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sie ist doch nicht begründet. Die Vorinstanz hat
zutreffend die Klage abgewiesen, da es einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlt.
Der Kläger beantragt die Erstattung der Kosten, die ihm durch die vom Amtsgericht Hofgeismar bzw.
Gemünden/Wohra aufgrund des HFEG angeordnete Unterbringung des H.-J. K. (K.) in dem Psychiatrischen
Krankenhaus H. in der Zeit vom 26. März 1964 bis 30. April 1965 erwachsen sind. Der Kläger verlangt diese Kosten
nicht als überörtlicher Sozialhilfeträger, sondern weist ausdrücklich daraufhin, daß er diese Kosten als
Krankenhausträger geltend mache.
Nach § 31 HFEG trägt die Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz der Untergebrachte; soweit er die Kosten
nicht aus eigenen Kräften und Mitteln aufbringen kann oder von anderer Seite erhält und ihm deshalb im Falle eines
erforderlichen Anstaltsaufenthaltes i.S. des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG Sozialhilfe zu gewähren wäre, trägt der
Landeswohlfahrtsverband die Kosten; die §§ 90–92 BSHG finden entsprechende Anwendung. Auf dieser gesetzlichen
Regelung ergibt sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, daß sich der Erstattungsanspruch des Klägers
unmittelbar gegen den Untergebrachten richten muß, oder aber, daß der Kläger, falls ein solcher Anspruch nicht
besteht, die Kosten der Unterbringung selbst tragen muß. Solange der Kläger keinen Erstattungsanspruch mit Erfolg
gegen K. geltend gemacht hat, muß er also die Kosten der Unterbringung selbst tragen. Danach der ausdrücklichen
und wiederholten Erklärung des Klägers kein Fall der Gewährung von Sozialhilfe vorliegt – K. besitzt ausweislich der
Akten noch Vermögen und sein Vater hat ein nicht nur geringfügiges Einkommen – kommt auch eine gem. § 31
HFEG entsprechende Anwendung der §§ 90–92 BSHG nicht in Betracht. § 90 BSHG kann nicht zugunsten des
Klägers angewandt werden. Nach dieser Bestimmung kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an
einen anderen, gegen den ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch hat, bewirken,
daß der Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehe. Der Kläger hat zwar gegenüber der Beklagten
eine solche schriftliche Anzeige erstattet. Trotzdem konnte aber ein etwaiger gegen die Beklagte bestehender
Anspruch des K. nicht auf ihn, den Kläger, übergehen, da K. kein Hilfeempfänger i.S. des BSHG ist. Eine Anwendung
dieser Bestimmung scheidet aus. Der Kläger hat dem K. nämlich keine "Hilfe” geleistet, sondern hat durch die
Unterbringung nur die ihm auf Grund des HFEG auferlegte Pflicht der Unterbringung des K. erfüllt.
Eine Überleitung des angeblichen Anspruchs des K. hat auch nicht unter Berücksichtigung der §§ 1531 ff RVO
wirksam stattgefunden. Auch bei § 1531 RVO handelt es sich um eine vorrangige sondergesetzliche Vorschrift im
Verhältnis zu § 90 BSHG (vgl. Schellhorn a.a.O.). Voraussetzung für eine solche Überleitung ist, daß Sozialhilfe
gewährt worden ist. Diese Voraussetzung ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht erfüllt, da der Kläger seinen Anspruch
als Krankenhausträger geltend macht.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist auch nicht unter den rechtlichen Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag unterzuordnen. Andernfalls würde man dem
§ 1531 RVO eine ausdehnende analoge Anwendung zukommen lassen. Eine solche kommt aber nach der
Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht (vgl. Urt. v. 26.4.62, Az.: 5 RKn 53/60). Da § 1531 a.a.O. bewußt nur für
Leistungen nach der Verordnung über die Fürsorgepflicht erlassen sei, müsse angenommen werden, daß damit alle
Beziehungen dieser Art zwischen dem Fürsorgeträger und dem Sozialversicherungsträger abschließend geregelt
werden sollten. Da die Regelung des § 1531 a.a.O. als abschließend anzusehen sei, könne aber auch eine
Ausweitung der Ersatzverpflichtung der Versicherungsträger nicht durch eine entsprechende Anwendung der
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder der Vorschriften über die ungerechtfertigte
Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erfolgen.
Die Rechtsprechung des BSG, die zwar zu der Verordnung über die Fürsorgepflicht ergangen ist, war im vorliegenden
Rechtsstreit auch unter Berücksichtigung des BSHG, das an die Stelle der VO über die Fürsorgepflicht getreten ist,
nach der Auffassung des Senats anzuwenden.
Aus allem ergibt sich, daß die Kostenregelung, wie sie im § 31 HFEG enthalten ist, einem Anspruch aus
Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgeht. Der Kläger ist nicht gegenüber der
Beklagten für K. tätig geworden. Vielmehr ist er als Krankenhausträger geworden und kann als solcher einen
Erstattungsanspruch für die aufgewandten Unterbringungskosten nur aufgrund des HFEG geltend machen.
Bei dieser Rechtslage bedurfte es keiner Entscheidung, ob etwa K. wegen einer stationär zu behandelnden Krankheit
einen Anspruch gegen die Beklagte mit Erfolg geltend machen und ob der Kläger einen Anspruch als
Krankenhausträger gegen K. durchsetzen kann.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte zunächst die Kostenübernahme zugesichert hatte.
Abgesehen davon, daß sich der Kläger im laufe des Verfahrens auch nicht mehr auf diese Erklärung berufen hat,
wurde sie offensichtlich erteilt, weil die in der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Landesverband der
Ortskrankenkassen und weiteren Landesverbänden vom 16. Mai 1962 für die Übernahme von Unterbringungskosten
genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Unterbringung des K. unklar waren. Die Beklagte konnte daher, nachdem
die Gründe der Unterbringung und die im Psychiatrischen Krankenhaus H. erhobenen Befunde bekannt waren, ihre
entsprechende Zusage über die Kostenübernahme wirksam widerrufen.
Nach allem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.