Urteil des LSG Hessen vom 18.09.1998
LSG Hes: ezb, völkerrechtlicher vertrag, eugh, eszb, satzung, aeuv, internationale organisation, berechtigte person, soziale sicherheit, europäisches recht
Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.09.1998 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 22 EG 6/09
Hessisches Landessozialgericht L 6 EG 24/09
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und b,
Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Ist das Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Zentralbank (EZB) über den Sitz der EZB (Sitzstaatabkommen) Teil des Unionsrechts, dem
Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht zukommt, oder handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag?
2. Ist Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken (ESZB) und der EZB einschränkend so auszulegen, dass die Anwendbarkeit des
leistungsbegründenden deutschen Sozialrechts auf die Bediensteten der EZB lediglich dann ausgeschlossen ist,
wenn den Bediensteten nach den "Beschäftigungsbedingungen" eine vergleichbare Sozialleistung durch die EZB
erbracht wird?
3. Falls Frage 2 verneint wird:
a) Sind die genannten Vorschriften so auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Vorschrift
entgegenstehen, die für die Gewährung von Familienleistungen allein dem Territorialitätsprinzip folgt?
b) Sind die Erwägungen des Gerichtshofs aus der Rechtssache Bosmann (Rs. C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Rn. 31-
33) auf die Anwendung der genannten Vorschriften übertragbar? Spricht Art. 15 des Sitzstaatabkommens in
Verbindung mit Art. 36 der Satzung des ESZB und der EZB der Bundesrepublik Deutschland nicht die Befugnis ab,
den in ihrem Gebiet wohnhaften Beschäftigten der EZB Familienbeihilfen zu gewähren?
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Elterngeld streitig.
Die Klägerin und Herr B. sind Eltern des 2008 geborenen Kindes EB. Sie stellten am 19. November 2008 Antrag auf
Elterngeld. Dabei gab die Klägerin an, sie begehre Elterngeld unter Berücksichtigung ihres Erwerbseinkommens vor
der Geburt des Kindes (Gehalt von der EZB), hilfsweise die Zahlung des Mindestbetrages (von 300,00 EUR). Sie sei
deutsche Staatsangehörige und früher viele Jahre in Deutschland sozialversicherungs- und steuerpflichtig beschäftigt
gewesen. Nunmehr sei sie Beschäftigte der EZB und zahle Lohnsteuer zu Gunsten der Europäischen
Gemeinschaften. Als Mitarbeiterin der EZB sei sie im deutschen Sozialversicherungssystem nicht mehr versichert.
Weiter gab die Klägerin an, die von der EZB gewährte Mutterschutzfrist laufe bis zum 30. Dezember 2008. Danach
befinde sie sich bis zum 28. Februar 2009 in Elternzeit. Im Anschluss werde sie vom 1. März bis 31. August 2009
eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden ausüben. Ab dem 1. September 2009 werde sie wieder in
Vollzeit tätig sein. Zu dem geltend gemachten Anspruch führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie erfülle die
Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), weil sie ihren Wohnsitz
in Deutschland habe, dort ihr Kind erziehe und während des Leistungszeitraums keine volle Erwerbstätigkeit ausübe.
Ein Ausschluss von den Leistungen des BEEG stehe unter dem Gesetzesvorbehalt und setze mithin eine
entsprechende spezialgesetzliche oder zwischen- bzw. überstaatliche Regelung voraus, an der es hier aber fehle.
Dem Anspruch stehe auch nicht Art. 15 des Sitzstaatabkommens entgegen, weil hierdurch lediglich geregelt sei, dass
das materielle und prozessuale Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland auf die
Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten der EZB keine Anwendung finde. Hieraus
ergebe sich kein Ausschluss von Ansprüchen auf Elterngeld. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass Art. 15 des
Sitzstaatabkommens die Vermeidung von Doppelleistungen bezwecke. Die EZB zahle jedoch kein Elterngeld. Zum
anderen sei die Regelung dahingehend zu verstehen, dass die Beschäftigten der EZB von sämtlichen Pflichtbeiträgen
zu den deutschen Sozialversicherungsträgern befreit seien. Bei dem Elterngeld handele sich gerade nicht um eine aus
Pflichtbeiträgen, sondern aus Steuermitteln finanzierte Leistung. Im Übrigen ergebe sich ihr Anspruch auch aus § 1
Abs. 2 Nr. 3 BEEG, wonach eine Tätigkeit für eine internationale Organisation oder einer europäische Behörde dem
Bezug von Elterngeld nicht entgegenstehe. Dies gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit im Ausland ausgeübt werde,
und erst recht in ihrem Fall, weil sie eine Tätigkeit bei einer europäischen Behörde ausübe und ihren Wohnsitz in
Deutschland sogar beibehalten habe.
Durch Bescheid vom 4. Dezember 2008 und Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2009 lehnte der Beklagte den
Antrag mit der Begründung ab, in Anwendung von Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union und Art. 15 des Sitzstaatabkommens gelte für die Klägerin europäisches Recht und nicht das
deutsche Arbeits- und Sozialrecht. Beschäftigte der EZB hätten im Ergebnis grundsätzlich keinen Anspruch auf
Elterngeld. Im Übrigen sei die Klägerin auch nicht steuerpflichtig in Deutschland.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vor dem Sozialgericht ergänzend ausgeführt, das Sitzstaatabkommen sei lange
vor Inkrafttreten des BEEG geschlossen worden, so dass sich hieraus kein Ausschluss von dem Anspruch auf
Elterngeld ergeben könne. Darüber hinaus stehe sie lediglich in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis zur EZB,
so dass es sich um eine vorübergehende Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEEG handele. Weiter sei § 3 Abs.
3 BEEG zu berücksichtigen, wonach im Ausland von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogene
Leistungen, die dem Elterngeld vergleichbar seien, auf das deutsche Elterngeld anzurechnen seien. Die EZB zahle
jedoch kein Elterngeld, so dass der Anspruch auf deutsches Elterngeld in voller Höhe bestehe. Die Nichtgewährung
von Elterngeld verstoße gegen Europarecht. Insofern stelle die Verweigerung von Elterngeld aufgrund der
Zugehörigkeit zu einer europäischen Behörde einen Verstoß gegen die in Art. 39 des EG-Vertrages in der bis 30.
November 2009 geltenden Fassung (EG) geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit gegen primäres Europarecht
dar. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe entschieden (Hinweis auf das Urteil vom 16. Februar 2006, Rs. C-
185/04 - Öberg), dass Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften Wanderarbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG
seien, und habe weiter festgestellt, dass bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes auch im Gemeinsamen
Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegte Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen
seien. Hieraus ergebe sich, dass die Annahme einer Stelle bei einem Organ der Europäischen Gemeinschaften nicht
zu einem Ausschluss von nationalen Familienleistungen führen könne, weil ansonsten der Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates davon abgehalten werde, diesen Staat zu verlassen, um eine solche Berufstätigkeit ausüben. Eine
nationale Regelung, die gleichwohl einen Anspruchsausschluss regele, verstoße deshalb gegen Art. 39 EG. Sofern
dies für Beschäftigte gelte, die eine Tätigkeit außerhalb ihres Heimatlandes aufnehmen würden, gelte dies erst recht
in ihrem Fall, weil sie für ihre Tätigkeit bei der EZB nicht einmal ihr Heimatland verlassen habe. Im Übrigen habe das
Bundessozialgericht (Hinweis auf das Urteil vom 29. August 1991, Az. 4 REg 5/91) einen Anspruch auf
Erziehungsgeld von Mitarbeitern des Europäischen Patentamtes in YS. anerkannt und insoweit darauf hingewiesen,
dass es an einer den Anspruchsausschluss rechtfertigenden spezialgesetzlichen Regelung bzw. an entsprechendem
zwischen- oder überstaatlichen Recht fehle. Letztlich sei, soweit sich der Beklagte auf Art. 14 des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union berufen habe, darauf hinzuweisen, dass diese Regelung den
Anspruch auf Elterngeld nicht ausschließe.
Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Union regele in Art. 14, dass das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union
durch europäisches Gesetz festgelegt werde. Dies impliziere, dass diese Personen von den deutschen
Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit ausgenommen seien. In der Folge hätten EU-Beamte keinen Anspruch auf
deutsche Familienleistungen und damit auch nicht auf deutsches Elterngeld. Dies gelte auch für die Mitarbeiter der
EZB und des Europäischen Patentamtes und nach Art. 19 des Protokolls auch für die Mitarbeiter der Europäischen
Kommission. Der Anspruchsausschluss sei auch sachgerecht, weil die Europäische Union eigene, an den Standards
der EU-Mitgliedstaaten orientierte Sozialleistungen gewähre. Die Gehälter der Mitarbeiter der EZB unterlägen nicht
dem deutschen Steuer- und Sozialversicherungsrecht, sondern der Sozialpolitik der Europäischen Union.
Durch Urteil vom 30. September 2009 hat das Sozialgericht Frankfurt der Klage stattgegeben und den Beklagten unter
Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2008 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 verurteilt,
der Klägerin für ihre 2008 geborenen Tochter EB. Elterngeld für das erste Lebensjahr dem Grunde nach zu gewähren.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs.
1 BEEG und ein Anspruch sei auch nicht im Fall der Klägerin ausgeschlossen. Ein Anspruchsausschluss stehe unter
dem Gesetzesvorbehalt, so dass das BEEG nur dann keine Anwendung finde, wenn dies von einer entsprechenden
Spezialregelung vorgeschrieben werde. Eine solche Spezialregelung stelle Art. 15 des Sitzstaatabkommens nicht dar.
Zwar sei darin geregelt, dass die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten der EZB nicht dem materiellen und
prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland unterlägen. Der Anspruch auf Elterngeld
betreffe jedoch nicht die Beschäftigungsbedingungen der Klägerin. Die Rechtsetzungskompetenz der EZB ergebe sich
aus der Unabhängigkeit der EZB gem. Art. 108 EG-Vertrag und Art. 36.1 der Satzung des ESZB und der EZB und
beschränke sich auf die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten. Der Bezug von
Elterngeld stelle, anders als die Inanspruchnahme von Elternzeit, jedoch keine Beschäftigungsbedingung bei der EZB
dar. Darüber hinaus sei ein Leistungsausschluss im Fall der Klägerin auch nicht angemessen, weil die EZB ihren
Mitarbeitern keine Leistungen der sozialen Entschädigung oder der sozialen Hilfe und Förderung gewähre, zu welchen
das streitige Elterngeld zähle. Zu einer Doppelleistung könne es deshalb nicht kommen.
Der Beklagte hat am 30. Oktober 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin als Mitarbeiterin der EZB vom Anwendungsbereich des BEEG
ausgeschlossen sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Art. 15 des Sitzstaatabkommens den
Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für einen Anspruchsausschluss genüge. Die Mitarbeiter der EZB stammten
aus allen EU Mitgliedstaaten und erhielten Gehälter und Sozialleistungen, die mit denen anderer europäischer und
internationaler Institutionen vergleichbar seien. Die Gehälter seien attraktiv und die Sozialleistungen äußerst
großzügig. So werde z.B. ein Kindergeld von 306,00 EUR monatlich je Kind und der doppelte Betrag im Geburtsmonat
oder bei Krankheit und Behinderung des Kindes gewährt. Unter "Beschäftigungsbedingungen" seien im Übrigen auch
sozialrechtliche Regelungen zu verstehen und es sei anerkannt, dass spiegelbildlich zu der Rechtsetzungskompetenz
Art. 15 des Sitzstaatabkommens die Anwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrecht ausschließe (Hinweis auf
A. in: Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht - ZESAR - 2006, S. 11 ff.). Mithin liege die Entscheidung,
ob für Zeiten, in denen sich eine bei ihr beschäftigte Person ganz oder teilweise der Kinderbetreuung widme, eine
Einkommensersatzleistung gewährt werde, bei der EZB. Ergänzend trägt der Beklagte auf Anfrage des Senats vom
30. November 2010 vor, der vorliegende Sachverhalt falle nicht unter die Verordnungen 1408/71 und 883/04. Der
geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 20. Mai 2008 (Rechtssache Bosmann,
Rs. C-352/06), wonach die Koordinierungsverordnungen gerade nicht dazu verpflichteten, Kindergeld im Wohnland zu
zahlen, weil das Beschäftigungslandprinzip gelte. Hier gehe es nicht um die Abgrenzung "Beschäftigungsland" von
dem "Wohnland", sondern um das Verhältnis zwischen einer bei einem Organ der Europäischen Union beschäftigten
Person und dem Sitzstaat. Bei dem Sitzstaatabkommen handele es sich um einen Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten EZB, die nach wohl
herrschender Meinung ein derivatives und relatives Völkerrechtssubjekt sei. Soweit Art. 21 des Sitzstaatabkommens
vorsehe, dass bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften des
Abkommens von jeder Vertragspartei der EuGH angerufen werden könne, gehe es vorliegend jedoch nicht um eine
Meinungsverschiedenheit zwischen der Bundesregierung und der EZB, sondern um einen Rechtsstreit zwischen einer
Bediensteten der EZB und dem für die Gewährung des Elterngeldes zuständigen Land Hessen. Zur Zuständigkeit des
EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens sei zu berücksichtigen, dass zwar die aktuelle Rechtslage
aufgrund des Lissabon-Vertrags (Hinweis auf Art. 19 Abs. 3 EUV und Art. 13 EUV) dafür spreche, dass auch von der
EZB abgeschlossene völkerrechtliche Verträge als Teil des Unionsrechts anzusehen seien und die Rechtsprechung
des EuGH hierauf anzuwenden sei. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass das Sitzstaatabkommen vor dem
Lissabon-Vertrag abgeschlossen worden sei und zumindest zum damaligen Zeitpunkt eine Kompetenz des EuGH im
Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht gegeben gewesen sei.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 30. September 2009 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, Art. 15 des Sitzstaatabkommens enthalte keinen Gesetzesvorbehalt,
wonach sie von Leistungen des BEEG ausgeschlossen sei. Die Gewährung von Elterngeld unterfalle insbesondere
nicht dem Begriff der Beschäftigungsbedingungen. Vom Senat mit Schreiben vom 30. November 2010 ebenfalls
befragt, führt die Klägerin aus, sie sei von der EZB zunächst als Kurzzeitbedienstete und ab dem 1. Juli 2007 auf
einer Dauerplanstelle zur Erprobung befristet (und ab dem 1. September 2010 unbefristet) eingestellt gewesen.
Aufgrund der autonomen Rechtsetzungskompetenz der EZB hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen sei das
Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern vertraglicher und nicht dienstrechtlicher Natur
(Hinweis auf EuGH X./. EZB, Rs. T-333/99, Punkt 61). Ihr Beschäftigungsstatus sei mit dem von Hilfskräften oder
Vertragsbediensteten nach dem Europäischen Beamtenstatut (Art. 2 und 3 der Verordnung EWG, Euratom, EGKS Nr.
259/68) nicht vergleichbar, wenngleich der EuGH gewisse Parallelen zum Beamtenstatut sehe (Hinweis auf IPSU und
USE./. EZB, Rs. T-238/00, Punkte 48 und 49) und die Beschäftigungsbedingungen und Dienstvorschriften der EZB im
Falle einer Regelungslücke im Lichte der Rechtsprechung zum Europäischen Beamtenstatut auszulegen seien
(Hinweis auf Cerafoglu und Poloni./. EZB, Rs. 63/02, Punkt 51). Im Hinblick auf den Rechtscharakter und die
Auslegbarkeit des Sitzstaatsabkommens seien zwei Sichtweisen möglich: Zum einen könne das Sitzstaatabkommen
als völkerrechtlicher Vertrag eingestuft werden. Zum anderen könne die Auffassung vertreten werden, dass das
Abkommen eine Konkretisierung unionsrechtlicher Normen, nämlich des Protokolls über Vorrechte und Befreiungen,
darstelle. Es spreche viel dafür, dass das Sitzstaatabkommen als völkerrechtlicher Vertrag anzusehen sei, wobei
diesem aufgrund der bundesgesetzlichen Zustimmung durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 19. Dezember 1998
(BGBl. II 1998, S. 2995) der Rang eines Bundesgesetzes zukomme, was insgesamt zur Folge habe, dass das
Abkommen der Auslegung und Fortbildung durch nationale Gerichte zugänglich sei. Für eine Qualifikation des
Sitzstaatabkommens als Unionsrecht könne hingegen zum einen sprechen, dass das Abkommen die Unionsnormen
des Protokolls über Vorrechte und Befreiungen, die Bestandteil des AEUV seien, konkretisiere und zum anderen,
dass Art. 21 des Sitzstaatabkommens eine Schlichtungsklausel enthalte, welche auf den EuGH verweise. Dies habe
zur Folge, da der AEUV durch den EuGH auslegungsfähig sei, dass ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267
Buchst. a) AEUV in Betracht komme. Gleiches gelte, sofern bei der Prüfung, ob Art. 15 des Sitzstaatabkommens die
Anwendbarkeit des BEEG auf die Bediensteten der EZB ausschließe bzw. einen hinreichenden Gesetzesvorbehalt
enthalte, EU-Verträge auszulegen wären. Insofern sei ein solcher Anspruchsausschluss nach nationalem Recht
möglicherweise mit vorrangigem Europarecht nicht vereinbar. Im Übrigen sei auch die Satzung des ESZB und der
EZB, die als Protokoll Nr. 4 dem AEUV beigefügt sei, gemäß Art. 51 EUV Bestandteil der Verträge, so dass auch
insoweit der EuGH zur Auslegung im Wege der Vorabentscheidung ermächtigt sei. Zum Verhältnis des
koordinierenden Sozialrechts und der EZB-Regelungen trägt die Klägerin vor, die Verordnung Nr. 883/2004 scheine
nicht - auch nicht analog - anwendbar zu sein, was sich zunächst daraus ergebe, dass der Status eines Bediensteten
der EZB mit dem eines Vertragsbediensteten nicht gleichgesetzt werden könne. Weiter setze Art. 68 der Verordnung
883/2004 mindestens zwei parallele Leistungsansprüche in mehreren Mitgliedstaaten voraus, woran es hier von
vornherein fehle, weil die EZB keine dem Elterngeld vergleichbare Leistung gewähre. Im Übrigen könne die
Anwendung der Verordnung 883/2004 auch deshalb entbehrlich sein, weil die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts
an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpfe, soweit eine Beschäftigung und
selbstständige Tätigkeit nicht vorausgesetzt werde. Eine entsprechende Regelung enthalte § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG.
Das Territorialitätsprinzip werde auch nicht durch Art. 15 des Sitzstaatabkommens durchbrochen. Diese Regelung sei
so zu verstehen, dass die Ausübung einer Beschäftigung bei der EZB arbeits- und sozialrechtlich nicht mit der
Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet gleichzustellen sei. Die Regelung führe hingegen nicht dazu, dass die
EZB-Bediensteten von der Anwendung deutschen Sozialrechts insgesamt ausgeschlossen seien. Vielmehr finde das
deutsche Sozialrecht Anwendung, soweit es nicht an eine Berufstätigkeit, sondern an den Wohnort anknüpfe. Im
Ergebnis erscheine es zweifelhaft, dass die für eine analoge Anwendung der Verordnung 883/2004 erforderliche
planwidrige Regelungslücke bestehe, denn das Territorialitätsprinzip lege den Grundsatz der Anwendbarkeit des
BEEG fest und dieses enthalte in § 3 Abs. 3 eine einschlägige Kollisionsregelung. Folgte man dieser Sichtweise, sei
eine weitere unionsrechtliche Prüfung nicht erforderlich. Die Klägerin legt ergänzend den "Contract of Employment",
die "Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank” und die "European Central Bank Staff Rules”
vor und bezieht sich im Übrigen auf ein Urteil des Sozialgerichts München vom 21. April 2010 (S 33 EG 81/09),
wonach einer Mitarbeiterin des Europäischen Patentamtes ein Anspruch auf Elterngeld zugesprochen worden sei.
Entscheidungsgründe:
Das Verfahren ist auszusetzen.
Der Senat sieht sich aufgrund der im Tenor genannten offenen Auslegungsfragen an einer Entscheidung des
Rechtsstreits gehindert, weshalb sie dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1
Buchst. a und b, Abs. 2 AEUV vorgelegt werden.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 30. September 2009 hätte nur Erfolg,
wenn Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 der Satzung des ESZB und der EZB aufgrund seines
Rechtscharakters als Unionsrecht Anwendungsvorrang gegenüber kollisionsrechtlichen Regelungen des deutschen
Sozialrechts zukommt (erste Frage), nicht wegen des Begriffs der "Beschäftigungsbedingungen" einschränkend
auszulegen ist (zweite Frage) und auch nicht aufgrund seiner Funktion als Kollisionsnorm nach dem
Günstigkeitsprinzip einschränkend auszulegen ist (Fragen zu 3 a) und b).
I. 1. Nach dem anzuwendenden deutschen Recht ist zunächst von § 1 Abs. 1 BEEG auszugehen, dessen
Voraussetzungen - wie von der Klägerin zutreffend vorgetragen - erfüllt sind:
"(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle
Erwerbstätigkeit ausübt."
Weiter regelt § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEEG für eine Tätigkeit außerhalb Deutschlands:
"(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer ohne eine der Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 zu erfüllen, 3. die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer
vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt."
Zur Anrechnung von vergleichbaren Leistungen enthält § 3 Abs. 3 S. 1 BEEG die Regelung:
"(3) Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder
gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet,
soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind."
Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 16/1889, Seite 22) soll § 3 Abs. 3 S. 1 BEEG
sicherstellen, dass es in Fällen ausländischen Leistungsbezugs nicht zu Doppelzahlungen kommt, wobei die
Vorschrift nur anzuwenden ist, soweit nicht die Anwendung vorrangiger Kollisionsnormen (etwa der VO (EWG)
1408/71 und VO (EWG) 574/72) entgegensteht.
Allein unter Anwendung der nationalen Vorschrift des § 1 Abs. 1 BEEG sind die Voraussetzungen für einen Anspruch
der Klägerin auf Elterngeld während der ersten 12 Lebensmonate des am 5. September 2008 geborenen Kindes erfüllt,
denn die Klägerin hat (und hatte auch während des hier in Betracht kommenden Leistungszeitraumes) ihren Wohnsitz
in Deutschland (weshalb im Übrigen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEEG nicht zur Anwendung kommt), mit ihrem Kind in einem
Haushalt gelebt, dieses selbst betreut und erzogen und auch keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Fall der Klägerin der Anspruch ausgeschlossen ist. Ein solcher
Anspruchsausschluss steht unter dem Gesetzesvorbehalt gemäß § 31 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch -
Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur
begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
Leistungen des BEEG unterfallen den Sozialleistungsbereichen des SGB, was sich aus § 68 Nr. 15a SGB I ergibt.
Danach gilt bis zu seiner Einordnung in das SGB der erste Abschnitt des BEEG als besonderer Teil des SGB. Da im
Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG erfüllt sind, kommt mithin ein Ausschluss vom Bezug
von Elterngeld nur in Betracht, wenn dies eine Spezialregelung vorschreibt, die den Anforderungen des
Gesetzesvorbehalts entspricht. Hierbei ist § 30 SGB I zu berücksichtigen. Abs. 1 dieser Vorschrift statuiert zunächst
das Territorialitätsprinzip, indem für die Geltung der Vorschriften des SGB - wie in § 1 Abs. 1 BEEG - auf den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der betreffenden Person in Deutschland abgestellt wird. Nach § 30 Abs. 2
SGB I bleiben jedoch Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt.
2. Die höchstrichterliche nationale Rechtsprechung hat sich bislang lediglich mit einer vergleichbaren Konstellation
betreffend Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) - die Vorgänger-Leistung des
Elterngeldes - beschäftigt (BSG, Urteil vom 29. August 1991, 4 REg 5/91). Ausgangsfrage dieses Verfahrens war, ob
der Klägerin, deren Ehemann seinerzeit Bediensteter des Europäischen Patentamtes in YS. war, Erziehungsgeld
zusteht. Das BSG hat einen Anspruch bejaht und insbesondere darauf abgestellt, dass die
Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt sind, ein Anspruchsausschluss unter dem
Gesetzesvorbehalt steht und ein solcher Anspruchsausschluss weder nach nationalem Recht noch europarechtlichen
Vorschriften ersichtlich ist. Hierbei hat das BSG auf Art. 18 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Patentorganisation (BGBl. II 1976 II, Seite 985) verwiesen und ausgeführt, dass " schon der Wortlaut
der Vorschrift keinen Zweifel daran aufkommen [lässt], dass nur die ‚Bediensteten des Europäischen Patentamts’, zu
denen die Klägerin nicht gehört, und auch diese nur in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Organisation ( ) und schließlich
nur hinsichtlich derjenigen Systeme der Sozialen Sicherheit von der Anwendung (hier: deutschen) staatlichen Rechts
ausgenommen sein sollen, die durch Pflichtbeiträge finanziert werden. Zu diesen Systemen gehört das BErzGG
nicht."
II. Davon ausgehend könnte Art. 15 des Sitzstaatabkommens, der folgenden Wortlaut hat
"Im Hinblick auf Art. 36 der Satzung des ESZB unterliegen die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder
und Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland."
eine Regelung darstellen, die den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld ausschließt und den Anforderungen an den
Gesetzesvorbehalt entspricht. Art. 15 des Sitzstaatabkommens bezieht sich auf Art. 36 der Satzung des ESZB und
der EZB, wonach der EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der
EZB festlegt (36.1.) und der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der
Grenzen und unter den Bedingungen zuständig ist, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben (36.2.).
III. Zu den einzelnen Fragen des Vorabentscheidungsersuchens:
1. Zunächst ist ungeklärt, welchen Rechtscharakter das Sitzstaatabkommen hat. Insofern kommt in Betracht, das
Abkommen entweder als Unionsrecht zu bewerten mit der Folge, dass ihm Anwendungsvorrang vor dem nationalen
Gesetz zukommt, oder lediglich als völkerrechtlichen Vertrag ohne supranationale Bedeutung anzusehen, dem durch
das nationale Transformationsgesetz der gleiche Rang wie den übrigen formellen Gesetzen zukommt. Für eine
Qualifizierung des Sitzstaatabkommens als Bestandteil des Unionsrechts spricht zunächst, dass es sich bei der EZB
nach Art. 13 EUV (in der Fassung des Lissabon-Vertrages) um ein Organ der EU handelt und Art. 21 des Abkommens
für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der EZB hinsichtlich
der Auslegung oder Anwendung des Abkommens die Zuständigkeit des EuGH regelt. Darüber hinaus ist nach der
Rechtsprechung des EuGH das Sitzstaatabkommen im Lichte des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union auszulegen (EuGH Urteil vom 8. Dezember 2005, Rs. C-220/03 - EZB./. Bundesrepublik
Deutschland -). So regelt Art. 21 des Protokolls ausdrücklich, dass dieses auch für die EZB, die Mitglieder ihrer
Beschlussorgane und ihre Bediensteten gilt. Die Regelungen des Sitzstaatabkommens konkretisieren und ergänzen
mithin das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen, das wiederum Bestandteil der Verträge ist (vgl. Art. 343
AEUV, ex-Art. 291 EG). Zweifel an der Qualifizierung des Abkommens als völkerrechtlicher Vertrag könnten sich
daraus ergeben, dass bereits die Befugnis der EZB, völkerrechtliche Verträge zu schließen, fraglich ist. Aus Art. 130
AEUV (Ex-Art. 108 EG) und Art. 7 der Satzung des ESZB und der EZB ergibt sich zwar eine unabhängige Stellung
der EZB. Die Handlungsformen sind jedoch in Art. 132 AEUV (Ex-Art. 110 Abs. 1 EG) und Art. 34 der Satzung des
ESZB und der EZB geregelt, wonach die EZB durch Verordnung, Beschluss bzw. Entscheidung, Empfehlung und
Stellungnahme handelt. Weitere Handlungsformen sind der Erlass von Leitlinien und die Erteilung von Weisungen (Art.
12 Abs. 1 der Satzung des ESZB und der EZB). Die Befugnis, völkerrechtliche Verträge abzuschließen, ist damit
nicht ausdrücklich geregelt (im Gegensatz zur entsprechenden Befugnis der Europäischen Patentorganisation, vgl.
Art. 25 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation).
2. Weiterhin ist fraglich, wie der Begriff "Beschäftigungsbedingungen" in Art. 15 des Sitzstaatsabkommens und Art.
36 der Satzung des ESZB und der EZB, auf den sich die Regelung der Nichtanwendung des deutschen materiellen
und prozessualen Arbeits- und Sozialrechts bezieht, auszulegen ist. Zum einen könnte die Regelung so verstanden
werden, dass im Falle der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zur EZB für den Bediensteten unter
anderem das materielle deutsche Sozialleistungsrechts insgesamt (mithin betreffend sowohl
sozialversicherungsrechtliche als auch steuerfinanzierte Sozialleistungen) ausgeschlossen ist, wie dies von dem
Beklagten des vorliegenden Verfahrens vertreten wird. Zum anderen ließe sich orientiert am Wortlaut die Auffassung
vertreten, dass lediglich die Bedingungen gemeint sind, unter denen das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
Während die deutsche und englische Fassung im Wesentlichen übereinstimmen ("Beschäftigungsbedingungen",
"conditions of employment"), enthält die spanische Fassung den Begriff "condiciones de contratácion del personal",
worunter - enger - die Voraussetzungen verstanden werden könnten, unter denen der Vertragsschluss zu erfolgen hat.
Der Begriff "Beschäftigungsbedingungen" findet sich auch in der primärrechtlichen Regelung des Art. 336 AEUV (ex-
Art. 283 EG), dem die Differenzierung zwischen dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union zu entnehmen ist. Hieraus könnte abgeleitet
werden, dass unter "Beschäftigungsbedingungen" die arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen zu verstehen sind.
Dies legt weiter nahe, dass unter diese arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen zumindest auch die
sozialversicherungsrechtlichen Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses fallen, wobei aus der Sicht des Senats
jedoch unklar bleibt, ob hiervon auch steuerfinanzierte und an das Territorialitätsprinzip anknüpfende Sozialleistungen
betroffen sind.
3. Die Fragen Nr. 3 a) und b) des Vorabentscheidungsersuchens betreffen das Verhältnis des kollisionsrechtlichen
Charakters von Art. 15 des Sitzstaatsabkommens zum nationalen Kollisionsrecht.
Die angeführte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. August 1991 a.a.O.) kann auf die vorliegende Fallgestaltung
nicht übertragen werden, so dass sich hieraus keine weitere Klärung ergibt. Insoweit differieren Art. 18 des Protokolls
über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation und Art. 15 des Sitzstaatabkommens
bereits im Wortlaut erheblich, indem in Art. 18 ein Bezug zum pflichtbeitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem
hergestellt und in Art. 15 mit der Überschrift "Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts" auf das
materielle und prozessuale Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland abgestellt wird.
Zur weiteren Klärung trägt auch nicht die Kollisionsnorm des § 3 Abs. 3 S. 1 BEEG bei, mit der der deutsche
Gesetzgeber - wie ausgeführt - in Fällen ausländischen Leistungsbezugs, der mit dem Elterngeld vergleichbar ist,
Doppelzahlungen durch Anrechnung der ausländischen Leistung vermeiden wollte. Hieraus kann nicht abgeleitet
werden, dass stets dann, wenn ein ausländischer Leistungsbezug im Sinne der Vorschrift nicht stattfindet, das
deutsche Elterngeld zu zahlen ist. Vielmehr steht - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/1889, Seite
22) ergibt - die Anwendung der Vorschrift unter dem Vorbehalt der Nichtanwendbarkeit vorrangiger Kollisionsnormen.
Eine solche vorrangige Kollisionsnorm könnte jedoch Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 der
Satzung des ESZB und der EZB darstellen.
Art. 15 des Sitzstaatsabkommens könnte aber hinsichtlich seiner kollisionsrechtlichen Wirkungen einschränkend im
Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache Bosmann (Rs. C-352/06, Slg. 2008,
I-3827) ausgelegt werden. Der Gerichtshof stellte in dieser Entscheidung zum Kollisionsrecht des Titels II der VO
(EWG) 1408/71 zwar fest, dass der dortige Fall nach Art. 13 II Buchst. a VO (EWG) 1408/71 zu beurteilen und die
Bundesrepublik Deutschland wegen der Anwendbarkeit niederländischen Rechts nicht verpflichtet sei, unter
Anwendung des deutschen Sozialrechts Kindergeld zu gewähren (Rn. 26 f.). Unter Verweis auf leistungsrechtliche
Rechtsprechung zur Bedeutung des Art. 42 EG (Art. 48 AEUV) und das daraus folgende Günstigkeitsprinzip ("Petroni-
Prinzip, vgl. Urteil vom 21. Oktober 1975 Rs. 24/75, EuGHE 1975, 1149)" kam der Gerichtshof aber zu dem Ergebnis,
dass dem unzuständigen Wohnortmitgliedstaat nicht die Befugnis abgesprochen werden könne, den in seinem Gebiet
wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren (Rn. 31 - 33 der Entscheidungsgründe Rs. Bosmann).
Der Senat interpretiert das genannte Urteil des EuGH von 20. Mai 2008 in der Rechtssache Bosmann dahingehend,
dass der Grundsatz der einheitlichen Bestimmung des anzuwendenden Sozialrechts nicht in Frage gestellt werden
soll. Begrenzt wird nur die Reichweite des Anwendungsvorrangs des Kollisionsrechts in Bezug auf den unzuständigen
Staat in einem Fall, in dem die parallele Anwendung des Sozialrechts des unzuständigen Staates der betroffenen
Person nur Vorteile und keine Nachteile bringt. Dem unzuständigen Staat bleibt es hiernach unbenommen,
weitergehende Ansprüche einzuräumen (ähnlich Eichenhofer, ZESAR 2008, 458, 459, der nicht an einer Begrenzung
des Anwendungsvorrangs, sondern vom Vorrang des autonomen internationalen Sozialrechts der Mitgliedstaaten nach
dem Günstigkeitsprinzip ausgeht). Art. 15 des Sitzstaatabkommens ist nach Auffassung des Senats eine Art. 13 ff.
VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 11 ff. VO (EG) 883/2004 vergleichbare Kollisionsnorm. Durch Art. 15 soll sichergestellt
werden, dass in Fragen der sozialen Sicherheit allein das mit den Beschäftigungsbedingungen der EZB geschaffene
System der sozialen Sicherheit Anwendung findet und nicht das Recht des Wohnortstaates der hiesigen Klägerin.
Insoweit gelten allerdings auch die Grenzen der kollisionsrechtlichen Wirkungen. Eine unmittelbare Anwendung der
Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 bzw. dem Art. 11 ff. VO (EG) 883/2004 scheidet aus, da bei der in ihrem Heimatland bei
einem Unionsorgan beschäftigten Klägerin kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der den
Anwendungsbereich des koordinierenden Sozialrechts eröffnen würde (vgl. EuGH, Rechtssache My, Rs. C-293/03,
Slg. 2004, I-12013 Rn. 40ff.). Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung in der Rechtssache
Öberg (Rs. C-185/04, Slg. 2006, I-1453), bei der sich der grenzüberschreitende Sachverhalt aus der Frage der
Anrechnung einer Beschäftigung eines schwedischen Staatsangehörigen beim Europäischen Gerichtshof nach seiner
Rückkehr nach Schweden ergibt. Unabhängig davon handelt es sich bei Art. 15 des Sitzstaatabkommens in
Verbindung mit Art. 36 der Satzung des ESZB und der EZB nach Auffassung des Senats zudem um Unionsrecht,
welches Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 11 ff. VO (EG) 883/2004 als spezielleres Recht verdrängt. In der Rs.
C-293/03 hat der Gerichtshof u.a. unter Rückgriff auf das Beamtenstatut und Art. 10 EG (nunmehr Art. 4 Abs. 3 EUV)
aber hervorgehoben, dass nicht hingenommen werden könne, dass eine Regelung eine Berufstätigkeit bei einem
Organ der Europäischen Union behindern und davon abschrecken könne, weil ein Beschäftigter Sozialleistungen
seines nationalen Systems nicht in Anspruch nehmen könne, die er hätte in Anspruch nehmen können, wenn er die
Stelle nicht angetreten hätte. Nichts anderes kann nach Auffassung des Senates für die Auslegung des Unionsrechts
gelten.
Für den Senat stellt sich allerdings die Frage, ob der Übertragung dieses Rechtsgedankens auf die vorliegende
Konstellation entgegensteht, dass die Mitarbeiter der EZB auf Grundlage des Abkommens über Vorrechte und
Befreiungen von der deutschen Lohn- und Einkommenssteuer befreit sind und es sich bei dem Elterngeld um eine rein
steuerfinanzierte Sozialleistung handelt.
Dieser Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 Sozialgerichtsgesetz – SGG sowie EuGH,
Urteil vom 16. Dezember 2008, Rs. C 210/06 – Rs. Cartesio – Rn. 97).