Urteil des LSG Hessen vom 29.03.2017
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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.04.1975 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 7 V 180/73
Hessisches Landessozialgericht L 4 V 1053/73
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichtes Gießen – Az.: S-7/V – 180/73 – vom 2. Mai 1974
aufgehoben, im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
K.-H. O., der Kläger zu 3. führte einen Rechtsstreit, in dem die Klage mit Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21.
Oktober 1968 – Az.: S-7/V – 300/68 – abgewiesen wurde, da ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle und der
Kläger prozeßunfähig sei. Der Kläger begehrte damals Schadensersatz von den Ländern Hessen, Bayern und Berlin
wegen Nichtgewährung von Schwerbeschädigten-Fürsorgeleistungen und aus unerlaubten Handlungen und die
Rücknahme seiner fristlosen Kündigung als Schwerbeschädigter durch die DDR-Reichsbahn, die auf
bundesdeutschem Gebiet in H. einen Bahnhof betreibe, sowie Wiedergewährung von Ruhegeld, Gehalt und Freifahrt
seit der Kündigung. Die verschiedenen Schriftsätze des Klägers in diesem Rechtsstreit wurden aus den Niederlanden,
der Schweiz, Österreich und der DDR abgesandt. Wegen des unbekannten Wohn- und Aufenthaltsortes des Klägers
K.-H. O. wurde dieses Urteil öffentlich zugestellt. Der Vorsitzende hatte einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 1
SGG (Sozialgerichtsgesetz) unter Hinweis auf Peters-Sautter-Wolff, Anmerkung 2 a au § 71 deshalb nicht bestellt,
weil dies dann überflüssig erscheine, wenn die Klage eines prozeßunfähigen Klägers offensichtlich unbegründet sei.
Im April 1971 ging eine in H. zur Post aufgegebene Postkarte mit dem Absender "Erbengemeinschaft O.
posterestante in O./Holland” beim Sozialgericht Gießen ein, die keine Unterschrift trug. Mit ihr wurde die ersatzlose
Beseitigung des Urteiles vom 21. Oktober 1968 begehrt, weil es der Erbengemeinschaft O. hätte zugestellt werden
müssen und der Kammervorsitzende Oberstabsrichter gewesen sei. Eine Vollmacht der sonstigen Mitglieder der
Erbengemeinschaft wurde trotz mehrfacher Aufforderung durch das Sozialgericht nicht vorgelegt. Die Klägerin zu 2.,
Frau G. O., beantragte, den Rechtsstreit an das nach ihrer Ansicht zuständige Sozialgericht Radolfzell zu verweisen.
Der Beklagte wies auf die von mehreren Gerichten in der Bundesrepublik festgestellte Prozeßunfähigkeit des K.-H. O.
hin. Er überreichte eine Liste, in der 85 Streitverfahren aufgeführt sind, die der Kläger K.-H. O. ganz überwiegend bei
Sozialgerichten, zum Teil auch bei Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland führt und teilte mit, daß
noch mindestens 20 weitere Klagen beim Verwaltungsgericht Braunschweig anhängig seien.
Das Sozialgericht Gießen verwarf die Wiederaufnahmeklage als unzulässig, da in dem Verfahren S-7/V – 500/68 ein
K.-H. O. als Kläger aufgetreten sei, während in dem jetzt anhängigen Verfahren eine Erbengemeinschaft O. als
Klägerin auftrete. Sollte jedoch auch K.-H. O. in dem jetzigen Verfahren als Kläger aufzufassen sein, was im
einzelnen nicht habe geklärt werden können, so ergebe sich die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage aus der
Prozeßunfähigkeit des Klägers, die u.a. das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-
Holstein in seinem Urteil vom 8. Januar 1969 – Az.: V A 11/65 – Hannover – festgestellt habe. Nach diesem Urteil
leide K.-H. O. aufgrund seiner Sucht Prozesse zu führen, hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche an
einer seiner freien Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit, die nicht nur
vorübergehender Natur sei.
Eine Verweisung an das Sozialgericht Radolfzell komme deshalb nicht in Betracht, weil das Sozialgericht Gießen
gemäß § 584 ZPO ausschließlich für die Wiederaufnahmeklage zuständig sei.
Gegen dieses am 19. Oktober 1973 an K.-H. O., H., B. Str. , aufgelieferte Urteil legte Frau G. O. mit dem Absender
"Erbengemeinschaft O.” Berufung ein, die mit einer Postkarte am 6. November 1973 beim Hessischen
Landessozialgericht einging. Hiermit und mit zwei weiteren Postkarten, die ebenfalls von Frau O. unterzeichnet sind,
wird weiterhin die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichtes Gießen vom 21. Oktober 1968 und die Verweisung des
Rechtsstreites an das Sozialgericht Konstanz begehrt. Gleichzeitig wird auf § 2040 BGB verwiesen. Es wird
beanstandet, daß der Hochschullehrer, Prof. Dipl.-Ing. H.-J. O. nicht bei der Erbengemeinschaft mit aufgeführt sei.
Am 5. November 1973 ging eine von Frau O. unterzeichnete Postkarte der Erbengemeinschaft O. beim Sozialgericht
Gießen ein. Mit ihr wandte sich Frau O. gegen die Behauptung, "die Erbengemeinschaft bestünde aus einer Person”
und eine 3-köpfige Erbengemeinschaft könne prozeßunfähig sein. Der Verweisungsantrag an das Sozialgericht
Konstanz sei begründet. Frau O. vertrete auch gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG Prof. H.-J. O.
Diese Postkarte faßte das Sozialgericht in Gießen als Antrag auf Ergänzung seines Urteiles S-7/V – 88/71 vom 4.
Oktober 1973 auf und wies diesen Antrag nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 2. Mai 1974 zurück. Das
Sozialgericht sah die Voraussetzungen für eine Ergänzung seines Urteiles vom 4. Oktober 1973 nicht als vorliegend
an.
Die schriftliche Berufung der "Erbengemeinschaft Prof. Dipl.-Ing. O.” gegen dieses am 8. Mai 1974 an "K.-H. O.
Erbengemeinschaft” zur Post aufgelieferte Urteil ging am 14. Mai 1974 beim Hessischen Landessozialgericht ein. Mit
ihr wird begehrt, das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom 2. Mai 1974 aufzuheben und die Sache "an das
zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Koblenz bzw. Köln” zu verweisen.
Beide Sachen wurden von dem erkennenden Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Senat richtete eine Antrage an das Vormundschaftsgericht in Hildesheim, ob dort ein Entmündigungsverfahren
gegen K.-H. O. anhängig und ein Versand oder Pfleger bestellt worden sei. Falls der Kläger K.-H. O. dort unbekannt
sei, solle ein Auskunftsersuchen an die zuständige Polizeibehörde gerichtet werden. Das Amtsgericht Hildesheim
teilte am 19. November 1974 mit, daß Vormundschafts- oder Pflegschaftsakten über K.-H. O. bei ihm nicht geführt
würden. Vom Landessozialgericht Berlin sei 1972 eine gleichartige Antrage eingegangen. Ein Bericht der
Polizeibehörde ging beim Senat nicht ein.
Mit seinem Schreiben vom 8. September 1974 rügte Prof. Dipl.-Ing. H.-J. O. die "Anrufung des
Vormundschaftsgerichtes Hildesheim” und den "Polizeibericht Hildesheim”. Die Geldleistungen würden zu Recht von
der unteilbaren Erbengemeinschaft O. geltend gemacht. Die Erbengemeinschaft O. werde nicht durch seinen Bruder,
sondern durch ihn vertreten. Er bittet um baldigen Erlaß eines Verweisungsurteiles an das Sozialgericht Konstanz.
Auf eine persönliche Vorladung hin legte Prof. O. zur Entschuldigung für sein Nichterscheinen in Fotokopie das
Schreiben des leitenden Verwaltungsbeamten der Fachhochschule H.-H. vom 8. Januar 1975 vor, wonach der
"Baudirektor Dipl.-Ing. H.-J. O., Professor bei einer Fachhochschule,” an einer Wahl zu Kollegialorganen der
Fachhochschule teilnehmen müsse. Der Kläger zu 1. begründet seinen Antrag, den Rechtsstreit an das Sozialgericht
Konstanz zu verweisen, damit, daß der Kläger zu 3. in der Enklave Büsingen polizeilich gemeldet sei, für die das
Sozialgericht Konstanz zuständig sei. Durch Beschluss des Amtsgerichtes Berlin Tiergarten sei 1962 festgestellt
worden, daß sein Bruder prozeßfähig sei. Nach 6-wöchiger Freiheitsberaubung sei bei ihm eine Tbc festgestellt
worden, die nach dem Bundesversorgungsgesetz zu entschädigen sei. Er müsse seine alte 100 %
Wehrdienstbeschädigung wieder erhalten.
Die Klägerin zu 2. hat die Fotokopie eines Urteiles des Verwaltungsgerichtes Hamburg – Az.: IV VG 93/73 – vom 12.
Januar 1973 überreicht. Hierin sind als Kläger die Kläger zu 1. bis 3. in dem vorliegenden Rechtsstreit als "in
Erbengemeinschaft” bezeichnet. Unter Hinweis hierauf weist sie darauf hin, sie und Prof. O. müßten formgerecht
geladen und die "Zustellungsmängel nach § 187 ZPO für beide Rechtszüge SG Gießen mit LSG Darmstadt” geheilt
werden, hilfsweise werde "gegen Vorsitzende mit Berichterstatter Antrag 47 ZPO gestellt”.
Die Kläger zu 1. und 2. beantragen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom 21. Oktober 1965 – S-7/V
– 300/68 – für nichtig zu erklären, das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom 4. Oktober 1973 S-7/V – 88/71 –
aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Konstanz zu verweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
Der Senat hat 16 Akten des Sozialgerichtes Frankfurt/Main, 2 Akten des Sozialgerichtes Kassel und 31 Akten des
Sozialgerichtes Gießen über Streitverfahren des Klägers K.-H. O., der Frau G. O., bzw. der Erbengemeinschaft O.
beigezogen sowie einen Beschluss des BSG in Sachen OG. O. und K.-H. O. vom 29. Februar 1972 – Az.: 1 – S/1/72
–. In diesem Beschluss hat das BSG den Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes für ein Verfahren auf Bestimmung
des zuständigen Gerichtes als unzulässig abgelehnt und ausgeführt, es sei gerichtsbekannt, daß die Antragsteller seit
über 10 Jahren aus einem Querulantentum laufend mutwillig und rechtsmißbräuchlich die Gerichte mit völlig
unbegründeten und zum Teil unsinnigen Anträgen in Anspruch nähmen. Als ein solcher weiterer Mißbrauch stelle sich
auch der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes dar, der deshalb als unzulässig abzulehnen sei. In Zukunft
könnten die Antragsteller nicht mehr damit rechnen, daß ihre offenkundig unzulässigen oder unbegründeten Eingaben
geschäftsmäßig behandelt würden.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Streitakte in beiden Rechtszügen und die Akte S-7/V – 300/68 sowie die
übrigen beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft, aber nur teilweise begründet.
Der Senat ist mit dem BSG (Beschluss vom 29. Februar 1972 – Az.: 1-S/-1/72 –) der Auffassung, daß bei den
Klägern zu 2. und 3. die vom BSG festgestellten Voraussetzungen vorliegen, wonach sie "seit über 10 Jahren aus
einem Querulantentum laufend mutwillig und rechtsmißbräuchlich die Gerichte mit völlig unbegründeten und zum Teil
unsinnigen Anträgen in Anspruch nehmen” und sich als ein solcher weiterer Mißbrauch der vorliegende Rechtsstreit
darstellt. Das Sozialgericht hatte deshalb entsprechend der Empfehlung des BSG in dem erwähnten Beschluss vom
29. Februar 1972, die "offenkundig unzulässigen und unbegründeten Eingaben geschäftsmäßig” nicht mehr zu
behandeln brauchen. Obwohl dem VGH Kassel der große Umfang der Prozeßführung des Klägers zu 3. bei
Verkündung seines Urteiles vom 1. Juni 1967 – V UE 13/67 (NJW 1968 S. 70) nicht bekannt war, weil auch nach
diesem Zeitpunkt weitere Prozesse der Erbengemeinschaft angestrengt wurden, hat der VGH in diesem Urteil
erwogen, "ob zukünftige Eingaben des Klägers überhaupt noch zu bearbeiten sind”. Indessen sieht sich der
erkennende Senat daran gehindert, ein solches Verfahren jetzt einzuschlagen, weil als Staatshoheitsakte in diesem
Verfahren nunmehr die Urteile des Sozialgerichtes Gießen vom 4. Oktober 1973 – Az.: S-7/V – 88/71 – und vom 2.
Mai 1974 – Az.: S-7/V – 180/73 – vorliegen.
Wegen der Prozeßführungssucht der Kläger zu 2. und 3. mußte der Senat davon ausgehen, daß diese Kläger nicht
prozeßfähig sind. Das entsprechende Bedenken hinsichtlich des Klägers zu 1. wurde deshalb fallen gelassen, weil
Prof. O. nach dem Schreiben des leitenden Verwaltungsbeamten der Fachhochschule H.-H. vom 8. Januar 1975
offensichtlich noch als Dozent an einer Fachhochschule tätig ist, da nach § 2039 BGB jeder Miterbe ohnehin nur die
Leistung an alle Erben fordern kann, reicht es aus, wenn einer der Miterben, der einen Rechtsstreit für die
Erbengemeinschaft führt, prozeßfähig ist. Der Senat brauchte deshalb für die Kläger zu 2. und 3. keine besonderen
Vertreter zu bestellen. Im übrigen hat auch der Kläger zu 1. schriftsätzlich ausdrücklich erklärt, daß er jedenfalls den
Kläger zu 3. vertreten würde.
Ein wirksames Gesuch zur Ablehnung der Vorsitzenden mit Berichterstatter ist in dem Schriftsatz der Klägerin zu 2.
vom 19. Juni 1974 nicht zu sehen. Einmal handelt es sich hierbei um einen Antrag der prozeßunfähigen Frau G. O.
und Prof. O. läßt in seinen Schriftsätzen nicht erkennen, daß er diesen Antrag deckt. Zum anderen ist dieses
Ablehnungsgesuch nur hilfsweise für den Fall gestellt, daß "Zustellungsmängel” nicht geheilt werden und die Kläger zu
1. und 2. nicht "formgerecht” geladen werden. Wollte man eine solche hilfsweise Ablehnung von Richtern zulassen,
würde dies bedeuten, daß auf sie Druck ausgeübt werden kann, bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen oder zu
unterlassen. Dies würde schon der Rechtsordnung widersprechen, die davon ausgeht, daß der Richter unbeeinflußt
von den Prozeßbeteiligten als neutraler Walter des Rechtes rechtsprechen kann. Zum anderen kann immer nur ein
einzelner Richter abgelehnt werden (vgl. BSG in Breithaupt 1966 S. 354), während Frau O. mit der Wendung "gegen
Vorsitzende”, sowohl gegen alle in Frage kommenden Vorsitzenden auch bei deren eventuellem Wechsel – "mit
Berichterstatter” – ein Ablehnungsgesuch stellt. Sie will damit offensichtlich das ganze Gericht, soweit es jedenfalls
bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung tätig wird, hilfsweise ablehnen. Da die Ablehnung eines ganzen
Gerichtes unzulässig ist, kann auch nicht der Umweg beschritten werden, daß sämtliche Richter als befangen
benannt werden (vgl. RG in JW 1935 S. 2894 und VGH Kassel NJW 1969 S. 400). Dies gibt es nur, wenn alle
Mitglieder eines Spruchkörpers individuell jeder für sich Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit geben (vgl. Peters-
Sautter-Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, 3. Auflage Anm. 3 zu § 60 SGG). Der Senat hatte deshalb auch
keine Veranlassung, in anderer Besetzung über den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin zu 2. "nach § 187 ZPO”
eine Entscheidung herbeizuführen.
Das Sozialgericht Gießen hat die Wiederaufnahmeklage in seinem Urteil vom 4. Oktober 1973 zu Recht als
unzulässig verworfen. Dies war schon deshalb gerechtfertigt, weil K.-H. O. den Rechtsstreit allein geführt hatte, der
mit dem Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom 30. Juli 1968 endete, und nunmehr eine Erbengemeinschaft K.-H. O.
auftrat, die eine Wiederaufnahme des durch diesem Urteil vom 30. Juli 1968 abgeschlossenen Verfahrens begehrte.
Dieser Erbengemeinschaft aber steht nach der eigenen Klagbehauptung des K.-H. O. gar kein Anspruch zu, da er
eigene und nicht im Erbgang auf ihn übergegangene Ansprüche eines ungenannten Erblassers geltend macht. Die
Erbengemeinschaft wäre also materiellrechtlich gar nicht aktiv legitimiert.
Für die Entscheidung dieses Rechtsstreites war auch gemäß § 584 ZPO das Sozialgericht Gießen ausschließlich
zuständig, da für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen das Gericht ausschließlich zuständig ist, das im ersten
Rechtszuge das mit der Restitutions- oder Nichtigkeitsklage angegriffene Urteil erlassen hat. Aus diesem Grunde ist
die Verweisung an ein anderes Gericht, etwa nach Konstanz, nicht möglich. Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe sind
nicht erkennbar.
Allerdings hätte das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom 2. Mai 1974 – Az.: S-7/V – 180/73 – deshalb nicht
ergehen dürfen, weil die von dem Sozialgericht als Klageschrift aufgefasste Postkarte der Frau O., die am 5.
November 1973 beim Sozialgericht einging, sich gegen das Urteil des Gerichtes vom 5. Oktober 1973 wandte und sie
deshalb als weiterer Schriftsatz in diesem Berufungsverfahren gegen dieses Urteil aufzufassen war. Das Urteil vom 2.
Mai 1974 war deshalb aufzuheben, im übrigen mußte die Berufung zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung wurde aus § 193 SGG gewonnen.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.