Urteil des LSG Hessen vom 29.03.2017

LSG Hes: hinterbliebenenrente, gerichtsstand, geschiedene frau, örtliche zuständigkeit, versicherungsträger, witwer, witwenrente, erfüllung, unfallfolge, beiladung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.10.1972 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda
Hessisches Landessozialgericht L 2 J 327/72
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 2. Februar 1972 aufgehoben und der
Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Stuttgart verwiesen.
Tatbestand:
Die Beklagte hatte der Beigeladenen mit dem Bescheid vom 4. November 1970 die Hinterbliebenenrente aus der
Versicherung ihres 1898 geborenen und 1970 verstorbenen Ehemannes W. M. gewährt. Mit dem Bescheid vom 8.
März 1971 lehnte sie den am 9. November 1970 gestellten Antrag der Klägerin, ihr Hinterbliebenenrente nach § 1265
Reichsversicherungsordnung – RVO – aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes W. M. zu gewähren, ab. Auf
die Begründung wird Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hingewiesen, daß Klage gegen diesen
Bescheid bei dem Sozialgericht Fulda eingelegt werden könne.
Das Sozialgericht Fulda hob mit dem Urteil vom 2. Februar 1972 den Bescheid der Beklagten vom 8. März 1971 auf
und verpflichtete diese, an die Klägerin die Hinterbliebenenrente nach § 1265 RVO aus der Versicherung des W. M. ab
1. Dezember 1970 zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 28. März 1972 eingegangenen Berufung gegen das ihr am 16. März 1972
zugestellten Urteil. Sie vertritt die Ansicht, daß die Entscheidung des Sozialgerichts nicht mit dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 19. Februar 1971 (Az.: 4 RJ 153/70) übereinstimme. Zu Unrecht habe das Sozialgericht es
für die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 1265 RVO genügen lassen, daß der Versicherte sich in dem
gerichtlichen Unterhaltsvergleich zur Zahlung von 50,– DM monatlich verpflichtet habe. Mit diesem Betrag werde nicht
mindestens 25 v.H. des zeitlich und örtlich der Klägerin zustehenden Sozialhilferegelsatzes erreicht.
Die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage nach § 323 Zivilprozeßordnung – ZPO – seien im Zeitpunkt des
Todes des Versicherten nicht gegeben gewesen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 2. Februar 1972 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das örtlich
zuständige Sozialgericht Stuttgart zu verweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Überstimmend sind die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz – SGG –) einverstanden.
Auf den Inhalt der Renten- und Streitakten wird im übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Berufung, über die der Senat im Einvernehmen mit den
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 SGG), ist insoweit begründet, als das Urteil
des Sozialgerichts Fulda aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das örtlich
zuständige Sozialgericht Stuttgart zu verweisen ist. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht Fulda war für die
Entscheidung über die Klage örtlich nicht zuständig. Nach § 57 Abs. 1 SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in
dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort
zuständigen Sozialgericht klagen. Das Gesetz erleichtert dem Grundsatz nach im Gegensatz zur Zivilprozeßordnung
dem Kläger die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen, indem es ihm den Gerichtsstand seines Wohnsitzes bzw.
Sitzes oder Aufenthaltsortes zubilligt. Es geht dabei erkennbar davon aus, daß der Kläger seine Rechtsinteressen
leichter an seinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort vertreten kann, als in dem Gerichtsbezirk, in dem die Beklagte ihren
Sitz hat. Eine Ausnahme hiervon wird in § 57 Abs. 3 SGG normiert, in dem bestimmt ist, daß der Sitz oder Wohnsitz
des Beklagten den Gerichtsstand bestimmt, wenn der Kläger seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat. In diesem Falle muß der Kläger stets ein inländisches Gericht anrufen, so
daß es ihm grundsätzlich gleichgültig ist, wo er seine Rechtsinteressen verfolgt. Es ist daher nur sinnvoll und
zweckdienlich, dem Beklagten die Prozeßführung dadurch zu erleichtern, daß der Gerichtsstand seines Sitzes
bestimmt wird. Durch § 57 Abs. 2 SGG wird jedoch die Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts abweichend von
Abs. 1 geregelt. Wenn die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig ist, dann soll grundsätzlich der
Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers für den Gerichtsstand maßgebend sein. In Satz 2 u. 3 wird
eine besondere Regelung für den Fall getroffen, daß eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Auch in der
gesetzlichen Bestimmung des § 57 Abs. 2 SGG kommt das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, dem
Hinterbliebenen die Prozeßführung zu erleichtern. Der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers soll
deshalb den Gerichtsstand bestimmen, weil er regelmäßig mit dem verstorbenen Berechtigten im Zeitpunkt des Todes
in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Seine Versicherungs- oder Versorgungsunterlagen befinden sich regelmäßig
bei dem für seinen Wohnort zuständigen Versicherungsträger oder der Versorgungsbehörde. So wird dem
Hinterbliebenen die Prozeßführung dadurch erleichtert, daß er sich an seinem Wohnsitz dieser Aktenunterlagen
bedienen kann und in den Stand versetzt wird, aus greifbarer Nähe seine Angriffs- und Verteidigungsmittel
vorzutragen bzw. vorzulegen. Damit ist im Grunde genommen der Abs. 2 des § 57 SGG nur eine Bestätigung des
Abs. 1, wenn es sich um die Prozeßführung der Witwe oder des Witwers handelt. Abweichend hiervon wird nur der
Hinterbliebene gezwungen, außerhalb des Gerichtsbezirks seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes seine Rechte
nach dem Sozialgerichtsgesetz zu verfolgen, wenn noch eine Witwe oder ein Witwer bzw. eine jüngste Waise oder die
Großeltern usw. vorhanden sind. Sinn des Gesetzes ist es, eine einheitliche Entscheidung der Sozialgerichts zu
gewährleisten, wenn es sich um das "Stammrecht” handelt, aus dem der Hinterbliebene seine Rechte herleitet, so
z.B. die Frage des ursächlichen Zusammenhangs des zum Tode führenden Leidens mit einer anerkannten
Schädigungs- oder Unfallfolge oder die Frage der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und
dergleichen. Es soll vermieden werden, daß örtlich verschiedene Sozialgerichte voneinander abweichende
Entscheidungen über das dem Hinterbliebenenanspruch zugrunde liegende Stammrecht des Verstorbenen erlassen.
Aus diesem Grunde hat auch der Gesetzgeber die "erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente” maßgebend
sein lassen für die Bestimmung des Gerichtsstandes. Bei der erstmaligen Prüfung einer Hinterbliebenenrente ist zu
entscheiden, ob der aus dem Recht des Verstorbenen hergeleitete Hinterbliebenenanspruch dem Grunde nach
gerechtfertigt ist, ob also ein ursächlicher Zusammenhang des zum Tode führenden Leidens mit der Anerkannten
Schädigungs- oder Unfallfolge oder das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der
Wartezeit) gegeben sind. Es ist zuzugeben, daß der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht eindeutig ist. Wenn
auch das Sozialgericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörtert
hat, so ist doch davon auszugehen, daß es seine Zuständigkeit unter der Erwägung bejaht hat, daß jede weitere
Hinterbliebenenrente, wenn sie erstmalig streitig ist, bei dem Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der
Witwe oder des Witwers usw. prozeßrechtlich geltend zu machen ist. Der Senat vermag sich dieser Rechtsansicht
nicht anzuschließen. Sie träfe nur dann zu, wenn das Gesetz die Formulierung gewählt hätte: "Ist die Bewilligung
einer Hinterbliebenenrente "erstmalig” streitig ” Jeder weitere Prozeß des Hinterbliebenen würde dann, weil es sich
nicht mehr um "den ersten Rechtsstreit” handelt, an dem Wohnsitz des Klägers nach § 57 Abs. 1 SGG geführt
werden. Zu einer derartigen Auslegung besteht jedoch nach Ansicht des Senates aufgrund der dargestellten
Überlegung kein Anlaß. Aufgrund einer grammatikalischen Interpretation vertritt er vielmehr die Auffassung, daß nur
dann der Gerichtsstand der Witwe, des Witwers usw. maßgebend sein soll, wenn "erstmalig” über einen
Hinterbliebenenanspruch zu entscheiden ist. In diesem Fall hat das in Abs. 2 bestimmte Sozialgericht erstmalig über
die Grundvoraussetzung eines Hinterbliebenenanspruchs, nämlich das Stammrecht des Versicherten oder
Versorgungsberechtigten zu entscheiden, also über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs oder des Vorliegens
der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Diese Gesetzesauslegung erscheint auch sinnvoll, weil dann, ein für
alle mal die Grundvoraussetzungen für die Hinterbliebenenrente geprüft sind. Dabei wird jedoch nicht verkannt, daß
diese erste Entscheidung eines Sozialgerichts über einen Hinterbliebenenrentenanspruch bezüglich der Frage des
ursächlichen Zusammenhangs oder der Frage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen später angerufene
Sozialgerichte nicht präjudiziert. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn einer der weiteren Hinterbliebenen gezwungen
ist, seinen Anspruch vor einer anderen durch seinen Namen oder seinen Wohnort zuständigen Kammer des gleichen
Sozialgerichts zu verfolgen. Ist aber eine Hinterbliebenenrente erstmalig bewilligt, dann besteht kein Anlaß mehr,
einen weiteren Hinterbliebenen, der danach erstmalig seinen Anspruch gerichtlich verfolgt, an den Gerichtsstand der
Witwe, des Witwers usw. zu verweisen. § 57 Abs. 2 SGG ist eine Ausnahmevorschrift von der Bestimmung des Abs.
1 und ist eng auszulegen. Es ist deshalb sinnvoll, nur dann den Gerichtsstand der Witwe oder des Witwers usw. zu
bejahen, wenn die "erstmalige” Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig ist. In diesem Fall haben die
Versicherungsträger, die Versorgungsbehörden und dergleichen, aber auch die Sozialgerichte alle Beweise erhoben,
die zur Beurteilung des erstmalig geltend gemachten Hinterbliebenenanspruchs erforderlich waren, also u.a. auch über
die Frage des ursächlichen Zusammenhangs oder des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der Senat vermag sich der abweichenden Rechtsansicht des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein – Westfalen
vom 28. April 1972 – L 14336/72 – in Breithaupt 1972, Nr. 10 S. 886 und der dort zitierten Literatur nicht
anzuschließen. Abgesehen davon, daß in der Literatur eine Begründung für die vertretene Rechtsansicht fehlt, können
auch die in dem zitierten Urteil angegebenen Gründe nicht überzeugen. Es ist nicht richtig, worauf es dieses Urteil
insbesondere abstellt, daß bei der erstmaligen Entscheidung über einen Hinterbliebenenrentenanspruch das
Sozialgericht "alle zur Zeit des Rechtsstreites bekannten Hinterbliebenen” beiladen müsse. Dies trifft nur dann zu,
wenn bei einem Streit über die Witwenrente bereits ein Anspruch der geschiedenen Frau nach § 1265 RVO
angemeldet ist. Hat aber die geschiedene Frau einen Hinterbliebenenanspruch überhaupt nicht geltend gemacht, kann
sie auch dann zu dem Rechtsstreit nicht beigeladen werden, wenn sie dem Versicherungsträger, der
Versorgungsbehörde oder dem Sozialgericht bekannt ist. Das gleiche trifft zu, wenn der Waisenrentenanspruch noch
nicht geltend gemacht wurde. In diesem Fall ist für die Beiladung dieser Hinterbliebenen kein Raum. Auch die weitere
Argumentation des Landessozialgerichts Nordrhein – Westfalen, daß der Versicherungsträger und die weiteren
Hinterbliebenen (§ 1630 Abs. 2 RVO) eine Mehrzahl von Rechtsstreiten zu führen hätten, kann nicht überzeugen.
Dieser Fall wird durch § 75 SGG ausgeräumt, denn es ist gleichgültig, ob das Gericht des Wohnsitzes der Witwe usw.
oder des Wohnsitzes der geschiedenen Frau usw. die Beiladungen derjenigen Beteiligten beschließt, denen gegenüber
die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. In dem von dem Landessozialgericht entschiedenen Fall muß die
beigeladene geschiedene Ehefrau der Witwe an das für ihren Wohnsitz zuständige Sozialgericht folgen. Ist aber die
Witwenrente erstmals, also bereits bewilligt, dann muß – nach Ansicht des Senates – die Witwe zur Verteidigung
ihres Anspruchs der geschiedenen Frau an das für deren Wohnsitz zuständige Sozialgericht als Beigeladene folgen.
Das Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen geht allem Anschein nach auch davon aus, daß die
Rechtsstreitigkeiten der weiteren Hinterbliebenen stets bei der gleichen Kammer eines Sozialgerichts anhängig sind.
Dies ist jedoch von dem jeweiligen, für das Geschäftsjahr von dem Präsidium erlassenen Geschäftsverteilungsplan
abhängig. Der Hinweis auf die §§ 1630 Abs. 2 i.V.m. § 1572 Abs. 3 S. 1 RVO kann nicht zu der Klärung der
Auslegung des § 57 Abs. 2 SGG beitragen, weil der Wortlaut mit dem des § 57 Abs. 2 Satz 1 SGG übereinstimmt.
Die "Folge” der Bestimmung der RVO ist nicht die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts; diese wird vielmehr in §
57 SGG selbständig und abschließend bestimmt.
In dem vorliegenden Fall wurde die Hinterbliebenenrente an die Beigeladene "erstmalig bewilligt” durch den Bescheid
vom 4. November 1970. Über den Antrag der Klägerin vom 9. November 1970 hatte die Beklagte am 8. März 1971
durch den hier angefochtenen Bescheid entschieden. In diesem Rechtsstreit ist nicht mehr "die erstmalige
Bewilligung” einer Hinterbliebenenrente streitig, sondern "die weitere” später geltend gemachte Hinterbliebenenrente.
Für diesen Fall muß es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des § 57 Abs. 1 SGG verbleiben. Der Senat muß
auch im Berufungsverfahren den Mangel der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts Fulda beachten und deshalb
den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das für ihren Wohnsitz örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart
verweisen (§ 98 Abs. 1 SGG).
Dieses Urteil ist in sinngemäßer Anwendung des § 98 Abs. 2 SGG endgültig (so BSG Bd. 10 S. 230).