Urteil des LSG Hessen vom 28.11.1995
LSG Hes: erwerbsunfähigkeit, hessen, auskunft, berufsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, gonarthrose, erwerbstätigkeit, osteochondrose, ausbildung, gebrechen
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.11.1995 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 16 J 2458/92
Hessisches Landessozialgericht L 2 J 503/95
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1995 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente.
Der 1942 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt. Vom 3. Dezember 1970
bis 30. September 1986 arbeitete er bei der Firma AG, F ... Er wurde hier zunächst als Bauwerker eingestellt,
arbeitete ab 1972 als Baufachwerker, ab 1975 als Baufacharbeiter und von 1978 an als gehobener Baufacharbeiter in
der Lohngruppe IV/4.2 des Lohntarifvertrages für das Baugewerbe in Hessen. Das Arbeitsverhältnis wurde aus
gesundheitlichen Gründen beendet. Seitdem ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.
Am 2. August 1990 beantragte er die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter
Vorlage eines Befundberichts des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 27. April 1990. Hierauf veranlaßte die
Beklagte eine nervenärztliche und orthopädische Begutachtung des Klägers. Die Nervenärztin Dr. T. kam in ihrem
Gutachten vom 12. Februar 1991 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an Nervenwurzelreizerscheinungen auf dem
Boden degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Aus nervenärztlicher Sicht sei er noch in der Lage, leichte Arbeiten
vollschichtig, in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten zu verrichten. Der Arzt für Orthopädie Dr. K. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. Januar 1991
einen hohlrunden Rücken mit Wirbeldeformierungen im Bereich der unteren bis mittleren BWS nach Scheuermann-
Erkrankung und degenerative Veränderungen mäßigen Grades an der LWS, angedeutet auch an der HWS sowie eine
Periarthropathie der linken Schulter mit geringer endgradiger Bewegungsbehinderung. Unter Berücksichtigung dessen
seien dem Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig, in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Heben
und Tragen zumutbar. Mit Bescheid vom 3. Mai 1991 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger nicht
zuletzt eine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt habe. Er habe in dem maßgeblichen
Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis 30. April 1991 nur 33 Monate mit Beiträgen belegt. Außerdem bestehe nach den
getroffenen Feststellungen weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit. Gegen den ablehnenden
Rentenbescheid erhob der Kläger Widerspruch, dem er eine ärztliche Bescheinigung des Dr. M. vom 19. Februar 1992
und ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. R. vom 19. Februar 1992 beifügte. Die Beklagte ließ den Kläger sodann
internistisch begutachten durch Dr. H. Dieser führte in seinem Gutachten vom 4. Juni 1992 aus, der Kläger leide an
einem Übergewicht, einer Neigung zur Gastropathie im Sinne der Gastritis, einer Neigung zu
Kreislaufregulationsstörungen ohne Hinweis auf eine sozialmedizinisch relevante organische Herzschädigung, an
geringen postpleuritischen Lungeneinlagerungen und einer Cholesterinstoffwechselstörung. Den genannten
Gesundheitsstörungen komme ein unterschiedlich ausgeprägter erwerbsmindernder Dauereinfluß zu. Zumutbar seien
leichte Arbeiten ganztags, ohne Wechselschicht, Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck. Mit Bescheid vom 7.
September 1992, aufgegeben zur Post am 22. September 1992, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21. Oktober 1992 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am
Main. Er hielt weder seinen beruflichen Werdegang noch sein Leistungsvermögen für zutreffend festgestellt. Die
Beklagte vertrat die Auffassung, der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Im übrigen teilte die
Beklagte mit, daß die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
– ausgehend von einem im August 1990 eingetretenen Versicherungsfall – erfüllt seien.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von Dr. M. vom 14. Mai 1993 und Dr. R. vom 6. September 1993,
außerdem eine Auskunft der Firma H. AG vom 26. August 1993. Weiter zog das Sozialgericht die Leistungsakte des
Klägers vom Arbeitsamt Frankfurt am Main zum Verfahren bei, ferner die Ausländerakte von der Stadt Frankfurt am
Main, die Akte des Klägers vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen und die
Schwerbehindertenakte vom Versorgungsamt Frankfurt am Main. Schließlich erhob das Sozialgericht Beweis durch
Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Dr. S. vom 7. November 1994. Der Sachverständige führte aus,
der Kläger leide an einem HWS-Schulter-Arm-Syndrom mit linksbetonter Periarthrosis humero scapularis mit
Schulterhochstand und glaubhaft rezidivierenden Beschwerden bei Über-Kopf-Arbeiten und insgesamt gering bis
mäßiger Funktionsbeeinträchtigung, einer fixierten BWS-Kyphose mit altersübersteigend degenerativ einsteifender
Osteochondrose im unteren BWS-Abschnitt, einem rezidivierendem LWS-Syndrom auf degenerativer Basis mit
Lumbalgien und Lumboischialgien ohne neurologische Komplikation, einer beginnenden Coxarthrose und Gonarthrose
beiderseits bei altersentsprechend freier Funktion, an Senk-Spreiz-Füßen, einem Übergewicht mit
Fettstoffwechselstörung, einer chronischen Gastritis und einer Hörminderung (laut HNO-Arzt). Der Gesamtheit der
Leiden komme ein erwerbsmindernder Dauereinfluß zu, wobei insbesondere die orthopädisch aufgeführten
Erkrankungen die Leistungsminderung bedingten. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger noch ganztags
Arbeiten verrichten. Die Arbeiten sollten körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Anforderungen stellen. Die
Tätigkeiten sollten überwiegend in wechselnder Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Zeitdruck, ohne
Schichtarbeit und ohne wesentliche Hebe- und Bückarbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten und im wesentlichen in
geschlossenen, warmen, staubfreien Räumen, im Sinne von geistig einfachen Arbeiten, ohne besondere Anforderung
an das Konzentrationsvermögen durchgeführt werden. Für leichte körperliche Tätigkeiten bestünden die genannten
Einschränkungen bis auf das Verbot von Über-Kopf-Arbeiten und Hebe- und Bückarbeiten nicht. Einschränkungen
hinsichtlich des Anmarschweges zum Arbeitsplatz bestünden nicht. Trotz der Angabe einer eigentätigen Gehleistung
von 200 bis 300 Metern werde die zurücklegbare Wegstrecke auf mindestens 500 Meter eingeschätzt, da keine
medizinischen Gründe für kürzere Wegstrecken nachgewiesen werden könnten.
Mit Urteil vom 6. Februar 1995 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im
wesentlichen aus, aus der vom Kläger ausgeübten Berufstätigkeit, den medizinisch nachgewiesenen
Gesundheitsstörungen, dem daraus abzuleitenden Einsatzvermögen im Erwerbsleben und den dem Kläger noch
gesundheitlich möglichen Tätigkeiten ergebe sich, daß weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit vorliege.
Mit seiner am 3. Mai 1995 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 11. April 1995 zugestellte
Urteil. Er führt aus, er greife die Feststellungen des Sozialgerichts, wonach er als Arbeiter im oberen
Angelerntenbereich einzustufen sei, nicht an. Zweifelhaft sei, ob er aufgrund seiner geringen Schulbildung und seiner
einfach strukturierten Persönlichkeit bei einem Leben als Bauarbeiter in der Lage sei, sich innerhalb von drei Monaten
auf die neuen Anforderungen einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auch umzustellen (Beweis: Einholung eines
psychologischen und berufskundlichen Gutachtens sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen
Dr. S.)
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1995 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.
September 1992 zu verurteilen, ihm ab 1. September 1990 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise,
Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet.
Der Senat hat eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen eingeholt zu der Frage, auf welche Tätigkeiten der
Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen noch verwiesen
werden kann. Hierzu hat das Landesarbeitsamt unter dem 29. September 1995 mitgeteilt, der Kläger könne zwar in
berufsnahen Tätigkeiten nicht mehr eingesetzt werden; er könne jedoch noch als
Warenaufmacher/Versandfertigmacher, Gerätezusammensetzer im Kleinapparatebau, Warensortierer und Montierer in
der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt werden. Hierbei handele es sich um ungelernte Arbeiten, die nach einer
entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten verrichtet werden könnten. Diese
Zeit sei auch für den Kläger ausreichend.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer
Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat. Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne von § 1246
Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), der vorliegend noch Anwendung findet (vgl. § 300 Abs. 2
Sozialgesetzbuch VI), so daß auch keine Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 RVO vorliegt, für die noch
weitergehende Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Nach § 1246 Abs. 2 RVO ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder
anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen
eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines
Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen
Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Demgegenüber ist erwerbsunfähig nach §
1247 Abs. 2 RVO der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht
mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Die
Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht zugunsten des Klägers erfüllt.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts der bisherige Beruf des Versicherten, von dessen qualitativem Wert es abhängt, auf welche
anderen Tätigkeiten er zumutbar noch verwiesen werden kann (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 75, 85 und 86). Der
bisherige Beruf des Klägers ist der eines Baufacharbeiters. Als solcher war er zuletzt vor Rentenantragstellung
beschäftigt. Seine Entlohnung erfolgte nach Auskunft seines Arbeitgebers seit 1978 in der Lohngruppe IV/4.2 der
Lohntabelle für das Baugewerbe in Hessen. Arbeitnehmer der Berufsgruppe IV/4. sind nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (vgl. Sozialrecht 2200 § 1246 Nr. 140) keine Facharbeiter, sondern zählen zu den angelernten
Arbeitern im oberen Bereich im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas. Von hier aus
muß sich der Kläger zumutbar verweisen lassen auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Ausnahme
solcher von ganz geringem qualitativem Wert.
Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen ist der Kläger noch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich
mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Zeitdruck, ohne Schichtarbeit
und ohne wesentliche Hebe- und Bückarbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten. Außerdem sollen die
Arbeiten in geschlossenen, warmen, staubfreien Räumen durchgeführt werden können. Der Senat stützt seine
Überzeugung zum Leistungsvermögen des Klägers auf das vom Sozialgericht eingeholte fachorthopädische
Gutachten des Dr. S. vom 7. November 1994. Danach leidet der Kläger auf orthopädischem Fachgebiet an einem
HWS-Schulter-Arm-Syndrom mit linksbetonter Periarthrosis humero scapularis und Schulterhochstand sowie an
glaubhaft rezidivierenden Beschwerden bei Über-Kopf-Arbeiten und insgesamt gering bis mäßiger
Funktionsbeeinträchtigung, einer fixierten BWS-Kyphose mit altersübersteigend degenerativ einsteifender
Osteochondrose im unteren BWS-Abschnitt, einem rezidivierenden LWS-Syndrom auf degenerativer Basis mit
Lumbalgien und Lumboischialgien, einer beginnenden Coxarthrose und Gonarthrose beiderseits bei altersentsprechend
freier Funktion ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung, außerdem an Senk-Spreizfüßen ohne
Funktionsbeeinträchtigung. Unter Berücksichtigung dieser Befunde hat der Sachverständige Dr. S. das
Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt gesehen auf die Verrichtung leichter bis gelegentlich mittelschwerer
Tätigkeiten ganztags unter den oben angegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen. Der Senat hat keine
Veranlassung, an der Richtigkeit des fachorthopädischen Gutachtens zu zweifeln. Das Gutachten ist in sich schlüssig
und widerspruchsfrei. Es beruht auf einer umfassenden Untersuchung des Klägers und berücksichtigt die
Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie die früheren medizinischen Feststellungen. Widersprüche zwischen
Befunderhebung und der Beurteilung des Leistungsvermögens sind nicht ersichtlich. Nicht nachvollzogen werden kann
allerdings die von dem Sachverständigen Dr. S. gemachte Einschränkung, der Kläger könne nur noch Arbeiten im
Sinne von geistig einfachen Arbeiten ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen durchführen.
Diese Leistungseinschränkung wird nicht durch orthopädische Gesundheitsstörungen bedingt. Sie ergeben sich auch
weder aus fachfremden Vorbefunden noch aus den Beschwerden, die der Kläger bei der Untersuchung durch den
Sachverständigen Dr. S. vorgetragen hat. In den medizinischen Vorgutachten im Rentenverfahren und den im
Klageverfahren eingeholten Befundberichten finden sich keine Gesundheitsstörungen, die weitergehende
Leistungseinschränkungen als von dem Sachverständigen Dr. S. auf orthopädischem Fachgebiet beschrieben
begründen könnten, so daß der Senat den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers für geklärt
und eine weitere medizinische Begutachtung mit dem Sachverständigen Dr. S. nicht für erforderlich hält.
Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bei
dem erst 53-jährigen Kläger. Merk- und Konzentrationsstörungen sind von den begutachtenden Ärzten nicht
festgestellt und von dem Kläger nicht geklagt worden. Die Nervenärztin Dr. T. hat in ihrem Gutachten den
Gedankengang des Klägers als formal und inhaltlich geordnet bezeichnet. Der vom Kläger beantragten
psychologischen Begutachtung bedarf es im Anbetracht dieser Umstände nicht.
Mit dem festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger zwar in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten. Er
muß sich jedoch zumutbar verweisen lassen auf die vom Landesarbeitsamt Hessen in der Auskunft vom 29.
September 1995 benannten Tätigkeiten eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers, eines
Gerätezusammensetzers im Kleinapparatebau, eines Warensortierers und eines Montierers in der Metall- und
Elektroindustrie. Diese Tätigkeiten entsprechen dem Leistungsvermögen des Klägers, wie das zur Beurteilung dieser
Fragen kompetente Landesarbeitsamt unter Auswertung der Akten festgestellt hat. Die Einholung eines
berufskundlichen Gutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. wie sie vom Kläger
in der mündlichen Verhandlung beantragt worden ist, war daher entbehrlich. Da die Verrichtung dieser Tätigkeiten
Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten voraussetzt, sind sie keine solchen von ganz geringem qualitativem Wert. Der
Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen auch nicht daran gehindert, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus
aufzusuchen. Wie der Sachverständige Dr. S. dargelegt hat, bestehen Einschränkungen hinsichtlich des
Anmarschweges zum Arbeitsplatz nicht; eine zurücklegbare Wegstrecke von mindestens 500 Metern hält der
Sachverständige für gegeben. Da die zumutbare Wegstrecke nicht auf 500 Meter begrenzt ist, ist dem Kläger der
Arbeitsmarkt auch nicht praktisch verschlossen.
Nach alledem liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Die Berufung mußte somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
fehlt.