Urteil des LSG Hessen vom 21.09.2006

LSG Hes: schutz der wohnung, unterkunftskosten, eigentumswohnung, immobilie, heizung, eigentümer, senkung, vermietung, versuch, mietwohnung

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 21.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 21 AS 88/06 ER
Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 125/06 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 18. Mai 2006 wird
zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte (§ 172 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde, der seitens des
Sozialgerichts nicht abgeholfen wurde, hat keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 345,00
Euro sowie zusätzliche Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 541,61 Euro für die ca. 70 qm große
Eigentumswohnung des Antragstellers zu gewähren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sehr
sorgfältigen und ausführlichen Ausführungen des Sozialgerichts in dem angegriffenen Beschluss gemäß § 142 Abs. 2
Satz 3 SGG Bezug genommen.
Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine für ihn günstigere Entscheidung.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGG sind grundsätzlich die Kosten der Unterkunft und der Heizung in tatsächlicher Höhe zu
übernehmen, dies auf Dauer jedoch nur, soweit die Kosten angemessen sind. Bei selbst genutzten Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VO zu § 76
BSHG (bzw. § 82 SGB XII) genannten Ausgaben, insbesondere auch – entgegen der Ansicht des Antragstellers – die
Schuldzinsen (vgl. Berlit in LPK – SGB II, § 22, Rdnr. 20 m. w. N.; LSG Erfurt, Beschluss vom 31.01.2006 – L 7 AS
770/05 ER). Damit ist grundsätzlich der Position eines Eigentümers im Vergleich zu der eines Mieters ausreichend
Rechnung getragen. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten
für Eigentumswohnungen stets die entstandenen Kosten in der geltend gemachten Höhe übernommen werden
müssen, z. B. selbst dann, wenn eine äußerst ungünstige Finanzierung besteht, bei der von vornherein klar ersichtlich
ist, dass der Eigentümer die Belastungen ohne Hilfe nie wird tragen können. Letztlich müssen aus Gründen der
Gleichbehandlung sowohl Eigentümer als auch Mieter bei der Berechnung der von der Antragsgegnerin zu leistenden
Unterkunftskosten bzw. Heizkosten im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden.
Insbesondere hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man die vom Antragsteller
selbst genutzte ca. 70 qm große Eigentumswohnung als gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen
ansieht, dies nicht beinhaltet, dass von vornherein alle mit dem Erhalt der Wohnung verbundenen Kosten als
Unterkunftskosten durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch II auf
unbestimmte Zeit zu berücksichtigen sind. Zutreffend hat insofern auch die Antragsgegnerin dargelegt, dass der
Schutzzweck der genannten Vorschrift nur darin besteht, dass der Antragsteller nicht verpflichtet werden kann, seinen
Vermögensgegenstand (die Eigentumswohnung) zunächst zu verwerten, bevor er Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitssuchende erhält. Dabei ist auch zu beachten, dass die genannte Norm nicht die Immobilie als
Vermögensgegenstand unter Schutz stellt, sondern allein dem Schutz der Wohnung dient.
Das bedeutet, dass die tatsächlichen Kosten grundsätzlich nur dann übernommen werden müssen, wenn und soweit
sie angemessen sind. Diesbezüglich hat das Sozialgericht bereits dargestellt, dass sich unter Berücksichtigung der
Beschlüsse des Senats vom 13.12.2005 (L 9 AS 48/05 ER) und vom 08.03.2006 (L 9 AS 59/05 ER) angemessene
Unterkunftskosten von 236,00 Euro einschließlich Nebenkosten ergeben. Unangemessen hohe Unterkunftskosten,
auch wenn sie zur Erhaltung des Wohnungseigentums dienen, brauchen dagegen von dem Hilfeträger dann nicht auf
Dauer finanziert zu werden, wenn die Kosten in zumutbarer Weise gesenkt werden können. In diesem Zusammenhang
kann als letzte Möglichkeit auch ein Wohnungswechsel, d. h. bei Wohnungseigentum der Verkauf, in Betracht
kommen.
Der Gefahr, dass ein Eigentümer bei einer nur vorübergehend bestehenden Notlage gezwungen ist, sofort sein
Eigentum zu verwerten, wird dadurch entgegengetreten, dass § 22 Abs. 1 SGB II eine Übergangszeit anordnet,
während derer die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden müssen, auch wenn diese eigentlich
unangemessen sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller unter diesem Aspekt ausreichend Zeit, sich um die Senkung der
Unterkunftskosten zu bemühen, ohne seine Wohnung gleich veräußern zu müssen. Die Antragsgegnerin hatte sich
insofern entgegenkommender Weise bereit erklärt, die tatsächlichen Aufwendungen nicht nur – wie vom Gesetz
vorgesehen – für 6 Monate zu übernehmen, sondern für insgesamt 1 Jahr. Dies war unter dem Gesichtspunkt
geschehen, dass der Antragsteller in Aussicht gestellt hatte, zur Kostensenkung beizutragen, was aber letztlich nicht
geschehen ist.
Der Einwand des Antragstellers, er könne gar nicht in rechtlich zulässiger Weise die Kosten senken, greift nicht
durch. Zwar trifft es zu, dass es für den Antragsteller nicht sinnvoll wäre, seine Eigentumswohnung zu vermieten, um
dann Unterkunftskosten für eine andere (angemessene) Mietwohnung für sich selbst zu verlangen, da in diesem Fall
die Mietzahlungen als Einkommen berücksichtigt werden müssten, so dass dem Antragsteller dadurch nicht geholfen
wäre.
Dem Antragsteller bleibt aber die Alternative, lediglich ein Zimmer der von ihm bewohnten Wohnung zu vermieten.
Vermietung wird in § 22 Abs. 1 SGB II ausdrücklich als Mittel zur Senkung unangemessen hoher
Unterkunftsaufwendungen auf ein angemessenes Maß vorgesehen. Einnahmen aus Untervermietung mindern daher
zunächst die tatsächlichen Aufwendungen und sind erst dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie
ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen überschreiten sollten (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 13
m. w. N.).
Entsprechend sehen auch die internen Arbeitsrichtlinien der Antragsgegnerin vor, dass für den Fall, dass ein
Leistungsberechtigter seine Unterkunftskosten durch Untervermietung senkt, diese Einnahmen als zweckbestimmte
Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese interne
Arbeitsanleitung bestätigt nochmals die gesetzlichen Vorgaben.
Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller jemals ernstlich bemüht hätte, die Unterkunftskosten, z.
B. durch Vermietung eines seiner drei Zimmer zu senken. Soweit er nunmehr erklärt, er sei bereit, "notfalls
unterzuvermieten", so ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine ernst gemeinte Erklärung handelt, denn der
Antragsteller hatte in der Vergangenheit stets betont, er halte eine Untervermietung für nicht zumutbar. Dieser Aspekt
kann aber angesichts der Größe der Wohnung und des Zuschnitts mit drei Zimmern nicht durchgreifen. Insbesondere
ist es nicht zwingend notwendig, dass der Antragsteller ein separates Arbeitszimmer unterhält. Es wäre durchaus
zumutbar, den Arbeitsbereich in eines der von ihm dann zu nutzenden zwei Zimmern zu verlegen.
Für den Fall, dass der Antragsteller sich entscheidet, unter diesen Bedingungen seine Eigentumswohnung nicht
beibehalten zu wollen, hatte die Antragsgegnerin ihm auch angeboten, im Falle einer Veräußerung der Immobilie
solange die tatsächlichen Kosten der Unterkunft weiter zu übernehmen, bis ein weitgehend kostenneutraler Verkauf
zustande gekommen wäre in dem Sinne, dass der Kaufpreis die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten
möglichst hätte überwiegen sollen. Auch in dieser Richtung ist der Antragsteller aber nicht tätig geworden, er hat
keinerlei Verkaufsbemühungen erkennen lassen.
Da er nach mehr als einem Jahr in keine Richtung den Versuch unternommen hat, die Unterkunftskosten auf das
angemessene Maß zu reduzieren, war die Antragsgegnerin berechtigt, in ihrem letzten Bewilligungsbescheid nur noch
die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, wie dies das Sozialgericht im Einzelnen
auch ausgeführt hat.
Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO abgelehnt werden musste, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.