Urteil des LSG Hessen vom 24.06.2005

LSG Hes: altersrente, arbeitsentgelt, beitragszeit, ausbildung, höchstdauer, berufsunfähigkeit, arbeitszeugnis, energie, unrichtigkeit, auskunft

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 6 KN 533/01
Hessisches Landessozialgericht L 5 R 3/05 KN
Bundessozialgericht B 5 KN 1/07 R
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2003 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die bei Berechnung der Altersrente des Klägers zu berücksichtigenden rentenrechtlichen
Zeiten.
Der in B./Kreis K. (0., jetzt P.) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im Besitz des Ausweises für
Flüchtlinge und Vertriebene "A". Er legte im Herkunftsgebiet die folgenden (rentenrechtlichen) Zeiten zurück:
27.11.1955 bis 12.06.1958 Fachschulbesuch 01.09.1958 bis 27.04.1959 Elektromechaniker 02.05.1959 bis
01.10.1960 streitig 02.10.1960 bis 30.09.1965 Hochschulbesuch 01.07.1966 bis 26.05.1982 Tätigkeit im Bergbau
27.05.1982 bis 26.11.1982 arbeitsunfähig 27.11.1982 bis 14.11.1983 Rentenbezug in P.
Der Kläger übersiedelte am 15. November 1983 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte hier am 6. Februar
1984 die Gewährung von Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Hinsichtlich der Zeit vom 2. Mai 1959 bis zum
1. Oktober 1960 gab er in einem ihm übersandten Fragebogen "Unterlagen und Angaben zu polnischen
Militärdienstzeiten" vom 26. Juli 1984 in polnischer Sprache an, dass er in diesem Zeitraum Militärdienst geleistet
habe.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 19. Dezember 1984 unter
Zugrundelegung eines am 15. November 1983 eingetretenen Versicherungsfalls die Gewährung von Bergmannsrente
wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit in gesetzlicher Höhe. Die vom Kläger in P. zurückgelegten
Beschäftigungszeiten wurden dabei nach Maßgabe des deutsch- polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975
(DPRA 1975) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen. Die Zeit vom 2. Mai 1959 bis zum
1. Oktober 1960 wurde entsprechend den Angaben des Klägers als polnische Militärdienstzeit berücksichtigt. Durch in
der Sache bindend gewordenen Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 1988 wurde die Rente des Klägers sodann unter
Zugrundelegung eines am 8. November 1985 eingetretenen Versicherungsfalls in eine Knappschaftsrente wegen
Berufsunfähigkeit auf Dauer umgewandelt. Die in P. zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des Klägers wurden
dabei wie im vorangehenden Rentenbescheid berücksichtigt.
Am 1. September 1999 stellte der Kläger den hier maßgeblichen Antrag auf Altersrente wegen Vollendung des 60.
Lebensjahres. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin durch Bescheid vom 14. Dezember 1999 unter Zugrundelegung
eines am 31. Dezember 1999 eingetretenen Leistungsfalls für die Zeit ab 1. Januar 2000 die Gewährung einer
Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Die in P. zurückgelegten Beitragszeiten des
Klägers wurden dabei wiederum nach dem DPRA 1975 berücksichtigt. Die Zeit der Fachschulausbildung wurde erst ab
Vollendung des 17. Lebensjahres, d.h. ab 27. November 1956 angerechnet. Bezüglich des zuvor bereits anerkannten
Wehrdienstes wurden nunmehr Pflichtbeiträge berücksichtigt. Die Zeit der Hochschulausbildung des Klägers wurde
begrenzt auf eine Höchstdauer von drei Jahren berücksichtigt. Hinsichtlich des Jahres 1999 wurde das in einer
Entgeltvorausbescheinigung des Arbeitgebers vom 12. Oktober 1999 bescheinigte Entgelt zugrunde gelegt.
Der Kläger erhob am 10. Januar 2000 Widerspruch und machte geltend, dass die ihm nunmehr bewilligte Altersrente
lediglich um 12,5% höher als die vorherige Berufsunfähigkeitsrente sei. Nach dem Rentengesetz müsse die
Altersrente hingegen um 50% höher sein. Der Kläger beanstandete, dass bei der Rentenberechnung verschiedene
rentenrechtliche Zeiten unzutreffend berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2001 zurück und legte im
Einzelnen dar, aus welchen Gründen die von dem Kläger beanstandeten Zeiten bei der Rentenberechnung wie
geschehen berücksichtigt worden seien.
Der Kläger erhob daraufhin am 16. März 2001 Klage bei dem Sozialgericht Gießen und verfolgte sein Begehren weiter.
Die Beklagte berief sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. November 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass die
Altersrente des Klägers zutreffend berechnet worden sei. Während die durch Bescheid vom 6. Juli 1988 bewilligte
Berufsunfähigkeitsrente nach den seinerzeit geltenden Vorschriften berechnet worden sei, habe die nunmehr gewährte
Altersrente nach dem neuen Rentenrecht berechnet werden müssen. Zwischenzeitlich hätten sich allerdings - unter
anderem durch die Rentenreform 1992 - wesentliche Veränderungen ergeben, so dass hinsichtlich der Höhe beider
Renten kein direkter Vergleich möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) seien Zeiten der Fachschulausbildung und
Hochschulausbildung nur noch nach vollendetem 17. Lebensjahr und höchstens für einen Zeitraum von insgesamt bis
zu acht Jahren anzurechnen. Die Beklagte habe angesichts dessen zu Recht bei der Berechnung der Altersrente in
den angefochtenen Bescheiden die Fachschulausbildung des Klägers erst für die Zeit vom 27. November 1956 an und
die Hochschulausbildung des Klägers lediglich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1962 berücksichtigt.
Auch die seitens der Beklagten hinsichtlich der Zeit vom 2. Mai 1959 bis zum 1. Oktober 1960 vorgenommene
Zuordnung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei im Rahmen des polnischen Wehrdienstes als Arbeiter unter Tage
beziehungsweise als Kesselschlosser über Tage tätig gewesen. Das ergebe sich aus dem Abkehrschein des
Steinkohlebergwerks D. und aus der entsprechenden Bestätigung des polnischen Versicherungsträgers. Der Zeitraum
vom 2. Mai 1959 bis zum 1. Oktober 1960 sei von der Beklagten zutreffend als Beitragszeit während des
Wehrdienstes berücksichtigt worden.
Schließlich habe die Beklagte auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld des Klägers aus dem Jahre 1999 bei der
Rentenberechnung zu Recht nicht berücksichtigt. Die Rente des Klägers sei aufgrund des durch den Arbeitgeber des
Klägers in der Entgeltvorausbescheinigung vom 12. Oktober 1999 für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 31.
Dezember 1999 ausgewiesenen vorläufigen Arbeitsentgelts berechnet worden. Hiermit habe der Kläger sich anlässlich
der Rentenantragstellung ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 9. Dezember 2003 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 8. Januar 2004 Berufung
eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2003 aufzuheben und die Beklagte
unter Abänderung des Bescheides vom 14. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
Februar 2001 zu verurteilen, die Zeit vom 27. November 1955 bis zum 26. November 1956 und die Zeit vom 1. Januar
1963 bis zum 30. September 1965 als Anrechnungszeit wegen Ausbildung sowie die Zeit vom 2. Mai 1959 bis zum 1.
Oktober 1960 komplett als knappschaftliche Beitragszeit anzuerkennen und die ihm für die Zeit ab 1. Januar 2000
bewilligte Altersrente auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung des im Jahre 1999 insgesamt erzielten
tatsächlichen Arbeitsentgelts zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird
Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten
der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2003 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der
angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
Februar 2001 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass bei der
Berechnung seiner Altersrente weitere bzw. andere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Wie sich aus § 63
SGB VI ergibt, richtet sich die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Altersrente unter anderem nach den von ihm
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten
1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Berücksichtigungszeiten.
Beitragszeiten sind der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zufolge Zeiten, für die nach Bundesrecht
Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Beitragsfreie Zeiten sind nach der
Begriffsbestimmung des § 54 Abs. 4 5GB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit
oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Anrechnungszeiten sind
gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI unter anderem Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17.
Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die vom Kläger zurückgelegten Zeiten einer schulischen
Ausbildung in den angefochtenen Bescheiden genau nach Maßgabe dieser gesetzlichen Bestimmungen
berücksichtigt worden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass in seinem Falle über die zum allein maßgeblichen
Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2000 geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehend auch bereits
Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres oder aber über die Höchstdauer von acht Jahren
hinausgehend berücksichtigt werden.
Der Kläger beanstandet im Übrigen auch zu Unrecht, dass die Zeit vom 2. Mai 1959 bis zum 1. Oktober 1960 nicht in
der richtigen Weise berücksichtigt worden sei. Das Sozialgericht hat insoweit zunächst zu Recht darauf hingewiesen,
dass der betreffende Zeitraum nunmehr gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 Fremdrentengesetz (FRG) in der ab 1. Januar 1992
maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 1989 bei Berechnung der Altersrente des Klägers als Beitragszeit während
des Wehrdienstes anerkannt worden ist.
Die Berücksichtung des Wehrdienstes entspricht den vom Kläger bereits anlässlich der erstmaligen
Rentenantragstellung im Jahre 1984 auf die Anfrage der Beklagten vom 26. Juli 1984 (vgl. Bl. 53 Rückseite
Rentenakten) zur Dauer seines militärischen Dienstes zeitnah gemachten Angaben. In der Arbeitsbescheinigung der
Energie-, Mess- und Versuchsbetriebe "E." vom 3. Oktober 1983 (Bl. 19/20 Rentenakten) und auch in dem seinerzeit
ausgestellten Arbeitszeugnis vom 3. Oktober 1983 (Bl. 21 Rentenakten) heißt es in diesem Sinne ausdrücklich, dass
der Kläger "im Rahmen der Wehrdienstableistung" zur D. hinübergewechselt sei. Der Zeitraum vom 2. Mai 1959 bis
zum 1. Oktober 1960 ist im Übrigen auch in den nachfolgenden Rentenbescheiden vom 19. Dezember 1984 (Bl. 83
Rentenakten), vom 22. April 1987 (Bl. 256 Rentenakten) sowie vom 6. Juli 1988 (Bl. 483 Rentenakten) durchgängig
als "militärischer Dienst" berücksichtigt worden, ohne dass der Kläger insoweit zu irgendeinem Zeitpunkt die
Unrichtigkeit dieser Zuordnung beanstandet hätte.
Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der betreffende Zeitraum nicht komplett als knappschaftliche
Beitragszeit Berücksichtigung gefunden hat, muss er sich entgegen halten lassen, dass die Beklagte bei der
Zuordnung dieses Zeitraums genau den Angaben im Abkehrschein der D. S. vom 4. Oktober 1983 (Bl. 22/23
Rentenakten) gefolgt ist, in welchem bescheinigt wird, dass der Kläger lediglich vom 2. Mai 1959 bis zum 31. August
1959 als Untertagearbeiter und nachfolgend vom 1.September 1959 bis zum 1. Oktober 1960 als Kesselschlosser
über Tage tätig gewesen ist. Dies ist in der Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers (ZUS) vom 5.
September 1984 (Bl. 61/62 Rentenakten) nochmals ausdrücklich bestätigt worden.
Schließlich beanstandet der Kläger auch zu Unrecht, das der Rentenberechnung in den angefochtenen Bescheiden
hinsichtlich des Jahres 1999 lediglich das in der Entgeltvorausbescheinigung seines letzten Arbeitgebers vom 12.
Oktober 1999 (Bl. 723 Rentenakten) ausgewiesene vorläufige Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt worden ist. Die
betreffende Entgeltvorausbescheinigung enthält die folgende Erklärung des Versicherten:
"Ich bin damit einverstanden, dass der zuständige Rentenversicherungsträger das vorläufig bescheinigte
Arbeitsentgelt der Rentenberechnung zugrunde legt."
Diese Erklärung hat der Kläger unter dem 15. Oktober 1999 eigenhändig unterschrieben. Er kann sich auch nicht
darauf berufen, dass er insoweit seitens der Beklagten hinsichtlich der Auswirkungen auf die Rentenberechnung nicht
ausreichend beraten worden sei, denn das Formular für die Entgeltvorausbescheinigung enthält auf der Rückseite
unter anderem die folgenden unmissverständlichen "Hinweise für den Versicherten":
"Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Versicherten die Entgeltbescheinigung für die Zeit bis zum Ende des
Beschäftigungsverhältnisses bis zu drei Monate im Voraus auszustellen ... Dadurch kann die Rente schon vor dem
Ende des Beschäftigungsverhältnisses berechnet werden. Ein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt, das von dem
vorausbescheinigten Arbeitsentgelt abweicht, ist allerdings erst bei einer später zu zahlenden Rente (z.B.
Hinterbliebenenrente) zu berücksichtigen."
Die Beklagte hat angesichts dessen die Altersrente des Klägers genau entsprechend den von ihm selbst
gewünschten Modalitäten berechnet.
Die Berufung des Klägers konnte daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.