Urteil des LSG Hessen vom 29.10.2009
LSG Hes: befreiung von der versicherungspflicht, firma, mitgliedschaft, allgemeine geschäftsbedingungen, vergütung, bfa, rechtsberatung, rechtsgutachten, satzung, versorgung
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 17 KR 185/05
Hessisches Landessozialgericht L 8 KR 189/08
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab
24.02.2002 für ihre Tätigkeit als Unternehmensberaterin streitig.
Die Klägerin, geboren im Jahr 1969, war zunächst als angestellte Rechtsanwältin in D Stadt Pflichtmitglied der
dortigen Rechtsanwaltskammer und der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; heutige Bezeichnung: Deutsche Rentenversicherung Bund) befreite
die Klägerin mit Bescheid vom 03.04.2001 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Angestellte mit
Wirkung ab 20.12.2000 aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin.
Zum 01.12.2001 nahm die Klägerin eine Tätigkeit bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH – Unternehmensberatung für
Versorgung & Vergütung – (im weiteren: Arbeitgeberin genannt) in B-Stadt auf. Nach dem zwischen der Klägerin und
der Arbeitgeberin geschlossenen Dienstvertrag vom 06.11.2001 bestehen die Aufgaben der Klägerin (§ 1 (3) des
Vertrages) "im Wesentlichen in der Beratung von Kundenfirmen des Geschäftsbereichs nach den von E. entwickelten
Standards, Methoden und Systemen, in der Mitwirkung bei der Entwicklung und Weiterentwicklung von
Beratungsprodukten und Beratungsansätzen des Geschäftsbereichs Vergütung sowie – nach der Einarbeitungszeit –
in der Akquisition von Projekten". Die Klägerin verpflichtete sich zur Aneignung und Pflege des hierfür erforderlichen
Fachwissens sowie zur praktischen Verwertung der gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen in Kundengesprächen,
Präsentation und bei der Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen u.a. zum Nutzen des Gesamtunternehmens. Die
Arbeitgeberin behielt sich vertraglich vor (§ 1 (4)) der Klägerin bei gleicher Vergütung auch andere zumutbare
Tätigkeiten zu übertragen, die ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen entsprechen, wenn dies aus
geschäftlichen Gründen erforderlich sei. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag (§ 9 (1)) seien nur
verbindlich und rechtswirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt wurden.
Die Arbeitgeberin meldete die Klägerin zur Sozialversicherung mit dem Tätigkeitsschlüssel "Unternehmensberater,
Organisator" an.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit war die Klägerin noch Mitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung. Am 24.04.2002 wurde die Klägerin in die Rechtsanwaltsliste des Amtsgerichts und des
Landgerichts B-Stadt eingetragen und somit Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer FB.
Die Klägerin hielt ihre Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung aufrecht, die
vom 05.04.2002 bis zum 31.08.2005 in Form der freiwilligen Mitgliedschaft fortgeführt wurde. Die Beigeladene befreite
die Klägerin mit Wirkung ab 01.04.2002 von der Pflichtmitgliedschaft in ihrer Organisation im Hinblick auf die freiwillige
Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Erst mit Beendigung dieser
Mitgliedschaft teilte die Beigeladene der Klägerin mit, aufgrund der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Bayerischen
Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung werde sie nun ab dem 01.09.2005 bei ihr Mitglied.
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2004 von der BfA darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der
Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung im Falle der Klägerin nicht mehr vorlägen. Die
Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei aufgrund ihrer
Tätigkeit als Rechtsanwältin erfolgt. Die seit dem 01.12.2001 ausgeübte Tätigkeit als juristische Beraterin bei ihrer
jetzigen Arbeitgeberin stelle nach der Aktenlage keine berufsständische Beschäftigung einer Rechtsanwältin dar. Da
die Befreiung tätigkeitsbezogen sei, wurde die Beklagte um Prüfung und Entscheidung gebeten.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Tätigkeit bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH sei
keine berufständische Beschäftigung einer Rechtsanwältin. Dieser Auffassung sei auch die BfA. Da es sich auch
nicht um eine vertraglich im Voraus befristete Tätigkeit handele, lägen die Voraussetzungen einer Befreiung von der
Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr vor.
Dagegen erhob die Klägerin am 05.07.2004 Widerspruch. Dazu führte die Klägerin aus, sie sei aufgrund ihrer
Qualifikation als Rechtsanwältin von ihrer jetzigen Arbeitgeberin angestellt worden. Da sie im Bereich der
Vergütungsberatung tätig sei, benötige sie fundierte Kenntnisse des Arbeitsrechts. Diese habe sie durch ihre
Teilnahme an Fachanwaltskursen für Arbeitsrecht in der Zeit von 0ktober 2003 bis Juli 2004 erlangt und vertieft.
Ergänzend legte die Klägerin entsprechende Teilnehmerbescheinigungen vor. Auch habe sie
Fortbildungsveranstaltungen zum Gesellschafts-, Steuer- und Aktienrecht besucht, deren Teilnehmerbescheinigungen
sie ebenfalls vorlegte. Weiter führte die Klägerin aus, zu ihrem Aufgabenbereich zähle auch die juristische Beratung
der Kollegen in Fragen der betrieblichen Mitbestimmung, Änderungsmöglichkeiten bestehender Arbeitsverträge und
der Ausgestaltung der Vergütungssysteme unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Sie erstelle
Rechtsgutachten zur Klärung rechtlicher Ausgangspositionen und Gestaltungsspielräume, sie leiste Unterstützung bei
Tarifverhandlungen insbesondere im Hinblick auf die Vertragsformulierung und im Rahmen der Neuordnung von
Vergütungssystemen unter Beachtung der arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten und Formulierungen, im
Rahmen von Cafeteriasysteme (variable Nebenleistungssysteme) insbesondere unter Beachtung arbeits- und
steuerrechtlicher Vorschriften. Die Gesamtheit ihrer Aufgaben entspreche den Aufgaben, welche eine beratend tätige
externe Rechtsanwältin wahrnehme. Ihre Tätigkeit entspreche somit einer anwaltlichen Tätigkeit. Aufgrund der
Freistellungserklärung ihrer Arbeitgeberin vom 12.03.2002 könne sie zudem jederzeit ihren Arbeitsplatz verlassen, um
den anwaltlichen Aufgaben gegenüber der Rechtspflege ordnungsgemäß nachgehen zu können. In dieser Erklärung
führte die Arbeitgeberin ergänzend aus, die Klägerin sei in eigenverantwortlicher Stellung als Unternehmensberaterin in
dem Geschäftsbereich Vergütung beschäftigt. Die Arbeitgeberin erklärte sich in dieser Bestätigung damit
einverstanden, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit nicht gehindert sein werde, ihren Pflichten als Rechtsanwältin
nachzukommen. Insbesondere sei sie berechtigt, jederzeit ihre Arbeitsstelle zu verlassen, wenn dies die anwaltliche
Tätigkeit erfordere. Weiterführend trug die Klägerin vor, sie trete gegenüber den Kunden ihrer Arbeitgeberin als
Rechtsanwältin auf, wie ihre Visitenkarte zeige. Auf der vorgelegten Visitenkarte wird die Klägerin als Mitarbeiterin der
Firma Dr. Dr. E. GmbH ausgewiesen. Unter den Namen der Klägerin heißt es: "Rechtsanwältin, Geschäftsbereich
Vergütung, Beraterin". Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei
fortzusetzen. Sie sei zunächst Pflichtmitglied und später freiwilliges Mitglied des anwaltlichen Versorgungswerkes in
Bayern und durch ihre Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer in FB. am 24.04.2002 nach § 8 Abs. 1 deren
Satzung Pflichtmitglied im Versorgungswerk in Hessen geworden.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 als unbegründet zurück.
Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sei nur möglich, wenn
kumulativ eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk und kraft Gesetzes eine Pflichtmitgliedschaft in der
jeweiligen Berufskammer bestehe. Zwar liege eine Bescheinigung für eine Pflichtmitgliedschaft in der
Rechtsanwaltschaftskammer FB. ab dem 24.04.2002 vor. Jedoch habe die Klägerin nicht den Nachweis einer
Pflichtmitgliedschaft in einem berufständischen Versorgungswerk erbracht. Im bayrischen Versorgungswerk habe eine
Pflichtmitgliedschaft nur vor dem 05.04.2002 bestanden. Eine anschließende Bescheinigung des hessischen
Versorgungswerks liege demgegenüber nicht vor.
Gegen den am 04.10.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 25.10.2005 Klage vor dem
Sozialgericht Wiesbaden erhoben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB
VI nicht nur, weil sie seit dem 01.09.2005 Pflichtmitglied im hessischen Versorgungswerk und der Anwaltskammer in
FB. sei, sondern auch für die Zeit ab 24.02.2002, da sie freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes in Bayern
gewesen sei. Die Klägerin hat eine Bescheinigung der Beigeladenen vom 07.09.2005 vorgelegt. Danach hat sie ab
dem 01.09.2005 an diese Pflichtbeiträge entrichtet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Trennung
zwischen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin und für die Arbeitgeberin sei nicht vorzunehmen. Es bestehe vielmehr
eine einheitliche Tätigkeit. Weiter hat die Klägerin ausgeführt, sie arbeite vornehmlich arbeitsvertragliche
Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Individualabreden) aus. Dazu hat die Klägerin von ihr
ausgearbeitete Texte vorgelegt, die unter dem Firmennamen Dr. Dr. E. GmbH – Unternehmensberatung für
Versorgung & Vergütung, dem jeweiligen Mandanten angeboten worden sind. Weiter hat die Klägerin ausgeführt, sie
sei im Bereich der Rechtsberatung durch Vertragsgestaltung, der Rechtsgestaltung durch die Erarbeitung von
Vertragsentwürfen und Entwürfen von Betriebsvereinbarungen, der Rechtsvermittlung durch die Darstellung von
Rechtskomplexen und der Rechtsentscheidung durch eigenverantwortliche Vertretung von Lösungsvorschlägen tätig.
Das Sozialgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2008 angehört. Danach hat sie als
selbständige Rechtsanwältin in der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH 2 Mandate bearbeitet (eine
Mietsache und eine baurechtliche Sache in eigener Angelegenheit). Im Rahmen eines Mandantenkontaktes ihrer
Arbeitgeberin werde sie als Rechtsanwältin vorgestellt. Auch verhandele sie z. B. im Rahmen von
Tarifvertragsberatungen mit Betriebsräten als Rechtsanwältin. Auch werde der Betriebsrat bei solchen Beratungen
seinerseits durch einen Rechtsanwalt vertreten. Kleinere Projekte betreue sie vollständig und selbständig. Die
Vergütung ihrer Tätigkeit werde über ihre Arbeitgeberin mit dem Kunden abgewickelt. In größeren Projekten
übernehme sie die rechtliche Beratung. Zunächst sei ihre Arbeitgeberin allein auf dem Gebiet der Altersversorgung
tätig gewesen. Nachdem die Firma auch in dem Bereich der Vergütungsberatung tätig geworden sei, sei sie als
weitere Juristin eingestellt worden. Die Firma habe damals ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt, davon 10 Juristen bis zu
ihrer Einstellung. Nach dem das Unternehmen fusioniert habe (X.), betreue sie im Bereich "Human Capital" den Teil
des europäischen Arbeitsrechts. Sie habe eine Dokumentation zum deutschen Arbeitsrecht zu betreuen.
Nach Beiladung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Hessen hat das Sozialgericht am 04.07.2008 ohne
mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin sei für
ihre Tätigkeit bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH – Unternehmensberatung für Versorgung & Vergütung nicht von der
Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die Beklagte habe als Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Viertes Buch (SGB IV) zutreffend entschieden, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit bei dieser Firma sich nicht auf die
früher erteilte Befreiung als Rechtsanwältin berufen könne. Diese Befreiung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
erteilt worden. Danach werden von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Angestellte und
selbständig Tätige für die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit (Abs. 5) befreit, wenn sie wegen dieser
Beschäftigung oder Tätigkeit aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und
zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer seien. Weitere Voraussetzung sei,
dass nach Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der
Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen seien (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b
SGB VI). Die Klage sei abzuweisen gewesen, da nicht erwiesen sei, dass die Klägerin als sog. Syndikusanwältin bei
der Firma Dr. Dr. E. GmbH beschäftigt sei. Die Anerkennung einer Tätigkeit als Syndikusanwältin/-anwalt bei einem
nicht-anwaltlichen Arbeitgeber unterliege engen Grenzen. Es sei von dem hergebrachten Leitbild eines nach § 46
BRAO charakterisierten Rechtsanwalts auszugehen. Danach müsse der Rechtsanwalt zu einem nicht anwaltlichen,
standesrechtlich nicht gebundenen Arbeitgeber in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis
stehen und seine Arbeitszeit und –kraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, wobei diese Tätigkeit auch die
Ausübung von Rechtsberatung umfassen müsse (Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2004, Az.: L 4 RA 12/03). Die Ausübung einer rechtsbesorgenden angestellten
Tätigkeit außerhalb des Anwaltsberufs stelle kein Zulassungshindernis zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO
dar. Dies setze jedoch voraus, dass die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit bestehe, den Rechtsanwaltsberuf in
einem, wenn auch beschränkten, jedoch nennenswerten Umfang und mehr als nur gelegentlich auszuüben. Denn die
Ausübung einer Anwaltstätigkeit erfordere einen rechtlichen und tatsächlichen Handlungsspielraum, der ein
Mindestmaß an Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sicherstellen soll. Der Gesetzgeber habe
durch die Regelung des § 46 BRAO die Möglichkeit eingeräumt, die Tätigkeit eines selbständigen Rechtsanwalts im
Rahmen eines Nebenberufs auszuüben. Demnach habe der Syndikusanwalt zwei Tätigkeitsbereiche, eine
dienstvertragliche und die eines freien Anwalts. Daraus folge, dass die eingeräumte Befreiung von der
Versicherungspflicht des SGB VI die selbständige Tätigkeit erfasse. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stelle eine
Koordinationsregelungen der selbständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der
berufsständischen Alterversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Die Befreiungsregelung nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die dienstvertragliche Tätigkeit setze daher einen inneren Zusammenhang zwischen
der Tätigkeit als Berufsangehöriger, für die Versicherungsfreiheit beansprucht werde und den Versorgungsschutz
durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus. Ein solcher innerer Zusammenhang könne nur durch eine
berufsspezifische Tätigkeit hergestellt werden. Dem entspreche auch das in der Massenverwaltung formalisierte
Solidarprinzip. Dabei komme es auf die individuelle Schützbedürftigkeit nicht an. Eine Tätigkeit der Klägerin als
Syndikusanwältin bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH sei nicht erkennbar. Sie sei als Unternehmensberaterin eingestellt
worden. Die von der Klägerin beschriebene Tätigkeit setze zwar juristische Kenntnisse voraus, nicht jedoch die
Befähigung zum Richteramt. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, weshalb diese nicht von einem
Absolventen des ersten juristischen Staatsexamens oder Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) mit Spezialisierung auf
Arbeitrecht hätte erstellt werden können. Auch wenn die Klägerin den Mandanten als Rechtsanwältin vorgestellt
werde, so habe dies keinen prägenden Einfluss auf ihre Tätigkeit. Auch der Hinweis der Klägerin, sie sei als
Rechtsanwältin eingestellt worden, könne diesen prägenden Einfluss nicht nachweisen. Sie sei als
"Unternehmensberater, Organisator" der Einzugsstelle gemeldet worden. Eine daneben bestehende Motivationslage
der Arbeitgeberin, die Klägerin auch deshalb einzustellen, weil sie bereits als Rechtsanwältin gearbeitet habe, könne
nicht als eine conditio sine qua non angesehen werden. Auch könne die zwischenzeitlich geänderte Kammerpraxis im
Hinblick darauf, dass die Klägerin eine freie anwaltliche Tätigkeit außerhalb der dienstvertraglichen Bindung praktisch
nicht ausgeübt habe und dies seitens der Kammer nicht beanstandet wurde, zu keiner anderen Entscheidung führen.
Selbst unter Berücksichtigung der Kritik an der Rechtsprechung (Hinweis auf Ettwig, SGb 2005, 441ff.), die die
faktische Entwicklung des Syndikusanwalts nicht berücksichtigen wolle, könne kein Befreiungsanspruch der Klägerin
begründet werden. Denn die entwickelten Kriterien einer kumulativ rechtsberatenden, rechtsentscheidenden,
rechtsgestaltenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit erfülle die Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin nicht. Auch wenn die
Klägerin rechtsberatend tätig sei, so fehle es an einer rechtsentscheidenden Tätigkeit. Dafür fehle es an einem nach
außen wirksamen Auftreten der Klägerin als rechtkundige Entscheidungsträgerin. Die Klägerin stehe den
Auftraggebern der Firma lediglich beratend zur Seite. Mit dieser Tätigkeit stehe sie im Lager der
Unternehmensberatung, die keine eigenverantwortliche Entscheidungsmacht habe. So habe die Klägerin nicht
vorgetragen, dass sie quasi als ausgeliehene Rechtsanwältin im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Konflikts tätig
werde. Auch werde sie nicht rechtsgestaltend tätig. So führe sie nicht selbständig Vertrags- und
Einigungsverhandlungen mit den verschiedenen Partnern ihres Arbeitsgebers. Nach dem Ergebnis der Anhörung der
Klägerin werde eine juristische Auseinandersetzung von der zentralen bearbeitet. Auch unterliege die klarstellende
Feststellung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. § 28 h Abs. 2 SGB IV stelle für diese eine ausreichende
Rechtsgrundlage dar. Die Entscheidung der Beklagten greife nicht in die Entscheidung der BfA ein, da diese eine
andere Tätigkeit der Klägerin betroffen habe. Die Entscheidung der Beklagten stelle keine Teilaufhebung der
Entscheidung der BfA dar.
Gegen das am 11.07.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.08.2008 Berufung eingelegt.
Sie ist weiterhin der Auffassung, sie sei im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH rechtsentscheidend
und rechtsgestaltend tätig. Dazu legt sie eine schriftliche Beschreibung ihrer juristischen Tätigkeit vor. Danach werde
sie in Projekten eingesetzt, in denen eine juristische Betreuung unabdingbar sei. Ihre Aufgaben erstreckten sich auf:
a) Erstellung von Rechtsgutachten Im Vorfeld eines Projektes sei es zum Teil notwendig, die rechtliche
Ausgangssituation zu klären, um Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen zu können,
b) Unterstützung von Tarifverhandlungen Das Unternehmen berate Andere bei dem Abschluss von Tarifverträgen.
Innerhalb dieses Projekts sei die Klägerin für die Vertragsformulierung verantwortlich.
c) Neuordnung von Vergütungssystemen Im Kontext von Fusionen und Unternehmensumwandlungen seien
unterschiedliche Gehaltssysteme anzupassen. Dabei seien insbesondere gesellschaftsrechtliche und
arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten. Sie sei mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Projekte betraut.
d) Cafeteriasysteme (variable Nebenleistungssysteme) Bei der Einführung dieses Systems sei neben den
arbeitsrechtlichen Vorschriften insbesondere das Steuerrecht zu beachten. Einige Nebenleistungen des Arbeitgebers
unterlägen besonderen steuerlichen Vorschriften, deren Wirkung bei der Einrichtung solcher Systeme zu beachten sei.
Weiter wird aufgeführt, würde sie diese Tätigkeiten nicht übernehmen, so müsse die eingeschaltet oder ein externer
Anwalt konsultiert werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. Oktober 2009 hat die
Klägerin vorgetragen, sie sei zurzeit von ihrer Arbeitgeberin freigestellt und werde ab Februar 2010 ihre bisherige
Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin fortführen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 04.07.2008 und den Bescheid der Beklagten
vom 04.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 aufzuheben und festzustellen, dass sie
aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH ab dem 24.02.2002 von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zutreffend entschieden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er vertritt die Auffassung, für die Annahme einer Tätigkeit als Syndikusanwalt müssten die vier Kriterien
(rechtsberatende, rechtsgestaltende, rechtsentscheidende und rechtsvermittelnde Tätigkeit) nur im Hinblick auf die
Tätigkeit für den jeweiligen Arbeitgeber erfüllt sein. Es könne nicht erwartet werden, dass der Syndikusanwalt als
rechtlicher Entscheidungsträger für den Kunden auftrete. Auch im Hinblick auf die rechtsgestaltende Tätigkeit sei zu
berücksichtigen, dass nicht jede Vertragsverhandlung mit einer juristischen Auseinandersetzung ende. Das Kriterium
Rechtsgestaltung sei erfüllt, wenn der Mitarbeiter Verträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen als
Syndikusanwalt entwerfe. Weiter führt die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus,
aus dem Umstand, dass die Klägerin bis zum 30. August 2005 freiwilliges Mitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts-
und Steuerberaterversorgung gewesen sei, könne nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen der Befreiung
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen fehlender Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllt seien. Nach ihrer Satzung werde in
diesem Falle die Pflichtmitgliedschaft ruhend gestellt, da eine solche freiwillige Mitgliedschaft nach ihrer Satzung
einer Pflichtmitgliedschaft gleichzustellen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte der
Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die
Beklagte hat in diesen Bescheiden als Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtsfehlerfrei entschieden,
dass sich die von der BfA mit Bescheid vom 03.04.2001 ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht nicht auf die Beschäftigung der Klägerin bei der Firma Dr. Dr. E. GmbH ab dem
24.02.2002 erstreckt. Dementsprechend kann die Klägerin die von ihr beanspruchte gegenteilige Handhabung und
Feststellung nicht erlangen.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für eine Weiterführung der Befreiung von der
Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung sind ab dem 24.02.2002 nicht erfüllt. Der
Befreiungsbescheid der BfA vom 03.04.2001 betraf die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Rechtsanwältin mit
Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung und der Berufskammer der
Rechtsanwälte in X ... Da diese Befreiung tätigkeitsbezogen ist, erfasst diese Befreiung nicht die Tätigkeit der
Klägerin bei der nicht anwaltlichen Arbeitgeberin Dr. Dr. E. GmbH.
Zum 24.02.2002 erfüllt die Klägerin jedoch ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden u.a. Angestellte für eine Beschäftigung von der Versicherungspflicht
befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe
(berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer
berufsständischen Kammer sind.
Dabei kann der Senat offenlassen, ob – wie von dem Beigeladenen vorgetragen – die bis zum 30.08.2005 für die
Klägerin bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung als
Pflichtmitgliedschaft zu werten ist, da der Beigeladene die Klägerin für den Zeitraum des Fortbestandes der freiwilligen
Mitgliedschaft dort von der Pflichtmitgliedschaft bei ihr befreit hatte.
Denn selbst wenn damit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gegeben wären, so besitzt die
Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Sie erfüllt nämlich das
ungeschriebene Tatbestandsmerkmals dieser Norm, die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit, nicht.
Der Senat ist ebenso wie das Sozialgericht der Auffassung, dass eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
nur erfolgen kann, wenn zusätzlich eine berufstypische Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, d. h. eine für einen
Rechtsanwalt typische Berufstätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder selbständig ausgeübt wird. Da die Klägerin
nur in einem geringen Umfang eine selbständige anwaltliche Tätigkeit ausgeübt hat, wäre sie von der
Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nur aufgrund einer berufstypischen Tätigkeit einer
Rechtsanwältin im Rahmen ihrer Beschäftigung bei der Dr. Dr. E. GmbH zu befreien gewesen.
Der Senat ist der Auffassung, dass eine Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für
Pflichtmitglieder eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes nur besteht, wenn diese eine berufsspezifische Tätigkeit
ausüben. Eine berufstypische Tätigkeit eines Syndikusanwalt bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber umfasst vier
Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit. Da die
Bundesrechtsanwaltsordnung keine Tätigkeit oder Beschäftigung beschreibt "wegen derer" eine Mitgliedschaft zur
Rechtsanwaltskammer bestehen muss, kann die Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht wegen Pflichtversicherung zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte nur an den
berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeiten gemessen werden. Die Tätigkeit eines Syndikusanwalt umfasst die
Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung bei einem nicht
anwaltlichen Arbeitgeber (siehe Prossliner, AnwBl. 2009, 133). Alle diese vier Kriterien müssen für einen Anspruch auf
Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kumulativ vorliegen.
Die Rechtsberatung umfasst die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten, konkreten Rechtsfragen, die
selbständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen
betrieblichen Hintergrund und das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten. Der Senat hat Zweifel, ob der
Klägerin insoweit eine unabhängige Bewertung möglich ist. Denn nach dem Dienstvertrag ist sie verpflichtet, ihre
Beratung anhand der von der Firma Dr. Dr. E. GmbH entwickelten Standards, Methoden und Systemen vorzunehmen.
Auch die vorgelegte Darstellung der juristischen Tätigkeit im Bereich der Erstellung von Rechtsgutachten gibt keinen
Aufschluss über die Möglichkeiten der Klägerin, eine unabhängige Analyse zu erstellen.
Der Bereich der Rechtsentscheidung beinhaltet das nach außen wirksame Auftreten als Entscheidungsträger mit
eigenständiger Entscheidungskompetenz (Prossliner, AnwBl. 2009, 133). Da unternehmerische Entscheidungen heute
nicht mehr von Einzelpersonen getroffen werden, kann für dieses Kriterium nicht die Unabhängigkeit von allen
Weisungen gefordert werden. Jedenfalls muss eine wesentliche Teilhabe an einem innerbetrieblichen
Entscheidungsprozess erkennbar sein. Dies kann nach den vorliegenden Unterlagen im Fall der Klägerin nicht
angenommen werden. Die von ihr erarbeiteten Texte wurden an die Kunden weitergeleitet, ohne dass sie im Schreiben
als Bearbeiterin erkennbar wurde. Ein nach außen wirksames Auftreten ist somit nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass
sie nach der Beschreibung ihrer juristischen Tätigkeit lediglich unterstützend bei der Vertragsformulierung
verantwortlich ist bzw. bei der Neuordnung von Vergütungssystemen mit der ordnungsgemäßen Durchführung betraut
ist. Eine Entscheidungskompetenz wird auch insoweit nicht erkennbar.
Dem Bereich der Rechtsgestaltung ist das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen
zuzuordnen (siehe Prossliner, AnwBl. 2009, 133). In der bereits beschriebenen unterstützenden Tätigkeit der Klägerin
bei Tarifvertragsverhandlungen, Neuordnung von Vergütungssystemen bzw. der Einführung von Cafeteriasysteme
kann keine Form der eigenständigen Verhandlung gesehen werden.
Die Rechtsvermittlung umfasst die mündliche Darstellung abstrakter Regelungskomplexe vor einem größeren
Zuhörerkreis, bzw. deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe sowie Erläuterung von Entscheidungen im
Einzelfall. Auch wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Aufgabe Rechtsgutachten zu erstellen, zumindest einen
Teilbereich der Rechtsvermittlung erfüllen sollte, so wäre dies nicht ausreichend für einen Anspruch auf Befreiung
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Denn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfordert eine
kumulative Abdeckung der berufstypischen Tätigkeit eines Syndikusanwalts. Da bereits drei von vier Bereichen
gänzlich ausfallen, kann auch eine Gewichtung der Aufgabenfelder nicht zu einem Vorliegen der
Befreiungsvoraussetzungen führen.
Soweit die Klägerin vorträgt, ab Februar 2010 werde sie ihre Tätigkeit nicht mehr im Rahmen eines Dienstvertrages,
sondern als selbständig tätige Rechtsanwältin ausüben, so konnte dies für die vorliegend zu beurteilende Zeit keine
andere Entscheidung rechtfertigen. Denn anders als bisher wird die Klägerin dann eine eigenverantwortliche selbst
bestimmte Tätigkeit mit eigenen Mandanten ausüben. Dies sind Umstände die eine gänzlich andere Beurteilung
möglich machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit war die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).