Urteil des LSG Hessen vom 29.03.2017

LSG Hes: juristische person, geschäftsführer, unternehmer, geschäftsführender gesellschafter, soziale sicherheit, unternehmen, hinterbliebenenrente, versicherungsschutz, komplementär

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.02.1970 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 194/68
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 15. Dezember 1967 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 10. Januar 1959 bei einem Flugzeugabsturz in Tanganyika, Afrika, tödlich verunglückte Ehemann der Klägerin
zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), der am 12. April 1934 geborene (G.) hatte gemeinsam mit seinem Vater im
Jahre 1954 die O.-Kommanditgesellschaft gegründet. Gegenstand des Unternehmens war vorwiegend die Herstellung
von Filmen aus der Tier- und Pflanzenwelt. Persönlich haftender Gesellschafter war G., Kommanditist sein Vater mit
einer Einlage von 10.000,– DM. G. führte die Geschäfte der Gesellschaft, wofür er eine Vergütung von 1.000,– DM
monatlich bezog. Am Gewinn und Verlust waren beide Gesellschafter mit 50 % beteiligt. Nach Fertigstellung und
erfolgreichem Absatz des Filmes "Kein Platz für wilde Tiere” gründeten G. und sein Vater im Jahre 1958 die O.-
Filmgesellschaft mbH (GmbH). Zweck der Firma war die Herstellung weiterer Filme, insbesondere des Filmes
"Serengeti darf nicht sterben”. Das Stammkapital der Firma wurde auf 20.000,– DM festgesetzt, wovon G. einen
Anteil von 10.100,– DM und sein Vater einen solchen von 9.900,– DM übernahm. G. wurde laut Gesellschaftervertrag
vom 28. Juni 1958 zum Geschäftsführer bestellt. Beschlüsse sollten nach diesem Vertrag mit einfacher Mehrheit
gefaßt werden. Beide Firmen wurden ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen.
Durch notariellen Vertrag vom 12. Dezember 1958 übertrugen G. und sein Vater ihre Geschäftsanteile an der GmbH
an die KG. Das Gewinnbezugsrecht ging ebenfalls an die KG über.
Nach dem Tode des G. erstattete die Klägerin zu 1) am 4. Februar 1959 Unfallanzeige und begehrte eine
Hinterbliebenenentschädigung für sich und ihrer beiden Kinder.
Die Beklagte stellte daraufhin Ermittlungen an und ließ durch das Versicherungsamt Frankfurt a.M. als Zeugen sowie
den Vater des G. vernehmen und hörte die Klägerin zu 1) persönlich. Sie erklärte ebenso wie der Vater des G., daß G.
als Geschäftsführer der GmbH monatlich 750,– DM erhalten habe. Er sei beim Finanzamt Frankfurt a.M. Mitte zur
Einkommensteuer veranlagt worden. Nach einer Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse Frankfurt a.M. war am
23. Dezember 1958 die Anmeldung des G. zur Angestelltenversicherung erfolgt. Die erste Versicherungskarte wurde
jedoch erst nach seinem Tode ausgestellt. Desgleichen wurden Versicherungsbeiträge erst nachträglich für die Zeit
vom 1. Dezember 1958 bis 31. Januar 1959 entrichtet.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1959 lehnte die Beteiligte eine Entschädigung ab und begründete ihre Entscheidung damit,
G. sei als Komplementär der KG Unternehmer gewesen. Wenn er im Rahmen dieser Gesellschaft am Unglückstage
tätig geworden sei, bestehe mangels Abschlusses einer freiwilligen Unternehmerversicherung kein
Versicherungsschutz. Als Unternehmer habe er auch nicht im Rahmen seines Unternehmens wie ein Versicherter
nach § 537 Nr. 10 der Reichsversicherungsordnung (RVO) tätig werden können. Wenn er im Zeitpunkt seines Todes
als Geschäftsführer der GmbH tätig geworden sei, wäre Versicherungsschutz ebenfalls nicht gegeben, weil er auch in
dieser Gesellschaft die Stellung eines Unternehmers eingenommen habe. Ein Gesellschafter einer GmbH könne zwar
in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft ziehen, aber nur, wenn er keinen maßgeblichen Einfluß auf die
Gesellschaft auszuüben in der Lage sei. Da der Anteil des G. am Stammkapital mehr als 50 % betragen habe, müsse
er infolgedessen als Unternehmer angesehen werden und es entfalle aus diesem Grund ein Versicherungsschutz.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27. Juli 1959 Klage beim Sozialgericht Frankfurt a.M. Dieses vernahm
den Vater des G. als Zeugen und wies die Klage mit Urteil vom 1. Juli 1960 ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte
Berufung wurde vom 3. Senat des Hess. Landessozialgerichts (HLSG) am 24. Januar 1961 als unbegründet
zurückgewiesen. Das Sozialgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß G. Unternehmer gewesen sei und deshalb
nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Er sei zwar im Zeitpunkt des Todes für
die GmbH bei Vorbereitungsarbeiten für den Film "Serengeti darf nicht sterben” tätig gewesen. Zwischen der GmbH
und der KG habe jedoch eine enge Verflechtung, und zwar eine Personengleichheit zwischen dem Geschäftsführer
der GmbH und dem allein persönlich haftenden Gesellschafter der KG bestanden, die nicht außer Acht gelassen
werden dürfe. Da G. vermöge seines Geschäftsanteiles in der Lage gewesen sei, maßgeblich die Beschlüsse der
GmbH zu beeinflussen, sei er nach der zu billigenden Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamtes
(RVA), abgedruckt in Entscheidungen und Mitteilungen (EuM) Band 40, S. 372, Unternehmer gewesen. Da die
Revision nicht zugelassen worden war, ist dieses Urteil durch Zurücknahme der eingelegten Revision rechtskräftig
geworden.
Am 15. August 1966 haben die Kläger die Neufeststellung der Hinterbliebenenrente gem. § 627 RVO unter Hinweis auf
das inzwischen ergangene Urteil des BSG vom 25. Mai 1965, 2 RU 176/59, zur Frage des
Unfallversicherungsschutzes eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer GmbH beantragt. Die Beklagte hat diesen
Antrag mit Bescheid vom 9. September 1966 abgelehnt. Sie habe sich nicht davon überzeugen können, daß die
Hinterbliebenenrente zu Unrecht abgelehnt worden sei. Das angezogene Urteil des BSG betreffe einen Einzelfall, so
daß von einer Änderung der Rechtsprechung keine Rede sein könne. Im vorliegenden Fall sei von Bedeutung, daß
durch den Organvertrag vom 12. Dezember 1958 die Geschäftsführung und das wirtschaftliche Risiko praktisch auf
die KG und deren einzigen Komplementär G. übertragen worden seien, der somit als Unternehmer angesehen werden
müsse.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 14. Oktober 1966 beim Sozialgericht Frankfurt a.M. Klage erhoben, das
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt hat, den Klägern einen neuen begünstigenden
Bescheid hinsichtlich der Entschädigung des Unfalles vom 10. Januar 1959 zu erteilen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Beklagte müsse als von der Unrechtmäßigkeit ihrer früheren Ablehnung überzeugt angesehen werden,
weil diese aufgrund einer gesicherten Rechtsprechung so offensichtlich sei, daß sie dies bei erneuter Prüfung hätte
erkennen müssen. Der angefochtene Bescheid stehe nämlich im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BSG und
des früheren RVA. Danach komme es für die Frage der Unternehmereigenschaft entscheidend auf die Rechtsform an,
unter der ein Unternehmen betrieben werde. Die Tatsache, daß G. über die KG praktisch alleiniger Gesellschafter der
GmbH geworden sei, vermöge nichts daran zu ändern, daß die GmbH als juristische Person Unternehmer gewesen
sei. Da G. im Zeitpunkt seines Todes für die GmbH tätig gewesen sei, habe er gem. § 537 Nr. 10 RVO a.F. unter
Versicherungsschutz gestanden.
Gegen das ihr am 24. Februar 1968 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Februar 1968 Berufung eingelegt und
zur Begründung u.a. ausgeführt, sie habe sich aufgrund des Urteils des BSG vom 25. Mai 1965 nicht davon
überzeugen können, daß ihr Bescheid vom 24. Juni 1959 unrichtig sei, weil es sich um einen Einzelfall gehandelt
habe und das Urteil keine richtungsweisende Grundsatzentscheidung darstelle, so daß ein Wandel der
Rechtsprechung nicht festgestellt werden könne. Die zu § 633 RVO a.F. ergangenen Entscheidungen des früheren
RVA hätten sich auf das Kataster- und Beitragsrecht bezogen. Zur Frage des versicherten Personenkreises sei das
RVA in der grundsätzlichen Entscheidung Nr. 5229 Amtliche Nachrichten (AN 1938, S. IV, 384) bei wesentlich
gleichliegender Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, daß geschäftsführende Gesellschafter von
Kapitalgesellschaften Unternehmereigenschaft hätten. Im vorliegenden Fall habe es sich aber um die Verflechtung
einer GmbH und einer KG gehandelt. Diese vertragliche Konstruktion habe dem Geschäftsführer-Komplementär G.
eine grundsätzlich andere Stellung gewährt als dem Geschäftsführer, über dessen Unfallversicherungsschutz das
BSG in seinem Urteil vom 25. Mai 1965 entschieden habe. Er sei somit sowohl in der KG als auch in der GmbH
Unternehmer gewesen. Im übrigen sei die Rechtsprechung des BSG unhaltbar, wonach in gewissen Fällen ein
geschäftsführender Gesellschafter weder Unternehmer noch Mitunternehmer sei, aber Versicherungsschutz nach §
537 Nr. 10 RVO a.F. geniesse.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 15. Dezember 1967 aufzuhalten und die Klage
abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führen u.a. aus, das Sozialgericht habe zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte gem. § 627 RVO verpflichtet sei,
ihnen einen neuen begünstigenden Bescheid hinsichtlich der Gewährung von Hinterbliebenenrente zu erteilen.
Für die Frage der Unternehmereigenschaft komme es nämlich entscheidend auf die Rechtsform an, unter der das
Unternehmen betrieben werde, wie das BSG in seinem Urteil vom 25. Mai 1965 in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des früheren RVA klargestellt habe. Die Ausführungen der Beklagten lägen neben der Sache, weil der
tödlich verunglückte G. im Zeitpunkt des Unfalles gerade nicht als Mitgesellschafter der GmbH sondern allein in
seiner Eigenschaft als versicherter Geschäftsführer tätig gewesen sei. Durch die Übertragung der Geschäftsanteile
der GmbH auf die KG sei überhaupt kein Wechsel in den Beteiligungsverhältnissen eingetreten, denn diese seien in
der GmbH und in der KG völlig gleich gewesen. G. sei wie ein normaler Angestellter gegen ein monatliches Entgelt für
die GmbH tätig gewesen, das nicht etwa als Vorauszahlung auf einen zukünftigen Gewinn anzusehen gewesen sei.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten L – 3/U – 170/60 und L – 3/U – 194/68
wird im übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Klägern einen neuen Bescheid über die
Feststellung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erteilen, weil sie davon überzeugt
sein muß, daß sie diese Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (§ 627 RVO). Es handelt sich dabei um eine
Vornahmeklage, mit der gem. § 79 Nr. 2 SGG die Verurteilung des Beklagten zum Erlaß eines abgelehnten
Verwaltungsaktes begehrt wird. Das bei einer solchen Klage erforderliche Vorverfahren ist von der Beklagten nach
einem entsprechenden Hinweis im Berufungsverfahren ordnungsgemäß nachgeholt worden. In der am 14. Oktober
1966 erfolgten Klageerhebung gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. September 1966 ist ein rechtzeitig
erhobener Widerspruch zu erblicken (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 18. November 1960, 4 RJ 305/59, vom 10.
Dezember 1964, 5 RKn 85/61 und vom 3. Februar 1966 4 RJ 89/61).
Der Begriff des Überzeugtseins in § 627 RVO kann nicht in rein subjektivem Sinne verstanden werden, weil sonst die
dem Versicherungsträger auferlegte Pflicht zur Neufeststellung einer Leistung wertlos wäre. Vielmehr müssen die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in der Lage sein, aus von ihnen nachprüfbaren objektiven Merkmalen die Folgerung
zu ziehen, daß der Versicherungsträger als überzeugt zu gelten hat. Dabei muß allerdings eine gewisse Evidenz der
Unrichtigkeit der Leistungsablehnung gefordert werden, d.h., die Unrichtigkeit muß so offensichtlich sein, daß der
Versicherungsträger diese bei der erneuten Prüfung hätte erkennen müssen (so Urteil des BSG vom 29. März 1963, 2
RU 234/59, BSG 19, 38 ff.).
Das hier ist der Fall. Die Beklagte mußte nach gewissenhafter, objektiver Überprüfung der Rechtslage davon
überzeugt sein, daß sie die Gewährung von Hinterbliebenenrente zu Unrecht abgelehnt hat.
In tatsächlicher Beziehung ist festzustellen, daß G. am 10. Januar 1959 bei einem Flug, den er als Geschäftsführer
der GmbH im Rahmen von Aufnahmen für den Tierfilm "Serengeti darf nicht sterben” unternommen hatte, tödlich
verunglückt ist. Die GmbH war zum Zwecke der Herstellung dieses Filmes gegründet worden, wie der Vater des G.
als Zeuge vor dem Sozialgericht Frankfurt a.M. in dem ersten Klageverfahren bekundet hat. Anhaltspunkte, die der
Verwertung dieser Aussage im Wege des Urkundenbeweises entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten nicht
vorgebracht worden und auch nicht erkennbar. Für die bereits früher gegründete KG, auf welche die beiden
Gesellschafter ihre Anteile an der GmbH übertragen hatten, war G. im Zeitpunkt des Unfalls nicht tätig. Wie der Zeuge
weiter bekundet hat, war Gegenstand der KG insbesondere die Herstellung des Filmes "Kein Platz für wilde Tiere”
sowie sonstiger kleinere Filme, die Schaffung eines Tierbildarchivs und dessen Auswertung. Nach der Gründung der
GmbH habe die KG ihre Geschäfte in Bezug auf das Bildarchiv und die Abwicklung der früher gedrehten Filme
fortgesetzt. Durch den Organvertrag vom 12. Dezember 1958 sei nicht etwa die GmbH in die KG überführt worden,
vielmehr hätten beide Gesellschaften nebeneinander bestanden. Es ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig,
daß G. lediglich bei Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH verunglückt ist.
Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis des G. als Geschäftsführer von der GmbH, das ausreichte, um ein
Dienstverhältnis im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO a.F. anzunehmen, bestand nicht. Zwar ist dies rechtlich möglich, wie
das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. insbesondere BSG 17, 15). Im vorliegenden Fall besaß G.
jedoch einen entscheidenden Einfluß auf die Beschlüsse der Gesellschafter, weil er von dem 20.000,– DM
betragenden Stammkapital 10.100,– DM, sein Vater dagegen nur 9.900,– DM übernommen hatte. Da die Beschlüsse
der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit gefaßt werden mußten (§ 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages), konnte G.
alle Beschlüsse beeinflussen. Hinzu kommt, daß die Gesellschafter der GmbH ihre Anteile an die KG übertragen
hatten, in der G. Komplementär war, so daß sein Einfluß in der GmbH dadurch noch gewachsen war. Er war daher als
Geschäftsführer von der GmbH nicht persönlich abhängig, so daß kein Dienstverhältnis im Sinne des § 537 Nr. 1
RVO a.F. bestanden hat.
Daß G. kein Arbeitnehmer der GmbH war, berechtigt jedoch – entgegen der Auffassung der Beklagten – noch nicht zu
der Annahme, daß er Unternehmer oder Mitunternehmer der GmbH war und aus diesem Grund nicht unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Zunächst kann sich die Beklagte für diese ihre Ansicht nicht auf die rechtskräftige Entscheidung des 3. Senats des
HLSG vom 24. Januar 1961, L – 3/U – 170/60, abgedruckt bei Breithaupt 1961, S. 417, berufen. Bei kritischer
Würdigung der Entscheidungsgründe dieses Urteils, zu der sie bei ihrer Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
im Rahmen des § 627 RVO verpflichtet ist, mußte sie vielmehr zu der Überzeugung gelangen, daß die Ablehnung des
Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nicht mit der dort gegebenen Begründung aufrecht erhalten werden kann. Danach
soll es entscheidend darauf ankommen, daß G. vermöge seines Geschäftsanteils von 51 % an der GmbH in der Lage
gewesen sei, die Beschlüsse der Gesellschafter maßgeblich zu beeinflussen. Deshalb sei G. nach der zu billigenden
Rechtsprechung des früheren RVA (EuM 40, 372) Unternehmer gewesen. Wegen seiner Stellung als persönlich
haftender Gesellschafter der KG habe G. durch den Organvertrag vom 12. Dezember 1958 noch mehr Einfluß in der
GmbH gewonnen, so daß er sowohl in der KG als auch in der GmbH als Unternehmer angesehen werden müsse.
Diese Rechtsauffassung ist jedoch bereits im Hinblick auf die Rechtsprechung des RVA nicht aufrechtzuerhalten. Die
zitierte Entscheidung in EuM 40, 372 stellte einen Beschluss dar, der lediglich zu der Frage der Versicherungspflicht
eines Geschäftsführer-Gesellschafters einer GmbH nach dem Angestelltenversicherungsgesetz ergangen ist.
Das RVA vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Voraussetzung der Versicherungspflicht eines solchen
Gesellschafters sei, daß er keinen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschafter habe, also von
der GmbH persönlich abhängig sei (vgl. auch GE Nr. 5229, AN 1938 S. 384). Damit hatte das RVA aber noch nicht
entschieden, daß ein Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH dann, wenn er die Beschlüsse der Gesellschaft
maßgebend beeinflussen kann, auch Unternehmer ist. Auf die Frage der Unternehmereigenschaft ist es insbesondere
in der in EuM 40, 372 abgedruckten Entscheidung überhaupt nicht eingegangen. Aus dem Umstand, daß G. in der
Gesellschafterversammlung einen maßgebenden Einfluß hatte, konnte also nach dieser Rechtsprechung des RVA
noch nicht gefolgert werden, daß er Unternehmer war und damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung stand.
Bereits früher hatte das RVA entschieden, es halte in ständiger Rechtsprechung daran fest, daß nicht die Mitinhaber
oder auch der alleinige Inhaber der Anteile einer juristischen Person (z.B. einer GmbH) Unternehmer des Betriebes
seien, sondern die juristische Person selbst, da ein Unternehmen, das von einer juristischen Person betrieben werde,
unmittelbar für deren Rechnung und nicht für die ihrer Inhaber gehe (vgl. Urteil vom 29. April 1927, EuM 21, 125; GE
5229, AN 1958, S. IV 384; Beschluss vom 18. August 1938, EuM 43, 245). Das RVA hat sich dabei auf eine bereits
damals herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bezogen, ohne eine gegenteilige Ansicht anzuführen.
Auch der 6. Senat des HLSG hat sich in seinem Urteil vom 16. Dezember 1959 dieser Auffassung angeschlossen und
entschieden, daß die GmbH als solche und nicht etwa der Geschäftsführer-Gesellschafter Unternehmer ist
(abgedruckt in Breithaupt 1960, Heft 7; Soziale Sicherheit 1968, Heft 6, Betriebsberater 1968, Heft 12). Auch nach der
Verkündung des Urteils des 3. Senats des HLSG vom 24. Januar 1961 ist im Schrifttum vorwiegend weiterhin die
oben zitierte Auffassung des RVA vertreten worden (vgl. Lauterbach zu § 633 RVO a.F., Schiecke in NJW 1961 S.
2148).
Der Beklagten hätte diese Rechtslage bekannt sein müssen, wenn sie in eine eingehende Prüfung eingetreten wäre.
Dies trifft im besonderen Maße zu, als sie von den Klägern mit Schreiben vom 15. August 1966 auf das inzwischen
ergangene Urteil des BSG vom 25. Mai 1965, 2 RU 176/59, hingewiesen worden war, in welchem der
Unfallversicherungsschutz für den Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH bejaht worden ist. Das BSG hat in
diesem Urteil u.a. ausgeführt:
"Das RVA hat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum auch in Fällen, in denen das gesamte Kapital einer juristischen
Person in einer Hand ist, die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird, als entscheidend angesehen
(vgl. EuM 21, 125 BG 1927, 379 und den zur Frage der Zuständigkeit ergangenen Beschluss vom 18. August 1938
EuM 43, 245) und in derartigen Fällen die Unternehmereigenschaft des Kapitalinhabers verneint. Soweit die
Ausführungen, mit denen das RVA seinen Standpunkt begründet hat, sich auf die Frage beziehen, wer Unternehmer
ist, hält der erkennende Senat sie auch heute noch für zutreffend.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Rechtsform des Unternehmens – jedenfalls in Fällen wie dem
vorliegenden – auch für die Frage der Unternehmereigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dabei hält es
der Senat auch im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für bedeutsam, daß die Rechtsverhältnisse
verhältnismäßig leicht und mit einem eindeutigen Ergebnis zu ermitteln sind, während Ermittlungen über die
tatsächlichen Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter, die z.B. auch auf der Gewährung von Darlehen an
die GmbH beruhen können, nicht nur erhebliche Schwierigkeiten bereiten, sondern auch hinsichtlich des Ergebnisses
häufig Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten bieten würden. Der Senat ist daher im vorliegenden Fall der Auffassung,
daß der Kläger weder Unternehmer noch Mitunternehmer des von der GmbH betriebenen Unternehmens war.”
Die Beklagte vertritt hierzu die Ansicht, dieses Urteil beziehe sich auf einen Einzelfall und bejahe die Notwendigkeit,
die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, daß das BSG in
diesem Urteil auch auf die tatsächlichen Umstände des von ihm entschiedenen Falles, insbesondere auf die
Verfügungsgewalt des Geschäftsführer-Gesellschafters und dessen Unternehmerrisiko eingegangen und seine
Ausführungen mit dem Zusatz versehen hat, "jedenfalls in Fällen, wie dem vorliegenden”, sei die Rechtsform des
Unternehmens für die Frage der Unternehmereigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung. Soweit das BSG
Umstände des Einzelfalles erörtert hat, kommt seinen Ausführungen aber erkennbar keine entscheidende Bedeutung
zu. In Bezug auf die Frage, wer bei einer Kapitalgesellschaft Unternehmer ist, hat es sich nämlich der
Rechtsauffassung des RVA angeschlossen. Nach den kurzen aber eindeutigen Ausführungen des RVA kommt es
jedoch auf besondere Umstände des Einzelfalles überhaupt nicht an. Vielmehr ist stets die Kapitalgesellschaft als
juristische Person Unternehmer und nicht der Geschäftsführer-Gesellschafter, selbst wenn er alle Geschäftsanteile in
seiner Hand vereinigt. Bei dieser vom BSG ausdrücklich akzeptierten Auffassung ist kein Raum mehr für die
Berücksichtigung besonderer Umstände. Denn einen größeren Einfluß als in einer sog. Einmann-GmbH kann
logischerweise kein Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH haben. Demzufolge sind die Ausführungen auf Bl. 12
des genannten BSG-Urteils über besondere Umstände in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall erkennbar
nur ergänzender Art und tragen das Urteil nicht. Dies ergibt sich auch aus den anschließenden Ausführungen des
BSG, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit sei es bedeutsam, daß die Rechtsverhältnisse verhältnismässig
leicht und mit einem eindeutigen Ergebnis zu ermitteln sind.
Die Beklagte ist zwar zutreffend der Auffassung, ein "Wandel in der Rechtsprechung” sei nicht eingetreten.
Abgesehen davon, daß dies für die Anwendung des § 627 RVO nicht erforderlich ist, wurde oben ausgeführt, daß in
der hier entscheidenden Rechtsfrage seit dem Jahre 1927 höchstrichterlich eine einheitliche Rechtsauffassung
vertreten wird, was der Beklagten bisher offensichtlich unbekannt war.
Von dem Fall, welcher der BSG-Entscheidung vom 25. Mai 1965 zugrunde lag, unterscheidet sich der vorliegende
zwar dadurch, daß die Geschäftsanteile an der GmbH durch den Organvertrag vom 12. Dezember 1958 auf die KG
übertragen wurden, deren Geschäftsführer und Komplementär G. war. Zu Unrecht folgert die Beklagte daraus jedoch,
durch diese zweifellos eingetretene Stärkung seiner Stellung in der GmbH sei G. nicht nur in der KG sondern auch in
der GmbH als Unternehmer anzusehen gewesen. Die KG wurde zwar zur alleinigen Gesellschafterin der GmbH.
Jedoch beschränkte sich ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Von etwaigen
Verlusten wurde G. nur mittelbar betroffen. Sie bewirken unmittelbar lediglich eine Verringerung des Geschäftsanteils
der KG. Die Gläubiger der GmbH konnten sich auch nicht an sein Privatvermögen halten, insbesondere nicht über die
KG, in welcher er persönlich haftete. Er übte die Verfügungsgewalt als Geschäftsführer der GmbH auch nicht aus
eigenem Recht, sondern auf Grund der nicht von seinem Willen allein abhängigen Bestellung zum Geschäftsführer
aus und ein etwaiger Gewinn floss ihm nur unmittelbar über den Anteil der KG an der GmbH zu. Obwohl
Personengleichheit in den beiden Gesellschaften bestand und durch den Organvertrag eine weitgehende
Verschachtelung eingetreten war, sind sie doch in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung getrennt zu behandeln.
Solange in Rechtsprechung und Schrifttum Einmann-Gesellschaften anerkannt werden, obwohl eine "Gesellschaft”
begrifflich mindestens aus 2 Personen besteht, und der einzige Gesellschafter einer solchen GmbH sowohl eine
natürliche oder juristische Person als auch eine Personalgesellschaft sein kann, muß auch die im vorliegenden Fall
ins Rechtsleben gerufene Konstruktion einer GmbH mit einer KG als einziger Gesellschafterin mit allen dich daraus
auch für das Sozialrecht ergebenden Konsequenzen akzeptiert werden. Der Übergang der Gesellschaftsanteile der
GmbH auf die KG bewirkte nicht das Aufhören und den Untergang der GmbH, vielmehr blieb diese in ihrer rechtlichen
und wirtschaftlichen Selbständigkeit bestehen. Die Geschäftsanteile in ihrer Gesamtheit sind nämlich nicht gleich der
juristischen Person, vielmehr ist zwischen Geschäftsanteilen und Geschäftsvermögen zu unterscheiden (vgl. RGZ 98,
289; 100, 200). Der Organvertrag vom 12. Dezember 1958 war erkennbar nicht auf die Veräußerung des von der
GmbH betriebenen Geschäftes gerichtet, es sollte also nicht etwa auch das Geschäftsvermögen und das
dazugehörige Geschäftsunternehmen als Ganzes auf die KG übergehen, vielmehr bestand die GmbH als juristische
Person auch nach dem 12. Dezember 1958 fort. Als ihr Geschäftsführer ist G. aber am 10. Januar 1959 tödlich
verunglückt, und zwar bei einem Flug, der im Rahmen von Aufnahmen für den Tierfilm "Serengeti darf nicht sterben”
unternommen wurde. Zur Herstellung dieses Filmes war die GmbH gegründet worden, wie insbesondere der Vater des
G. als Zeuge glaubhaft bekundet hat. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren stehen ihrer Verpflichtung, den Klägern gem. §
627 RVO einen neuen Bescheid zu erteilen, nicht entgegen.
Zunächst meint sie, die Rechtsprechung des RVA über die Unternehmereigenschaft juristischer Personen sei nur zur
Frage des Kataster- und Beitragsrechts ergangen. Das trifft nicht zu. In der oben zitierten Entscheidung vom 29. April
1927 (EuM 21, 125) handelte es sich nämlich um den Unfall eines Gesellschafters, der mit seinem Bruder eine GmbH
gegründet hatte, also um einen ähnlichen Sachverhalt wie im vorliegenden Fall. Das RVA führte u.a. aus, die
Umwandlung des Betriebes in eine juristische Person ziehe selbst ungewollt rechtliche Folgerungen auch auf dem
Gebiet der Sozialversicherung nach sich, so daß der Gesellschafter nicht als Betriebsunternehmer verunglückt sei.
Die Beklagte hat diese Entscheidung des RVA auch insoweit falsch dargestellt, als sie behauptet, das RVA habe es
sich vorbehalten "ganz besonders gelagerte Verhältnisse zu berücksichtigen.” Das RVA hat lediglich zu Beginn seiner
Ausführungen darauf hingewiesen, daß es in einem Urteil aus dem Jahre 1896 seine Entscheidung ausdrücklich mit
den ganz besonders gelagerten Verhältnissen des damaligen Falles begründete und daß angesichts dieser
Begründung eine Anrufung des Großen Senats nicht erforderlich sei. Es fährt dann fort: "Neuerdings hat das RVA in
ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß nicht die Mitinhaber oder auch der alleinige Inhaber der Anteile
einer juristischen Person, die rechtlich als Inhaberin des Betriebes erscheint, sondern die juristische Person selbst
Unternehmerin des Betriebes ist.”
Ebenso unzutreffend behauptet die Beklagte auch noch in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf die grundsätzliche
Entscheidung des RVA 5229 (AN 1938, S. IV 384), das RVA habe Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die
gleichzeitig Gesellschafter mit mehr als 50 % Kapitalanteilen sind, als Unternehmer angesehen, obwohl das Gegenteil
zutrifft, wie oben ausgeführt wurde. Die Beklagte hätte daher bei einiger Sorgfalt diesen Entscheidungen des RVA
ohne weiteres entnehmen müssen, daß ihre Rechtsauffassung unrichtig ist.
Schließlich mußte die Beklagte auch erkennen, daß sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des §
537 Nr. 10 RVO a.F. zu Unrecht verneint hat, nachdem die Vernehmung des Vaters des G. als Zeugen eindeutig
ergeben hat, daß es sich bei der zum Tode des G. führenden Tätigkeit um eine ernsthafte, der GmbH dienende
Arbeitsleistung auf vertraglicher Grundlage handelte, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne
von § 537 Nr. 1 RVO a.F. hätte errichtet werden können, z.B. durch einen Geschäftsführer, der kein Gesellschafter
war, oder durch einen Angestellten.
Das BSG hat hierzu die Auffassung vertreten, daß die Anwendung der Nr. 10 a.a.O. nicht auf Fälle beschränkt ist, in
denen jemand nur vorübergehend für ein Unternehmen Arbeit leistet. Zwar hat es in seinem von der Beklagten
angezogenen Urteil vom 28. Mai 1957 (2 RU 150/55) die nur einmaligen, kurz dauernden Tätigkeiten als typische
Anwendungsfälle dieser Bestimmung bezeichnet, jedoch nicht im ausschließlichen Sinne. In der Entscheidung vom
20. Dezember 1961 (2 RU 146/56), dem der Unfall eines Vorstandsmitgliedes einer Raiffeisenkasse zugrunde lag,
heißt es bereits, es sei entscheidend, daß der Verunglückte eine Tätigkeit für die Genossenschaft als juristische
Person ausgeübt habe, die ihrer Art nach aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne des § 537 Nr. 1
RVO a.F. habe ausgeübt werden können. Schließlich hat es in dem Urteil vom 25. Mai 1965 (2 RU 176/59)
ausgeführt, die Anwendung der Nr. 10 des § 537 RVO a.F. sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen jemand nur
vorübergehend für ein Unternehmen Arbeit leiste, vielmehr umfasse diese Bestimmung auch die Tätigkeit von
Personen, die auf Grund einer länger dauernden vertraglichen Verpflichtung für ein Unternehmen tätig werden, deren
Beschäftigungsverhältnis aber deshalb nicht unter die Nr. 1 des § 537 RVO a.F. eingeordnet werden könne, weil es an
einer persönlichen Abhängigkeit fehle. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß das BSG den § 537 Nr. 10 RVO
gerade nicht nur auf einmalige, sondern auch auf Dauerbeschäftigungsverhältnisse ohne persönliche Abhängigkeit
angewandt hat.
Die von der Beklagten vermißte Zweckbestimmung des § 537 Nr. 10 RVO a.F. ist es, den Versicherungsschutz für
alle Personen sicherzustellen, die "wie” ein persönlich abhängig Versicherter für einen anderen tätig sind. Aus dem
Zusatz: "auch wenn dies nur vorübergehend geschieht”, folgt zwingend, daß erst recht diejenigen versichert sind, die
nicht nur vorübergehend für einen Unternehmer tätig werden. Wenn die Beklagte demgegenüber der Ansicht ist, nur
die einmaligen, kurz dauernden Tätigkeiten würden von Nr. 10 a.a.O. erfaßt, so legt sie damit diese Bestimmung
eindeutig contra legem aus. Sie kann sich für diese Überzeugungsbildung auch nicht darauf berufen, andernfalls
würde das Versicherungsprinzip verletzt, das seinem Wesen nach die Verpflichtung zur Aufbringung von
Versicherungsbeiträgen entsprechend den zu erbringenden Versicherungsleistungen in angemessenem Verhältnis
beinhalte; die Bruttogehälter eines großen Personenkreises, bei dem entgeltliche Dauerarbeitsverhältnisse vorliegen,
könnten nämlich bei der Umlagebelastung nicht berücksichtigt werden. Auch das ist unzutreffend. Nach § 753 RVO
a.F. berechnete sich der Beitrag nach dem dort näher bezeichneten Gesamtnachweis der Versicherten, zu denen
auch die sich in entgeltlichen Dauerrechtsverhältnissen befindlichen Personen ohne persönliche Abhängigkeit
gehören. Im Gegensatz hierzu konnten jedoch die nur vorübergehend Hilfe leistenden Personen bei der
Beitragsentrichtung nicht berücksichtigt werden.
Da es sich im vorliegenden Fall um kein reguläres Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 537 Nr. 1 RVO a.F.
handelte, weil trotz Entgeltzahlung von DM 750,– monatlich das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit fehlte, stand
G. gem. § 537 Nr. 10 RVO a.F. unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Beklagte mußte nach alledem von der Unrichtigkeit ihrer Entscheidung überzeugt sein, so daß das angefochtene
Urteil nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.