Urteil des LSG Hessen vom 29.03.2017
LSG HES: heizung, notlage, zivilprozessordnung, erlass, hauptsache, stromversorgung, verfügung, anteil, unterbrechung, wohnung
1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 AS 69/08 B ER,
L 7 B 36/08 AS
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 22 Abs 1
SGB 2
Bewilligung von Leistungen des SGB 2 für einen
abgelaufenen Zeitraum durch einstweiligen Rechtsschutz
Gründe
I.
Die Antragstellerin bezieht seit dem Jahre 2005 Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, zuletzt 347,00 € Regelleistung und 360,90 € für Kosten der
Unterkunft und Heizung.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 teilte die Energieversorgung O. AG der
Antragstellerin mit, dass das Kundenkonto trotz zahlreicher Zahlungserinnerungen
einen Rückstand in Höhe von 1.673,32 € aufweise. Man sehe sich daher
gezwungen, den geschlossenen Versorgungsvertrag mit einer 2-Wochen-Frist zu
kündigen. Sie habe letztmalig Gelegenheit, die Forderung bis zum 7. November
2007 zu begleichen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2007 beantragte die Antragstellerin bei der
Antragsgegnerin, die rückständigen Zahlungen zu übernehmen.
Am 13. Februar 2008 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am
Main beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Rückstandsbetrag bei
der O. AG zu übernehmen. Hierzu sei die Antragsgegnerin verpflichtet, da die
Nebenkosten nach § 22 SGB II zu den Kosten der Unterkunft zählten. Bei
Kündigung des Versorgungsvertrages würde die Strom- und Gasversorgung
eingestellt werden. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin die Auffassung
vertreten, dass die Stromschulden aus der Regelleistung zu zahlen seien.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den
Antrag abgelehnt, ebenso den weiteren Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe. In den Gründen hat es ausgeführt: Kosten der
Haushaltsenergie, soweit sie nicht zur Heizung dienten, gehörten zu den
Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts und seien daher aus den
Regelleistungen zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2008 hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, die
rückständigen Stromabschläge, Mahnungskosten, rückständigen Gas- und
Wasser/Abwasserabschläge als einmalige Leistung zu übernehmen.
Gegen den am 26. Februar 2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat die
Antragstellerin am 28. Februar 2008 bei dem Hessischen Landessozialgericht
Beschwerde eingelegt und gleichzeitig auch für das Beschwerdeverfahren die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat der
Beschwerde (Verfügung vom 4. März 2008) nicht abgeholfen.
Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, bei der Heizung handele es sich um
eine alte Schwerkraftheizung, d.h. um eine Gasheizung, die mit Strom betrieben
werde. Die Stromkosten, die in der Wohnung der Beschwerdeführerin entstünden,
9
10
11
12
13
14
15
16
17
werde. Die Stromkosten, die in der Wohnung der Beschwerdeführerin entstünden,
resultierten fast ausschließlich aufgrund der Nutzung der Heizung. Die
Antragstellerin verfüge als einziges Elektrogerät über einen Kühlschrank, so dass
davon auszugehen sei, dass die Stromkosten fast ausschließlich durch die
Heizung anfallen würden. Des Weiteren hat sie eine Zahlungserinnerung der O. AG
vom 20. Februar 2008 vorgelegt und vorgetragen, dass die Unterbrechung der
Stromversorgung eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage darstelle.
Die Antragstellerin beantragt,
I. den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2008
aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, ihr ab 1. Februar 2008 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlichem
Umfang, insbesondere den Rückstandsbetrag bei der O. AG, zu übernehmen.
II. ihr Prozesskostenhilfe für beide Instanzen zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Ergänzend führt sie aus, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliege, da die
Antragstellerin Leistungen erhalte. Vorliegend gehe es ausschließlich um eine
Stromkostennachforderung. Im Übrigen beanspruchten gerade
Schwerkraftheizungen weniger Strom als moderne Heizungen, bei denen eine
Umwälzpumpe zum Einsatz kommen müsse.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt
Bezug genommen sowie auf den der Akten der Antragsgegnerin, der Gegenstand
der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerden sind zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht Frankfurt am
Main hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin, die rückständigen Stromkosten
zu übernehmen, abgelehnt. Desgleichen hat es zutreffend den Antrag, der
Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Nach S. 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem
Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen
Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich
einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert
nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die
Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit
beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu
verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden
aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (ständige
Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Juli 2006 (L
7 AS 86/06 ER m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, §
86 b, Rdnrn. 27, 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder
unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den
Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht
vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet,
so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist
dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn
in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann.
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege
18
19
20
21
22
23
Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege
einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die
grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung
einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte
des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 in: info
also 2005, 166 ff.).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind nach § 920 Abs. 2
der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen.
Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die
Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht
sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die
tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des
Anordnungsgrundes (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 - L 7
AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig
die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die
erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu
berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6.
Januar 2006 - L 7 AS 87/05 ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine
sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei Gefährdung der
Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 b, Rdnr. 28). Es fehlt jedoch hier an dem nach §
86 b Abs. 2 S. 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit an der
besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Die Regelungsanordnung
dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die
Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender -
Notlagen notwendig sind. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der
Vergangenheit bereitzustellen, ist deshalb grundsätzlich nicht die Aufgabe des
vorläufigen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa
Beschluss vom 22. Mai 2007 - L 7 AS 134/07 m.w.N.).
Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der rückständigen Energiekosten, die
die O. AG mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 geltend gemacht hat. Es ist weder
vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass die O. AG mittlerweile die
Energielieferungen an die Antragstellerin eingestellt hat (vgl. Landessozialgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2007 - L 19 B 83/07 AS).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Schreiben der O. AG
vom 20. Februar 2008. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine
Zahlungserinnerung, ohne dass konkrete Nachteile angedroht werden. Im Übrigen
ergibt sich aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2008, dass die
Antragstellerin nach wie vor monatliche Leistungen in Höhe von 707,90 €
(Regelleistung 347,00 €, Kosten für Unterkunft und Heizung 360,90 €) erhält. Es ist
daher nicht erkennbar, weshalb die Antragstellerin neben der Übernahme der
rückständigen Stromkosten zusätzlich Leistungen nach dem SGB II ab 1. Februar
2008 beantragt.
Der Antragstellerin ist zuzumuten, die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob
Stromkosten für den Betrieb der Heizung zu den Regelleistungen gehören oder
zusätzlich von der Antragsgegnerin zu übernehmen sind, im Hauptsacheverfahren
klären zu lassen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, da nach Aktenlage nicht
erkennbar ist, welcher Anteil der 60,00 € für Strom, die die Antragsgegnerin
monatlich an die O. AG überweist (Bescheid vom 25. Februar 2008), zur
Bereitstellung des Haushaltsstroms dient und welcher Anteil für den Betrieb der
Heizung. Im Übrigen erscheint ein monatlicher Betrag in Höhe von 60,00 € für
Stromkosten insgesamt nicht vergleichbar mit den Beträgen, die beispielsweise für
den Betrieb der Stromversorgung von Nachtspeicheröfen anfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.
24
25
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung -
ZPO) kam für das erstinstanzliche Verfahren die Gewährung von
Prozesskostenhilfe nicht in Betracht; dasselbe gilt hinsichtlich des Antrags auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, der damit
ebenfalls abzulehnen war.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.