Urteil des LSG Hessen vom 28.06.1994

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.06.1994 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 3 U 295/92
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 1175/93
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 4. Oktober 1993 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die Gewährung von Verletztenrente wegen der bei ihm anerkannten Berufskrankheiten (BK’en).
Der 1932 geborene Kläger absolvierte nach seiner Schulentlassung eine einjährige Fremdlehre und trat anschließend
in den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters ein, den er später selbständig leitete und im Jahre 1969
überschrieben bekam. Mit Pachtvertrag vom 31. Oktober 1989 verpachtete er die 13 ha große Landwirtschaft, zu der
er 30 ha hinzugepachtet hatte, an seinen 1970 geborenen Sohn Er ist seitdem nicht mehr landwirtschaftlich tätig und
bezieht von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen-Nassau ab 1. Dezember 1989 vorzeitiges Altersgeld wegen
Erwerbsunfähigkeit.
Der Internist , Fachklinik für Lungenkrankheiten in zeigte am 26. Oktober 1989 den Verdacht auf das Bestehen von
Berufskrankheiten beim Kläger an, der an Luftnot und Hauterscheinungen infolge Getreidestaubes und Stalldunstes
seit der Jugend leide. Die Unternehmeranzeige des Klägers datiert vom 8. November 1989. Die Beklagte zog
anschließend das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse bei. Sie ließ
sodann das dermatologisch-allergologische Gutachten des Prof. Institut für arbeits- und sozialmedizinische
Allergiediagnostik der Universität in vom 22. November 1990 erstatten. Prof. diagnostizierte beim Kläger eine
Neurodermitis mit Proteindermatitis unter Auftreten eines atopischen Ekzems. Das Krankheitsbild sah er als schwer
an bei deutlicher Tendenz zur Chronifizierung. Bei Meiden allergener Substanzen komme es zu einer vollständigen
Abheilung. Er befürwortete die Anerkennung der Hauterkrankung als BK und bewertete die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Berufes mit 0 v.H.
In einem weiteren internistisch-allergologischen Fachgutachten vom 20. November 1990 konnte Prof. beim Kläger ein
allergisches Asthma bronchiale feststellen, welches durch Sensibilisierung gegenüber Roggenpollen auftrete und zu
Atembeschwerden bei Betreten der Stallungen führe. Es sei mit einer unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität
verbunden. Dabei handele es sich um eine beruflich verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur
Unterlassung aller Tätigkeiten in der Landwirtschaft geführt habe, die für die Entstehung der Krankheit ursächlich
gewesen seien. Die MdE betrage 10 v.H. Mit Bescheiden vom 23. September 1991 erkannte die Beklagte jeweils
ohne rentenberechtigende MdE das Bestehen einer BK nach Ziffer 4301 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (BKVO) sowie nach Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKVO an und versagte jeweils die
Gewährung einer Verletztenrente.
Der Kläger legte am 3. Juni 1991 Widerspruch ein und zur Begründung Atteste des behandelnden Arztes vom 13.
Dezember 1991 sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19. Dezember 1991 vor. In den Attesten wird ein
Zittern der rechten Hand, eine coronare Herzkrankheit mit abgelaufenem Infarkt sowie ein Bluthochdruck erwähnt. Mit
Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1992 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers hinsichtlich beider
Bescheide zurück.
Die am 26. März 1992 erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel (SG) durch Gerichtsbescheid vom 4. Oktober
1993 abgewiesen; in Übereinstimmung mit den von Prof. erstatteten Gutachten rechtfertigten die von der Beklagten
anerkannten BK’en nicht die Zahlung von Verletztenrenten. Eine Verschlimmerung der Atemwegserkrankung sei nicht
erwiesen.
Gegen den ihm am 10. Oktober 1993 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. November 1993 beim SG
Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, gegen die erstinstanzlichen Ausführungen zum Bestehen einer nicht
rentenberechtigenden MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Gutachten des Prof. würden
keine Einwände erhoben. Bei ihm lägen jedoch die Voraussetzungen des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung
(RVO) vor mit der Folge, daß ihm Verletztenrente gewährt werden müsse. Er habe in seinem gesamten Erwerbsleben
nur den Beruf des Landwirtes ausgeübt, habe etwa mit seinem 20. Lebensjahr mehr oder weniger die selbständige
Bewirtschaftung des elterlichen Anwesens übernommen und auf ca. 43 ha Nutzfläche bis zu 45 Stück Großvieh und
bis zu 150 Schweine gehalten. Wegen der BK’en habe er diese Tätigkeit nicht mehr verrichten können, da er sowohl
dermatologische als auch asthmatische Beschwerden bekommen habe. Im Berufungsverfahren ist der Kläger zu
seiner beruflichen Entwicklung eingehend befragt worden. Wegen seiner Angaben wird auf das Protokoll des Termins
vom 28. Juni 1994 verwiesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 4. Oktober 1993 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Mai 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar
1992 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der Berufskrankheiten nach Nrn. 4301 bzw. 5101 der Anlage 1 zur BKVO
Verletztenrente in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat entgegnet, beim Kläger bestehe keine unbillige Härte im Sinne des § 581 Abs. 2 RVO. Er sei
angesichts einer MdE von nur 10 v.H. für die Atemwegserkrankung nur geringfügig gehindert, seine Erwerbsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Er könne trotz seines Alters angesichts der beruflich erworbenen
Kenntnisse noch verschiedene Berufe im Agrarbereich ausüben, wobei es für die Frage des § 581 Abs. 2 RVO
unerheblich sei, ob er auf dem Arbeitsmarkt eine derartige Stelle bekommen könne.
Der Senat hat die Rentenakte des Klägers von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen-Nassau beigezogen, wo
er am 1. November 1989 nach Aufgabe des Berufes die Gewährung vorzeitigen Altersgeldes wegen
Erwerbsunfähigkeit beantragt hatte gestützt auf einen Bericht des behandelnden Arztes vom 30. Oktober 1989. Die
Akte enthält neben dem Pachtvertrag mit dem Sohn vom 30. Oktober 1989 insbesondere ein Gutachten des ,
Kreisgesundheitsamt Kassel, vom 18. Januar 1990 und eine Stellungnahme des Beratungsarztes der Alterskasse
hierzu vom 30. Januar 1990.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten und die
Rentenakte der Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen-Nassau Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Berichterstatter im Einverständnis mit den
Beteiligten anstelle des Senats entschieden hat (§ 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG–), ist zulässig aber nicht
begründet.
Das SG hat in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 1993 ebenso wie die Beklagte in
ihren Bescheiden zu Recht die Gewährung von Verletztenrenten (§§ 580 Abs. 1, 581 Abs. 1 Satz 2, 581 Abs. 3 RVO)
abgelehnt. Ausweislich der Gutachten vom 20. November 1990 besteht beim Kläger ein berufsbedingtes allergisches
Asthma bronchiale bei Sensibilisierung gegenüber Roggenpollen, welches zu Atembeschwerden bei Betreten der
Stallungen führt und mit einer unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität verbunden ist. Die Beklagte hat dieses
Leiden des Klägers Prof. folgend mit Bescheid vom 23. Mai 1991 als BK nach Ziffer 4301 der Anlage 1 zur BKVO
vom 20. Juni 1968 in der Fassung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) anerkannt und die Zahlung einer
Verletztenrente zu Recht verweigert, da dieses Leiden keine rentenberechtigende MdE hervorruft. In Übereinstimmung
mit Prof. ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die asthmatischen
Beschwerden nur um 10 v.H. gemindert, während die Gewährung einer Verletztenrente erst bei Vorliegen einer
rentenberechtigenden MdE von zumindest 20 v.H. (§ 581 Abs. 1 Ziffer 2 RVO) gewährt werden kann.
Die Gewährung einer Verletztenrente wegen der nach Ziffer 4301 der Anlage 1 zur BKVO der BK anerkannten
Atemwegserkrankung kommt auch nicht im Wege des § 581 Abs. 3 RVO in Betracht, der die Zahlung einer sog.
Stützrente nach einer MdE von 10 v.H. vorsieht, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Arbeitsunfälle oder BK’en
(§ 551 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RVO) gemindert ist und die Hundertsätze zusammen wenigstens 20 erreichen. Denn das
zweite beim Kläger als BK nach Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKVO mit Bescheid vom 23. Mai 1991 von der
Beklagten anerkannte Leiden – eine Neurodermitis – erreicht keine MdE von zumindest 10 v.H. auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, wie dem Gutachten des Prof. vom 22. November 1990 zu entnehmen ist. Die Hauterkrankung ist bei
Meiden der allergenen Substanzen (Pollen von Roggen, Gerste und Hafer), und Aufgabe der landwirtschaftlichen
Tätigkeit abgeheilt und bewirkt nach Auffassung des Prof. keine MdE mehr. In Übereinstimmung damit hat das von
Dr. Dr. im Verwaltungsverfahren der Alterskasse erstattete Gutachten vom 18. Oktober 1990 ergeben, daß der Kläger
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch in Anbetracht seiner BK’en nur eine altersentsprechende Leistungsminderung
aufweist. Das Gericht hat beide Gutachten des im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt und sieht in
Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung keine Veranlassung, an den Bewertungen des Prof. zu
zweifeln, der als Kenner der berufsbedingten allergischen Erkrankungen ausgewiesen ist, den Kläger eingehend
untersucht und seine Ergebnisse ausführlich und nachvollziehbar begründet hat. Auch von Seiten des Klägers werden
die Ergebnisse der Gutachten, jedenfalls was die Schätzungen der MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeht,
akzeptiert.
Prof. hat sich ebenso wie die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden und das SG im Gerichtsbescheid vom 4.
Oktober 1993 nicht mit der Frage beschäftigt, ob beim Kläger eine Erhöhung der nach § 581 Abs. 1 RVO für den
allgemeinen Arbeitsmarkt geschätzten MdE nach § 581 Abs. 2 RVO in Betracht kommt. Diese Frage ist
entscheidungserheblich, da bei Anhebung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO entweder die BK nach Ziffer 4101 der
Anlage 1 zur BKVO eine MdE von 10 v.H. erreichen würde und zwei Stützrenten zu gewähren wären oder die MdE für
die BK nach Ziffer 4301 der Anlage 1 zur BKVO um 10 v.H. zu erhöhen wäre, wodurch eine rentenberechtigende MdE
von 20 v.H. allein für diese BK erreicht würde. Die Voraussetzungen des § 581 Abs. 2 RVO erfüllt der Kläger indessen
nicht, so daß es im Ergebnis bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben muß.
§ 581 Abs. 2 RVO bestimmt, daß bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen sind, die der Verletzte
dadurch erleidet, daß er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des
Unfalles nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten
ausgeglichen werden, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann. Die Höherbewertung der MdE rechtfertigenden
Nachteile liegen vor, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die
Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte
führen würde. Allein in der Tatsache, daß nur bei Anwendung dieser Bestimmung ein Rentenanspruch besteht, liegt
noch keine unbillige Härte (BSGE 4, 147, 150; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 569 a). Ist der
Unfallverletzte durch die Verletzungsfolgen nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf auszuüben, so führt dies
nicht ohne weiteres zur Anwendung des § 581 Abs. 2 RVO. Als wesentliche, zusätzlich zu beachtende Merkmale für
die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung einer unbilligen Härte in diesen Fällen
gerechtfertigt ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung
sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand bezeichnet, daß
die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete. Aus der Summe dieser
Merkmale und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine
höhere Bewertung der MdE ergeben, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch
unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstieges auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten
kann (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 1; BSG SozR 2200 § 581 RVO Nr. 10).
Das Gericht geht nach Beiziehung der Rentenakte der Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen-Nassau davon aus,
daß die als BK’en anerkannte Hautkrankheit sowie das Asthma bronchiale zumindest wesentlich mit ursächlich für die
Aufgabe der Tätigkeit als selbständiger Landwirt geworden sind. Im Rentengutachten des Dr. Dr. vom 18. Januar 1990
wird festgestellt, daß der Kläger seine Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht mehr ausüben kann, da bei ihm als
"Hauptleiden” eine chronisch rezidivierende Kontakturticaria und -ekzem bei landwirtschaftstypischem
Sensibilisierungsspektrum sowie ein hyperreagibles Bronchialsystem bestehen. Ein labiler Bluthochdruck und eine
zeitweise vegetative Erregbarkeit mit Durchschlafstörungen wurden als bloße "Nebenleiden” aufgenommen. Die im
Laufe des Widerspruchsverfahrens durch Atteste des Dr. vom 13. Dezember 1991 und der Neurologin Dr. vom 19.
Dezember 1991 diagnostizierten Leiden existierten offenbar bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit unter
Verpachtung des Anwesens an den Sohn im Oktober 1989 und bei Erstellung des Rentengutachtens im Januar 1990
noch nicht und kommen als Ursachen für die Berufsaufgabe daher nicht in Betracht. Auch der behandelnde Arzt hatte
in seinem Krankheitsbericht vom 30. Oktober 1989 an die Alterskasse allein auf die als BK’en anerkannten Leiden
verwiesen und der Beratungsarzt der Alterskasse Prof. nahm mit Vermerk vom 30. Januar 1990 an, daß der Kläger
wegen der in der Lungenklinik diagnostizierten BK’en als Landwirt berufsunfähig sei.
Obwohl der Kläger seinen seit der Schulentlassung ausgeübten Beruf nach über 40jähriger Tätigkeit als Landwirt im
Alter von 57 Jahren berufskrankheitsbedingt aufgeben mußte, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer unbilligen
Härte im Sinne des § 581 Abs. 2 RVO. Denn wesentliche weitere Gesichtspunkte, die zur Annahme einer solchen
Härte kumulativ vorliegen müssen, werden vom Kläger nicht erfüllt. Er hat keine heutigen Anforderungen
entsprechende Facharbeiterausbildung durchlaufen. Seine Ausbildung beschränkte sich den eigenen Angaben zufolge
auf eine einjährige Fremdlehre sowie den dreijährigen Besuch der Berufsschule. Ansonsten hat er sich die für den
Beruf des Landwirts erforderlichen Kenntnisse im Betrieb des Vaters, der später sein eigener wurde, angeeignet, was
heute eher als Anlern- dann als Facharbeiterausbildung einzuschätzen wäre. Irgendwelche besonderen und ganz
speziellen Kenntnisse sind dabei offenbar nicht vermittelt worden.
Die Position als selbständiger Landwirt verschaffte ihm keine günstige Stellung im Erwerbsleben. Sein Berufsleben
war vielmehr – wie allgemein bekannt und vom Kläger auch im Termin vom 28. Juni 1994 bestätigt – durch
zunehmende wirtschaftliche Probleme in der Landwirtschaft belastet. Während in den 60er Jahren der Hof noch etwas
abgeworfen hatte, war dies in der Folgezeit angesichts der Preisentwicklung auf dem Agrarsektor immer weniger der
Fall, so daß der Kläger über den Lebensunterhalt für die Familie hinaus immer geringere Erträge erzielen konnte, wie
er vor dem Berufungsgericht dargelegt hat. Der Kläger hat nicht dargetan, daß er nach Aufgabe der selbständigen
Tätigkeit als Landwirt wirtschaftlich schlechter dasteht als vorher. Seitdem bezieht er neben dem Altersgeld der
Landwirtschaftlichen Alterskasse, welches ab 1. Dezember 1989 DM 698,10 brutto ausmachte, den jährlichen
Pachtzins des Sohnes in Höhe von DM 10.000,00, was pro Monat mehr als DM 800,00 ausmacht, und hat sich freies
Wohnrecht im Hause vorbehalten. Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, daß der Sohn des Klägers die
landwirtschaftliche Fläche, die zuvor aus 13 ha Eigen- und 30 ha Pachtland bestand, um nahezu 50 % vergrößert hat
und diesen Betrieb nunmehr im Nebenerwerb bewirtschaftet. Daraus wird deutlich, daß es sich bei der selbständigen
Tätigkeit des Klägers nicht um eine die Kraft eines einzelnen übersteigende, erhebliche Erträge abwerfende
Berufstätigkeit gehandelt haben kann. Der Kläger mußte keinen prosperierenden Betrieb aufgeben und hat offenbar
keine gravierende wirtschaftliche Schlechterstellung durch die berufskrankheitsbedingte Aufgabe seines Berufes
erfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2
SGG.