Urteil des LSG Hessen vom 29.03.2017

LSG Hes: anspruch auf rechtliches gehör, mangel des verfahrens, klagerücknahme, berufungskläger, beteiligter, hessen, vollmacht, anfechtung, kostenpflicht, hauptsache

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.12.1974 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 7 Ka 860/73
Auf die Berufung des Rechtsanwalts F. wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 25. Juli 1973 bezüglich
Absatz 2 aufgehoben.
Tatbestand:
Der Kläger ist als Facharzt für innere Krankheiten in F. niedergelassen. Auf Antrag der Beigeladenen zu 2) widerrief
mit Beschluss vom 22. April 1971 die Beteiligungskommission für die Ersatzkassenpraxis bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Hessen seine Beteiligung wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten. Gegen den am 1.
Juni 1971 zugestellten Beschluss ging der Widerspruch am 26. Juli 1971 ein, der von der Beklagten mit Beschluss
vom 27. Oktober 1971 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
Während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main, in dem der Kläger durch Rechtsanwalt F.
vertreten worden ist, nahm dieser mit Schriftsatz vom 16. März 1973 die Klage zurück und erklärte mit Schriftsatz
vom 20. März 1973, er lege das Mandat nieder. Nachdem das Sozialgericht daraufhin dem Kläger mitgeteilt hatte, daß
der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme erledigt sei, erklärte Rechtsanwalt F. am 13. Juni 1973, er fechte die
Klagerücknahme an. Er habe mit Schriftsatz vom 16. März 1973 die Niederlegung seines Mandats anzeigen wollen,
irrtümlich sei jedoch die Klagerücknahme erklärt worden.
In der mündlichen Verhandlung, in der weder der Kläger noch Rechtsanwalt F. erschienen, haben die Vertreter der
Beigeladenen beantragt, dem Kläger und Rechtsanwalt F. Mutwillenskosten gem. § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
aufzuerlegen.
Mit Urteil vom 25. Juli 1973 hat das Sozialgericht festgestellt, daß der Rechtsstreit durch Klagerücknahme vom 16.
März 1973 in der Hauptsache erledigt sei. Rechtsanwalt F. habe der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung
Hessen die ihr durch dieses Urteil entstandenen Kosten sowie der Staatskasse die dem Gericht durch die Sitzung
vom 25. Juli 1973 entstandenen Kosten zu erstatten. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, wegen der
durch Rechtsanwalt F. erklärten Klagerücknahme sei der Rechtsstreit gem. § 102 Satz 2 SGG in der Hauptsache
erledigt. Seine erklärte Anfechtung sei nicht zulässig, da er bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung die
erforderliche Vollmacht nicht vorgelegt habe. Rechtsanwalt F. seien die dem Gericht durch die mündliche Verhandlung
vom 25. Juli 1973 und die der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen durch dieses Urteil entstandenen Kosten als
Mutwillenkosten aufzuerlegen. Er sei im Sinne des § 192 SGG als Beteiligter anzusehen. Er habe ohne Vorlage einer
Vollmacht die von ihm erklärte Klagerücknahme angefochten und diese Anfechtung vorwiegend auch aus eigenem
Interesse erklärt, um etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers abzuwenden. Wenn vielleicht schon sogar die Art
der Prozeßführung bis zur Erklärung der Klagerücknahme die Voraussetzung der Vorschrift des § 192 SGG erfüllt
habe, so sei dies zumindest für die nach diesem Zeitpunkt weiterverfolgte Prozeßführung in Zusammenhang mit dem
bisherigen Prozeßverlauf der Fall.
Gegen das dem Kläger und Rechtsanwalt F. mittels eingeschriebenen Briefes am 8. August 1973 zugestellte Urteil
hat Rechtsanwalt F. am 30. August 1973 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, Mutwillenskosten
könnten gem. § 192 SGG nur einem Beteiligten auferlegt werden. Als Prozeßbevollmächtigter sei er kein Beteiligter
am Verfahren. Er habe in erster Linie die Interessen des Mandanten wahrzunehmen. Hierbei sei er auf dessen
Mitarbeit angewiesen. Es wäre für das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht ein leichtes gewesen, vor dieser
Entscheidung bei ihm anzufragen, welche Bemühungen zur Informationserlangung aufgewandt worden seien. Das
hätte schon deshalb erfolgen müssen, weil sich aus den zahlreichen Zwischenbescheiden an das Sozialgericht
zwangsläufig ergeben mußte, daß er in einen Interessenwiderstreit geraten war. Es wäre Verpflichtung des Gerichts
gewesen, die Motive zu erforschen und nicht ihm stillschweigend unlautere Motive der Prozeßführung zu unterstellen.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 25. Juli 1973 insoweit aufzuheben, soweit ihm
auferlegt worden ist, der Beigeladenen zu 2) die ihr durch dieses Urteil entstandenen Kosten sowie der Staatskasse
die dem Gericht durch die Sitzung vom 25. Juli 1973 entstandenen Kosten zu erstatten, hilfsweise, die Berufung als
Beschwerde anzusehen.
Die Beteiligten haben keine Anträge gestellt.
Da Rechtsanwalt F. in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1974 nicht erschienen war, hat der Senat auf
Anträge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) beschlossen, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Berufung des
Rechtsanwalts F. über die der Senat gemäß §§ 110, 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden konnte, ist
unbeschadet der Tatsache zulässig, daß der Streitgegenstand in der Berufungsinstanz nur die Entscheidung über die
des Berufungskläger auferlegten Mutwillenkosten betrifft. In solchen Fällen ist die Berufung zwar grundsätzlich nach §
144 Abs. 3 SGG ausgeschlossen, sofern man die nach § 192 SGG auferlegten Kosten als Verfahrenskosten im Sinne
des § 144 SGG ansieht. Unbeschadet dieses Ausschlußgrundes ist die Berufung aber zulässig, wenn ein
wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 150 Ziff. 2 SGG).
Einen derartigen Verfahrensmangel hat der Berufungskläger zutreffend gerügt. Dieser ist darin zu sehen, daß das
Sozialgericht bei der Kostenentscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Grundsatz des Art.
103 GG, daß vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, findet auch auf Verfahren Anwendung, in
denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. BVerfG in JZ 1957, 542). Für die Sozialgerichtsbarkeit ist dies in § 62 SGG
ausdrücklich bestimmt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur
solche Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben
war (BSG 7, 209 ff.). Das gilt nicht nur für die Sachentscheidung des Gerichts, sondern gleichfalls für eine
Entscheidung nach § 193 SGG (SozR GG Art. 103 Nr. 1 Ab 1) und damit auch für eine solche nach § 192 SGG. Denn
zu den Kosten des Verfahrens gehören nach Meinung des Senates auch die Mutwillenkosten (vgl. hierzu Peters-
Sautter-Wolff, § 192 SGG Anm. 5). Bei einer derartigen Entscheidung muß das Gericht, bevor es Mutwillenkosten
auferlegt, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben (so Rohwer-Kahlmann, Komm. zum SGG zu § 192 X,
37).
Diese Anhörungspflicht war im vorliegenden Falle gegenüber Rechtsanwalt F. besondere deshalb geboten, weil er als
Prozeßbevollmächtigter kein Beteiligter des Verfahrens war und deshalb mit einer derartigen Entscheidung des
Sozialgerichts nicht rechnen mußte. Denn eine Kostenpflicht des Vertreters, wie sie früher in anderen
Verfahrensgesetzen (vgl. §§ 102 ZPO, 157 VwGO) normiert war, kennt das SGG nicht. Auch die Prozeßführung vom
4.1.1973 konnte der Berufungskläger nicht auf eine eigene Kostenpflicht beziehen.
Die hiernach zulässige Berufung des Rechtsanwalts F. ist auch begründet. Denn das Sozialgericht hat mit der auf §
192 SGG gestützten Kostenentscheidung gegen den klaren Wortlaut dieser Vorschrift verstoßen. Danach können
nämlich nur einem Beteiligten Mutwillenskosten auferlegt werden. Beteiligte am Verfahren sind gemäß § 69 SGG nur
der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene, jedoch nicht deren Vertreter. Damit ist der Gesetzgeber bewußt von
den Regelungen in anderen Verfahrensgesetzen (vgl. §§ 102 ZPO, 157 VwGO) abgerückt, die im Falle schuldhaften
Verhaltens eine Kostentragungspflicht der Prozeßbevollmächtigten vorsahen. Inzwischen sind diese Vorschriften aber
ebenfalls beseitigt worden. Aus alledem kann nur geschlossen werden, daß in der Sozialgerichtsbarkeit niemals eine
Kostentragungspflicht der Prozeßbevollmächtigten bestanden hat. Dem hatte der Senat Rechnung zu tragen.
Hiergegen kann nicht eingewandt worden, daß der Berufungskläger wie ein Beteiligter tätig geworden sei. Dem steht
entgegen, daß alle seine Maßnahmen nur den Interessen seines Mandanten dienten und er selbst nicht für sich das
Verfahren betrieben hat.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Auferlegung von
Mutwillenskosten betrifft, nicht zu halten. In diesem Punkte mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden.