Urteil des LSG Hessen vom 29.03.2017
LSG Hes: kosten für unterkunft und verpflegung, örtliche zuständigkeit, aufnahmeprüfung, möbliertes zimmer, aufenthalt, technikerschule, fahrtkosten, umschulung, gerichtsstand, wahlrecht
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.10.1973 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen
Hessisches Landessozialgericht L 1 Ar 77/73
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. November 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Berlin verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Kosten, die diesem anläßlich der am
4. Dezember 1970 am der Staatlichen Technikerschule A. durchgeführten Aufnahmeprüfung für die Maßnahme
"Fortbildung zum Stahlbetonbautechniker” entstanden sind, zu erstatten.
Die Kläger, die ihrem Wohnsitz in B. haben, nahmen am 4. Dezember 1970 an der Aufnahmeprüfung der Staatlichem
Technikerschule A. teil, die Voraussetzung für dem Besuch des am 15. Februar 1971 beginnenden dreisemestrigen
Lehrganges "Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau” war. Nach bestandener Aufnahmeprüfung stellten sie bei der Beklagten
im Dezember 1970 den Antrag auf Förderung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung-Umschulung
für das Lehrgangssiel "Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung als staatlich anerkannter Stahlbetonbautechniker.”
Die Beklagte gewährte dem Klägern vom Zeitpunkt ihrer Teilnahme an dem Lehrgang an Unterhaltsgeld und trug
zusätzlich die Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Fahrtkosten, Arbeitskleidung, die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung sowie Kosten für Lehrfahrten. Die Kläger nahmen in A. für die Dauer des Lehrgangsbesuches ein
möbliertes Zimmer als Untermieter, das sie auch während der Semesterferien mieteten, und behielten daneben ihren
bisherigen Wohnsitz bei. Während der Semesterferien hielten sich die Kläger in Berlin auf.
Die Kläger beantragtem am 6. Mai 1971 bei der Beklagten, die Aufwendungen zu erstatten, die ihnen anläßlich der
Aufnahmeprüfung am 4. Dezember 1970 entstanden seien, und zwar die Fahrtkosten von B. nach A. und zurück, die
Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Ersatz des Verdienstausfalles an zwei Arbeitstagen. Der Kläger zu 1)
begehrte außerdem den Ersatz der Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung. Durch Bescheid vom 14. Juli 1971
lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger mit der Begründung ab, die anläßlich der Aufnahmeprüfung entstandenen
Kosten könnten von ihr nicht erstattet werden, da Kosten nach § 45 AFG erst ab Maßnahmebeginn von der Beklagten
zu tragen seien. Die Widersprüche der Kläger blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 6. Dezember 1971).
Mit ihren Klagen, die sie am 6. Januar 1972 bei dem Sozialgericht Gießen erhoben haben, begehren die Kläger, die
Beklagte zu verurteilen, ihnen die Kosten der Aufnahmeprüfung, die sie im Dezember 1970 abgelegt hatten, zu
erstatten. Sie sind der Ansicht, die Aufnahmeprüfung müsse, da sie Zugangsvoraussetzung für die weitere
Maßnahme sei, als Teil der Maßnahme angesehen werden, so daß die Beklagte diese Kosten entsprechend §§ 44, 45
AFG gleichfalls übernehmen müsse.
Durch Urteil vom 9. November 1972 wies das Sozialgericht Gießen die Klagen ab und ließ die Berufung zu. In den
Entscheidungsgründen führte es aus, § 10 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die
individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (A FuU) begrenze die
Leistungspflicht der Beklagten für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme, zu der die Aufnahmeprüfung nicht
gehöre. Daran ändere § 18 A FuU nichts; denn Leistungen nach § 13 seien nur im Rahmen des § 10 A FuU zu
gewähren. Kosten einer Aufnahmeprüfung entstünden aber auch nicht unmittelbar durch die Fortbildungsmaßnahme,
so daß die Voraussetzungen des § 45 AFG nicht gegeben seien. Eine Aufnahmeprüfung sei aber kein Bildungsgang
im Sinne von § 2 Abs. 3 A FuU.
Gegen das ihnen am 21. Dezember 1972 zugestellte Urteil haben die Kläger am 18. Januar 1973 schriftlich beim
Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, die Aufnahmeprüfung müsse
wegen ihrer engen Verbindung als Zulassungsvoraussetzung für die Maßnahme als Teil der Maßnahme angesehen
und daher müssten die Kosten von der Beklagten erstattet werden.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. November 1972 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, die den Klägern anläßlich der Aufnahmeprüfung am 4. Dezember 1970 entstandenen Kosten im Nahmen
der §§ 44, 45 AFG zu erstatten, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 9. November 1972 aufzuheben
und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zu verweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, für sich allein betrachtet sei die
Aufnahmeprüfung gleichfalls keine förderungsfähige Maßnahme im Sinne von § 34 AFG in Verbindung mit § 5 A FuU.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die kraft Zulassung statthaften und in rechter Form und Frist eingelegten Berufungen sind zulässig. Sie führen zur
Aufhebung der angefochtenen Urteile und auf Antrag der Kläger zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige
Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, da das Sozialgericht Gießen örtlich unzuständig war (§§ 98, 153 Abs. 1 SGG). Da
die örtliche Zuständigkeit eine Sachurteilsvoraussetzung ist, war der Senat gehindert, über den Hauptantrag der
Kläger zu entscheiden.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in eines
Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.
Die Kläger hatten im Zeitpunkt der Klageerhebung in A. keinen Wohnsitz begründet, sondern dort lediglich ihren
Aufenthalt genommen. Zwar hätten die Kläger neben ihrem bisherigen Wohnsitz B. den sie auch während der
Maßnahme beibehalten haben, nach § 7 Abs. 2 BGB einen Zweitwohnsitz begründen können. Das jedoch haben sie
nicht getan.
Voraussetzung für die Wohnsitznahme bei Doppelwohnsitz ist es, daß an mehreren Orten dauernd Wohnungen
unterhalten werden, in denen abwechselnd Aufenthalt genommen wird, so daß von ihnen aus jeweils die gesamten
Lebensverhältnisse bestimmt werden (Palandt § 7 BGB Anm. 4). Dazu genügt jedoch nicht, daß von dem zweiten Ort
nur einzelne Geschäftsverhältnisse betrieben werden. Der Aufenthalt in A. diente den Klägern ausschließlich zur
Durchführung der Fortbildungsmaßnahme, was sich insbesondere daran zeigt, daß die Kläger nur die unbedingt
erforderliche Zeit in A. verbrachten und sich in den Semesterferien in B. aufhielten. Der Aufenthalt war somit von
Anfang an sowohl zeitlich auf die Dauer der Maßnahme als auch umfangmäßig nur auf einen Teil der
Lebensverhältnisse der Kläger beschränkt, so daß er nicht als Wohnsitz angesehen werden konnte (Palandt § 7 BGB
Anm. 1 b und 2). Der Aufenthaltsort begründet nur dann den Gerichtsstand einer Person, wenn es an einen Wohnsitz
fehlt. Die Kläger haben jedoch einen Wohnsitz in B ...
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts läßt sich auch nicht aus den zweiten Halbsatz des § 57 Abs. 1
Satz 1 SGG herleiten. Als Teilnehmer einer beruflichen Bildungsmaßnahme standen die Kläger in Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht in einen Beschäftigungsverhältnis, so daß sie nicht ein Wahlrecht hatten, ihre Klage entweder an
dem für ihren Wohnsitz oder den für das Beschäftigungsverhältnis örtlich zuständigen Sozialgericht zu erheben. Die
Kläger befanden sich vielmehr in einen öffentlich-rechtliche gestalteten Ausbildungsverhältnis an einer staatlichen
Schule. Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf die Kläger steht entgegen, daß § 57 Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz als Ausnahmeregelung zu Satz 1 nicht erweiternd ausgelegt werden darf.
Durch eine Vereinbarung der Beteiligten darüber, daß das Sozialgericht Gießen zur Entscheidung des Rechtsstreit
angerufen werden sollte, könnte eine örtliche Zuständigkeit nicht rechtswirksam begründet werden (§ 59 SGG).
Einer Entscheidung über die Kosten bedurfte es nicht. Soweit in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, werden
sie gemäß §§ 98 Abs. 3, 153 Abs. 1 SGG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Urteil bezeichneten Gericht
entstehen.
Das Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden (§§ 98 Abs. 3 Satz 1, 153 Abs. 1 SGG).