Urteil des LSG Hessen vom 29.03.2017
LSG Hes: treu und glauben, kov, eigenes verschulden, brief, rückforderung, nachricht, bergbau, bergwerk, unverzüglich, tschechoslowakei
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.03.1971 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 5 V 1252/69
Die Berufung der Klägerinnen zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 13. November 1969
wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1908 geborene Ehemann der Klägerin zu 1) befand sich nach Ende des 2. Weltkrieges in tschechischer
Kriegsgefangenschaft, weshalb sie gemäß Bescheid vom 17. April 1951 Unterhaltshilfe für Angehörige von
Kriegsgefangenen für sich und ihre beiden Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3), bezog. Am 4. März 1954 wurde sie
von dem Beklagten aufgefordert, die letzte Nachricht ihres Ehemannes aus der Gefangenschaft vorzulegen. Sie
übersandte daraufhin einen leeren Briefumschlag mit dem Poststempel vom 2. März 1954 und teilte mit, daß der Brief
an die Schwester ihres Mannes verschickt sei und nachgereicht werde, was jedoch nicht geschah. Laut
Todesurkunde vom 2. August 1954 ist der Ehemann der Klägerin zu 1) in einem tschechischen Bergwerk am 17. Juli
1954 tödlich verunglückt. Diese Tatsache teilte sie am 18. August 1954 dem Beklagten mit der weiteren Angabe mit,
er sei während seiner Gefangenschaft umgekommen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1954 wurde ihr Witwen- und den
Töchtern Waisenrente gewährt. Da der Klägerin zu 1) ab 1. Oktober 1957 Unfallrente wegen des tödlichen
Arbeitsunfalles ihres Ehemannes von der Hessischen Knappschaft gezahlt wurde, brachte der Beklagte die
Versorgungsbezüge von diesem Zeitpunkt an in Höhe der Unfallrente gemäß § 65 des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) mit Rentenneufeststellungsbescheid vom 10. Mai 1968 zum Ruhen und forderte gleichzeitig eine Überzahlung
von 16.826,– DM zurück.
Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens erging am 22. Januar 1969 ein
Berichtigungsbescheid nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung –
Vfg (KOV) –. In diesem führte der Beklagte aus, den Klägerinnen sei bekannt gewesen, daß ihr Ehemann und Vater
im Dezember 1953 in der Tschechoslowakei nach strafrechtlicher Verurteilung zu 13 Jahre Haft vorzeitig amnestiert
worden sei. Demzufolge habe er sich von diesem Zeitpunkt an dort in einem freien Arbeitsverhältnis befunden. Da
hiernach keine Kriegsgefangenschaft mehr bestanden habe, seien die Hinterbliebenenbezüge zu Unrecht bewilligt
worden. Der Klägerin zu 1) sei dies bekannt gewesen, wie sich aus dem nichtvorgelegten Brief vom März 1954
ergeben müsse. Die Rückforderung sei deshalb nach § 47 Abs. 3 a VfG (KOV) gerechtfertigt. Gleichlautende
Berichtigungsbescheide ergingen den Klägerinnen zu 2) und 3) gegenüber unter demselben Datum.
Mit Bescheiden vom 17. Februar 1969 wurden die Widersprüche aller drei Klägerinnen als unbegründet
zurückgewiesen. In den Gründen wies der Beklagte darauf hin, daß die Tatsache der Amnestierung des Ehemannes
der Klägerin zu 1) verschwiegen worden sei. Dadurch seien die Hinterbliebenenbezüge zu Unrecht bewilligt worden
und könnten gemäß § 47 Abs. 3 a VfG (KOV) zurückgefordert werden.
Hiergegen haben die Klägerinnen zu 1) bis 3) Klagen vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. erhoben. Dieses hat mit
Beschluss vom 13. November 1969 die Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Mit Urteil vom selben Tage hat es die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die
Klägerinnen hätten sich nur noch gegen die Rückforderung der gewährten Leistungen gewandt, so daß die Frage, ob
die Voraussetzungen für einen Berichtigungsbescheid vorgelegen hätten, nicht mehr zu prüfen gewesen sei. Die
Klägerin zu 1) habe unterlassen, dem Beklagten mitzuteilen, daß ihr Ehemann amnestiert worden sei. Das sei ihr aber
genauestens bekannt gewesen, wie sich aus der Prozeßführung zur Erlangung einer Knappschafts-
Hinterbliebenenrente ergebe. Daß der Brief vom 2. März 1954 nunmehr nicht mehr auffindbar sein solle, sei
unverständlich. Hieraus könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Klägerin zu 1) in diesem Schreiben darüber
ins Bild gesetzt worden sei, daß sich ihr Ehemann ab Dezember 1953 in einem freien Arbeitsverhältnis befunden
habe. Die Klägerinnen zu 2) und 3) müßten für ein Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreterin wie für eigenes
Verschulden einstehen.
Gegen das am 26. November 1969 zur Zustellung gegebene Urteil haben die Klägerinnen am 16. Dezember 1969
beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie ihr bisheriges Vorbringen
wiederholt und insbesondere ausgeführt, sie hätten nicht durch den inzwischen vernichteten Brief vom März 1954 oder
durch andere Mitteilungen sondern erst durch den Mitte des Jahrs 1955 nach Deutschland zurückgekehrten und
inzwischen verstorbenen Zeugen S. erfahren, daß ihr Ehemann und Vater 1953 amnestiert worden sei. Ein
Verschulden an der Überzahlung treffe sie daher nicht. Im übrigen sei das sogenannte "freie Arbeitsverhältnis” in der
Tschechoslowakei ab Dezember 1953 ein solches gewesen, das unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 d) BVG falle.
Hiernach habe ihnen die Hinterbliebenenversorgung nach materiellem Recht zugestanden, so daß schon aus diesem
Grunde jeglicher Rückforderungsanspruch des Beklagten entfalle.
Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 13. November 1969 aufzuheben und den
Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 28. Januar 1969 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 17. Februar 1969 zu verurteilen, von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge abzusehen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist bezüglich des neuen Vorbringens der Klägerinnen darauf hin,
daß die Berichtigungsbescheide vom 28. Januar 1969 bindend geworden seien.
Die Akten des Versorgungsamtes Frankfurt/M. mit der Grdl. Nr. sowie die Akten der Bergbau-Berufsgenossenschaft
und des Sozialgerichts Gießen (Az.: S-1/V-111/69; S-6/Kn 532/65) haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der
Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Sie ist jedoch nicht begründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens waren nach dem Antrag der Klägerinnen die Bescheide vom 28. Januar
1969 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Februar 1969 nur insoweit, als sie eine Rückforderung
überzahlter Leistungen ausgesprochen haben. Bereits im Verlauf der ersten Instanz hatten die Klägerinnen ihren
Klageanspruch allein hierauf beschränkt und sich nicht gegen die Berichtigung gemäß § 41 VFG (KOV) gewandt, die
mit denselben Bescheiden vorgenommen worden war. Dieser Teil der – doppelaktigen – Verwaltungsentscheidungen
war somit im Sinne des § 77 SGG bindend geworden. Das Sozialgericht hat rechtlich zutreffend darüber nicht mehr
entschieden. Diese Bindungswirkung hatte auch der Senat als zwingend zu beachten. Gleichzeitig steht sie den – in
der Berufungsinstanz erstmalig erfolgten – Vorbringen der Klägerinnen entgegen, soweit es sich auf die
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG bezieht. Über die Rechtmäßigkeit der Berichtigungsbescheide vom 28.
Januar 1969 war in Bezug auf die richtige Subsumierung unter die ihnen zugrundeliegenden materiell-rechtlichen
Tatbestände in Anwendung des § 77 SGG nicht mehr zu befinden. Die Frage, ob diese neue Einlassung eine
Klageerweiterung darstellt, die bei unterstelltem Vorliegen wegen der Beschränkung des Klageanspruchs erster
Instanz prozessuale Unzulässigkeit zur Folge haben würde, stellte sich mit Rücksicht auf diese fundamentale
Vorschrift des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht mehr. Sie wäre in Wertung der Formulierung des
Berufungsantrages ohnehin nur theoretischer Natur.
Rechtsgrundlage für dessen gerichtliche Überprüfung durch den Senat ist ab Inkrafttreten des Verfahrensgesetzes §
47 VfG (KOV), für den davorliegenden streitigen Zeitraum der anerkannte Grundgedanke des allgemeinen
Verwaltungsrechts, daß Rückforderungen zulässig sind, sofern sie nicht gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl.
BSG in BVBl. 164 S. 82). In § 47 Abs. 1 Satz 1 VfG (KOV) ist dieser Gedanke dann dahin normiert worden, daß zu
Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind. Von diesem Grundsatz ist zwar abzuweichen, wenn ein
Bescheid nach § 41 VfG (KOV) berichtigt wird. Anders ist es jedoch, wenn die Unrichtigkeit darauf beruht, daß der
Empfänger Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, verschwiegen hat oder
wenn er bei dem Empfang der Bezüge gewußt hat, daß sie ihm nicht zustehen (§ 47 Abs. 3 a). Für solche Fälle gilt
wieder der Grundsatz des § 47 Abs. 1 S. 1 VfG (KOV).
In Anwendung dieser Rechtsgedanken- und -vorschriften konnte der Senat nichts finden, was gegen die Richtigkeit
der Bescheide in ihrem angefochtenen Umfang spricht. Die Klägerinnen sind vielmehr dem Grunde nach verpflichtet,
ab 1. März 1954 die Leistungen nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen
und ab 1. September 1954 die Hinterbliebenenbezüge nach dem BVG zurückzuerstatten, wobei die Klägerinnen zu 2)
und 3) sich nicht auf eigenes Unwissen über die Rechtslage oder auf eigenes Nichthandeln berufen können. Denn sie
waren bis zu ihrer Volljährigkeit durch die Klägerin zu 1) gesetzlich vertreten und müssen als Empfänger eigener
Bezüge deren Handlungsweise gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu die rechtlich nicht zu beanstandende
Verwaltungsvorschrift Nr. 10 zu § 47).
Seinen Schluß, daß die Klägerin zu 1) – zugleich für ihre beiden Töchter – Tatsachen verschwiegen hat, welche für
die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen von wesentlicher Bedeutung waren, sieht der Senat ebenso wie
das Sozialgericht daraus, daß sie dem Beklagten den Inhalt des am 2. März 1954 abgestempelten Briefes ihres
Ehemannes nicht zur Kenntnis gebracht hat, obwohl sie aufgefordert worden war, die damals jüngste Nachricht aus
der Gefangenschaft vorzulegen. Durch diese Aufforderung wußte sie, daß es gerade auf die Tatsache der noch
bestehenden Inhaftierung ankam, um weiterhin Leistungen erhalten zu können. Unter diesen entscheidenden Aspekt
kann ihr die Erklärung nicht abgenommen werden, sie sei durch den Inhalt des in der Hülle befindlich gewesenen
Briefes nicht über die inzwischen eingetretenen Veränderungen in Status ihres Ehemannes ins Bild gesetzt worden.
Anderenfalls ist völlig unverständlich, warum sie dieses wichtige Schreiben nicht unverzüglich nach Wiedererhalt an
die Versorgungsbehörde eingesandt, sondern sich damit begnügt hat, auf den Umschlag dazu zu verweisen und eine
schriftliche Erklärung abzugeben, ihr Ehemann sei immer noch in der CSSR, doch hoffe er, mit einem Transport
herauszukommen. Sie werde davon selbstverständlich sofort Mitteilung machen. Da ihr Ehemann 1946 wegen
Zugehörigkeit zum Sudetendeutschen Freikorps zu 13 Jahren Haft verurteilt worden war, deutet nämlich schon der
Hinweis auf die Hoffnung eines baldigen Abtransportes nach Deutschland auf die Kenntnis der Klägerin zu 1) von der
1953 erfolgten Amnestierung hin. Denn seine volle Haftzeit wäre erst 1959 beendet gewesen, so daß unter
Berücksichtigung der in Deutschland bekannten damals in der CSSR herrschenden politischen Verhältnisse jede
Hoffnung auf eine Ausreiseerlaubnis ohne schon geschehene Begnadigung oder Amnestierung nur als verblüffend und
rein theoretisch hätte gewertet werden müssen. Damit hätte sich auch die entsprechende Unterrichtung der
Versorgungsbehörde von selbst erledigt, ebenso wie die Übersendung des Briefes an die Schwester des Ehemannes
der Klägerin. Gerade dieser Umstand spricht aber weiter dafür, daß er die Mitteilung der im Dezember 1953 erfolgten
Amnestierung enthielt. Wäre der Inhalt des Schreibens nicht so bedeutend für die Familie gewesen, dann hätte sich
die Weiterleitung im Original nämlich erübrigt.
Alles in allem kann der Senat auf Grund des Inhalts der Versorgungsakten, insbesondere aus der Übersendung des
leeren Briefumschlags, der dazu gemachten schriftlichen Erklärungen der Klägerin zu 1) und daraus, daß sie den Brief
dem Beklagten niemals zur Kenntnis gegeben hat, folgern, daß sie Tatsachen im Sinne des § 47 Abs. 3 a VfG (KOV)
seit März 1954 verschwiegen hat, deren Bedeutung in Bezug auf gewährte und zu gewährende Leistungen sie kannte.
Dieser Schluß verdichtet sich zur Gewißheit, wenn die beigezogenen Akten der Bergbau-BG und des Sozialgerichts
Gießen (Az.: S-6/Kn-532/65) ausgewertet werden. Denn aus den darin enthaltenen Erklärungen und Schriftsätzen der
Klägerin zu 1) sowie ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten läßt sich ohne Zwang ableiten, daß ihr die
Amnestierung ihres Ehemannes bereits im Zeitpunkt der Vorlage des am 2. März 1954 abgestempelten
Briefumschlags bekannt gewesen ist. Damit erweist sich gleichfalls ihre Mitteilung an den Beklagten vom 18. August
1954, er sei während seiner Gefangenschaft im Bergwerk tödlich verunglückt, als falsch. Tatsächlich hatte er sich
schon seit Dezember 1953 in einen freien Arbeitsverhältnis befunden, worauf sie sich unter Hinweis die Angaben des
F. S. im Streitverfahren vor dem Sozialgericht Gießen gestützt hat. Dieser soll sie nach ihren im Berufungsverfahren
vor dem Senat gemachten Angaben zwar erst Mitte 1955 besucht und frühestens bei dieser Gelegenheit als erster
erzählt haben, ihr Ehemann sei 1953 in der CSSR amnestiert worden und habe auf seinen Abtransport gewartet. Das
hält der Senat angesichts der entgegenstehenden Einlassung in Knappschaftsrentenverfahren und Unfallrentenstreit
aber nicht für glaubhaft, vor allen dann nicht, wenn der Inhalt von Bl. 10 der BG-Akten einer näheren Prüfung
unterzogen wird. Daraus ergibt sich nämlich, daß die Klägerin zu 1) bei einer Vorsprache am 24. September 1955 u.a.
ebenfalls angegeben hat, ihr Ehemann sei ab 1953 in der CSSR unter eine Amnestie gefallen (begnadigt worden) und
habe auf seinen Abtransport gewartet. Diese Erklärung deckt sich in den Teil, der die erhoffte Ausreise angeht, fast
wörtlich mit der, welche sie am 20. April 1954 dem Beklagten gegenüber gemacht hat. Ihre Formulierung wird mithin
aus den – nicht vorgelegten – Brief vom Februar/März 1954 entnommen worden sein. Wenn sie aber der
Knappschaftsbehörde gegenüber zusätzlich noch anzugeben gewußt hat, ihr Ehemann sei zuvor amnestiert worden,
dann muß auch diese Mitteilung in demselben Brief gestanden haben. Dieser zwingenden Schlußfolgerung hat die
Klägerin zu 1) nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermocht. Das ist angesichts dessen, daß sie zur Erlangung
von Knappschafts- und Unfallrente für sich als Witwe und für ihre Töchter als Halbwaisen alles vortragen mußte, was
den Beweis für das Vorliegen eines möglichst frühzeitig begonnenen versicherungspflichtigen und damit freien
Arbeitsverhältnisses in der CSSR anbetraf, auch erklärlich. Wenn sie damit aber Erfolg gehabt hat, dann kann sie sich
gegenüber des Beklagten nicht gleichermaßen begründet auf Nichtwissen im Bezug auf dieselben Fakten und auf
Unwissenheit über die Rechtslage berufen, zumal sie in den Bewilligungs- und Neufeststellungsbescheiden für sich
und ihre Töchter sowie deren Merkblätter immer wieder schriftlich darüber belehrt worden war, daß sie jede Änderung
familiärer und finanzieller Art unverzüglich anzuzeigen habe.
Hiernach war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.