Urteil des LSG Hessen vom 29.03.2017
LSG Hes: unternehmer, abgabe, unternehmen, gemeindebehörde, einkünfte, industrie, landwirtschaft, beschränkung, avg, schwiegersohn
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 03.12.1975 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg
Hessisches Landessozialgericht L 1 AL 90/71
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Marburg/L. vom 17. Dezember 1970 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1909 geborene Kläger bewirtschaftete unter zeitweiliger Mitarbeit von Ehefrau, Sohn und Schwiegersohn ein
landwirtschaftliches Unternehmen in W./Krs. A ... Nach den der Beklagten vorgelegten Unterlagen umfaßte der
Betrieb in April 1964 12.6000 ha, Oktober 1966 11.6443 ha, November 1966 6.6720 ha, März 1969 6.6595 ha, Oktober
1969 4.8260 ha, Dezember 1969 7.3198 ha, Januar 1970 0.2724 ha. Während der Zeit vom 6. November 1966 bis 12.
Juni 1969 arbeitete der Kläger als Packer in dem Versand in der Werkzeugfabrik W. in N./Krs. M ... Die tägliche
Arbeitszeit betrug 8 und die wöchentliche 40 Stunden, wobei die Schicht um 7.00 Uhr begann und um 16.30 Uhr
endete (mit unbezahlten Pausen von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr und 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr). Der Kläger erhielt einen
Stundenlohn von zuletzt 3,54 DM. Seit dem 16. Juni 1969 war der Kläger in der Firma "M. Tapete” in K./Krs. M. als
Arbeiter an einer Zellophaniermaschine tätig. Die tägliche Arbeitszeit erstreckte sich in diesem Betrieb auf 9 Stunden
und wöchentlich auf 45 Stunden. Auf eigenen Wunsch arbeitete der Kläger hier in der Spätschicht von 16.30 Uhr bis
2.00 Uhr nachts mit einer Pause von 21,00 bis 21.30 Uhr. 1969 erhielt der Kläger hier 3,83 DM und 0,50 DM Prämie je
Stunde, wobei sich der Lohn 1972 auf 4,91 und 0,50 DM Prämie je Stunde erhöhte.
Nach Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Dezember 1969 stellte der Kläger am 31. Dezember 1969 Antrag
auf Gewährung vom Landabgaberente und legte hierzu eine Bescheinigung der Gemeindebehörde W. mit folgendem
Inhalt vor:
Bescheinigung der Gemeindebehörde
In Ausführung des § 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 1 d GAL wird Herrn E. S. K. bescheinigt, daß er seit 1.1.1941 sein
landwirtschaftliches Unternehmen überwiegend im Hauptberuf bis 15.9.1969 bewirtschaftet hat.
Der Vorgenannte steht seit 7.11.1966 in einem Arbeitsverhältnis bzw. ist regelmäßig als Packer und Hilfsarbeiter bei
der M. Tapeten Fabrik in K. beschäftigt. W., den 25.10.1969 (Dienstsiegel) gez. S. Gemeinde W. Krs. A.
Bürgermeister Durch Bescheid vom 26. Februar 1970 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der von dem Kläger
bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb habe mit einer Größe von 12,60 ha bzw. 11,6443 hat für die Zeit vom April
1964 bis Oktober 1966 die doppelte Mindesthöhe von 7,84 ha erheblich überschritten; unter Berücksichtigung eines
Hektarwertes von 1.021,– DM stelle eine bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche in Größe von 3,92 ha eine
Existenzgrundlage i.S. des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) dar. Durch die
Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde W. sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger ein landwirtschaftliches
Unternehmen in der Zeit vom Januar 1965 bis zur Abgabe überwiegend im Hauptberuf bewirtschaftet habe, da der
Kläger seit 1966 regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Auf die Klage vom 23. März 1970 hob das Sozialgericht (SG) Marburg/L. durch Urteil vom 17. Dezember 1970 den
Bescheid der Beklagten von 26. Februar 1970 auf und verurteilte diese, die Landabgaberente zu gewähren. Durch die
Bescheinigung der Gemeinde W., nach der der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen in der Zeit vom 1.
Januar 1941 bis 15. September 1969 überwiegend im Hauptberuf bewirtschaftet habe, sei der dem Gesetz § 41 Abs. 1
d GAL entsprechende Nachweis der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit geführt. Daran ändere
auch nichts die Mithilfe der Angehörigen des Klägers in seiner Landwirtschaft. Unschädlich sei, wenn die tatsächlich
bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebsfläche die Mindestfläche zeitweilig überschritten habe. Während der
überwiegenden Zeit – nämlich vom November 1966 –Oktober 1969 – habe der landwirtschaftliche Betrieb das
Doppelte der Mindestfläche unterschritten.
Gegen das ihr am 29. Dezember 1970 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Januar 1971 Berufung eingelegt. Die
zulässige Obergrenze von 7,84 ha sei in dem Fünfjahreszeitraum vor der Abgabe (das ist die Zeit vom Dezember
1964 bis November 1969) vom Januar 1965 bis Oktober 1966 – also für die Dauer von 22 Monaten – sowie im
Dezember 1969 – also um einen weiteres Monat – überschritten, da in dieser Zeit, 12,60 ha bzw. 11,6445 ha und im
Dezember 1969 vorübergehend 7,3198 ha bewirtschaftet worden seien. Darüber hinaus sei der Kläger in den fünf der
Abgabe vorausgehenden Jahren nicht überwiegend im Hauptberuf landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen. Nach
der Bescheinigung der Gemeinde W. sei der Kläger vielmehr seit dem 7. November 1966 regelmäßig als Packer und
Hilfsarbeiter bei der M. Tapetenfabrik in K. beschäftigt gewesen. Bei diesem Arbeitsverhältnis handele es sich um ein
ganztägiges, das in zeitlicher Hinsicht ein überwiegendes Tätigwerden des Klägers in seinem Betrieb ausschließe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichtes Marburg/Lahn vom 17. Dezember 1970 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er weist daraufhin, der Bürgermeister der Gemeinde W. habe ihm bescheinigt, daß er im Hauptberuf Landwirt sei.
Trotz seiner Arbeit in der Tapetenfabrik K. habe er seinen Betrieb hauptsächlich in den Abendstunden und samstags
bewirtschaftet. Jeden Morgen vor Arbeitsbeginn habe er das Vieh füttern helfen, die Kannen mit Milch zu der
Sammelstelle in seiner Gemeinde gebracht und abends nach 17.00 Uhr auf dem Felde weitergearbeitet. Von seinen
Kindern habe niemand den Hof übernehmen wollen. In der Heuernte und in der Haupterntezeit im August habe er auch
sonntags mitgearbeitet. Die Firma W. in N. sei mir 5 km von seinem Betrieb entfernt gewesen, so daß er
erforderlichenfalls in der Mittagspause von 12,30 bis 13,30 nachhause gefahren sei, um Heu zu machen. Die
Bescheinigung der M. Tapetenfabrik, bei der er in Nachtschicht gearbeitet habe, sei ein Beweis dafür, daß er in der
damaligen Zeit (1969) tagsüber seine Landwirtschaft mit Ackerbau, Einbringen der Ernte von Getreide und Hackfrucht
betrieben habe. Auch der Urlaub der Jahre 1967, 1968 und 1969 sei für die Frühjahrsbestellung, Heu- und
Getreideernte verwendet worden. In den landwirtschaftlichen Betrieb habe er 1933 eingeheiratet und diesen durch die
Anschaffung moderner Maschinen neben der Arbeit in der Fabrik weiter bewirtschaftet können.
Der Senat hat Beweis nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 16. November 1972 über den zeitlich notwendigen
Arbeitsbedarf des von dem Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1964 bis 30. November 1969 bewirtschafteten
landwirtschaftlichen Unternehmens sowie die Höhe des in dieser Zeit daraus erzielten Einkommens erhoben. Der
landwirtschaftliche Sachverständige Dr. K. aus B. über H. ist in seinem Gutachten vom 1. Februar 1973 zu dem
Ergebnis gekommen, daß sich der Arbeitsanfall des Betriebes des Klägers in dem genannten Zeitraum auf rd. 9.700
Arbeitskräftestunden (Akh) belaufen habe, und die landwirtschaftlichen Einkünfte bei Zugrundelegung des
Landarbeiterlohnes auf annähernd 43.000 DM zu schätzen seien. Nach dem Zusatzgutachten des gleichen
Sachverständigen umfaßt der vom Kläger in der maßgeblichen Zeit aufzuwendende Arbeitsanfall 8.000
Arbeitskräftestunden, währe der durch Dritte zu leistende Arbeitsanfall auf 1.700 Arbeitskräftestunden zu schätzen
sei. Dementsprechend habe der Unternehmensbetrag für den Kläger in diesem Zeitraum 37.555,– und der für die
Mithelfenden 5.645,– DM betragen. Dabei ist der Sachverständige aufgrund der Angaben des Klägers davon
ausgegangen, die Ehefrau habe infolge ihrer Beinerkrankung nur leichte Arbeiten verrichten können, der Sohn habe
seit 1959 ganztägig in der Industrie gearbeitet und nach seiner Heirat im Jahre 1966 mit Umzug nach dem 12 km
entfernten W. nicht mehr mitgearbeitet; nach seiner Heirat im Jahre 1966 sei sein Schwiegersohn im Sommer 1968
zwecks Mietersparnis von K. nach W. gezogen, habe aber infolge fehlender landwirtschaftlicher Erfahrung nur bei
einfachsten Arbeiten helfen können.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug genommen, der in seinen wesentlichen
Teilen im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 46, 30 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte-
GAL – i.V. mit § 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG –); sie ist auch begründet.
Nach § 41 Abs. 1 d GAL i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung der Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe
vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017) erhält ein landwirtschaftlicher Unternehmer Landabgaberente, wenn er während
der 5 Jahre, die der Abgabe vorausgegangen sind, überwiegend hauptberuflich landwirtschaftlicher Unternehmer
gewesen ist. Der Nachweis zu Abs. 1 d a.a.O. wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
geführt (§ 45 Abs. 5 GAL). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist durch die Bescheinigung des
Bürgermeisters der Gemeinde W. Krs. A. vom 25. Oktober 1969 dieser Nachweis nicht geführt, da der Kläger in der
Zeit von Dezember 1964 bis November 1969 nicht überwiegend hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer
gewesen ist. "Nachweis” bedeutet im Recht der Sozialversicherung grundsätzlich nichts anderes als "Beweis”. Es gibt
im Sozialversicherungsrecht keinen "stehenden Begriff” als "Nachweis”, der von dem Begriff des Beweises in anderen
Rechtsgebieten abweicht. Grundsätzlich kann daher der Beweis mit allen zulässigen Beweismitteln erbracht werden.
Soweit das Gesetz eine Beschränkung der Beweismittel für erforderlich gehalten hat, ist dies ausdrücklich gesagt, so
z.B. für den Nachweis von Ausfallzeiten in § 1259 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung – RVO – = § 36
Abs. 1 Nr. 1 und 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), während z.B. § 1259 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 RVO = § 36 Abs.
1 Nr. 3 bis 5 AVG eine solche Beschränkung nicht enthält (vgl. hierzu BSG, Urt. vom 17. März 1964 – 11/1 RA
216/62 – und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung). In diesem Sinne ist auch § 41 Abs. 5 GAL zu verstehen,
der bestimmt, in welcher Form der "Nachweis” bzw. der Beweis zu Abs. 1 d GAL zu führen ist. Daß dieser
Bestimmung nicht schon materielle Wirkung zukommt (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., §
292, Anm. 2), ergibt sich daraus, daß Beweisgegenstand zur Tatsachen sind, während juristische Urteile die
rechtliche Beurteilung eines Vorganges, also eine Einordnung unter Rechtssätze enthalten und damit begrifflich keine
Beweistatsachen, sondern reine Urteile sind (so Baumbach-Lauterbach a.a.O. Einführung zu § 282 Anm. 4 A + C).
Die Beurteilung, ob der Kläger überwiegend landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist, stellt eine rechtliche
Wertung dar, deren Vorliegen durch die Beklagte oder – im Streitfall – durch das Gericht zu treffen ist.
Auch vom Wortlaut der Bescheinigung her können die zuständige Verwaltungsbehörde und die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit nicht an den Inhalt dieser Bescheinigung gebunden sein. Die gegenteilige Auslegung des
Gesetzes würde dazu führen, daß die Alterskasse und auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an eine –
möglicherweise auf Informationsfehlern beruhende – unrichtige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
gebunden wären. Der Bürgermeister der Gemeinde W. hat bescheinigt, daß der Kläger "seit 1. Januar 1941 sein
landwirtschaftliches Unternehmen überwiegend in Hauptberuf bis 15. September 1969 bewirtschaftet hat”. Legt man
das Wort "überwiegend” (hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer) als Zeitbegriff aus, so ist die vom
Bürgermeister der Gemeinde W. vorgenommene Würdigung des Verhältnisses von Haupt- und Nebenberuf nicht
unzutreffend, da der Kläger den überwiegenden Teil des Zeitraums vom 1. Januar 1941 bis 15. September 1969
landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist, während er seit dem 7. September 1966 in einem Arbeitsverhältnis
gestanden hat. Indes kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes auf diese Zeitraum nicht an, da das Gesetz die fünf
Jahre, die der Abgabe vorausgegangen sind, nämlich die Zeit vom 1. Dezember 1964 bis 30. November 1969,
maßgebend sein läßt. Der Bürgermeister geht somit ersichtlich von einem anderen, als dem gesetzlich
vorgeschriebenen Zeitraum aus, so daß das Gericht bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 41 Abs.
1 d GAL auch auf diesem Grund nicht an die Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde W. gebunden ist. Im
Hinblick auf die sich daraus ergebende möglicherweise unterschiedliche rechtliche Beurteilung war die Beklagte
deshalb verpflichtet zu prüfen, ob in dem maßgebenden Zeitraum der Kläger überwiegend hauptberuflich
landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist.
Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen hat der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1964 bis Oktober 1966
ausschließlich den Beruf eines landwirtschaftlichen Unternehmern und vom November 1966 bis November 1969 eine
nichtselbständige Tätigkeit in der Industrie neben der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit ausgeübt. Damit ist
der Kläger aber nicht überwiegend hauptberuflich landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen N. (Änderung der
Altershilfe für Landwirte, Einführung und Änderung der Landabgaberente und Einführung der Zuschussgewährung nur
Beitragsentrichtung, 1971, S. 78/79) verneint eine hauptberufliche Tätigkeit dann, wenn der Landwirt im Hauptberuf
tatsächlich einer anderen Erwerbstätigkeit "sei es als Selbständiger, z.B. Handwerker, Einzelhändler oder Gastwirt
bzw. als Arbeitnehmer nachgegangen ist” Lauterbach (Unfallversicherung § 787 Anm. 6 a) nimmt einen Hauptberuf
dann an, wenn dieser den wesentlichen Inhalt des beruflichen Schaffens und den wesentlichen Inhalt der Existenz
des Betriebes bildet. Der Kläger ist für 23 Monate (Dezember 1964 bis Oktober 1966) ausschließlich als
landwirtschaftlicher Unternehmer, dagegen 37 Monate (von November 1966 bis November 1969) landwirtschaftlicher
Unternehmer und nichtselbständig Tätiger gewesen. Damit ist der Kläger aber nicht überwiegend (mindestens 31
Monate des Zeitraums von insgesamt 60 Monaten) landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen; hat er doch den
längeren Zeitraum hindurch – nämlich 57 Monate – zwar Berufe (mindestens) gleichwertig nebeneinander ausgeübt, da
er auch in der Industrie bei vollem tariflichen Lohn 40 bzw. 45 Stunden gearbeitet hat. Schon aus diesem Grunde kann
nicht die Rede davon sein, daß der Kläger die Tätigkeit in den Firmen W. in N. und M. Tapete in K. nebenberuflich
ausgeübt hat; dies wäre aber erforderlich, wenn die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit als Hauptberuf anerkannt
werden soll, da begrifflich ein solcher zum Nebenberuf im Verhältnis der Über- und Unterordnung bzw. des Mehr oder
Weniger steht.
Dieser Auffassung steht auch das Ergebnis des Gutachtens vom 1. Februar 1973 mit Zusatzgutachten vom 28. Mai
1973 des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. K. aus B. über H. nicht entgegen. Wenn der Sachverständige die
landwirtschaftlichen Einkünfte in der Zeit vom 1. Dezember 1964 bis 30. November 1969 bei einem Arbeitsaufwand
von rd. 9.700 Arbeitskräftestunden (AKh) auf einen Betrag von 43.000,– DM schätzt und diesen ein
Gesamteinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 23.714,– DM gegenüberstellt, so bedeutet dies noch
nicht, daß der Kläger in den letzten fünf Jahren vor der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens überwiegend
hauptberuflich landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist. Um einen Vergleichsmaßstab zu gewinnen, sind die
Zeiträume, in denen der Kläger lediglich landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist, denen gegenüber zu stellen, in
denen er beide Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt hat. Hiervon ausgehend ergibt sich für die Zeit vom Dezember
1964 bis Oktober 1966 (23 Monate) an Einkünften aus landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit ein Gesamtbetrag von
24.870,– DM, wenn man die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen in seiner Übersicht 20 Spalte 2 zum
Gutachten vom 1. Februar 1973 ermittelten Zahlen (vgl. Dezember 1964 1.070,– DM – 1965 12.800,– DM – 1966
13.200,– DM) zugrunde legt. Da der Kläger im November 1966 eine nichtselbständige Tätigkeit begonnen hat,
vermindert sich der Betrag von 13.200,– DM für dieses Jahr um 2.200,– DM (13.200,– DM, 12 Monate = 1.100,– DM
× 2 Monate = 2.200,– DM), den jedoch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gegenüberstehen. Für die Zeit
vom November 1966 (Beginn der nichtselbständigen Tätigkeit) bis November 1969 (37 Monate) hat der Kläger aus
landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit einen Betrag von 18.000,– DM erzielt (1966 2.200,– DM sowie 1967 6.200,–
DM – 1968 5.200,– DM – 1969 4.400,– DM insgesamt also 18.000,– DM). Diesen in 37 Monaten erwirtschafteten
Einkünften aus landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit – die sich entsprechend den Zusatzgutachten dem
landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 26. Mai 1973 noch vermindern, da nur die auf die Tätigkeit des Klägers
entfallenden Beträge berücksichtigt werden können – stehen solche aus nichtselbständiger Tätigkeit im Gesamtbetrag
von 23.74,– DM gegenüber. Selbst wenn man den Arbeitslohn des Klägers für Dezember 1966 hiervon noch absetzt
(vgl. Fußnot 2 der Übersicht 20 des Gutachtens vom 1. Februar 1973), so übersteigen die in 37 Monaten vom Kläger
erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit die in dem gleichen Zeitraum aus landwirtschaftlicher
Unternehmertätigkeit erwirtschafteten Erträge (mit 5.714,– DM einschließlich des Monats Dezember 1969).
Entsprechende Zahlen ergeben sich für den wöchentlichen Arbeitsaufwand in der Landwirtschaft mit 30,2 Stunden
(8.000 Arbeitskräftestunden: 5: 53 Monate = 30,2 Stunden), denen 40 bzw. 45 Wochenstunden Arbeitszeit in der
Industrie gegenüberstehen. Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, daß die landwirtschaftliche Tätigkeit
während des maßgebenden Fünfjahreszeitraumes (vom 1. Dezember 1964 bis 30. November 1969) nur für 23 Monate
sowohl zeitlich als auch ertragsmäßig überwogen hat und hier den Hauptberuf bildet, während beide Berufe für 37
Monate – und damit die überwiegende Zeit – zumindest gleichwertig nebeneinander ausgeübt worden sind, so daß die
Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 d GAL nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, hat der Senat die Revision – zugelassen.