Urteil des LSG Hessen vom 15.03.2017
LSG Hes: stationäre behandlung, versorgung, ärztliche behandlung, arbeitsunfähigkeit, treppe, ergänzung, wissenschaft, unfall, ermessensüberschreitung, anerkennung
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.08.1970 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 5 V 518/69
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 10. April 1969 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1907 geborene Kläger beantragte im Mai 1946 Gewährung von Fürsorge und Versorgung nach dem
Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz wegen der Verschlimmerung der Bechterew’schen Erkrankung, für die er
den am 24. März 1944 erlittenen Sturz in einem Luftschutzkeller in F. verantwortlich machte. Dazu legte er die
ärztlichen Bescheinigungen der Medizinischen und Universitäts-P.klinik des städtischen Krankenhauses S. vom 18.
und 26. Juni 1946 vor. Auf Antrage des Versorgungsamtes Frankfurt/M. teilte die Allgemeine Ortskrankenkasse F.
mit, er sei vom 3. Januar bis 28. Februar 1944 wegen einer Mandelausschälung und vom 9. Mai bis 10. November
1944 wegen einer Grippe, eines Infekts und der Bechterew’schen Erkrankung behandelt worden. Der Antrag ist am 16.
November 1946 abgelehnt worden. Ein erneuter Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente nach dem KB-
Leistungsgesetz ist nach einer Begutachtung durch die Orthopädische Untersuchungsstelle der
Landesversicherungsanstalt H. am 11. Mai 1948 mit Bescheid vom 21. Juli 1948 wiederum abgelehnt worden, da es
sich um eine typische Bechterew’sche Erkrankung handele, deren Beginn bis zum Jahre 1933 zurückgehe. Bereits
1943 seien nach einem Befundbericht erhebliche Veränderungen in der Wirbelsäule und an dem Ileosacralgelenken
vorhanden gewesen. Der jetzt erhobene Befund beweise den fortschreitenden Charakter der Erkrankung, der nach
ärztlicher, wissenschaftlicher Erfahrung auch ohne den erlittenen Unfall vom 24. März 1944 den gleichen Stand
erreicht hätte. Es sei nicht anzunehmen, daß dadurch eine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten sei. Das
Oberversicherungsamt Wiesbaden wies mit Urteil vom 29. September 1952 die Berufung gegen den Bescheid zurück,
da die Bechterew’sche Erkrankung des Klägers nicht mit Schädigungstatbeständen des KB-Leistungsgesetzes im
Zusammenhang stehe. Der gegen dieses Urteil eingelegte Rekurs, der als Berufung auf das Hess.
Landessozialgericht übergegangen ist, ist vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 1958
zurückgenommen worden.
Am 29. Juni 1965 beantragte er Versorgung im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) a.D. oder als Kannleistung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG n.F., da über die
Ursache der Bechterew’schen Erkrankung in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit bestehe. Im Auftrag des
Versorgungsamtes Frankfurt/M. nahm RMR Dr. C. die anamnesische Erhebung vom 31. Juli 1967 vor, in der der
Kläger angab, um 1939/40 habe er erstmalig Beschwerden bemerkt, die vom Rücken in den Bereich des unteren
Rippenbogens ausstrahlten. Am 30. Juli 1943 sei er ausgemustert worden. Am 4. März 1944 sei er während eines
Fliegerangriffs auf der Treppe des Bunkers gestürzt. Dabei sei, er auf das Gesäß, den Rücken und Kopf gefallene.
Nach einem einstündigen Aufenthalt im Bunker sei er zu einer Besprechung gegangen und dann nach Hause
gefahren. Er habe einige Tage zu Hause im Bett gelegen und dann seine Arbeit wieder aufgenommen. 1949 und 1950
sei eine stationäre Behandlung wegen des Bechterew im Städtischen Krankenhaus erfolgt. Im November 1949 sei er
invalidisiert worden. Zur Ergänzung der Anamnese am 4.8.1967 hat der Kläger noch bemerkt, ab 1945 bis 1947 habe
sich sein Zustand stark verschlimmert. In der Zeit vom Dezember 1944 bis Juni 1952 habe er laufend
Bluttransfusionen erhalten. Ab 19. bis 24. April 1945 sei er im R.-K.-Krankenhaus F. wegen des Bechterew und einer
Perniciosa behandelt worden.
In der Versorgungsärztlichen Äußerung vom 14. August 1967 wies ORMR Dr. P. darauf hin, der Sturz im
Luftschutzbunker sei nicht so schwerwiegend gewesen, daß dadurch eine Verschlimmerung der Bechterew’schen
Erkrankung als Schädigungsfolge in Frage komme. Im übrigen habe im Anschluß an den Sturz auch keine
andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen erteilte mit Schreiben vom 15. Dezember
1967 nicht die Zustimmung für eine Versorgung im Wege des Härteausgleichs oder als Kannleistung, so daß das
Versorgungsamt Frankfurt/M. mit Bescheid vom 8. März 1968 diese versagte. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 12.6.1968)
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat der Kläger vorgetragen, der am 24. März erfolgte Sturz
beim Aufsuchen des Luftschutzraumes habe sich ungünstig auf die Bechterew’sche Erkrankung ausgewirkt. Es sei
dadurch eine Verschlimmerung eingetreten.
Mit Urteil vom 10. April 1969 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es
ausgeführt, die angefochtenen Bescheide vom 8. März und 12. Juni 1968 seien zu Recht ergangen. In der Ablehnung
einer Versorgung im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 Abs. 2 BVG a.F. oder als Kannleistung nach § 1 Abs. 3
Satz 2 BVG a.F. sei kein ermessensfehlerhaftes Verhalten der Verwaltungsbehörde zu sehen. Zu Recht sei damit
dem Antrag des Klägers nicht entsprochen worden, da die Verschlimmerung der Becherew’schen Erkrankung nicht
auf den Sturz im Luftschutzbunker zurückgehe.
Gegen das dem Kläger am 15. April 1969 zugestellte Urteil ist die Berufung am 12. Mai 1969 beim Hess.
Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf die Bescheinigungen der V.-
L.werke vom 12. April und 15. Mai 1944 vorträgt, nach dem am 24. März 1944 erlittenen Sturz sei eine
Verschlimmerung der Becherew’schen Erkrankung eingetreten deren Diagnose 1940/41 gestellt worden sei. Dadurch
habe Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei auch eine ärztliche Behandlung erforderlich geworden, die dann zu dem
Bezug der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit geführt habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 10. April 1969 und den Bescheid vom 8.März
1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1968 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, mit Sicherheit könne unterstellt werden, daß
die Leidensverschlimmerung ganz wesentlich schon vor dem angeblich am 24. März 1944 erlittenen Unfall aufgetreten
sei. Das sei zweifelsfrei dem Wehrpaß des Klägers zu entnehmen, der am 30. Juli 1943 nach durchgeführten
Musterungen und Änderungen des Tauglichkeitsgrades ausgemustert worden sei.
Die Versorgungsakten mit der Grdl. Nr. (alt) und die Akte des Oberversicherungsamtes in Wiesbaden mit der Str. L.
Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen
worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 143, 151 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 8. März 1968, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1968 Gegenstand der
Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Das Vordergericht hat mit zutreffender Begründung verneint, daß dem Kläger Versorgung als Härteausgleich nach §
89 Abs. 2 BVG a.F. oder als Kannleistung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG n.F. zusteht.
Nach diesen Gesetzesvorschriften kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung –
ersatzweise mit Zustimmung des Hessischen Sozialministers – Versorgung im Wege des Härteausgleichs oder als
Kannleistung gewährt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung
erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der
ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsstörung gehört zu
diesen Erkrankungen. Da es sich als Kannleistung um eine Ermessensentscheidung der Versorgungsbehörde handelt,
obliegt daher den Gerichten nicht die Nachprüfung des Verwaltungsermessens selbst, sondern nur die Prüfung der
Frage, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Ein Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschreitung war nicht festzustellen, da die Ablehnung des
Antrages einmal auf dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 8. Mai 1962, das
durch das Rundschreiben vom 16. Juni 1969 (Schleckel/Gurgel BVG-Komm. Bd. V E Nr. 551, S. 1998) ersetzt
worden ist, bezüglich der Versorgung im Wege des Härteausgleichs und der Versorgung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG
bei der Spondylartyritis ancylopoetica (Morbus Bechterew) beruht und zum anderen auf der Versorgungsärztlichen
Äußerung des Dr. P. unter Verwertung der anamnestischen Erhebung des RMR Dr. C. Nach dem Rundschreiben vom
16. Juni 1969 kommt die vom Kläger begehrte Versorgung nur dann in Betracht, wenn infektiöse Prozesse mit eine
nachhaltigen Auswirkung auf den Gesamtorganismus, körperliche Belastungen oder Kälte- und Nässeeinwirkungen,
die nach Art, Dauer und Schwere geeignet sind, die Resistenz erheblich herabzusetzen sowie mechanische
Belastungen der Wirbelsäule in Kombination mit den bereits genannten Noxen als Schädigungstatbestände
vorgelegen haben und wenn auf einen Beginn des Leidens in einer zeitlichen Verbindung bis zu sechs Monaten
danach begründet geschlossen werden kann.
Diese zur Gewährung einer Versorgung aufgestellten Vorbedingungen sind nicht erfüllt. Denn der seit 1940/41
erkannte Morbus Bechterew ist durch den vom Kläger erlittenen Sturz im Luftschutzbunker am 24. März 1944 nicht
entstanden, sondern, wenn überhaupt, allenfalls verschlimmert worden. Es ist damit zweifelhaft, ob vorliegend diese
als ätiologisch und pathogenetisch wissenschaftlich diskutierten Noxen heranzuziehen sind. Selbst wenn man zu
Gunsten des Klägers das annimmt, müßten naturgemäß die in dem Rundschreiben aufgeführten Noxen als
Schädigungstatbestände vorgelegen haben, um die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1 Abs. 2 Satz 2
BVG als gegeben anzusehen. Daran fehlt es jedoch. Der Sturz auf der Treppe im Luftschutzbunker als einmaliger
Vorgang ist nicht als eine starke mechanische Belastung der Wirbelsäule anzusehen. Er hat die Verschlimmerung
dem Morbus Bechterew nicht auslösen können, wie das bereits in dem fachärztlichen Gutachten vom 11. Mai 1948
zutreffend zum Ausdruck gebracht worden ist. Daß dieser Sturz auch nicht die vom Klüger behaupteten
Nachwirkungen gehabt hat, wird durch die Tatsache ersichtlich, daß er nur einige Tage zu Bett gelegen hat und eine
Arbeitsunfähigkeit dadurch nicht herbeigeführt worden ist. Der am 16. November 1957 gehörte Zeuge P. hat die
Sturzverletzung auch nicht so geschildert, daß daraus der Schluß gezogen werden kann, es seien dabei erhebliche
Verletzungen entstanden. Ihm gegenüber hat der Kläger lediglich über Schmerzen am Kopf geklagt. Daß dadurch die
vorher schon eingeschränkt gewesene Gehfähigkeit sich noch verschlimmert hat, wird von ihm ebenfalls nicht
bestätigt. So haben die V.-L.werke AG. bereits am 12. April 1944 um ein neues Fahrrad für den Kläger nachgesucht,
damit er den weiten Weg zum Dienst zurücklegen könne. Eine stationäre Behandlung ist erst im Dezember 1944
erforderlich gewesen, während vorher – nämlich ab 9. Mai bis 10. November 1944 – wegen einer Grippe, eines Infekts
und wegen der Bechterew’schen Krankheit ärztliche Versorgung auf ambulantem Wege durchgeführt worden ist. Die
von dem Betriebsarzt der V.-L.werke AG, Werk H., am 15. Mai 1944 attestierte Arbeitsunfähigkeit wegen
Wirbelsäulenversteifung und Blutkrankheit ist ebenfalls nicht auf den Sturz zurückzuführen, da er nach richtiger
ärztlicher Ansicht nicht zu einer Verschlimmerung der seit 1940 anerkannten Krankheit beigetragen haben kann, wie
das ORMR Dr. P. zutreffend nachgewiesen hat.
Damit wird ärztlicherseits eindeutig ausgeschlossen, daß die Verschlimmerung des Morbus Bechterew’schen durch
den Sturz verursacht worden ist, wofür auch nicht der vom Kläger minuziös aufgeführte Behandlungsablauf ab März
1944 spricht, da diese Behandlung allein wegen des Zustandes erforderlich war, der schon vor dem 24. März 1944
bestanden hat, wie das die in dem Wehrpaß vermerkten Musterungen beweisen, die dann am 30. Juli 1945
Wehruntauglichkeit ergeben und zur Ausmusterung geführt haben.
Die Versorgungsbehörde hat daher den Bescheid vom 8. März 1968 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni
1968 auf sachgerechte Erwägungen gestützt, die außerdem von der Stellungnahme des Hess. Sozialministers
getragen werden, dar nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Zustimmung für eine Versorgung im Wege des
Härteausgleichs nach § 89 Abs. 2 BVG a.F. oder als Kannleistung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG n.F. nicht erteilt hat.
Ein Ermessensfehler der Versorgungsbehörde liegt nicht vor, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.