Urteil des LSG Hessen vom 08.10.1980

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.10.1980 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 6 Kr 27/75
Hessisches Landessozialgericht L 8 Kr 793/77
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 1., 3. und 4. die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu
erstatten. Im übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die beteiligten Krankenkassen streiten darüber, ob die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten der Beigeladenen
Firma W. W. GmbH (W.) bei der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) oder bei der beklagten
Innungskrankenkasse (IKK) zu versichern sind.
Zur Vereinfachung der Durchführung des Rechtsstreits haben die Beteiligten den Streitgegenstand im
Berufungsverfahren maßgebend auf das Versicherungsverhältnis der beigeladenen R. N. (N.) und H. H. (H.)
beschränkt.
Die Firma W. wird als ordentliches Mitglied der beigeladenen Innung geführt, die Trägerinnung der Beklagten ist. Ihr
Betrieb ging aus dem im Jahre 1930 gegründeten Bäckereibetrieb des D. Bäckers F. W. W. hervor, der in der
Handwerksrolle eingetragen war. Im Jahre 1962 wurde der Bäckereibetrieb nach P. verlegt, vergrößert und unter der
Firma Brot- und Backwarenfabrik W. W. geführt. Die Firma änderte sich im Jahre 1964 in W. W. GmbH & Co. KG und
im Jahre 1977 in W. W. GmbH, Bäckerei und Konditorei. Die Handwerkskammer D. trug die P. Firma mit dem
Betriebsleiter Bäckermeister F. W. W. jr. am 17. Januar 1962 in die Handwerksrolle ein, die Firmenänderung des
Jahres 1964 am 13. Oktober 1965. Im Jahre 1975 vermerkte sie, daß der Betriebsleiter F. W. W. jr. Kommanditist der
Firma W. W. GmbH & Co. KG sei und am 30. November 1977 änderte sie die Handwerksrolle dahin, daß die GmbH
als neuer alleiniger Betriebsinhaber eingetragen wurde mit dem Bäckermeister L. H. als Betriebsleiter.
Seit 1964 stellte die Klägerin Versuche an, die versicherungspflichtig Beschäftigten des P. Betriebes der
beigeladenen Fa. W. vom Mitgliederkreis der Beklagten in ihren eigenen zu überführen. Es handele sich ihrer Meinung
nach nicht mehr um einen Handwerksbetrieb, sondern um einen Industriebetrieb mit einem Betriebsgelände von ca.
10.000 qm, modernen Maschinen, 25–30 Lieferwagen und ca. 180 Beschäftigten. Im Jahre 1974 führte die
beigeladene Innung eine Betriebsbesichtigung in dem umstrittenen Betrieb durch. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, der
Betrieb der Fa. W. sei ein einheitlicher Gesamtbetrieb mit handwerklichem Gepräge. In ihm seien nach wie vor
Bäckermeister und Bäckergesellen beschäftigt. Alle Erzeugnisse würden auf rein handwerklicher Basis hergestellt. In
einem Gespräch am 30. April 1975 zwischen Vertretern der Handwerkskammer D. der Bäckerinnung D., der Fa. W.,
der Beklagten und des Landesverbandes Hessen der Innungskrankenkassen einerseits sowie der Klägerin
andererseits stimmte insbesondere auch der Präsident der Handwerkskammer D. der Auffassung zu, daß die
Eintragung der Fa. W. in die Handwerksrolle zu Recht bestehe.
Trotzdem vertrat die Klägerin nach wie vor die Auffassung, die versicherungspflichtig Beschäftigten der Fa. W. seien
nach § 234 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Mitglieder ihrer Kasse. Mit Schreiben vom 3. Juli 1975 forderte sie
die Beklagte zur Vermeidung eines Rechtsstreites vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf, diese
Versicherungspflichtigen in das für sie gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsverhältnis zu überführen. Die
Beklagte lehnte dies mit Antwort vom 21. August 1975 ab.
Am 10. September 1975 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt (SG) erhoben mit dem Antrag
festzustellen, daß die versicherungspflichtig Beschäftigten der beigeladenen Fa. W. bei ihr
krankenversicherungspflichtig seien.
Das SG hat die Fa. W. sowie die Bäckerinnung Stadt- und Landkreis D. zum Rechtsstreit beigeladen, von der
Handwerkskammer D. die Auskunft vom 29. Oktober 1975 eingeholt und sich von der Fa. W. eine Aufstellung zum
16. Juni 1977 machen lassen, nach der diese 375 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter in der Produktion 31
Bäckermeister, 49 Bäckergesellen, 27 Angestellte und 140 Arbeiter, im Verkauf 70 Angestellte und in der Verwaltung
58 Angestellte.
Mit Urteil vom 16. Juni 1977 hat das SG die Klage abgewiesen; es hat seine Entscheidungsgründe darauf abgestellt,
daß die Fa. W. in die Handwerksrolle eingetragen und Mitglied der beigeladenen Trägerinnung der Beklagten sei. An
diese Tatbestände sei die Klägerin ebenso wie das Gericht gebunden. Eine Nichtigkeit insbesondere der Eintragung in
die Handwerksrolle lasse sich vor allem wegen der vorangegangenen Überprüfung und Bestätigung durch die Innung
und durch die Handwerkskammer nicht feststellen.
Gegen dieses ihr am 2. August 1977 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. August 1977 Berufung beim Hessischen
Landessozialgericht eingelegt.
Im Berufungsverfahren sind von den krankenversicherungspflichtig Beschäftigten der Fa. W. die Arbeitnehmer N. und
H. zum Rechtsstreit beigeladen worden. Außerdem sind Auszüge aus der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer
D. und dem Handelsregister bei dem Amtsgericht D. über die Eintragungen der Fa. W. und ihrer Rechtsvorgängerin
beigezogen worden, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Die Beteiligten stimmen darin überein, daß sich die umstrittene Feststellung vor Gericht auf das
Versicherungsverhältnis der beigeladenen N. und H. beschränken soll. Sie haben sich verpflichtet, alle übrigen
krankenversicherungspflichtig Beschäftigten der Fa. W. nach dem Inhalt der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung
einzuordnen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, Rechtsform, Marktführerschaft und Kapitalverflechtung machten es offenkundig, daß
es sich bei der Fa. W. um einen Industriebetrieb handele. Das folge aus der Größe des Einsatzes von Kapital und
Maschinen aus der Höhe des Umsatzes, dem Umfang der kaufmännischen Verwaltung, der Fließbandproduktion und
der Entlohnung der Beschäftigten nach Haustarif in Anlehnung an einen Industrietarifvertrag. Somit ergebe sich, daß
die Eintragung in die Handwerksrolle offensichtlich zu Unrecht weiterbestehe (vgl. BSGE 24, 13, 15; 28, 111; 37, 135).
Wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit sei sie rechtlich unbeachtlich. Es sei nicht zulässig, daß die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit die erforderlichen Feststellungen dazu den interessenbefangenen Körperschaften, nämlich der
beklagten Innung und der Handwerkskammer D. überließen. Stattdessen müßten eigenständige gerichtliche
Feststellungen getroffen werden. Nach allem fehle es an einer der Grundvoraussetzungen für die Zugehörigkeit der
beigeladenen N. und H. zum Mitgliederkreis der Beklagten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Juni 1977 aufzuheben und festzustellen, daß
die versicherungspflichtig beschäftigten Beigeladenen zu 3. und 4. der Beigeladenen zu 1. ihre Mitglieder sind,
hilfsweise, die Revision zuzulassen, hilfsweise, die Firma W. GmbH in P. durch eine Betriebsbesichtigung in
Augenschein zu nehmen und festzustellen, daß die Firma W. GmbH a) Backwaren in ausschließlich industrieller
Fertigungsweise herstellt, b) in Fließbandproduktion arbeitet, c) über eine große und eigenständige kaufmännische
Verwaltung verfügt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin behaupte die Nichtigkeit der Handwerksrolleneintragung,
begründe sie aber rechtlich im Gegensatz zu der beigeladenen Innung und der Handwerkskammer D. mit Einzelheiten,
die für eine volle Rechtsüberprüfung, nicht aber für eine Nichtigkeitsfeststellung erforderlich seien. Bereits aus diesen
Schwierigkeiten der Klägerin folge, daß die behauptete Nichtigkeit auf keinen Fall vorliege.
Die Beigeladenen zu 1., 2., 3. und 4. schließen sich dem Antrag und den Ausführungen der Beklagten an.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Klägerin, der
Beigeladenen zu 2. und der Handwerkskammer D., die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).
Sie ist jedoch unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG die gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässige Klage abgewiesen.
Die Beigeladenen N. u. H. gehören als krankenversicherungspflichtig Beschäftigte der Fa. W. dem Mitgliederkreis der
Beklagten an.
Da es zum einen wegen der großen Zahl der Beschäftigten und zum anderen wegen des unvorhersehbaren Wechsels
einzelner Arbeitnehmer nicht sicherzustellen ist, ob die notwendige Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) aller
versicherungspflichtig Beschäftigten ordnungsgemäß erfolgt (vgl. BSG, Urt. v. 29.6.1979, 8 b/3/RK 49/77), hat der
Senat nur zwei dieser Beschäftigten beigeladen und das Urteil in Übereinstimmung mit den Anträgen der Beteiligten
auf diesen Teil der Beschäftigten beschränkt (vgl. BSG, Urt. v. 20.12.1962, 3 RK 31/58 in BSGE 18, 190).
Nach § 250 RVO gehören einer IKK anstelle der örtlichen AOK (§ 234 Abs. 1 RVO) die versicherungspflichtig
Beschäftigten eines Betriebes an (Abs. 2), mit dem der Inhaber in die Handwerksrolle eingetragen und zugleich
Mitglied einer Trägerinnung der IKK ist (Abs. 1). Dabei hat das BSG in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat
nach eigener Überprüfung angeschlossen hat, entschieden, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu prüfen
haben, ob die Eintragung in die Handwerksrolle, die bei der Beigeladenen zu 1. seit 17.1.1962 gegeben ist, und die
Mitgliedschaft in der Trägerinnung, das ist seit Jahrzehnten der Fall, zu Recht bestehen. Über die Eintragung in die
Handwerksrolle – sie hängt vor allem davon ab, ob der Betrieb handwerksmäßig geführt wird (§ 1 Abs. 1 der
Handwerksordnung i.d.F. v. 20.12.1965, BGBl. I 1960, S. 2, – HandwO) und der Inhaber die persönlichen
Eintragungsvoraussetzungen erfüllt (§§ 7–8 HandwO) – hat allein die dafür zuständige Handwerkskammer zu
entscheiden (§ 6 HandwO). Ihre positive Entscheidung haben die Sozialgerichte grundsätzlich ohne weitere Prüfung
hinzunehmen und wie eine Tatsache ihrer Entscheidung zugrunde zu legen; entsprechendes gilt für die Entscheidung
der Innungsorgane über die Aufnahme in eine Trägerinnung (BSG, Urt. v. 22.2.1974, 3 RK 88/72 in BSGE 37, 135;
Urt. v. 22.9.1965, 1 RA 165/62 in BSGE 24, 15; Urt. v. 18.6.1968, 3 RK 11/65 in BSGE 22, 111; Urt. v. 26.5.1977,
12/3 RK 29/75; Hess. LSG, Urt. v. 28.3.1979, L-8/Kr-1228/77).
Die einzige logische Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den Fall der "Nichtigkeit” der tatbestandsmäßig zu
akzeptierenden Vorentscheidung. Das ist insofern selbstverständlich, als die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (wie
der hier umstrittenen Eintragung in die Handwerksrolle und der Aufnahme in die Trägerinnung) entsprechend der
Begriffsbestimmung des Allgemeinen Verwaltungsrechts nur dann vorliegt, wenn ihm die als gewollt bezeichnete
Rechtsfolge von Anfang an und endgültig versagt, wenn der Verwaltungsakt also nie rechtswirksam gewesen ist (vgl.
Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 1971, Anm. 1 Anhang zu § 42 mit weiteren Nachweisen). Der
nichtige Verwaltungsakt kann nicht in eine die Beteiligten bindende Bestandskraft erwachsen (vgl. § 77 SGG); er
bedarf, da seine Nichtigkeit von jedermann und zu jeder Zeit geltend gemacht werden kann, keiner formellen
Anfechtung und keiner ausdrücklichen Aufhebung (vgl. Bundesgerichgshof in NJW 1957, 1402), obwohl die
deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig ist (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4
SGG).
Zu Unrecht macht die Klägerin eine solche Nichtigkeit der Eintragung der Firma W. – der Beigeladenen zu 1. – in die
Handwerksrolle geltend. Nichtig wäre dieser Verwaltungsakt, wenn er schlechthin unsinnig oder in vergleichbarer
Weise mißverständlich, sein Inhalt nicht klar und eindeutig feststellbar wäre oder wenn er keine vollziehbare,
befolgbare und vollstreckbare Entscheidung enthielte und die erlassende Stelle nicht erkennen ließe. Nichtigkeit wäre
auch anzunehmen, wenn die Handwerkskammer für die Eintragung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständig
und damit "absolut” unzuständig gewesen wäre (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.1975, 12 RJ 148/74 in SozR 2200 § 1286 Nr.
2). Alle diese Fehler liegen unbestrittenermaßen nicht vor.
Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin ist die Eintragung der Beigeladenen zu 1. in die Handwerksrolle aber auch
nicht mit einem gleichwertig schweren inhaltlichen Mangel behaftet, der einem aufmerksamen und verständigen
Staatsbürger ohne weiteres erkennbar (offensichtlich) wäre (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.1975, 12 RJ 148/74, a.a.O., mit
weiteren Nachweisen). Die einschlägigen Vorschriften der HandwO lassen das ebenso erkennen wie auch die
gesamte Berufungsbegründung der Klägerin. In die Handwerksrolle dürfen natürliche und juristische Personen sowie
Personengesellschaften mit ihren Handwerksbetrieben eingetragen werden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 4 HandwO). Nach § 1
Abs. 2 HandwO ist ein Gewerbebetrieb ein Handwerksbetrieb i.S. dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig
betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zu diesem
Gesetz aufgeführt ist. Eyermann und Fröhler (Handwerksordnung, 2. Aufl. 1967, Anm. 10 f zu § 1) führen dazu aus,
daß die HandwO einen dynamischen Handwerksbegriff zugrunde legt, der sich nicht an der Größe des Betriebes,
sondern an der Betriebsstruktur orientiert. Der Industriebetrieb unterscheidet sich vom Handwerksbetrieb vor allem
durch die stärkere Arbeitsteilung zwischen der leitenden Tätigkeit des Unternehmers und der technischen Tätigkeit der
Gehilfen, durch die größere Arbeitsteilung der Gehilfen untereinander, durch die umfangreichere Verwendung von
technischen Hilfsmitteln und durch den verhältnismäßig stärkeren Kapitaleinsatz. Da auch die Größe des
Unternehmens, die Art der Aufträge und die Modalitäten des Absatzes der Erzeugnisse von Bedeutung sind, muß
man grundsätzlich davon ausgehen, daß die Grenzen zwischen handwerklichen Großbetrieben und Industriebetrieben
flüssig sind. Eine sachgerechte Entscheidung über die organisatorische Zugehörigkeit zum Handwerk kann immer nur
im Einzelfall getroffen werden (vgl. Eyermann und Fröhler, HandwO, a.a.O., Anm. 11 zu § 1). Deutlicher läßt sich
nicht beschreiben, daß die Rechtmäßigkeit der Eintragung der Fa. W. – der Beigeladenen zu 1. – in die
Handwerksrolle ebenso wie ihre Aufnahme in die beigeladene Innung – die Beigeladene zu 2. – so schwierig zu
beurteilen ist, daß jedenfalls keine offensichtliche Nichtigkeit vorliegt. Der Senat stellt hierzu fest, daß der Betrieb der
Fa. W. ein großer Betrieb ist, in dem Backwaren hergestellt werden. Mit diesem Betrieb ist sie sowohl in die
Handwerksrolle der Handwerkskammer D. eingetragen als auch in die beigeladene Trägerinnung der Beklagten
aufgenommen. Theoretisch kann beides rechtlich zulässig sein. Darin stimmen die Beteiligten auch überein.
Sämtliche Argumente der Berufungsbegründung der Klägerin sind angesichts dessen höchstens geeignet, die
Anfechtbarkeit (Rechtswidrigkeit) der zugrunde liegenden Verwaltungsakte wegen der tatsächlichen Verhältnisse im
Einzelfall darzutun. Dementsprechend waren die angebotenen Beweismittel auch nicht beweiserheblich. Der Senat hat
deshalb auf die beantragte Augenscheinseinnahme verzichtet. Die Tatsachen, daß die Eintragung der Beigeladenen
zu 1. in die Handwerksrolle und ihre Zugehörigkeit zur beigeladenen Trägerinnung der Beklagten jedenfalls nicht
nichtig sind, führen von vornherein zur Berufungszurückweisung.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 u. Abs. 4 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision
aus § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.