Urteil des LSG Hessen vom 04.11.1997
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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.11.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 8 J 1264/94
Hessisches Landessozialgericht L 2 J 91/97
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. November 1996 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente.
Der 1943 geborene Kläger hat den Beruf des Malers erlernt. Von September 1981 an war er als Putzer bei der Firma
H. und B. GmbH, K. beschäftigt. Seit September 1993 ist der Kläger arbeitsunfähig.
Am 6. Oktober 1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit unter Vorlage eines Befundberichts des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. F. vom 15. Oktober 1993.
Die Beklagte zog die Unterlagen des Klägers vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen, K., bei
und veranlaßte eine Begutachtung des Klägers durch den Arzt für innere Medizin Dr. T ... Dieser diagnostizierte bei
dem Kläger im Gutachten vom 15. Dezember 1993 eine Ethanol-Abhängigkeit, einen Bluthochdruck,
Wirbelsäulenbeschwerden und Gelenkbeschwerden ohne nachweisbare Funktionseinschränkung, eine psycho-soziale
Belastung und eine Neigung zur Erhöhung der Harnsäure und der Fettwerte sowie der Leberenzymwerte. Unter
Berücksichtigung dessen könne der Kläger noch leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig im Sitzen und im
Stehen verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Nachtschicht, besonderer Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen oder
Bewegen von Lasten über 10 kg, Arbeiten mit Absturzgefahr und an laufenden Maschinen. Hierauf gestützt lehnte die
Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24. Januar 1994 ab. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des
Klägers, dem dieser einen Bescheid des Versorgungsamts K. vom 16. September 1993 beifügte, zog die Beklagte
medizinische Unterlagen über den Kläger vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales, Kassel, bei, holte eine
Auskunft der Firma H. und B. vom 25. April 1994 und eine Stellungnahme ihrer ärztlichen Berater Dr. R. und Dr. T.
vom 13. Juli 1994 ein.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1994 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei aufgrund
der zuletzt rentenversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen.
Berufsunfähigkeit liege jedoch nicht vor, da der Kläger zumutbar zu verweisen sei auf die Tätigkeiten eines
Fachberaters für Farben, Lacke, Tapeten und Malerzubehör in einem Bau- und Hobbymarkt, auf die Tätigkeiten eines
Magaziners, eines Lackierers von Maschinenteilen in der Industrie und eines Schriftenmalers.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 20. Oktober 1994 Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Er
machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
Die Beklagte hielt das Leistungsvermögen des Klägers dagegen für zutreffend festgestellt und verwies auf eine
Stellungnahme ihrer ärztlichen Beraterin Dr. T. vom 18. Juli 1995, welche sie zum Gegenstand des Verfahrens
machte.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von dem Facharzt für Orthopädie Dr. W. vom 15. Mai 1995 und von Dr. F.
vom 12. Juni 1995. Außerdem erhob das Sozialgericht Beweis durch die Einholung eines fachorthopädischen
Gutachtens des Dr. Darmstädter vom 5. Januar 1996. Dieser kam zu dem Ergebnis, die Erwerbsfähigkeit des Klägers
werde beeinträchtigt durch ein rezidivierendes Cervikocephalsyndrom mit Spondylose/Spondylarthrose im Bereich
C6/7, eine rezidivierende Lumbalgie mit Spondylose L5/S1, eine rezidivierende Dorsalgie mit Spondylose Th 8/9, ein
rezidivierendes Supraspinatussyndrom beiderseits sowie einen Senk-Spreiz-Fuß mit Hallux valgus beiderseits. Der
Kläger könne noch leichte Tätigkeiten verrichten, und zwar in wechselnder Körperhaltung, ohne Wechsel- und
Nachtschicht und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als 5 kg. Diese
Tätigkeiten könnten vollschichtig verrichtet werden. Schließlich holte das Sozialgericht eine Auskunft des
Landesarbeitsamtes Hessen vom 19. Juli 1996 ein zu der Frage, welche Tätigkeiten der Kläger nach seinem
beruflichen Werdegang und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch verrichten könne. Hierzu hat das
Landesarbeitsamt Hessen ausgeführt, als Verputzer und Maler sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, ebenfalls nicht in
berufsnahen Tätigkeiten. Der Kläger könne noch berufsfremd eingesetzt werden als Büro- oder Verwaltungshilfskraft,
als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde und als Warenaufmacher/Versandfertigmacher.
Hierbei handele es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich sei und die nach
einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden könnten.
Mit Urteil vom 27. November 1996 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 1994 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1994 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 1.
November 1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen und die zu gewährende Rentenleistung ab Antragstellung
mit 4 % zu verzinsen. Die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage wies das
Sozialgericht ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der
Beklagten sei der Kläger berufsunfähig. Der bisherige Beruf des Klägers sei der eines Putzers. Unter
Berücksichtigung des erlernten Ausbildungsberufes als Maler mit anschließender Tätigkeit eines Malers und
Verputzers sei der Kläger unstreitig dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Nach dem Ergebnis der
medizinischen Ermittlungen und der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen sei die Kammer davon überzeugt, daß
der Kläger mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen nicht mehr als Maler oder Verputzer tätig sein könne. Im
Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sei die Kammer indessen der Überzeugung, daß für den Kläger keinerlei
Verweisungstätigkeiten in zumutbarer Art und Weise gegeben seien. Die vom Landesarbeitsamt benannten
Verweisungstätigkeiten seien ungelernte Tätigkeiten, auf die der Kläger sich subjektiv nicht verweisen lassen müsse.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien gegeben. Dagegen seien die Voraussetzungen für das Vorliegen
von Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der von allen Sachverständigen festgestellten
vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers liege Erwerbsunfähigkeit nicht vor.
Mit ihrer am 16. Januar 1997 eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 17. Dezember 1996
zugestellte Urteil. Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Kläger sei in die Gruppe der Facharbeiter einzuordnen.
Zumutbar für einen Facharbeiter seien alle Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten
Ausbildungsberufen gehörten oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erforderten,
wenn er dazu gesundheitlich imstande und beruflich fähig sei. Darüber hinaus komme die Verweisung auf ungelernte
Tätigkeiten dann in Betracht, wenn diese tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft
seien. Dies sei bei den vom Landesarbeitsamt benannten Verweisungstätigkeiten der Fall. Die Tätigkeiten
entsprächen tariflich Anlerntätigkeiten. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf eine Auskunft der Gewerkschaft HBV
vom 19. Juli 1994 sowie eine Auskunft des Landesverbandes Groß- und Außenhandel Hessen e.V. vom 26. Januar
1995.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. November 1996 aufzuheben und die Klage in
vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Auf die Zinsansprüche aus dem Urteil hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung am 4. November 1997 verzichtet.
Der Senat hat eine Auskunft der Gewerkschaft HBV vom 1. Juni 1997 sowie eine Auskunft des Verbandes
Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. vom 10. Juli 1997, außerdem eine Auskunft der
Hessen Metall vom 28. Januar 1997 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. November
1993 zu gewähren. Der Senat bezieht sich insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er
sich anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt für den Kläger als Verweisungstätigkeit nicht die Tätigkeit eines
Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde in Frage. Diese Tätigkeit wird tarifvertraglich nicht
als angelernte Tätigkeit eingestuft. Nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) entspricht die
Arbeitsbeschreibung des Landesarbeitsamts den Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IX b. Hierbei handelt es
sich nicht um eine angelernte Tätigkeit, auf die der Kläger sich verweisen lassen müßte (vgl. auch Urteil des BSG
vom 20. September 1990 – Az.: 5 RJ 98/78). Auch nach der Auskunft der Hessen Metall vom 28. Januar 1997 wird
die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters in die Lohngruppe 2 oder 3 des Metalltarifvertrages eingestuft und gilt damit
als ungelernte Tätigkeit. Als ungelernte Tätigkeit ist auch die vom Landesarbeitsamt Hessen benannte Tätigkeit eines
Warenaufmachers/Versandfertigmachers bereits nach der gegebenen Arbeitsplatzbeschreibung zu bewerten. Dies
wird im übrigen bestätigt durch die Auskünfte der Gewerkschaft HBV vom 1. Juni 1997 und des Verbandes
Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. vom 10. Juli 1997, eingeholt unter
Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibung, die das Landesarbeitsamt für die Tätigkeit des
Warenaufmachers/Versandfertigmachers mitgeteilt hatte. Dagegen sind die Antragen, die zur Auskunft der
Gewerkschaft HBV vom 19. Juli 1994 sowie der Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels
Hessen e.V. vom 26. Januar 1995 geführt haben, hier nicht bekannt. Die darin angesprochene Tätigkeit des
Packers/Kommissionierers ist jedenfalls eine andere als die des Versandfertigmachers, so daß die tarifliche
Einstufung des Packers/Kommissionierers hier unerheblich ist. Für eine weitere Beweiserhebung zur Feststellung des
qualitativen Wertes der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Verweisungstätigkeiten hat der Senat daher keine
Veranlassung gesehen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, der Kläger sei auch auf
Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen
einzusetzen, ist zu beachten, daß diese Gehaltsgruppe eine zweijährige kaufmännische oder gleichwertige
Berufsausbildung voraussetzt, über die der Kläger nicht verfügt, so daß er auf Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II nicht
verweisbar ist. Schließlich hat das Landesarbeitsamt für den Kläger die Tätigkeit eines Telefonisten bzw. Pförtners im
Fernsprechvermittlungsdienst nicht benannt. Damit geht der Senat davon aus, daß diese Tätigkeiten dem Kläger auch
nicht zumutbar sind. Denn die Auskunft des Landesarbeitsamts ist erfolgt unter Auswertung der Akten und unter
Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs des Klägers und seiner gesundheitlichen Einschränkungen.
Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Auskunft ergeben sich für den Senat nicht. Im übrigen ist auch die
Tätigkeit des Pförtners nur in der Vergütungsgruppe IX b der Anlage 1 a zum BAT eingestuft, welche lediglich
ungelernte Arbeiten umfaßt. Dies folgt auch aus der Auskunft der Hessen Metall vom 28. Januar 1997, welche die
Tätigkeiten der Bürohilfskraft, des Pförtners und Telefonisten regelmäßig der Gruppe der ungelernten Arbeiter nach
der Lohngruppe 3 zuordnet.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
fehlt.